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Urteil

11 Sa 100/12

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 25.05.2012, Az. 6 Ca 487/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten infolge einer Insolvenzanfechtung. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn G., ehemals Inhaber eines Kleinunternehmens für Maschinen- und Vorrichtungsbau in L.. In der Zeit von März 2001 bis Januar 2002 war dort der Beklagte als einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem er für April und Mai 2001 sowie für November und Dezember 2001 seine Arbeitsvergütung nicht erhalten hatte, beendete er sein Arbeitsverhältnis und erwirkte gegen seinen vormaligen Arbeitgeber am 05.04.2002 ein Versäumnisurteil über insgesamt EUR 6.405,46 brutto nebst Zinsen (Rechtsstreit 5 Ca 112/02 beim Arbeitsgericht Freiburg - Kn. Offenburg). Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Unter dem 18.02.2003 ließ der Beklagte beim Amtsgericht Offenburg Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Herrn G. stellen. Darin wurde mitgeteilt, dass Zwangsvollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien, zuletzt sei eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers G. eingetragen worden, bezüglich derer eine Zwangsversteigerung wenig Aussicht auf Erfolg habe, weil mehrere Voreintragungen bestünden, es sei von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen. 3 In der Folgezeit leistete Herr G. an den Beklagten nachstehende Zahlungen: 4 am 02.06.2003 EUR 500,00 am 02.09.2003 EUR 500,00 am 11.09.2003 EUR 600,50 am 18.12.2003 EUR 300,00 am 11.03.2004 EUR 300,00 am 12.05.2004 EUR 200,00 am 09.06.2004 EUR 300,00. 5 Der Beklagte nahm daraufhin den Insolvenzantrag gegen Herrn G. zurück. Es folgten als weitere Zahlungen an den Beklagten am 6 am 28.07.2004 EUR 400,00 am 25.10.2004 EUR 150,00 und am 03.12.2004 EUR 100,00. 7 Bereits am 28.01.2001 hatte die TKK H. die Insolvenzeröffnung beantragt, den Antrag aber wieder zurückgenommen. Am 22.01.2002 hatte Herr G. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 08.02.2002 beantragte die AOK O. Insolvenzeröffnung, am 10.11.2004 die Autovermietung J., am 22.07.2005 der frühere Auszubildende H., am 04.10.2005 erneut die AOK O., alle Anträge wurden jedoch nach Eingang von Zahlungen zurückgenommen, zu einer Insolvenzeröffnung führten sie nicht. 8 Am 07.04.2008 eröffnete das Amtsgericht Offenburg infolge eines Eigenantrags des Herrn G. das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Im Eigenantrag gab Herr G. Verbindlichkeiten im Umfang von etwa EUR 520.000,00 an. Der Beklagte meldete am 22.04.2008 Forderungen auf Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 6.071,02 im Insolvenzverfahren an. Sie wurden vom Insolvenzverwalter in voller Höhe vorläufig bestritten. Der Kläger erklärte dem Beklagten gegenüber, die Anfechtung der in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 geleisteten Zahlungen. 9 Der Kläger fordert vom Beklagten Rückzahlung der angefochtenen Leistungen. Er behauptet, der Schuldner G. sei bereits im Jahre 2000 durchgängig zahlungsunfähig gewesen, was sich aus den nicht erfüllten Forderungen von Gläubigern und den gestellten Insolvenzanträgen ergebe. Auch zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten sei Herr G. zahlungsunfähig gewesen. Herr G. habe nur deshalb geleistet, weil der Beklagte Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und diesen nach Erhalt der Zahlung wieder zurückgenommen habe. Bei einem Zahlungsrückstand im vorliegenden Umfang sei von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, hiervon habe der Beklage Kenntnis gehabt, wie sich dem gestellten Insolvenzantrag und der erfolgten Druckzahlung des Schuldners entnehmen lasse. Damit aber seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 InsO gegeben gewesen. 10 Der Kläger hat beantragt: 11 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.350,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen. 12 Der Beklagte hat 13 Klagabweisung 14 beantragt und 15 widerklagend die Feststellung einer Forderung in Höhe von EUR 6.071,02 zur Insolvenztabelle. 16 Er hat sich nicht für verpflichtet gehalten, die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten, weil die Zahlungen in nicht anfechtbarer Weise geleistet worden seien. Er selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass weitere Gläubiger vorhanden gewesen seien, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass der Schuldner zahlen könne. Dieser und auch seine Ehefrau hätten immer wieder erklärt, dass die Zahlungen auf jeden Fall erfolgen würden. Beide hätten immer wieder auf Außenstände bei ihren Kunden hingewiesen und zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass andere Gläubiger sie bedrängen würden. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. 18 Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen und hat, weil nur insoweit zweitinstanzlich von Bedeutung, eine Anfechtbarkeit der Leistungen des Schuldners G. an den Beklagten gemäß § 133 Abs. 1 InsO verneint, weil es zur Überzeugung gelangte, der Kläger habe eine Kenntnis des Beklagten von der Gläubigerbenachrichtigungsabsicht des Schuldners nicht ausreichend dargelegt. Regelmäßig könne nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden, dass der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers gewusst habe, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohe. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles sei zwar zu berücksichtigen, dass die Zahlungen an den Beklagten erst nach Stellung eines Insolvenzantrags erbracht wurden und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch auf eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners abgestellt habe und von einer fehlenden Erfolgsaussicht von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgegangen sei, dennoch müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Beklagten um einen gewerblichen Arbeitnehmer handelt, der über keinerlei Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Arbeitgebers verfügte. Vom Kläger könne auch nicht dargelegt werden, dass der Beklagte positive Kenntnis vom Bestehen weiterer Forderungen anderer Gläubiger gehabt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass keine Zahlungsrückstände für einen Zeitraum von vier Monaten am Stück vorlägen, weil der Schuldner offensichtlich nach Rückständen für die Monate April und Mai in den folgenden fünf Monaten die Lohnansprüche des Beklagten befriedigen konnte, woraus dieser schließen durfte, dass eine zwischenzeitliche wirtschaftliche Erholung des Schuldners eingetreten sei. Bei den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es sich um standardmäßige Formulierungen gehandelt, die nicht mit Tatsachen belegt seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese nur erfolgt seien, um zumindest den Anschein eines zulässigen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu wahren. Als Arbeitnehmer habe den Beklagten keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Liquiditäts- und Zahlungslage des Schuldners getroffen. Seine Auffassung, der Schuldner sei nur zeitweilig nicht in der Lage oder willens die Arbeitsvergütung zu zahlen habe sich für den Beklagten dadurch bestätigt, dass der Schuldner entsprechende Zahlungen nach erheblicher Verzögerung aufgenommen und eine teilweise Befriedigung der Ansprüche vorgenommen habe. Allein der Umstand, dass von einer inkongruenten Deckung auszugehen sei, lasse nicht zwangsweise auf das Vorliegen der Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners beim Beklagten schließen. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO enthalte nur eine widerlegbare Vermutung. Gegen die Annahme der Kenntnis des Beklagten spreche seine Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb, die fehlende Kenntnismöglichkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers, die Tatsache, dass er einziger Mitarbeiter im Betrieb war und somit keine Anhaltspunkte vorliegen konnten, wonach Löhne auch anderer Mitarbeiter nicht gezahlt wurden. Gegen die Kenntnis spreche auch, dass es nicht zeitnah zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen sei, es dem Schuldner demnach sehr wohl möglich gewesen sei, über einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Jahren seinen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. 19 Mit seiner am 22.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 20.07.2012 begründeten Berufung gegen das ihm am 29.05.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung der angefochtenen Leistungen weiter. Er hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Beklagte habe angeblich keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt, für nicht überzeugend und teilweise falsch. Das Arbeitsgericht habe zwar richtigerweise festgestellt, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen des Schuldners um eine inkongruente Deckung gehandelt habe, die daraus folgende gesetzliche Vermutung sei jedoch entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht widerlegt. Es gebe keine Gründe, die der gesetzlichen Vermutung des § 133 InsO entgegenstünden, denn der Beklagte habe positive Kenntnis vom Bestehen weiterer Forderungen anderer Gläubiger gehabt, was sich aus der Begründung seines Insolvenzantrags unschwer entnehmen lasse. Für die Vorsatzanfechtung reiche es aus, dass der Anfechtungsgegner positiv weiß, dass er es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun habe, bei dem das Entstehen von neuen Verbindlichkeiten, die er nicht im selben Maße bedienen könne, möglich erscheine. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beklagte von einer temporären Zahlungsstockung des Schuldners ausgegangen sei, ganz im Gegenteil sei er über Monate hinweg vom Schuldner immer wieder vertröstet worden. Warum der Beklagte sich die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Insolvenzantrag nicht zurechnen lassen müsse, sei nicht nachvollziehbar, um eine besondere Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers gehe es nicht, denn er habe sämtliche Informationen über die Zahlungsunfähigkeit gehabt. 20 Der Kläger stellt den Antrag: 21 Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 25.05.2012 (Az. 6 Ca 487/11) wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: 22 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.350,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Er hält die vom Kläger angeführten Argumente für nicht geeignet, die Urteilsgründe zu erschüttern. Nach wie vor könne der Kläger nicht darlegen, dass der Beklagte positive Kenntnis vom Bestehen weiterer Forderungen anderer Gläubiger gegen den Schuldner gehabt habe, zu keinem Zeitpunkt habe der Schuldner den Eindruck erweckt, es liege eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, vielmehr habe er verzögerte Zahlungen immer mit Zahlungsrückständen bei Kunden begründet. Für die fehlende Kenntnis des Beklagten von der Überschuldung spreche, dass der Schuldner es fertig gebracht habe weiter zu wirtschaften und seinen Betrieb bis zum Eigenantrag im April 2008 weiterzuführen, dass er den Lohn in den Monaten Juni bis Oktober anstandslos erhalten und deshalb annehmen konnte, es sei zu einer wirtschaftlichen Erholung gekommen. In der Arbeitswelt spreche mitnichten jeder Lohnrückstand für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Arbeitgebers. Auch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus einem Zwangsvollstreckungsformularbuch entnommen habe, deute nicht auf eine positive Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hin. 26 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung sowie die Erwiderung des Klägers hierauf verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und daraus folgend einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seitens des Schuldners G. an den Beklagten geleisteten Zahlungen in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 verneint hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Entscheidungsgründen wird vollumfänglich verwiesen. Lediglich ergänzend im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung ist nachstehend auszuführen: 28 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (BGH 08.10.2009 - IX ZR 173/07 - nach juris). Dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte, also ihre Befriedigung beeinträchtigte, hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Zu beachten ist, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweiszeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die Beurteilung, ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters. Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze bezüglich der Beweislast und der freien Beweiswürdigung gelten auch im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess (BAG 06.10.2011 - 6 AZR 732/10 - nach juris). 29 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen Umstände zu Recht das Ergebnis gefunden, dass der Beklagte weder wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner G. drohte bzw. bereits eingetreten war noch Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen hätten. 30 a) Angesichts der Insolvenzeröffnung im Jahre 2008 sind sicherlich keine Zweifel angebracht daran, dass der Schuldner G. zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, von den angemeldeten Gesamtverbindlichkeiten von rund EUR 500.000,00, von denen knapp EUR 300.000,00 auf die Sparkasse O. entfielen, seien ganz erhebliche Beträge bereits seit vielen Jahren fällig gewesen, des weiteren Vorbringens des Klägers, die Volksbank L. habe aus diversen Darlehensverträgen einen Betrag in Höhe von rund EUR 38.000,00 bereits am 13.02.2003 wegen Nichtzahlung gekündigt und der Gläubiger W. G. habe aus einem Versäumnisurteil vom 01.02.2002 eine Hauptforderung in Höhe von knapp EUR 18.000,00 nebst Nebenforderung und Zinsen angemeldet, mag unterstellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 Zahlungsunfähigkeit bestanden oder zumindest gedroht hatte. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Kenntnis des Beklagten vom genannten Umstand. 31 b) Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass der Antrag des Beklagten vom Februar 2003 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner G. Hinweis auf die Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geben kann. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellte Antrag verweist auf Zwangsvollstreckungsversuche, die bislang ohne Erfolg blieben und auf einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek nebst Eintragungsbekanntmachung. Welche sonstigen Zwangsvollstreckungsversuche allerdings tatsächlich unternommen wurden und vergeblich blieben, lässt sich dem Insolvenzantrag nicht entnehmen. Insoweit weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass der Hinweis auf bislang erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckungsversuche unabdingbare Voraussetzung dafür ist, um dem Antrag überhaupt eine Chance zu geben. Mit Schreiben vom 19.05.2003 (Bl. 92 d. erstinstanzl. Akte) hat der Schuldner G. das Arbeitsgericht um Ablehnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens gebeten mit der Begründung, es liege keine Zahlungsunfähigkeit vor, er wolle die Angelegenheit nach Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten über die Zahlung von Raten bereinigen. Bereits am 30. Mai 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Amtsgericht Offenburg das Ruhen des Verfahrens anzuordnen zu einem Zeitpunkt, zu dem offenbar die erste Rate, die der Schuldner G. mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgehandelt hatte, noch nicht erbracht war; denn deren Zahlung erfolgte erst am 02.06.2003. Die Tatsache, dass der Beklagte demzufolge den Insolvenzeröffnungsantrag jedenfalls derzeit nicht weiter verfolgen wollte, spricht dafür, dass er zum Zeitpunkt der nachfolgenden Zahlungen nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners G. ausging, vielmehr auf die Erfüllung dessen Zahlungsverpflichtungen vertraute. Damit aber ist die Vermutungswirkung hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bereits erheblich erschüttert. 32 c) Dass der Beklagte positive Kenntnis von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern gehabt hätte, ist reine Spekulation. Die vom Kläger vorgetragenen Ansprüche seitens der Sparkasse O., der Volksbank L., des W. G. oder anderer wird der Beklagte kaum gekannt haben, hierfür trägt der Kläger auch nichts vor. Vergütungsrückstände anderer Mitarbeiter kann der Beklagte nicht gekannt haben, weil er zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung einziger Arbeitnehmer des Schuldners war. Soweit er anlässlich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners Kenntnis von mehreren Voreintragungen erhielt, gibt es keinen Hinweis auf deren Wertigkeiten, bekannt ist lediglich, dass Versteigerungstermin im März 2005 sein sollte, also drei Monate nach der letzten Zahlung des Schuldners an den Beklagten. 33 d) Der Vermutungswirkung des Antrags des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen weitere Umstände entgegen, die im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung widerlegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners G. ausgehen musste. Im Einzelnen sind dies die Gesichtspunkte, die bereits das Arbeitsgericht bei seiner Abwägung berücksichtigt hat: 34 (1) Der Beklagte war Produktionsmitarbeiter des Schuldners und hatte als solcher keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners. 35 (2) Bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses war es zu Zahlungsrückständen gekommen, die jedoch zunächst nur vorübergehender Natur waren, die Tatsache, dass danach mehrere Monate lang der Lohn ordnungsgemäß gezahlt wurde, konnte beim Beklagten den Eindruck erwecken, dass es zwischenzeitlich nur zu Zahlungsstockungen gekommen war, eine Zahlungsunfähigkeit also nicht vorlag. 36 (3) Trotz der ihm bekannten Lohnrückstände konnte der Beklagte aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der Ratenzahlungsvereinbarung im Jahr 2003 seinen Betrieb bereits zwei Jahre weiterführen konnte und nicht durch Zahlungsunfähigkeit daran gehindert war, den Eindruck gewinnen, dass der Schuldner in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. 37 (4) Die eingegangene Ratenzahlungsverpflichtung wiederum bezüglich des geschuldeten Lohnes hielt der Schuldner zunächst ein, was wiederum während dieser Zeit keinen Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gab. 38 Hinzu kommen aus Sicht des Berufungsgerichts folgende weitere Gesichtspunkte: 39 (5) Der Beklagte hat im Juni 2003 seinen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz wieder zurückgenommen, ohne zu diesem Zeitpunkt seine rückständigen Vergütungsansprüche in vollem Umfang erfüllt bekommen zu haben. Dies spricht dafür, dass er darauf vertraute, auch ohne Druck durch einen Insolvenzantrag seine Ansprüche befriedigt zu bekommen. 40 (6) Der Beklagte hat auch nach Rücknahme seines Insolvenzantrags Zahlungen durch den Schuldner erhalten, was zunächst seine Annahme, es bedürfe nicht einer Drucksituation, um die Ansprüche befriedigt zu bekommen, rechtfertigte. 41 (7) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte von den in der Zeit zwischen 2001 und 2005 gestellten weiteren Insolvenzanträgen anderer Gläubiger Kenntnis hatte, hätte er sie gehabt und zugleich von der Rücknahme aller Insolvenzanträge erfahren, hätte sich dadurch die Überzeugung sogar noch festigen können, dass der Schuldner in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. 42 (8) Der Beklagte hat einen Teil seiner Vergütung, wenn auch erheblich verspätet, infolge der Ratenzahlungsvereinbarung zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Schuldner gezahlt bekommen, obwohl er längst nicht mehr im Arbeitsverhältnis zum Schuldner stand, der Schuldner also auf seine weitere Tätigkeit nicht angewiesen war, um seine Liquidität zu schaffen bzw. zu erhalten. Damit war für den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nicht erkennbar dergestalt, dass bevorzugt der Lohn aktiver Mitarbeiter beglichen werden muss, um mit dem Unternehmen wertschöpfend weiter tätig sein zu können. 43 e) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der erhaltenen Zahlungen in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 weder wusste noch wissen musste, dass der Schuldner G. diese Zahlungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erbrachte, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Gesamtverbindlichkeiten in überschaubarem Zeitraum zu erfüllen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 133 InsO lagen deshalb nicht vollständig vor, die Anfechtung des Klägers war nicht berechtigt, der Beklagte deshalb zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge im Gesamtumfang von EUR 3.350,50 nicht verpflichtet. 44 Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. 45 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Letztlich um die Frage zu klären, ob mit Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Arbeitnehmer wegen rückständiger Vergütungsansprüche ein solch starkes Indiz für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners geschaffen ist, dass sie nicht durch gegenteilige Indizien widerlegt werden kann. Gründe 27 Die form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, als es die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und daraus folgend einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seitens des Schuldners G. an den Beklagten geleisteten Zahlungen in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 verneint hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Entscheidungsgründen wird vollumfänglich verwiesen. Lediglich ergänzend im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung ist nachstehend auszuführen: 28 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (BGH 08.10.2009 - IX ZR 173/07 - nach juris). Dass der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Insolvenzgläubiger benachteiligte, also ihre Befriedigung beeinträchtigte, hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei denen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Zu beachten ist, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweiszeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die Beurteilung, ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters. Die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze bezüglich der Beweislast und der freien Beweiswürdigung gelten auch im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess (BAG 06.10.2011 - 6 AZR 732/10 - nach juris). 29 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Arbeitsgericht in der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen Umstände zu Recht das Ergebnis gefunden, dass der Beklagte weder wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner G. drohte bzw. bereits eingetreten war noch Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hingewiesen hätten. 30 a) Angesichts der Insolvenzeröffnung im Jahre 2008 sind sicherlich keine Zweifel angebracht daran, dass der Schuldner G. zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, von den angemeldeten Gesamtverbindlichkeiten von rund EUR 500.000,00, von denen knapp EUR 300.000,00 auf die Sparkasse O. entfielen, seien ganz erhebliche Beträge bereits seit vielen Jahren fällig gewesen, des weiteren Vorbringens des Klägers, die Volksbank L. habe aus diversen Darlehensverträgen einen Betrag in Höhe von rund EUR 38.000,00 bereits am 13.02.2003 wegen Nichtzahlung gekündigt und der Gläubiger W. G. habe aus einem Versäumnisurteil vom 01.02.2002 eine Hauptforderung in Höhe von knapp EUR 18.000,00 nebst Nebenforderung und Zinsen angemeldet, mag unterstellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 Zahlungsunfähigkeit bestanden oder zumindest gedroht hatte. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Kenntnis des Beklagten vom genannten Umstand. 31 b) Dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass der Antrag des Beklagten vom Februar 2003 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner G. Hinweis auf die Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geben kann. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellte Antrag verweist auf Zwangsvollstreckungsversuche, die bislang ohne Erfolg blieben und auf einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek nebst Eintragungsbekanntmachung. Welche sonstigen Zwangsvollstreckungsversuche allerdings tatsächlich unternommen wurden und vergeblich blieben, lässt sich dem Insolvenzantrag nicht entnehmen. Insoweit weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass der Hinweis auf bislang erfolglos gebliebene Zwangsvollstreckungsversuche unabdingbare Voraussetzung dafür ist, um dem Antrag überhaupt eine Chance zu geben. Mit Schreiben vom 19.05.2003 (Bl. 92 d. erstinstanzl. Akte) hat der Schuldner G. das Arbeitsgericht um Ablehnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens gebeten mit der Begründung, es liege keine Zahlungsunfähigkeit vor, er wolle die Angelegenheit nach Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten über die Zahlung von Raten bereinigen. Bereits am 30. Mai 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Amtsgericht Offenburg das Ruhen des Verfahrens anzuordnen zu einem Zeitpunkt, zu dem offenbar die erste Rate, die der Schuldner G. mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausgehandelt hatte, noch nicht erbracht war; denn deren Zahlung erfolgte erst am 02.06.2003. Die Tatsache, dass der Beklagte demzufolge den Insolvenzeröffnungsantrag jedenfalls derzeit nicht weiter verfolgen wollte, spricht dafür, dass er zum Zeitpunkt der nachfolgenden Zahlungen nicht von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners G. ausging, vielmehr auf die Erfüllung dessen Zahlungsverpflichtungen vertraute. Damit aber ist die Vermutungswirkung hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bereits erheblich erschüttert. 32 c) Dass der Beklagte positive Kenntnis von Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern gehabt hätte, ist reine Spekulation. Die vom Kläger vorgetragenen Ansprüche seitens der Sparkasse O., der Volksbank L., des W. G. oder anderer wird der Beklagte kaum gekannt haben, hierfür trägt der Kläger auch nichts vor. Vergütungsrückstände anderer Mitarbeiter kann der Beklagte nicht gekannt haben, weil er zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung einziger Arbeitnehmer des Schuldners war. Soweit er anlässlich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners Kenntnis von mehreren Voreintragungen erhielt, gibt es keinen Hinweis auf deren Wertigkeiten, bekannt ist lediglich, dass Versteigerungstermin im März 2005 sein sollte, also drei Monate nach der letzten Zahlung des Schuldners an den Beklagten. 33 d) Der Vermutungswirkung des Antrags des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen weitere Umstände entgegen, die im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung widerlegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners G. ausgehen musste. Im Einzelnen sind dies die Gesichtspunkte, die bereits das Arbeitsgericht bei seiner Abwägung berücksichtigt hat: 34 (1) Der Beklagte war Produktionsmitarbeiter des Schuldners und hatte als solcher keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners. 35 (2) Bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses war es zu Zahlungsrückständen gekommen, die jedoch zunächst nur vorübergehender Natur waren, die Tatsache, dass danach mehrere Monate lang der Lohn ordnungsgemäß gezahlt wurde, konnte beim Beklagten den Eindruck erwecken, dass es zwischenzeitlich nur zu Zahlungsstockungen gekommen war, eine Zahlungsunfähigkeit also nicht vorlag. 36 (3) Trotz der ihm bekannten Lohnrückstände konnte der Beklagte aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der Ratenzahlungsvereinbarung im Jahr 2003 seinen Betrieb bereits zwei Jahre weiterführen konnte und nicht durch Zahlungsunfähigkeit daran gehindert war, den Eindruck gewinnen, dass der Schuldner in der Lage war, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. 37 (4) Die eingegangene Ratenzahlungsverpflichtung wiederum bezüglich des geschuldeten Lohnes hielt der Schuldner zunächst ein, was wiederum während dieser Zeit keinen Hinweis auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gab. 38 Hinzu kommen aus Sicht des Berufungsgerichts folgende weitere Gesichtspunkte: 39 (5) Der Beklagte hat im Juni 2003 seinen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz wieder zurückgenommen, ohne zu diesem Zeitpunkt seine rückständigen Vergütungsansprüche in vollem Umfang erfüllt bekommen zu haben. Dies spricht dafür, dass er darauf vertraute, auch ohne Druck durch einen Insolvenzantrag seine Ansprüche befriedigt zu bekommen. 40 (6) Der Beklagte hat auch nach Rücknahme seines Insolvenzantrags Zahlungen durch den Schuldner erhalten, was zunächst seine Annahme, es bedürfe nicht einer Drucksituation, um die Ansprüche befriedigt zu bekommen, rechtfertigte. 41 (7) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte von den in der Zeit zwischen 2001 und 2005 gestellten weiteren Insolvenzanträgen anderer Gläubiger Kenntnis hatte, hätte er sie gehabt und zugleich von der Rücknahme aller Insolvenzanträge erfahren, hätte sich dadurch die Überzeugung sogar noch festigen können, dass der Schuldner in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. 42 (8) Der Beklagte hat einen Teil seiner Vergütung, wenn auch erheblich verspätet, infolge der Ratenzahlungsvereinbarung zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Schuldner gezahlt bekommen, obwohl er längst nicht mehr im Arbeitsverhältnis zum Schuldner stand, der Schuldner also auf seine weitere Tätigkeit nicht angewiesen war, um seine Liquidität zu schaffen bzw. zu erhalten. Damit war für den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners nicht erkennbar dergestalt, dass bevorzugt der Lohn aktiver Mitarbeiter beglichen werden muss, um mit dem Unternehmen wertschöpfend weiter tätig sein zu können. 43 e) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der erhaltenen Zahlungen in der Zeit vom 02.06.2003 bis 03.12.2004 weder wusste noch wissen musste, dass der Schuldner G. diese Zahlungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erbrachte, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Gesamtverbindlichkeiten in überschaubarem Zeitraum zu erfüllen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 133 InsO lagen deshalb nicht vollständig vor, die Anfechtung des Klägers war nicht berechtigt, der Beklagte deshalb zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge im Gesamtumfang von EUR 3.350,50 nicht verpflichtet. 44 Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. 45 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Letztlich um die Frage zu klären, ob mit Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Arbeitnehmer wegen rückständiger Vergütungsansprüche ein solch starkes Indiz für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners geschaffen ist, dass sie nicht durch gegenteilige Indizien widerlegt werden kann.