Urteil
11 Sa 74/12
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.03.2012, Az. 2 Ca 266/11, wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die korrekte Einstufung des Klägers nach TVöD-L. 2 Der am 0.0.1963 geborene Kläger hat zunächst den Abschluss als Dipl.-Kaufmann (FH) erworben und war danach mehrere Jahre lang in leitender Funktion im kaufmännischen Bereich und im Bereich Informatik zunächst im Angestelltenverhältnis, ab 2006 selbständig im Bereich Informatik tätig. Am 28.03.2007 legte er nach einem Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H. die erste Staatsprüfung für das Lehramt am Berufskolleg ab. 3 Nachdem ihm im September 2007 von Seiten der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten, einer Frau L., freigestellt worden war, als Direkteinsteiger in den Schuldienst zu wechseln oder ein 24-monatiges Referendariat zu absolvieren, begann der Kläger im September 2007 bei den kaufmännischen Schulen L. die weitere Ausbildung als Studienreferendar und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für berufliche Schulen. In seinem Ausbildungsgang 2007 bis 2009 war der Kläger einziger Referendar mit dem Fach Datenverarbeitung im Bereich des Regierungspräsidiums F., weshalb seine Ausbildung insoweit an das Seminar in K. verlegt werden musste. Auch dort gab es nur einen weiteren Referendar mit dem Fach Datenverarbeitung. 4 Als der für die Speditionsklassen der kaufmännischen Schule L. zuständige Lehrer mit Ende des Schuljahres 2008/2009 die Schule verlassen hatte, schrieb diese die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus, wobei von Bewerberinnen/Bewerbern Erfahrungen im internationalen Logistikbereich ERP und der Datenbankmodellierung erwartet wurden. Als Bewerbungsfrist galt der 14.04.2009. Nachdem der Kläger sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte, wurde ihm signalisiert, dass seine Berufserfahrung bei der Einstufung im Rahmen der Eingruppierung nach EG 13 TV-L Berücksichtigung finden könne. Die Zusage einer konkreten Einstufung allerdings erfolgte nicht. 5 Unter dem 03.09./11.09.2009 schlossen die Parteien den schriftlichen Arbeitsvertrag, der die Eingruppierung in Vergütungsgruppe EG 13 TV-L auswies, nicht aber eine bestimmte Vergütungsstufe. In der Folgezeit erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 4. Im Personalinformationssystem DIPSY war der Kläger eingepflegt worden mit förderlichen Zeiten von sechs Jahren. Unter dem 27.10.2009 erhielt der Kläger eine Kurzmitteilung von dem DIPSY-Sachbearbeiter des Beklagten K. zur Kenntnisnahme unter dem Betreff „Stufenzuordnung“. Mit dieser Kurzmittelung wurde ihm ein Ausdruck aus DIPSY übersandt, in dem hinter der eingepflegten Zahl 006 für förderliche Zeiten handschriftlich aufgeführt war „sechs Jahre 2001 bis 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“. 6 Mit Schreiben vom 29.06.2010 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, er werde vorläufig in die Stufe 1 eingeordnet. Mit weiterem Schreiben vom 27.10.2011 wurde ihm beschieden, dass die beabsichtigte Korrektur der Einstufung nunmehr vollzogen sei. 7 Im Zuge des Rückstufungsverfahrens richtete der Schulleiter der kaufmännischen Schule L. unter dem 07.07.2010 folgendes Schreiben an die Abteilung 7 des Regierungspräsidiums F.: 8 76 A. Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L 9 Sehr geehrter Herr C., uns liegen Ihre Schreiben vom 16.06.2010 und 29.06.2010 an Herrn A. in Kopie vor. Es ist nicht unsere Absicht, Ihre Ausführungen in rechtlicher Hinsicht zu werten. Wir möchten Ihnen nur die Sichtweise der Schule darlegen. 10 Herr A. wurde an unserer Schule als Studienreferendar von September 2007 bis Juli 2009 ausgebildet. 11 Aus mehreren Gründen hat sich eine bestehende Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung durch seine Einstellung im September 2009 enorm verbessert. So verließ uns mit Ende des Schuljahres 2008/2009 Herr E., der für die Speditionsklassen zuständig war. 12 Wie Sie aus der in der Anlage beigefügten Ausschreibung ersehen können, suchten wir eine Lehrkraft mit Erfahrung im Bereich Spedition, internationale logistik, ERP und Datenbankmodellierung. Herr A. erfüllte diese Profile, so dass eine Identität vorhanden war. 13 Aufgrund seiner Berufserfahrung konnte er in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden. Es gibt nur positive Rückmeldungen seitens der Ausbildungsbetriebe, was die Praxiserfahrung der Lehrkraft A. betrifft. Wir mussten in diesem Schuljahr eine zusätzliche Klasse im Bereich Lagerlogistik aufmachen. Dies wäre nicht möglich gewesen, ohne den Unterrichtseinsatz durch Herrn A. 14 Im Profilfach "Global Studies" im Wirtschaftsgymnasium erweist sich das erworbene Praxiswissen von Herrn A. ebenfalls als Glücksgriff. Er plant Projekte, die bis nach China reichen, weil er über Kontakte und Netzwerke verfügt, die er sich während seiner beruflichen Tätigkeit aufgebaut hat. 15 Wir sind auf die Mitarbeit von Herrn A. dringend angewiesen und sind nicht in der Lage, diesen zu ersetzen. Wir suchen zudem eine weitere Lehrkraft in BWUVVVL. Es liegen derzeit keine Bewerbungen vor! 16 Wir möchten deshalb noch einmal betonen: Herr A. wurde aufgrund seiner Berufserfahrung von uns eingestellt! 17 Vielleicht lässt sich ja doch noch eine für beide Seiten annehmbare Einigung erzielen, wobei wir den Eindruck gewonnen haben, dass Herr A. unter den ihm nun neu mitgeteilten Bedingungen der Einstufung nicht gewillt ist, seine Tätigkeit an unserer Schule fortzusetzen. Wir glauben vielmehr, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum steht. 18 Wir bitten Sie demnach, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. 19 Mit freundlichem Gruß E., Schulleiter 20 Zum 30.09.2011 schied der Kläger aufgrund eigener Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus und trat in den Schuldienst der Schweiz, in der er bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem Beklagten seinen Wohnsitz hatte. 21 Nach Auffassung des Klägers ist bei seiner Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes seine Berufserfahrung zutreffend berücksichtigt worden, weshalb er korrekt die Stufe 4 zugebilligt bekommen habe. Dies ergebe sich aus dem bestehenden Personalbedarf zum Zeitpunkt seiner Einstellung und dem Umstand, dass die vor seinem Referendariat erworbene Berufserfahrung förderlich gewesen und er genau deshalb auch eingestellt worden sei. Die Rückstufung sei demzufolge zu Unrecht erfolgt, weshalb er durchgehend während seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L Stufe 4 habe beanspruchen können. 22 Der Kläger hat den Antrag gestellt 23 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 11.09.2009 bis 30.09.2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 zu vergüten. 24 Das beklagte Land hat 25 Klagabweisung 26 beantragt 27 und vorgetragen, arbeitsvertraglich sei lediglich die Entgeltgruppe 13 vereinbart worden, eine Stufenzuordnung habe man nicht vereinbart, diese sei vielmehr durch den mittlerweile ausgeschiedenen Sachbearbeiter falsch vorgenommen worden. Bezüglich der Frage, ob Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit als förderlich anerkannt würden, sei dem Dienstherrn ein Entscheidungsrecht eingeräumt, ein Anspruch des Klägers bestehe nicht. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung habe ein besonderer Personalgewinnungsbedarf nicht vorgelegen, weil das vom Kläger studierte und unterrichtete Fach Betriebswirtschaftslehre kein Mangelfach sei, der Kläger verfüge auch nicht über förderliche Zeiten, weil als solche nur Zeiten der Berufstätigkeit anerkannt werden könnten, die nach dem für die Eingruppierung maßgeblichen Abschluss, hier dem Zweiten Staatsexamen zurückgelegt worden seien. 28 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 29 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dahinstehen sein lassen, ob der Kläger in Stufe 4 oder aber in Stufe 1 richtig eingestuft hätte werden müssen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger über förderliche Zeiten verfüge oder ein besonderer Personalgewinnungsbedarf bestanden habe. Denn auf all dies könne das beklagte Land sich nicht berufen. Der Kläger sei nämlich in die Stufe 4 unter der ausdrücklichen Zusage, es lägen förderliche Zeiten vor, eingruppiert und fasst ein Jahr lang vergütet worden, dies könne das beklagte Land nicht durch einseitige Maßnahme korrigieren. Das beklagte Land habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und handle widersprüchlich, wenn es nach weiterer interner Überprüfung die Eingruppierung einseitig ändere. Insoweit stehe der Maßnahme des beklagten Landes die Vorschrift des § 242 BGB entgegen. 30 Mit seiner am 15.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung gegen das ihm am 17.04.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht, die es am 19.06.2012 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet hat, verfolgt das beklagte Land sein Abweisungsbegehren weiter. Es bestreitet die vom Arbeitsgericht angenommene vertragliche Zusage der Einstufung des Klägers in Stufe 4. Diese sei vielmehr im Rahmen eines allein verwaltungsinternen Vorgangs durch den für eine Einstufung nicht zuständigen Sachbearbeiter K. mit dem Eintrag von sechs Jahren förderlicher Zeiten fehlerhaft bewirkt worden. Die falsche Zuordnung zur Entwicklungsstufe sei erst im Zusammenhang mit der ersten dienstlichen Beurteilung des Klägers im Frühjahr 2010 bemerkt worden. Ebenso wie bei der irrtümlichen Eingruppierung könne auch die Übereingruppierung, die auf mangelnder Sorgfalt bei der Eingruppierung beruhe, durch eine korrigierende Rückgruppierung geändert werden, denn an eine fehlerhafte Eingruppierung sei der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht gebunden. Grundlage der Einstellung des Klägers in den höheren Schuldienst sowie die Eingruppierung in EG 13 TV-L sei das im Juli 2009 erfolgreich abgelegte Zweite Staatsexamen gewesen. Dieses habe den entscheidenden Qualifikationsnachweis gebildet. Der Fachhochschulabschluss als Dipl.-Kaufmann aber hätte allenfalls eine Einstellung in den gehobenen Schuldienst und damit maximal eine Eingruppierung in EG 12 TV-L ermöglicht. Die Zeiten der beruflichen Tätigkeit als Dipl.-Kaufmann (FH) seien deshalb alle vor dem Erreichen des für die streitgegenständliche Tätigkeit einschlägig relevanten Ausbildungsabschlusses, d. h. vor dem Zweiten Staatsexamen gelegen und seien deshalb bei der Entscheidung über die Frage einer Berücksichtigung förderlicher Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu berücksichtigen. Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass dem Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt sei, hätte dies vorausgesetzt, dass der Vertrauenstatbestand über einen langen Zeitraum verfestigt worden sei. Dazu reiche ein Zeitraum von weniger als acht Monaten, wie im vorliegenden Falle, jedenfalls nicht aus. 31 Das beklagte Land stellt deshalb den Antrag: 32 Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.03.2012, 2 Ca 266/11, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt ergänzend die Auffassung, eine korrigierende Rückgruppierung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend nicht die Eingruppierung, sondern vielmehr die Einstufung im Streit stehe. Diese unterliege gerade nicht einer Tarifautomatik, vielmehr müsse der Arbeitgeber eine bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er einschlägige Berufserfahrung oder Zeiten einer Vorbeschäftigung bei der Einordnung in die Stufe berücksichtigten wolle. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auch allesamt vorgelegen. Insoweit könne auf das Vorbringen erster Instanz und das Schreiben des Schulleiters der kaufmännischen Schule in L. verwiesen werden. Soweit das beklagte Land meine, es habe mit der Einstufung eine Willenserklärung irrtümlich abgegeben, hätte es diese anfechten müssen, mangels Anfechtung müsse sie sich aber daran festhalten lassen. 36 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung sowie die Erwiderung des Klägers hierauf verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Die form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte, somit insgesamt zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wurde der Kläger bei seiner Einstellung zutreffend eingestuft, für die vorgenommene Rückstufung durch das beklagte Land gibt es keine Rechtsgrundlage. 38 1. Das beklagte Land hat recht, wenn es darauf hinweist, zwischen den Parteien sei die Vergütungsstufe 4 einzelvertraglich nicht vereinbart worden. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Nach seinem vom beklagten Land nicht widersprochenen Vorbringen wurde ihm bei der Einstellung zwar zu verstehen gegeben, dass seine bisherige Berufstätigkeit bei der Vergütungshöhe ihren Niederschlag finden wird, eine bestimmte Vergütungsstufe, etwa die Stufe 4, aber wurde ihm nicht zugesagt, auch nicht angeboten, er konnte mithin auch ein entsprechendes Angebot nicht annehmen. 39 2. Die Parteien streiten auch nicht um die korrekte Eingruppierung des Klägers. Es ist völlig unstreitig, dass der Kläger aufgrund Tarifautomatik im Hinblick auf das bestandene Zweite Staatsexamen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L erworben hat, die Frage einer korrigierenden Rückgruppierung stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht. 40 3. Streitig ist zwischen den Parteien allein, nach welcher Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-L der Kläger während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten Land zu vergüten war. Mit dem beklagten Land kann davon ausgegangen werden, dass gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L der Arbeitgeber alleine über das Ob und Wie der Anrechnung erforderlicher Vorbeschäftigungszeiten verfügen kann, dass das Ob und Wie eine Anrechnung im freien Kompetenzermessen des Landes steht, es sich dabei um ein einseitiges Bestimmungsrecht handelt, welches nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterliegt und dass den Arbeitsgerichten deshalb keine ersetzende Entscheidungsbefugnis zusteht (LAG Bad.-Württ. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08, bestätigt durch BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09). Dieser Grundsatz kann jedoch nur für die Ersteinstufung gelten. Würde der öffentliche Arbeitgeber ermessensfrei beliebig oder willkürlich jederzeit die einmal vorgenommene Einstufung verändern, insbesondere reduzieren können, so wäre dies ein nicht hinzunehmender Eingriff in das arbeitsvertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis. 41 4. Der Kläger wurde mit Beginn seines Dienstverhältnisses in die Vergütungsstufe 4 eingestuft. Wer die Einstufung vornahm und wie sie zustande kam, lässt sich offenbar nicht klären. Offensichtlich lag der Einstufung eine bewusste Entscheidung, ein absichtsvolles Vorgehen zugrunde. Dies wird darin deutlich, dass im Personalinformationssystem DIPSY nicht lediglich die Stufe 4 eingegeben wurde, sondern die Zahl 006 in der Spalte für förderliche Zeiten. Wie sich den handschriftlichen Erläuterungen in der Kurzmitteilung des Sachbearbeiters K. unter Übersendung des DIPSY-Ausdrucks ergibt, steht die Zahl 006 für sechs Jahre von 2001 bis 2007, die anerkannt werden. Ob die Einstufung nun von einem hierfür zuständigen Sachbearbeiter - auf wen auch immer die entsprechende Entscheidung seitens des Regierungspräsidiums übertragen ist und wie auch immer die Einstufungskompetenz überwacht wird, der einstellungsbefugte Entscheidungsträger, der den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unterzeichnete, sah dabei jedenfalls lediglich die Eingruppierung, nicht die Einstufung, weil sie im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt war - muss letztendlich ohne Bedeutung bleiben. Jedenfalls in dem Moment, in dem die Einstufung, auch wenn sie als interner Vorgang bezeichnet wird, Außenwirkung entfaltet, sei es durch Mitteilung des Arbeitgebers, sei es auch nur durch die der Einstufung entsprechenden Gehaltszahlung, ist sie existent und zunächst einmal verbindlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einstufung nicht vom Betroffenen selbst vorgenommen oder veranlasst worden ist, wofür sich im Entscheidungsfall keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 42 5. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das beklagte Land eine inhaltlich fehlerhafte Einstufung korrigieren kann. Ob dies über den Weg der Irrtumsanfechtung, wie der Kläger meint, oder den Weg einer korrigierenden Rückgruppierung, wovon das beklagte Land ausgeht, oder richtiger von einer korrigierenden Rückstufung, die analog der Rückgruppierung einseitig durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfte, kann letztlich unentschieden bleiben. Entscheidend ist allerdings, dass die einmal vorgenommene Einstufung nur dann revidiert werden kann, wenn sie inhaltlich fehlerhaft war, von falschen Tatsachen ausging oder einer irrigen Bewertung unterlag, wobei der öffentliche Arbeitgeber für die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Einstufung die Darlegungs- und Beweislast trägt. 43 6. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei Einstellung des Klägers die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sowohl im objektiven als auch im subjektiven Bereich vorlagen und dem Kläger deshalb die Stufe 4, wie geschehen, zugebilligt werden konnte. 44 a) Objektive Voraussetzung für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist das Erfordernis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden (vgl. BAG 26.06.2008 - 6 AZR 498/07 - AP Nr. 2 zu § 6 BMT-G 2). Damit soll es den Dienststellen erleichtert werden, solchen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 56). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es demzufolge nicht erforderlich, dass es sich bei dem vom Kläger unterrichteten Fach Betriebswirtschaftlehre um ein sogenanntes Mangelfach handelte. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, wonach er der einzige Referendar im Bereich des Regierungspräsidiums S. war, der in Datenverarbeitung ausgebildet wurde und deshalb sogar hierfür den Ausbildungsort wechseln musste, die schwierige Bewerberlage. Diese ergibt sich aber auch aus dem Schreiben des Schulleiters der kaufmännischen Schule L., wonach eine Lehrkraft mit Erfahrung im Bereich Spedition, internationale Logistik, ERP und Datenbankmodellierung gesucht wurde und der Kläger genau diese Profile erfüllte, weshalb er aufgrund dessen eingestellt wurde. Aus dem Schreiben des Schulleiters der kaufmännischen Schule L. ergibt sich des Weiteren, dass der für die Speditionsklassen zuständige Lehrer E. die Schule zum Schuljahreswechsel 2008/2009 verlassen hatte, dass eine zusätzliche Klasse im Bereich Lagerlogistik aufgemacht werden musste und dass dies nicht möglich gewesen wäre, ohne den Unterrichtseinsatz des Klägers. Aus dem Schreiben ergibt sich schließlich, dass im Jahr 2010 noch eine weitere Lehrkraft in BWL/VWL gesucht wurde, dafür aber keine Bewerbungen vorlagen. Zusammengenommen ist dies mehr als genug, um den Personalgewinnungsbedarf zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers zu belegen. 45 b) Bei seiner langjährigen Tätigkeit als Dipl.-Kaufmann und im Bereich Informatik, teils im Angestelltenverhältnis, teils als Selbständiger, handelte es sich um förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Richtig ist, dass die entsprechende Berufstätigkeit vor und nicht erst nach dem bestandenen Zweiten Staatsexamen und damit der Voraussetzung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L absolviert wurde. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Verlangt ist nämlich für die Anerkennung förderlicher Zeiten nicht eine einschlägige Berufserfahrung, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 für die Einstufung von Bedeutung sein kann. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 40). Über eine solche einschlägige Berufserfahrung verfügt der Kläger unstreitig nicht, weil sie erst nach der bestandenen Eingruppierungsvoraussetzung für die Entgeltgruppe 13 hätte erworben werden können. Förderliche Zeiten aber verlangen die einschlägige Berufserfahrung nicht. Wäre dem nicht so, hätten die Tarifvertragsparteien auch im 4. Satz des 2. Absatzes des § 16 TV-L die einschlägige Berufserfahrung voraussetzen können. Stattdessen ist davon auszugehen, dass das objektive Erfordernis der Personalgewinnung Grund dafür ist, dass auch nicht einschlägige Tätigkeiten zur Höherstufung herangezogen werden können, wenn nur die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung des Beschäftigten gewesen sein (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 58). Dass aber die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen des Klägers aus seiner früheren abhängigen und selbständigen Tätigkeit offenkundig von Nutzen für die Stelle an den kaufmännischen Schulen L. war, ergibt sich aus dem Schreiben des Schulleiters der Schule vom 07.07.2010 mit aller Deutlichkeit. Gerade aufgrund seiner Berufserfahrung konnte er in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik, für die nach Ausscheiden des bisher zuständigen Lehrers E. Bedarf bestand, uneingeschränkt eingesetzt werden. Ausdrücklich betont der Schulleiter der kaufmännischen Schule L., dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt wurde, womit die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Vergangenheit letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zu seiner Einstellung gewesen ist und somit förderliche Zeiten vorlagen, die das beklagte Land bei der Einstellung berücksichtigen konnte. 46 Da das beklagte Land mit der Berufung unterlegen ist, hat es nach § 97 ZPO die Kosten zu tragen. 47 Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stufenzuordnung korrigiert werden kann und ob förderliche Zeiten nur solche sind, die im Rahmen gleicher Wertigkeit erbracht werden können, zugelassen. Gründe 37 Die form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte, somit insgesamt zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wurde der Kläger bei seiner Einstellung zutreffend eingestuft, für die vorgenommene Rückstufung durch das beklagte Land gibt es keine Rechtsgrundlage. 38 1. Das beklagte Land hat recht, wenn es darauf hinweist, zwischen den Parteien sei die Vergütungsstufe 4 einzelvertraglich nicht vereinbart worden. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Nach seinem vom beklagten Land nicht widersprochenen Vorbringen wurde ihm bei der Einstellung zwar zu verstehen gegeben, dass seine bisherige Berufstätigkeit bei der Vergütungshöhe ihren Niederschlag finden wird, eine bestimmte Vergütungsstufe, etwa die Stufe 4, aber wurde ihm nicht zugesagt, auch nicht angeboten, er konnte mithin auch ein entsprechendes Angebot nicht annehmen. 39 2. Die Parteien streiten auch nicht um die korrekte Eingruppierung des Klägers. Es ist völlig unstreitig, dass der Kläger aufgrund Tarifautomatik im Hinblick auf das bestandene Zweite Staatsexamen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L erworben hat, die Frage einer korrigierenden Rückgruppierung stellt sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht. 40 3. Streitig ist zwischen den Parteien allein, nach welcher Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-L der Kläger während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten Land zu vergüten war. Mit dem beklagten Land kann davon ausgegangen werden, dass gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L der Arbeitgeber alleine über das Ob und Wie der Anrechnung erforderlicher Vorbeschäftigungszeiten verfügen kann, dass das Ob und Wie eine Anrechnung im freien Kompetenzermessen des Landes steht, es sich dabei um ein einseitiges Bestimmungsrecht handelt, welches nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterliegt und dass den Arbeitsgerichten deshalb keine ersetzende Entscheidungsbefugnis zusteht (LAG Bad.-Württ. 16.01.2009 - 7 Sa 75/08, bestätigt durch BAG 23.09.2010 - 6 AZR 180/09). Dieser Grundsatz kann jedoch nur für die Ersteinstufung gelten. Würde der öffentliche Arbeitgeber ermessensfrei beliebig oder willkürlich jederzeit die einmal vorgenommene Einstufung verändern, insbesondere reduzieren können, so wäre dies ein nicht hinzunehmender Eingriff in das arbeitsvertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis. 41 4. Der Kläger wurde mit Beginn seines Dienstverhältnisses in die Vergütungsstufe 4 eingestuft. Wer die Einstufung vornahm und wie sie zustande kam, lässt sich offenbar nicht klären. Offensichtlich lag der Einstufung eine bewusste Entscheidung, ein absichtsvolles Vorgehen zugrunde. Dies wird darin deutlich, dass im Personalinformationssystem DIPSY nicht lediglich die Stufe 4 eingegeben wurde, sondern die Zahl 006 in der Spalte für förderliche Zeiten. Wie sich den handschriftlichen Erläuterungen in der Kurzmitteilung des Sachbearbeiters K. unter Übersendung des DIPSY-Ausdrucks ergibt, steht die Zahl 006 für sechs Jahre von 2001 bis 2007, die anerkannt werden. Ob die Einstufung nun von einem hierfür zuständigen Sachbearbeiter - auf wen auch immer die entsprechende Entscheidung seitens des Regierungspräsidiums übertragen ist und wie auch immer die Einstufungskompetenz überwacht wird, der einstellungsbefugte Entscheidungsträger, der den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unterzeichnete, sah dabei jedenfalls lediglich die Eingruppierung, nicht die Einstufung, weil sie im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt war - muss letztendlich ohne Bedeutung bleiben. Jedenfalls in dem Moment, in dem die Einstufung, auch wenn sie als interner Vorgang bezeichnet wird, Außenwirkung entfaltet, sei es durch Mitteilung des Arbeitgebers, sei es auch nur durch die der Einstufung entsprechenden Gehaltszahlung, ist sie existent und zunächst einmal verbindlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einstufung nicht vom Betroffenen selbst vorgenommen oder veranlasst worden ist, wofür sich im Entscheidungsfall keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 42 5. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das beklagte Land eine inhaltlich fehlerhafte Einstufung korrigieren kann. Ob dies über den Weg der Irrtumsanfechtung, wie der Kläger meint, oder den Weg einer korrigierenden Rückgruppierung, wovon das beklagte Land ausgeht, oder richtiger von einer korrigierenden Rückstufung, die analog der Rückgruppierung einseitig durch den Arbeitgeber vorgenommen werden kann, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfte, kann letztlich unentschieden bleiben. Entscheidend ist allerdings, dass die einmal vorgenommene Einstufung nur dann revidiert werden kann, wenn sie inhaltlich fehlerhaft war, von falschen Tatsachen ausging oder einer irrigen Bewertung unterlag, wobei der öffentliche Arbeitgeber für die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Einstufung die Darlegungs- und Beweislast trägt. 43 6. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei Einstellung des Klägers die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sowohl im objektiven als auch im subjektiven Bereich vorlagen und dem Kläger deshalb die Stufe 4, wie geschehen, zugebilligt werden konnte. 44 a) Objektive Voraussetzung für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist das Erfordernis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden (vgl. BAG 26.06.2008 - 6 AZR 498/07 - AP Nr. 2 zu § 6 BMT-G 2). Damit soll es den Dienststellen erleichtert werden, solchen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 56). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es demzufolge nicht erforderlich, dass es sich bei dem vom Kläger unterrichteten Fach Betriebswirtschaftlehre um ein sogenanntes Mangelfach handelte. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde, ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, wonach er der einzige Referendar im Bereich des Regierungspräsidiums S. war, der in Datenverarbeitung ausgebildet wurde und deshalb sogar hierfür den Ausbildungsort wechseln musste, die schwierige Bewerberlage. Diese ergibt sich aber auch aus dem Schreiben des Schulleiters der kaufmännischen Schule L., wonach eine Lehrkraft mit Erfahrung im Bereich Spedition, internationale Logistik, ERP und Datenbankmodellierung gesucht wurde und der Kläger genau diese Profile erfüllte, weshalb er aufgrund dessen eingestellt wurde. Aus dem Schreiben des Schulleiters der kaufmännischen Schule L. ergibt sich des Weiteren, dass der für die Speditionsklassen zuständige Lehrer E. die Schule zum Schuljahreswechsel 2008/2009 verlassen hatte, dass eine zusätzliche Klasse im Bereich Lagerlogistik aufgemacht werden musste und dass dies nicht möglich gewesen wäre, ohne den Unterrichtseinsatz des Klägers. Aus dem Schreiben ergibt sich schließlich, dass im Jahr 2010 noch eine weitere Lehrkraft in BWL/VWL gesucht wurde, dafür aber keine Bewerbungen vorlagen. Zusammengenommen ist dies mehr als genug, um den Personalgewinnungsbedarf zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers zu belegen. 45 b) Bei seiner langjährigen Tätigkeit als Dipl.-Kaufmann und im Bereich Informatik, teils im Angestelltenverhältnis, teils als Selbständiger, handelte es sich um förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Richtig ist, dass die entsprechende Berufstätigkeit vor und nicht erst nach dem bestandenen Zweiten Staatsexamen und damit der Voraussetzung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L absolviert wurde. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Verlangt ist nämlich für die Anerkennung förderlicher Zeiten nicht eine einschlägige Berufserfahrung, die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 für die Einstufung von Bedeutung sein kann. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 40). Über eine solche einschlägige Berufserfahrung verfügt der Kläger unstreitig nicht, weil sie erst nach der bestandenen Eingruppierungsvoraussetzung für die Entgeltgruppe 13 hätte erworben werden können. Förderliche Zeiten aber verlangen die einschlägige Berufserfahrung nicht. Wäre dem nicht so, hätten die Tarifvertragsparteien auch im 4. Satz des 2. Absatzes des § 16 TV-L die einschlägige Berufserfahrung voraussetzen können. Stattdessen ist davon auszugehen, dass das objektive Erfordernis der Personalgewinnung Grund dafür ist, dass auch nicht einschlägige Tätigkeiten zur Höherstufung herangezogen werden können, wenn nur die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung des Beschäftigten gewesen sein (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 16 TV-L Rz. 58). Dass aber die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen des Klägers aus seiner früheren abhängigen und selbständigen Tätigkeit offenkundig von Nutzen für die Stelle an den kaufmännischen Schulen L. war, ergibt sich aus dem Schreiben des Schulleiters der Schule vom 07.07.2010 mit aller Deutlichkeit. Gerade aufgrund seiner Berufserfahrung konnte er in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik, für die nach Ausscheiden des bisher zuständigen Lehrers E. Bedarf bestand, uneingeschränkt eingesetzt werden. Ausdrücklich betont der Schulleiter der kaufmännischen Schule L., dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt wurde, womit die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Vergangenheit letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zu seiner Einstellung gewesen ist und somit förderliche Zeiten vorlagen, die das beklagte Land bei der Einstellung berücksichtigen konnte. 46 Da das beklagte Land mit der Berufung unterlegen ist, hat es nach § 97 ZPO die Kosten zu tragen. 47 Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stufenzuordnung korrigiert werden kann und ob förderliche Zeiten nur solche sind, die im Rahmen gleicher Wertigkeit erbracht werden können, zugelassen.