Beschluss
5 Ta 166/12
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.07.2012 - 11 Ca 64/12 - insoweit abgeändert als neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert i.H.v. 4.650,00 EUR ein Vergleichsmehrwert i.H.v. 4.650,00 EUR festgesetzt wird. 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Satz 2 GKG in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzung, in dem das Arbeitsverhältnis vergleichsweise aufgelöst worden ist. 2 Die Klägerin war für die in F. ansässige Beklagte als kaufmännische Angestellte mit einer Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden pro Woche gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.550,00 EUR beschäftigt, bevor die Beklagte sie mit Schreiben vom 19.01.2012 zum 01.03.2012 versetzte (Bl. 14 der Akte) und zugleich wegen behaupteter Unfreundlichkeit gegenüber einer Kundin abmahnte (Bl. 15 der Akte). 3 Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit folgenden Anträgen (Bl. 6 der Akte): 4 "1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin in die Niederlassung V. unwirksam ist. 5 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin eine Tätigkeit als Lagerkraft zuzuweisen. 6 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als kaufmännische Angestellte in F. weiterzubeschäftigen. 7 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 19.01.2012 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen". 8 Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 23.05.2012 (im Folgenden: "Vergleich" <Bl. 50 f der Akte>), wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.05.2012 endet. Darüber hinaus wurden weitere Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und zur Erledigung sämtlicher finanzieller Ansprüche der Parteien getroffen. 9 Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 4.650,00 EUR (3.100,00 EUR <= 2 durchschnittliche Bruttomonatsverdienste der Klägerin> für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Direktionsmaßnahme und 1.550,00 EUR <= 1 Bruttomonatsvergütung der Klägerin> für die verlangte Entfernung der Abmahnung) festgesetzt und eine Bewertung des Beschäftigungsverlangens sowie der vergleichsweise vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlassen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der diese ihr Begehren auf Festsetzung eines um eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin höheren Streitwerts und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe eines Quartalsverdienstes der Klägerin weiterverfolgen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 12 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zwar den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert beanstandungsfrei auf 4.650,00 EUR festgesetzt (1.), zu Unrecht jedoch die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in derselben Höhe unterlassen (2.). Dies bedingt die teilweise Abänderung des angegriffenen Wertfestsetzungsbeschlusses. 13 1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert 14 a) Das Arbeitsgericht hat das gegen die Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme gerichtete Feststellungsbegehren der Klägerin vertretbar mit 2 Bruttomonatsvergütungen der Klägerin bewertet. 15 aa) Mit dem zwar in 2 getrennten Anträgen - den Anträgen zu 1 und 2 - formulierten Anliegen hat die Klägerin tatsächlich nur die Berechtigung der Versetzungsmaßnahme der Beklagten vom 19.02.2012 klären lassen wollen. Dies ergibt die Auslegung der Klagebegründung. Darin wird eingangs formuliert: 16 "Die Klägerin begehrt mit der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhobenen Klage die Feststellung, dass ihre Versetzung in die Niederlassung V. unwirksam ist. 17 Darüber hinaus verlangt sie die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte (Bl. 6 der Akte)“ 18 und im folgenden die Unwirksamkeit der Versetzung sowohl mit unzumutbar langen und aufwändigen Fahrten zur neuen Arbeitsstelle als auch inhaltlich unterwertiger Tätigkeit begründet. Damit ergeben die Anträge zu 1 und 2 nur einen Streitgegenstand im Sinne des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 19 bb) Die Bewertung dieses Feststellungsbegehrens mit 2 Bruttomonatsvergütungen der Klägerin ist nicht ermessensfehlerhaft. 20 aaa) Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der fehlenden Berechtigung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen bzw. Unwirksamkeit der Versetzung erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vergleiche 28.09.2009 - 5 Ta 87/09 - juris). Bei der in diesem Rahmen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt (erkennende Kammer 28.09.2009 - 5 Ta 87/09 - juris). Eine absolute Festlegung dergestalt, dass lediglich die Bewertung etwa mit einem Bruttomonatseinkommen in Betracht komme und ermessensfehlerfrei sein könne, würde das dem Arbeitsgericht zustehende und von diesem auszuübende Ermessen zu sehr einschränken und letztlich dazu führen, dass die Beschwerdekammer sich an die Stelle des Arbeitsgerichts setzt und das Arbeitsgericht dann den Umständen des Einzelfalles, die nach § 3 ZPO in die Bewertung einzustellen sind, nicht in ausreichendem Maße genügen könnte. Richtigerweise hat das Beschwerdegericht jedoch den Ermessensspielraum des Arbeitsgerichts auch dann zu respektieren, wenn es selbst eine andere Festsetzung im konkreten Fall vornehmen würde, solange die ermessensleitenden Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht fehlerhaft sind (erkennende Kammer 28.09.2009 - 5 Ta 87/09 - juris). 21 bbb) Daran gemessen sind die vom Arbeitsgericht angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden und hält sich auch die Bewertung in den Grenzen des § 3 ZPO. Das Arbeitsgericht hat berücksichtigt, dass mit der streitigen Versetzungsmaßnahme örtliche, finanzielle und inhaltliche Auswirkungen bezüglich der von der Klägerin zu erbringenden Arbeit verbunden gewesen wären. Der Arbeitsort hätte sich vollständig geändert. Auf die zusammen mit ihrem Lebenspartner in F. wohnhafte Klägerin wären nicht unerhebliche Fahrtzeiten und -kosten zugekommen. Durch die Versetzung sollte auch erreicht werden, dass die als kaufmännische Angestellte tätige Klägerin "die Kontrolle des Lagers V. und des neuen Lagers T." übernimmt (so wörtlich in der streitigen Versetzungsverfügung <Bl. 14 der Akte>). Alle diese Umstände hat das Arbeitsgericht in seine Entscheidung einfließen lassen. Diese lassen die Bewertung als noch ermessensgerecht erscheinen. 22 b) Ob der Antrag zu 3 (Beschäftigung in F.) mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin (so die Beschwerde) oder in Anlehnung an die Erwägungen des Arbeitsgerichts betreffend die Anträge zu 1 und 2 ebenfalls mit 2 durchschnittlichen Bruttomonatsvergütungen zu bewerten wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn der Wert läge jedenfalls nicht über demjenigen für die Feststellungsanträge und wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus, sondern es wäre allein vom mindestens gleich hohen Wert der Anträge zu 1 und 2 auszugehen. 23 aa) Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Antrag zu 3 als Weiterbeschäftigungsantrag bewertet wissen wollen, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27.02.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) entwickelte sogenannte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag bezweckt die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers während eines Streits über den (Fort)Bestand eines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Er soll also in 1. Linie überhaupt eine aktive Betätigung des Arbeitnehmers unabhängig vom rechtlich gesicherten Bestand des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt hat die erkennende Kammer (27.04.2010 - 5 Ta 63/10 - juris) dazu bewogen, den Wert des auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsschutzrechtsstreits gerichteten Antrags mit dem Wert des Bestandsschutzantrags zusammenzurechnen. 24 bb) Demgegenüber hat der Beschäftigungsanspruch im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Art und den Inhalt der Beschäftigung geht, eine völlig andere Grundlage und Bedeutung. Das BAG (25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - AP GewO § 106 Nr. 11) formuliert dies so: 25 "Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung bestehen für den Arbeitnehmer 2 Möglichkeiten. Er kann die Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (st. Rspr., zuletzt BAG 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 -). Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO durchzusetzen (vgl. BAG 19. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51). Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Versetzung als Vorfrage zu beurteilen. ... 26 Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als wirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort (vgl. BAG 17. Februar 1998 - 9 AZR 130/97 - zu III a der Gründe, AP BGB § 618 Nr. 27 ...). Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann (vgl. BAG 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e ff der Gründe, BAGE 74,291). Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch". 27 cc) Erweist sich die - mit den Anträgen zu 1 und 2 begehrte Feststellung der - Unwirksamkeit der Versetzung als bloße Vorfrage des Beschäftigungsanspruchs zu 3, erschließt sich unmittelbar, dass die Werte der Anträge auf Feststellung und auf Leistung nicht zu addieren sind, sondern wegen wirtschaftlicher Teilidentität nur vom höheren Einzelwert auszugehen ist. Denn in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt eine Werteaddition wegen wirtschaftlicher (Teil)Identität nicht in Betracht, wo der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder auf dasselbe Interesse gerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen (allgemeine Auffassung: vgl. Zöller/Herget ZPO 29. Aufl., § 5 ZPO Rn 8; GK-ArbGG/Schleusener Stand September 2012 § 12 ArbGG Rn. 161; Natter/Gross-Pfitzer 1. Aufl. § 12 ArbGG Rn 60 jeweils mwN). 28 dd) Einer konkreten Bewertung des Beschäftigungsantrags bedurfte es im Streitfall nicht, da eine solche jedenfalls nicht über dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Feststellungsantrags gelegen hätte. Zu dieser Erkenntnis durfte das Beschwerdegericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in Ausübung eigenen Ermessens gelangen, weil das Arbeitsgericht eine Bewertung des Beschäftigungsantrags unterlassen hat. Die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Bewertung des Feststellungsantrags erwogenen Umstände würden nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch unter Berücksichtigung des durch die Leistungsklage zu erlangenden Vollstreckungstitels den Beschäftigungsantrag ausreichend abbilden. 29 c) Den Antrag zu 4 auf Entfernung der Abmahnung vom 19.02.2012 aus der Personalakte der Klägerin hat das Arbeitsgericht in beanstandungsfreier Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin bemessen. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Einwendungen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 30 d) Die Werte der Anträge zu 1 und 2 sowie 4 sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, weshalb sich der vom Arbeitsgericht ermittelte Streitwert von 4.650,00 EUR als zutreffend erweist. 31 2. Vergleichsmehrwert 32 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die in Nr. 1 des Vergleichs vereinbarte Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ein Vergleichsmehrwert in Höhe einer Quartalsvergütung der Klägerin i.H.v.4.650,00 EUR festzusetzen. 33 a) Ein Vergleichsmehrwert setzt nach allgemeiner Überzeugung (Schneider-Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 5117 ff. mwN) im Sinne des § 779 BGB die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch die Vereinbarung voraus. Ein Rückgriff insoweit auf die Regelung Nr. 1000 VV RVG wird der gesetzlichen Systematik nicht gerecht. Diese Bestimmung regelt nicht die Frage, wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist, sondern wann eine Einigungsgebühr entsteht. Aus welchem Wert sie zu berechnen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung (LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2006 - 3 Ta 21/06 - Juris). 34 Erforderlich ist danach auch für das Entstehen einer Einigungsgebühr, dass ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vertraglich beseitigt wird. Dieser Wortlaut stimmt mit § 779 BGB insoweit überein mit der Maßgabe, dass auf ein gegenseitiges Nachgeben verzichtet wird. Darüber hinaus soll die Einigungsgebühr die Bemühung der Rechtsanwälte um eine Beilegung eines Streitfalls ohne streitige Entscheidung unter den dort genannten Voraussetzungen honorieren. Dies beinhaltet ohne weiteres auch eine Regelung von begleitenden Umständen oder Folgewirkungen des Vergleichs; denn die Vergleichsbereitschaft einer Partei hängt häufig davon ab, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden über Umstände, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarung benutzt werden, um in einer anderen Frage der Gegenpartei entgegenzukommen (LAG Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10). 35 Eine doppelte Honorierung der Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr und durch die Erhöhung des Vergleichswerts kommt im Rahmen des § 63 Abs. 2 GKG nur in Betracht, soweit nach den Grundsätzen, die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblich sind, eine Werterhöhung stattfindet. Wegen der Einheitlichkeit der im Rahmen des Gerichtskostengesetzes zu beachtenden Regelungen ist für diese Frage auf die Gebührentatbestände zurückzugreifen, die in den anderen dort geregelten Gerichtsverfahren anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg 18. Februar 2010 - 5 Ta 14/10 -; so auch LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 - Juris). 36 Dass im Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für den Vergleichswert, soweit dieser den Wert der rechtshängigen Ansprüche übersteigt, keine Gerichtsgebühren verlangt werden, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren, bei dem sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, eine Wertfestsetzung zu erfolgen hat. In Nr. 1900 KV GKG ist dies, wie bei den anderen, dieselbe Gebührenfrage betreffenden Regelungen (vgl. z.B. Nr. 5600 KV GKG) der Fall, wenn der Wert dessen, worüber der Vergleich geschlossen worden ist, den Wert dessen übersteigt, der Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. etwa Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. KV 1900 Rn. 7 ff.). Nicht maßgeblich ist, welche Leistungspflicht im Vergleich festgelegt wird, also der Inhalt des Vergleichs (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 30/09 -). 37 b) Daran gemessen ist im Streitfall von einem Vergleichsmehrwert auszugehen. 38 aa) Betreffend den (Fort)Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestand zwar (noch) kein Streit, der durch Pos. 1 des Vergleichs ausgeräumt worden wäre. 39 aaa) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (BGH 6. November 1991 - XII ZR 168/90 - NJW-RR 1992, 363; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 779 BGB Rn. 4). 40 bbb) Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der Nr. 1 des Vergleichs nicht vor. Beide Parteien gingen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs von einem (noch) ungekündigten Arbeitsverhältnis aus. Es fehlt deshalb am Tatbestandselement eines diesbezüglichen Streits. 41 bb) Durch die Prozessvergleich haben die Parteien aber eine Ungewissheit im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beigelegt. 42 aaa) Ungewissheit kann vorhanden sein, ohne dass ein Streit besteht. Sie kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (LAG Hamm 17. April 2007 - 6 Ta 145/07 -). Es genügt, wenn sich die Ungewissheit auf Einzelpunkte des im Übrigen unstreitigen Rechtsverhältnisses bezieht, zum Beispiel auf Fälligkeit, Verzinsung, Erfüllungsort, eine Einrede (Palandt/Sprau § 779 BGB Rn. 4; Staudinger/Marburger (2009) § 779 BGB Rn. 23; Münchener Kommentar BGB/Habersack 5. Auflage § 779 BGB Rn. 24). Es müssen Zweifel beider Parteien über das Ausgangsrechtsverhältnis oder Zweifel einer Partei, die der anderen bekannt sind, vorliegen (BVerwG 24.02.1978 - IV C 12.76 - NJW 1979,327,330; Palandt/Sprau § 779 BGB Rn. 4; Münchener Kommentar BGB/Habersack § 779 BGB Rn. 24). 43 bbb) Daran gemessen ist hier vom Vorliegen einer Ungewissheit und deren Beseitigung durch den Vergleich auszugehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin nach Erhalt der Versetzungsverfügung vom 19.02.2012 unmissverständlich erklärt hat, aus persönlichen und fachlichen Gründen auf keinen Fall die Arbeitsstelle in V. antreten, sondern unverändert weiter in F. arbeiten zu wollen. Danach war sie bis einschließlich 27.04.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben und fehlte anschließend unentschuldigt. Die Beklagte wiederum beharrte unter Berufung auf wirtschaftliche und organisatorische Gründe auf einem Einsatz der Klägerin ausschließlich in V. Schließlich hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagtenseite angeregt, die Klägerin - erfolglos - abzumahnen und zu kündigen, um die Angelegenheit im Rahmen einer dann von der Klägerin zu erhebenden Kündigungsschutzklage klären zu lassen. 44 Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass aus der Sicht beider Parteien der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses akut gefährdet war, weil die Beklagte eine Fortsetzung zu den bisherigen und die Klägerin eine solche zu den geänderten Bedingungen ablehnte. Damit steuerte man zwangsläufig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Dies rechtfertigt die Annahme einer bestehenden Unsicherheit im Sinne des § 779 BGB zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses und deren Beseitigung durch den Vergleich. 45 cc) Der Höhe nach erschien es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sachgerecht, den Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auszuschöpfen. Dies bedingt die Festsetzung eines auch von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien für sachgerecht erachteten Vergleichsmehrwerts i.H.v.4.650,00 EUR. III. 46 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).