Urteil
23 C 557/12
Unknown court, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger zu 1) und 2) von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 185,64 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils 1/12 und der Beklagte 5/6 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage vom 15.12.2012 gegen einen Presseartikel, der im Februar 2012 in der Zeitschrift „Ö.-Jagd“ auf S. 75 unter dem Titel: „Jagdszenen auf Rügen - heute schon fremdgeschämt? Oder: Wie Rechtspopulisten sich bei Anti-Nationalpark-Stimmungsmache selbst entlarven“, erschienen ist. Herausgeber der „Ö.-Jagd“ ist der beklagte Verein. Verfasser des streitbegriffenen Artikels ist F. J., Mitglied des Bundesvorstandes des Beklagten und Landesgeschäftsführer in Mecklenburg-Vorpommern. Er hat den Beklagten im vorliegenden Prozess - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2013 -vertreten. 2 Der oben bezeichnete Presseartikel, für dessen Inhalt und genauen Wortlaut im Übrigen auf die Anlage K 1 (Bl. 7 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, zitiert und kommentiert einen Brief, den der Kläger zu 1), ein eingetragener Verein unter dem Vorsitz des Klägers zu 2), an das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern gerichtet hat. In diesem Brief wird das bestehende Nationalparkmanagement, vorliegend namentlich in Bezug auf den Nationalpark J. im Nordosten der Insel Rügen, wo der Kläger zu 1) seinen Sitz hat, scharf angegriffen. In dem vorbezeichneten Artikel erfolgt diesbezüglich u. a. die folgende Aussage, gegen die sich die Kläger nunmehr klageweise wenden, da sie insoweit von einer Diffamierung bzw. Schmähkritik ausgehen, die sich jenseits der zulässigen Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit bewege: 3 „Ein obskurer Verein von selbsternannten Heimatschützern hat es sich auf Rügen zur Aufgabe gemacht, auf unglaublich infame und inkompetente Weise alles, was mit dem Nationalpark J. und seiner Verwaltung zu tun hat, zu diffamieren und für ihre Abschaffung zu kämpfen. Die nach ihrem Vorsitzenden 'Z.-Gruppe' genannte Vereinigung '... e.V.' hat nun mit einem Brief an den Landwirtschaftsminister zum Thema Wildmanagement im Nationalpark (braune?) Farbe bekannt […].“ 4 Die Kläger sind der Auffassung, es handele sich hierbei um eine herabsetzende Äußerung jenseits zulässiger polemischer und überspitzter Kritik, bei der es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache ginge, sondern die Diffamierung der Person - hier der Kläger zu 1) und 2) - im Vordergrund stünde. Diese würden in ein nationalsozialistisches Licht gestellt. Es bestünde kein Bezug zu dem in dem Artikel angesprochenen Sachthema. Die Einklammerung und Verbindung mit einem Fragezeichen würden hieran nichts ändern. Im Übrigen sei es auch unzutreffend, dass die Kläger „braunes“ Gedankengut pflegen würden. 5 Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27.07.2012 (Anlage K 5, Bl. 16 f. d.A.) haben die Kläger den Beklagten zur Richtigstellung, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert, wobei zumindest das Zahlungsverlangen - das hier allein prozessgegenständlich ist - erfolglos geblieben ist. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und 2) jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber je 600,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen; 8 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kläger von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 185,64 Euro freizustellen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit nicht überschritten zu haben. 12 Dass zumindest der Kläger zu 2) einem mit Recht als „braun“ zu bezeichnenden Milieu zuzuordnen sei, ergebe sich aus zwei Artikeln, die am 14. bzw. 20. Dezember 1995 im „Stern“ erschienen seien. Für den genauen Inhalt dieser Artikel wird auf die vom Beklagten zur Akte gereichten Anlagen 1 und 2 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Kläger zu 2), seinerzeit tätig als beamteter Leiter einer Außenstelle des Bundesarchivs, sich in einem „illustren Kreis alter Nazis und junger Faschisten“ im österreichischen K. gezeigt habe, den neben diversen SS-Veteranen u. a. auch der österreichische „Rechtsaußen“ J. H. besucht habe. Konkret wird dort über den Kläger zu 2) weiter Folgendes erklärt: „Zu Hause leitet er eine Außenstelle des Bundesarchivs, verkehrt gerne in SPD-Kreisen. In Österreich offenbart er seine wahre Gesinnung. Nach der Audienz bei der Himmler-Tochter verkündet der bärtige Historiker mit leuchtenden Augen: „Die nationale Revolution wird bald kommen.“ Im Nachgang hierzu ist der Kläger zu 2), was unstreitig ist, durch seinen damaligen Dienstherrn disziplinarisch belangt worden. Der Kläger zu 2) hat sich zu den damaligen Veröffentlichungen im „Stern“ erklärt. Für den genauen Inhalt dieser Erklärung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen, in der u. a. abschließend versichert wird: „Ich distanziere mich aber ausdrücklich von einem rechtsextremistischen Weltbild.“ 13 Auf den Inhalt der „Stern-Artikel“ habe sich der Verfasser des angegriffenen „Ö.-Jagd-Beitrages“ stützen dürfen. Darüber hinausgehende presserechtliche Sorgfaltspflichten hätten nicht bestanden. Der Kläger zu 2) habe die Berichterstattung im „Stern“ auch nicht öffentlich dementiert. Unstreitig sei auch seine disziplinarrechtliche Maßregelung. 14 Eine unzulässige „Schmähung“ der Kläger liege nicht vor. 15 Für die weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens des Beklagten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 17.04.2013 (Bl. 37 ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des erkennenden Gerichts vom 21.05.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 16 Die Klage ist insgesamt zulässig und überwiegend - wie aus dem Tenor ersichtlich - begründet. 17 Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergen auf Rügen ist gegeben. Der Beklagte ist zwar nicht im Bezirk des Gerichts ansässig, dort ist aber der ehrverletzende Effekt des in Streit stehenden Presseartikels eingetreten, nämlich am Sitz bzw. Wohnsitz der Kläger zu 1) und 2), also in der Gemeinde L., Ortsteil H. Unter dem Gesichtspunkt des deliktischen Erfolgsortes (vgl. § 9 Abs. 1 StGB) ist daher eine Zuständigkeit auf der Grundlage des § 32 ZPO gegeben. Der Beklagte hat sich im Übrigen auch rügelos eingelassen. 1. 18 In der Hauptsache haben beide Kläger - abweichend von § 253 Abs. 1 BGB - Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens in Geld in Höhe von jeweils 500,00 Euro, wie zuerkannt. Ein Ersatzbetrag von jeweils 500,00 Euro, insgesamt mithin 1.000,00 Euro, erscheint unter Berücksichtigung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles erforderlich, aber auch ausreichend. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 31, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 GG, bzgl. des Klägers zu 1), bei dem es sich um einen eingetragenen Verein handelt, unter ergänzender Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 3 GG. Der angegriffene Artikel aus der „Ö.-Jagd“ verletzt das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht beider Kläger. Auch die juristische Persönlichkeit des Klägers zu 1) genießt - nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG - entsprechenden Schutz. Die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sind überschritten, soweit die Kläger mit dem Attribut „braun“ versehen worden sind. Darin liegt eine nicht gerechtfertigte Stigmatisierung der Kläger. Insoweit liegt hier zugleich ein Fall einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, in dem die Rechtsprechung aus Gründen verfassungskonformer Anwendung und Fortbildung des einfachen Rechts - abweichend von der Grundaussage des § 253 Abs. 1 BGB -ausnahmsweise einen finanziellen Ausgleich für ein bloß immaterielles Ersatzinteresse anerkennt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 253 Rdnr. 10, m.w.N.). Dass vorliegend ein Ersatz in Geld in Betracht kommt, ist für sich betrachtet auch zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht streitig. Bei diesem von der Rechtsprechung anerkannten Anspruch handelt es sich zwar nicht, wie die Kläger es wörtlich formuliert haben, um ein „Schmerzensgeld“ im eigentlichen Sinne, wie es in § 253 Abs. 2 BGB umrissen ist, denn die persönliche Ehre bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht zählen nicht zu den in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgütern, deren Verletzung einen Schmerzensgeldanspruch nach sich zieht (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 25; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 253 Rdnr. 10, m.w.N.). Der Sache nach handelt es sich aber um ein zumindest ähnliches Rechtsinstitut (vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 05.10.2004 -VI ZR 255/03, NJW 2005, 215, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 13, m.w.N.). 19 Mit der Klassifizierung als „braun“ sind die Kläger von Seiten des Beklagten unzweifelhaft mit rechtsradikalen Inhalten assoziiert worden. Hieran besteht aus objektiver Sicht kein vernünftiger Zweifel, und zwar unabhängig davon, dass das Attribut „braun“ in Klammern gesetzt und mit einem Fragezeichen versehen worden ist. Diesen vermeintlichen Einschränkungen kommt kein maßgebliches Gewicht zu. Was vorliegend unter „braun“ zu verstehen ist und nach der Intention des Verfassers des streitgegenständlichen Artikels auch verstanden werden sollte, ist das äußerst rechte politische Spektrum, die radikale politische Rechte. Der Begriff „braun“ wird - in Anlehnung an die braunen Partei-Uniformen der NSDAP bzw. SA -in politischen Zusammenhängen eindeutig und ausschließlich in diesem Sinne verstanden. Dieses Begriffsverständnis ist auch der breiten Öffentlichkeit, darunter auch der Leserschaft der „Ö.-Jagd“, bekannt und geläufig. Der für den Beklagten zum Verhandlungstermin erschienene Verfasser des streitbegriffenen Presseartikels selbst hat im Termin wiederholt und nachdrücklich klargestellt, jedenfalls ein interessierter Leser würde bei entsprechender Recherche ohne Weiteres auf die „Stern-Artikel“ aus dem Jahr 1995 über den Kläger zu 2) stoßen und sich daher über die „braune“ Gesinnung des Klägers zu 2) ein Bild machen können. Gerade hierfür stünde das Signalwort „braun“. Hinzu kommt, dass bereits die weitere Überschriftszeile des Artikels mit dem Begriff des „Rechtspopulisten“ eine klare Vororientierung des Lesers auslöst. Auch wird die so genannte „Z.-Gruppe“, also der Kläger zu 1), im Schlusssatz des Beitrages als „radikale reaktionäre Minderheit“ bezeichnet. Eine Verortung im äußerst rechten politischen Randbereich ist daher erkennbar gewollt; nichts anderes soll und wird der durchschnittliche Leser auch verstehen. 20 Ob sich die Klassifizierung als „braun“, die nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft durch eine insoweit besonders sensibilisierte Öffentlichkeit zweifellos als Brandmarkung empfunden werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 30), als bloßes Werturteil ohne tatsächlichen Kern oder als zumindest auch tatsächliche Behauptung und damit als prüfbar wahr oder unwahr darstellt und welche Bedeutung dieser Abgrenzung im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit zukommt (vgl. BVerfG, 1 BvR 2979/10, a.a.O., Tz. 27 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso kann hier offen bleiben, was bereits im Termin eingehend erörtert worden ist, ob die im „Stern“ erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht begründet sind, ob also namentlich der Kläger zu 2) tatsächlich rechtsradikales Gedankengut pflegt und lebt, ob er sich zu SS-Veteranen, „alten Nazis und jungen Faschisten“ hält und mit ihren Ideen sympathisiert. Entscheidend ist vorliegend letztlich allein, dass eine etwaige derartige Gesinnung des Klägers zu 2) bzw. der sonstigen hinter dem Kläger zu 1) stehenden natürlichen Personen, für deren Vorliegen in Anbetracht der Berichterstattung im „Stern“ und der unstreitigen disziplinarrechtlichen Bestrafung des Klägers zu 2) womöglich Einiges spricht, in keinem auch nur ansatzweisen Zusammenhang mit den streitigen Fragen des Nationalparkmanagements steht. Hierauf und auf die Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes hatte das Gericht bereits mit Schreiben vom 03.05.2013 (Bl. 57 d.A.), auf das ergänzend Bezug zu nehmen ist, sowie auch nachdrücklich mehrfach in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2013 hingewiesen, ohne dass der Beklagte daraufhin einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Streitstoff in der Sache, also dem Nationalparkmanagement, und der möglichen „braunen“ Gesinnung der Beteiligten hergestellt hätte. Der Beitrag (...) lässt an keiner Stelle erkennen, dass die von den Klägern gegenüber dem Landwirtschaftsministerium in dem dort auszugsweise zitierten Brief geäußerte Kritik, so überzogen und teilweise ihrerseits diffamierend sie im Duktus zugegebenermaßen auch erscheint, getragen oder auch nur mitgeprägt wäre von nationalsozialistischen, völkischen oder sonst als „braun“ zu kategorisierenden Ideen, Anschauungen usw. Es lässt sich keinerlei innerer Bezug herstellen. Im Grunde räumt dies der Beklagte auch selbst ein, indem er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe den Klammereinschub: „(braune?)“ lediglich als „Zusatzinformation“ für den Leser begriffen. Auch in der Klageerwiderungsschrift war bereits wörtlich ausgeführt worden (vgl. S. 2 = Bl. 38 d.A.), bei dem Artikel sei „lediglich ein jagdliches Thema zum Anlass genommen“ worden, um den Kläger zu 1) bzw. seine Aktivitäten „medial aufzubereiten“. 21 Steht aber - bezogen auf den hier in Rede stehenden Vorwurf rechtsradikaler Gesinnung - nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund, sondern die Diffamierung der Person, die sich vorliegend in Ermangelung eines auch nur ansatzweisen Sachbezuges zu den Fragen des Nationalparkmanagements letztlich sogar als einziger, von der Sachfrage vollends isolierter Zweck des (...) publizierten Beitrages darstellt, so liegt eine so genannte „Schmähkritik“ vor, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht genießt und zur Folge hat, dass das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sich in der von Verfassungs wegen gebotenen Güterabwägung durchsetzen muss, was wiederum zur Folge hat, dass zivilrechtlich Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB ausgelöst werden (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, 3712, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 30, unter Bezug auf BVerfGE 82, 272, 284). 22 Bei der insgesamt zurückhaltenden Bemessung der zuerkannten Entschädigung mit jeweils nur 500,00 Euro hat sich das Gericht u. a. davon leiten lassen, dass der Duktus des Schreibens der Kläger an das Landwirtschaftsministerium, auf das sich der angegriffene Artikel bezieht, als überaus „scharf“ und zumindest passagenweise ebenfalls diffamierend darstellt und insoweit naheliegenderweise geeignet war, eine auch im Duktus entsprechende Replik zu provozieren. Insbesondere der klägerseitig wörtlich erhobene Vorwurf, es lägen „offensichtliche psychosoziale Defekte einiger Akteure, die an den herbstlichen Treibjagden teilgenommen haben“, vor, bewegt sich wohl ebenfalls jenseits der Grenzen einer zulässigen und billigenswerten Auseinandersetzung. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfasser des streitbegriffenen Artikels diesen Vorwurf auch auf sich persönlich gerichtet gesehen hat und auch so verstehen durfte. Umso mehr ist den Klägern entgegenzuhalten, dass mit einer ähnlich unsachlichen Entgegnung zu rechnen war. Das schließt zwar den hier zuerkannten Entschädigungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht aus, muss aber in die Bemessung der Entschädigung zu Gunsten des Beklagten einfließen. 2. 23 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. 24 Der klagegegenständliche Geldersatzanspruch ist mit Schreiben vom 27.07.2012 (Anlage K 5) angemahnt worden. Seit dem 27.07.2012 schuldet der Beklagte daher Verzugszins in gesetzlicher Höhe. 3. 25 Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten (§ 257 S. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB) ist in voller Höhe begründet, da die Teilabweisung in der Hauptsache von 100,00 Euro je Klagepartei nicht mit einem Gebührensprung verbunden ist. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die aus einem Gegenstandswert von insgesamt 1.200,00 Euro unstreitig zutreffend berechnet sind (vgl. Anlagen K 6 und 7, Bl. 19 f. d.A.), wären auch aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro angefallen, da zwischen 900,00 Euro und 1.200,00 Euro keine Gebührenschwelle liegt. II. 26 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 5, 1. Halbs. ZPO (Streitwert).