Beschluss
14 K 38/10
Unknown court, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das neuerliche Befangenheitsgesuch und die Vollstreckungserinnerung werden zurückgewiesen. Der als Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 26.03.2013 zu wertenden weiteren Begründung des vorausgegangenen Befangenheitsgesuches wird nicht abgeholfen. Gründe I. 1 Der ... Schuldner ... hat mit Schriftsatz vom 03.04.2013 ..., auf den Bezug genommen wird, die im Tenor bezeichneten Rechtsbehelfe angebracht. Vorausgegangen war ein Ablehnungsgesuch vom 21.03.2013 ..., das mit o. g. Beschluss vom 26.03.2013 ... abschlägig beschieden worden ist. Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich zu beiden Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert ..., wobei die letzte Äußerung vom 03.04.2013 zu dem neuerlichen Befangenheitsgesuch lautet: "Im Hinblick auf das neuerliche Ablehnungsgesuch ist es zutreffend, dass ich am Schluss des Versteigerungstermines einen Verkündungstermin bestimmt habe." Auf die betreffenden Aktenpassagen wird ebenfalls Bezug genommen. II. 2 Die nunmehr angebrachten Rechtsbehelfe sind jedenfalls nicht begründet. 1. 3 Das neuerliche Befangenheitsgesuch findet keine Stütze im Gebahren des abgelehnten Rechtspflegers. Dieses begründet aus der Sicht eines verständigen Betrachters keinen Befangenheitsverdacht i. S. d. § 10 S. 1 RPflG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO. Dass das Unterlassen der Verlesung der Schuldneranträge im Versteigerungstermin und die (Noch-)Nichtbescheidung der genannten Anträge im Termin keinen Befangenheitsverdacht begründen, war bereits mit Beschluss vom 26.03.2013 ausgeführt worden. Dieser Umstand ist durch das Befangenheitsgesuch vom 21.03.2013 und seine Verbescheidung mit dem vorbezeichneten Beschluss vom 26.03.2013 prozessual "verbraucht" und kann insoweit ohnehin nicht Gegenstand eines erneuten Gesuches sein. Hierauf kann es allenfalls im Rahmen der als Beschwerde zu wertenden "weiteren Begründung" des ursprünglichen Ablehnungsgesuches ankommen, worauf noch zurückzukommen ist. Auch der Umstand, dass der abgelehnte Rechtspfleger Verkündungstermin anberaumt hat, begründet keinen Befangenheitsverdacht. Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Anberaumung eines Verkündungstermines sich in den zulässigen Grenzen des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO bewegt, worauf es nur und erst im Rahmen der nunmehr angebrachten Vollstreckungserinnerung ankommt. Zumindest nämlich ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich der Rechtspfleger wider besseres Wissen oder sonst willkürlich über geltendes Recht hinweggesetzt hätte. Der etwaige objektive Rechtsanwendungsfehler allein, der in einer Verkennung der Reichweite des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO läge, begründet keinen Befangenheitsverdacht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 24, 28 m.w.N.). 2. 4 Die "weitere Begründung" des Ursprungsablehnungsgesuches vom 21.03.2013 ist, da anders nicht berücksichtigungsfähig, als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 26.03.2013 zu werten. Sie ist jedenfalls sachlich nicht begründet; ihr kann daher nicht abgeholfen werden (vgl. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das "weitere" Vorbringen rechtfertigt keine gegenteilige Entscheidung. Durchgreifende Gesichtspunkte, warum das Verhalten des abgelehnten Rechtspflegers im Termin vom 21.03.2013 aus verständiger Perspektive auf Befangenheit schließen lassen sollte, sind nicht dargetan, und zwar - wie bereits ausgeführt - weder im Hinblick auf die Gestaltung des Versteigerungstermines an sich noch im Hinblick auf die am Terminsschluss erfolgte Anberaumung eines Verkündungstermines. 3. 5 Auch die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) bleibt jedenfalls aus sachlichen Gründen erfolglos, soweit sie überhaupt zulässig ist, was zumindest zweifelhaft erscheint; zumindest spricht Einiges dafür, dass die Anberaumung des Verkündungstermines keine erinnerungsfähige Maßnahme i.S. d. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern eine allenfalls mit der Beschwerde angreifbare Entscheidung i. S. d. § 793 ZPO darstellt, was letztlich offen bleiben kann. In der Sache ist die Verkündigungsterminsanberaumung nämlich nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich im Rahmen des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO. Bei einem erst im Versteigerungstermin angebrachten Ablehnungsgesuch ist der abgelehnte Rechtspfleger lediglich gehindert (und selbst dies ist nicht unumstritten), sogleich im Wege einer so genannten Stuhlentscheidung an Ort und Stelle eine verfahrensabschließende Entscheidung - hier also den Zuschlag - zu verkünden (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 47 Rdnr. 3a m.w.N.). Wohl aber kann und muss er regelmäßig einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung - namentlich also eines etwaigen Zuschlages - anberaumen. Mit dieser Anberaumung allein ist noch kein dem Petenten nachteiliges Präjudiz geschaffen. Je nach Verlauf und Dauer des Ablehnungsverfahrens kann - und muss - der Verkündungstermin verschoben werden, bis das Ablehnungsgesuch beschieden worden ist. Damit ist hinreichend sicher gestellt, dass der Zuschlag letztlich nicht erteilt wird, ehe das Befangenheitsgesuch i. S. d. § 47 Abs. 1 ZPO "erledigt" ist, wobei nach Auffassung des erkennenden Gerichts die "Erledigung" im vorbezeichneten Sinne nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch eintritt, sondern schon unmittelbar mit dem Erlass des Beschlusses, mit dem das Befangenheitsgesuch abschlägig beschieden worden ist. Die gegen diesen Beschluss mögliche Beschwerde entfaltet nämlich keine aufschiebende Wirkung, wie § 570 Abs. 1 ZPO klarstellt (so u.a. bereits auch RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230, Nr. 9; a. A. u.a. BayOblG, MDR 1988, 500; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 47 Rdnr. 1 m.w.N.).