Beschluss
3 TaBV 2/12
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.01.2012 - 32 BV 39/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit zweier Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat die Benennung sogenannter Beauftragter des Betriebsrats ermöglichen sollen, und eines Betriebsratsbeschlusses vom 09.06.2011, durch den der Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit die Beauftragten des Betriebsrats bestimmt hat. A. 2 Die als Beteiligte zu 9 beteiligte Arbeitgeberin ist ein Automobilhersteller (künftig: Arbeitgeberin). Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband Südwestmetall und beschäftigt in ihrem Werk U. (künftig: Betrieb) ca. 19.790 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 8 ist der in diesem Betrieb nach der letzten im März 2010 abgehaltenen Betriebsratswahl gebildete 43-köpfige Betriebsrat (künftig: Betriebsrat). Von den Betriebsratsmitgliedern gehören 7 unabhängigen Listen an, 2 sind Mitglied der christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) und 34 Mitglied der IG Metall (künftig: Mehrheitsgewerkschaft). Die erstinstanzlich 7 Antragsteller waren Mitglieder dieses Betriebsrats und hatten nicht auf der Liste der Mehrheitsgewerkschaft kandidiert. Der frühere Beteiligte zu 5 ist zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Von den 43 Betriebsratsmitgliedern sind 28 oder 29 nach § 38 BetrVG vollständig freigestellt. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind ganz überwiegend vollständig „faktisch“ freigestellt, üben also tatsächlich ohne förmliche Freistellung nach § 38 BetrVG ausschließlich Betriebsratstätigkeiten aus. 3 Unter anderem vor dem Hintergrund der großen Anzahl zu betreuender Arbeitnehmer entwickelte sich im Betrieb die Einrichtung der sogenannten Beauftragten des Betriebsrats (künftig: Beauftragte). Eine rechtliche Regelung erfuhr diese Einrichtung erstmals am 09.09.1997 durch die „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates im Werk U.“ vom 09.09.1997 (künftig: BV 1997, Bl. 13 f. der Arbeitsgerichtsakte). Diese Betriebsvereinbarung enthält zu den Beauftragten die folgenden Regelungen: 4 „1. Kommunikationskonzept des Betriebsrats 5 1.1 Das Kommunikationskonzept findet nur für die Arbeiter/Arbeiterinnen des Werkes U. Anwendung. 6 Die Anzahl der Beauftragten wird im Verhältnis: 1 Beauftragte(r) pro 25 Arbeiter-innen jedoch max. 500 Beauftragte festgelegt. 7 Der Betriebsrat benennt die Beauftragten namentlich in den Centern, dabei muss sichergestellt sein, dass sie von den Vorgesetzten und den Gruppen akzeptiert werden. 8 1.2 Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrates sind u. a.: 9 - Unterstützung des Betriebsrates bei seiner Meinungsbildung - Verteilung von Informationsmaterial - Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt 10 1.3 Das Zeitkontingent, das dem Betriebsrat für die Beauftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 25.000 Stunden pro Jahr. 11 1.4 Das Kontingent der Beauftragten gliedert sich wie folgt: 12 - regelmäßige Bereichssitzungen von ca. 1 Stunde pro 14 Tage (planbar mit rechtzeitiger Ankündigung beim Vorgesetzten); die Bereichssitzung findet unter Leitung der Bereichsbetriebsräte statt - Vorbereitung der Regelkommunikation - Informationsaustausch unter den Beauftragten - Spezifische Qualifizierung 13 Die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Beauftragten. Bei Komplikationen ist der Bereichsbetriebsrat hinzuzuziehen. 14 1.5 Die Werkleitung wird die Voraussetzungen für die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht im geplanten Umfang schaffen. Der Betriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen Umfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme soweit als möglich vermieden. 15 1.6 Der Betriebsratsvorsitzende erhält das Recht, in eigener Verantwortung Informationen des Betriebsrats über Memo oder elektronische Medien der Nachfolgegeneration an die Beschäftigten abzusenden. Der Inhalt der Information wird rechtzeitig (24 Stunden) vor der Verteilung der Werkleitung zur Kenntnis zugeleitet.“ 16 In Protokollnotizen vom 09.09.1997 (Bl. 15 der Arbeitsgerichtsakte) und vom 13.12.1999 (Bl. 213 der Arbeitsgerichtsakte) trafen die Betriebsparteien weitere Regelungen zu den Beauftragten. 17 Eine weitere rechtliche Regelung erfuhr diese Einrichtung am 27.04.1998. Es handelt sich um die „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.“ vom 27.04.1998 (künftig: BV 1998, Bl. 18 f. der Arbeitsgerichtsakte). Die BV 1998 enthält zu den Beauftragten folgende Regelungen: 18 „1. Kommunikationskonzept des Betriebsrats 19 1.1 Das Kommunikationskonzept findet nur für die Arbeiter/Arbeiterinnen in GBP/E am Standort U. Anwendung. 20 Die Anzahl der Beauftragten wird im Verhältnis: 1 Beauftragte(r) pro 25 Arbeiter/Arbeiterinnen jedoch max. 80 Beauftragte festgelegt. 21 Der Betriebsrat benennt die Beauftragten namentlich in den Centern, dabei muss sichergestellt sein, dass sie von den Vorgesetzten und den Gruppen akzeptiert werden. 22 1.2 Aufgaben der Beauftragten des Betriebsrates sind u. a.: 23 - Unterstützung des Betriebsrates bei seiner Meinungsbildung - Verteilung von Informationsmaterial - Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt 24 1.3 Das Zeitkontingent, das dem Betriebsrat für die Beauftragten zur Verfügung gestellt wird, beträgt 5.000 Stunden pro Jahr. 25 1.4 Das Kontingent der Beauftragten gliedert sich wie folgt: 26 - regelmäßige Bereichssitzungen von ca. 1 Stunde pro 14 Tage (planbar mit rechtzeitiger Ankündigung beim Vorgesetzten); die Bereichssitzung findet unter Leitung der Bereichsbetriebsräte statt - Vorbereitung der Regelkommunikation - Informationsaustausch unter den Beauftragten - Spezifische Qualifizierung 27 Die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht erfolgt in Absprache zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und dem Beauftragten. Bei Komplikationen ist der Bereichsbetriebsrat hinzuzuziehen. 28 1.5 Die Ressortleitung wird die Voraussetzungen für die zeitweise Entbindung von der Arbeitspflicht im geplanten Umfang schaffen. Der Betriebsrat sagt eine rechtzeitige Ankündigung für die einzelnen Umfänge zu, dabei werden Kapazitätsprobleme soweit als möglich vermieden. 29 1.6 Der Betriebsratsvorsitzende erhält das Recht, in eigener Verantwortung Informationen des Betriebsrats über Memo oder elektronische Medien der Nachfolgegeneration an die Beschäftigten abzusenden. Der Inhalt der Information wird rechtzeitig (24 Stunden) vor der Verteilung der Ressortleitung zur Kenntnis gegeben." 30 In Protokollnotizen vom 27.04.1998 (Bl. 20 der Arbeitsgerichtsakte) und vom 13.12.1999 (Bl. 17 der Arbeitsgerichtsakte) trafen die Betriebsparteien weitere Regelungen zu den Beauftragten. 31 Zunächst benannten die Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsgewerkschaft die Beauftragten gegenüber der Arbeitgeberin. Eine förmliche Beschlussfassung im Betriebsratsgremium erfolgte hierüber nicht. 32 Mit Schreiben vom 04.11.2005 und 28.04.2008 (Bl. 264 und 260 der Arbeitsgerichtsakte) luden die Vertrauenskörperleitung, der IG Metall Betriebsrat und die IG Metall Verwaltungsstelle S. und E. Vertrauensleute der IG Metall zu Versammlungen im Betrieb ein. Beide Schreiben lauten auszugsweise wie folgt: 33 „Die Arbeitszeit bitte über das RCom-Stundenkontingent abrechnen.“ (Zum Begriff „RCom“ vgl. die Mitteilung des Betriebsrats, Bl. 21 - 24 der Arbeitsgerichtsakte). 34 Ein von der Vertrauenskörperleitung, der Verwaltungsstelle S. der IG Metall und dem IG Metall Betriebsrat unterzeichnetes Schreiben vom 03.05.2011 (Bl. 441 der Arbeitsgerichtsakte) trägt folgende Überschrift: 35 „EINLADUNG der Beauftragten des Betriebsrats VKL-Sitzung“ 36 „VKL“ ist die im Betrieb gängige Abkürzung für „Vertrauenskörperleitung“ der IG Metall. 37 In der Betriebsratssitzung vom 12.05.2011 wies der Betriebsratsvorsitzende alle Betriebsratsmitglieder darauf hin, dass eine Neubenennung der Beauftragten in der Juni-Sitzung geplant sei und dass Vorschläge hierfür eingereicht werden könnten. 38 In der Betriebsratssitzung vom 09.06.2011 wurden die Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats benannt (siehe Betriebsratsprotokoll vom 09.06.2011 einschließlich Anlagen, Bl. 99 bis 115 der Arbeitsgerichtsakte), wobei an der eingereichten Liste, die 588 Namen von zu benennenden Beauftragten für das Werk 10 und 34 für das Werk 19 enthielt, hinsichtlich zweier Namen „redaktionelle Korrekturen“ vorgenommen und 5 neue Namen aufgenommen wurden, weshalb insgesamt 593 Beauftragte für das Werk 10 und 34 für das Werk 19 (Entwicklungsbereiche) benannt wurden. Sämtliche am 09.06.2011 benannte Beauftragte sind gleichzeitig Vertrauensleute der Mehrheitsgewerkschaft. Darin liegt der Kern und Auslöser der vorliegenden Streitigkeit. 39 Die erstinstanzlich zu 1 bis 7 Beteiligten haben vorgetragen: Die Mitwirkung bei der Meinungsbildung zu betriebsverfassungsrechtlich relevanten Fragen und die Weitergabe von Informationen des Betriebsrats an die Beschäftigten sei ureigenste Aufgabe des Betriebsrats. Der Einsatz der Beauftragten ziele darauf, die Kommunikation des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern des Betriebs durch die Mehrheitsfraktion zu übernehmen mit der Konsequenz, dass die übrigen Betriebsräte aus dieser wichtigen Funktion verdrängt würden. Denn die Vertreter der Mehrheitsfraktion im Betriebsrat bestimmten allein die Personen der Beauftragten, womit diese Kommunikationsaufgabe praktisch den Vertrauensleuten der im Betriebsrat vertretenen Mehrheitsgewerkschaft übertragen werde. Die Beauftragten dienten der Mehrheitsgruppierung im Betriebsrat offensichtlich als zusätzliches Instrument, um den Betriebsrat als Gremium gegenüber der Mehrheitsfraktion in den Hintergrund treten zu lassen, wie dies beispielsweise in Form von Informationsblättern an die Mitarbeiter geschehe, in welchen ausdrücklich als Herausgeber die IG Metall Betriebsräte des Betriebs aufgeführt seien. Faktisch bewirke die „Regelkommunikation“ mit diesen Beauftragten seit Jahren eine Ausgrenzung der Beteiligten zu 1 bis 7 sowie der übrigen Betriebsräte, die nicht Angehörige der Mehrheitsgewerkschaft sind, vom betriebsverfassungsrechtlichen Informationsfluss im Betrieb, wodurch deren Arbeit in hohem Maße behindert und teilweise unmöglich gemacht werde. Die Mehrheitsfraktion führe die Regelkommunikation mit den Mitarbeitern über ihre Beauftragten, wovon die übrigen Betriebsräte ausgeschlossen seien, weil ihnen weder Gelegenheit geboten werde, sich aktiv zu beteiligen, also mit Einfluss auf die Themen und Inhalte der Regelkommunikation des Betriebsrats mit der Belegschaft zu nehmen, noch passiv, also überhaupt darüber informiert zu werden, was dort für eine Kommunikation auf betriebsverfassungsrechtlich relevantem Gebiet laufe. Die Beauftragten seien formal und materiell Teil der Betriebsratsorganisation. Die im Betriebsrat vertretene Mehrheitsfraktion sichere sich damit permanent einen Informationsvorsprung. Damit werde gegen § 78 Satz 1 BetrVG verstoßen. Da es sich bei der Tätigkeit der Beauftragten nicht um eine Betriebsratstätigkeit handele, für die die Arbeitgeberin nach § 40 BetrVG die Kosten übernehmen könne, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die bezahlte Freistellung der Beauftragten, ebenso für die unbezahlte. Die Arbeitgeberin bevorzuge entgegen §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 2 iVm. § 75 Abs. 1 BetrVG eine Gruppierung im Betriebsrat zu Lasten der übrigen Betriebsräte. Mit den Beauftragten werde von den Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes abgewichen, weil ihnen die originäre Betriebsratsfunktion der unmittelbaren Kommunikation betriebsverfassungsrechtlich relevanter Fragen vor Ort mit den Betriebsangehörigen übertragen sei. Dass im Grunde gar nicht zwischen den Funktionen eines Beauftragten und eines Vertrauensmannes der IG Metall unterschieden werde, mache die E-Mail des Vertreters der Vertrauenskörperleitung der Mehrheitsliste und Betriebsrats K. R. vom 17.11.2009 (Bl. 250 der Arbeitsgerichtsakte) deutlich. 40 Da nicht alle 43 Betriebsratsmitglieder an der Betriebsratssitzung vom 09.06.2011 teilgenommen hätten und in der Sitzung an der zuvor versandten Liste Namenskorrekturen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, sei der Betriebsratsbeschluss unwirksam. Denn eine solche Änderung wäre nur möglich gewesen, wenn alle Betriebsratsmitglieder erschienen und damit einverstanden gewesen wären. Die Möglichkeit einer sachgerechten Sitzungsvorbereitung für die einzelnen Betriebsratsmitglieder sei nicht gegeben, wenn Namen in der Vorschlagsliste noch in der Sitzung verändert würden. 41 Nach der in der Betriebsratssitzung vom 25.11.2010 erfolgten Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 08.07.2010 (Bl. 219 f. der Arbeitsgerichtsakte) seien die in der Protokollnotiz vom 09.09.1997 für die Anwendbarkeit des Kommunikationskonzeptes vorausgesetzten Strukturen nicht mehr vorhanden, die zumindest für die Benennung von Beauftragten für den Angestelltenbereich Voraussetzung seien. 42 Die erstinstanzlich zu 1 bis 7 Beteiligten haben zuletzt beantragt: 43 1. Der Beteiligte 8 wird verpflichtet, den Beteiligten 1 bis 7 als Betriebsräten die Personen bekanntzugeben, die er zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 01.03.2011 gegenüber der Beteiligten 9 als Kommunikationsbeauftragte des Betriebsrats benannt hat. 44 2. Es wird festgestellt, dass vor dem 09.06.2011 keine rechtswirksame Benennung von Kommunikationsbeauftragten gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 erfolgt ist. 45 3. Hilfsweise, falls der Antrag 2 abgelehnt wird, festzustellen, dass in der laufenden Betriebsratswahlperiode vor dem 09.06.2011 keine rechtswirksame Benennung von Kommunikationsbeauftragten gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 erfolgt ist. 46 4. Hilfsweise, falls Anträge 2 und 3 abgelehnt werden, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kommunikationsbeauftragten gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 wirksam benannt waren. 47 5. Der Beteiligte 8 wird verpflichtet, den Beteiligten 1 bis 7 Auskunft zu geben, in welchem Umfang von ihm der Beteiligten 9 als Kommunikationsbeauftragte gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 benannte Mitarbeiter ab deren Inkrafttreten bis zum 09.06.2011 Entgeltfortzahlung für ausgefallene Arbeitsstunden infolge eines Einsatzes als Kommunikationsbeauftragte nach diesen Vorschriften erhalten haben. 48 6. Hilfsweise, wenn der vorstehende Antrag abgelehnt wird, den Beteiligten 8 zu verpflichten, den Beteiligten 1 bis 7 Auskunft zu geben, in welchem Umfang von ihm als Kommunikationsbeauftragte gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 benannte Mitarbeiter in der laufenden Wahlperiode bis zum 09.06.2011 Entgeltfortzahlung für ausgefallene Arbeitsstunden infolge eines Einsatzes als Kommunikationsbeauftragte nach diesen Vorschriften erhalten haben. 49 7. Weiter hilfsweise, wenn die beiden vorstehenden Anträge abgelehnt werden, den Beteiligten zu 8 zu verpflichten, den Beteiligten 1 bis 7 Auskunft zu geben, in welchem Umfang von ihm als Kommunikationsbeauftragte gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 benannte Mitarbeiter vom 29.04.2011 bis zum 09.06.2011 Entgeltfortzahlung für ausgefallene Arbeitsstunden infolge eines Einsatzes als Kommunikationsbeauftragte nach diesen Vorschriften erhalten haben. 50 8. Es wird festgestellt, dass es im Werk 10 und Entwicklung Pkw aktuell keine wirksam ernannten „Kommunikationsbeauftragten des Betriebsrats“ gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 gibt. 51 9. Hilfsweise, falls Antrag Ziff. 8 abgelehnt wird, festzustellen, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 09.06.2011 benannten Kommunikationsbeauftragten gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.97 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U.) mit Protokollnotizen vom 09.07.1997 und vom 13.12.99 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.98 (Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrates in GBP/E, Standort U.) mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.99 nicht wirksam ernannt wurden. 52 Der Betriebsrat hat beantragt, 53 die Anträge zurückzuweisen. 54 Der Betriebsrat hat vorgetragen: Die Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 BetrVG sei zulässig gewesen, wie sich aus den zugrundeliegenden Betriebsvereinbarungen ergebe. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältniswahl folge weder aus allgemeinen Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts noch aus einer ergänzenden Auslegung dieser Betriebsvereinbarungen. Bei den Beauftragten handele es sich nicht um „andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und nicht um eine „zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Den Beauftragten fehle die nötige Organstruktur mit der Möglichkeit, einen einheitlichen Willen zu bilden und zu äußern. 55 Es stehe dem Betriebsrat als beschlussfassendem Gremium frei, seine Beschlüsse gegebenenfalls mit einem abgeänderten Inhalt gegenüber den vorher eingereichten Vorschlägen zu fassen. Hierin liege keine Änderung der Tagesordnung. Die Ladung zur Betriebsratssitzung müsse den Gegenstand der geplanten Beschlussfassung, nicht aber den exakten Inhalt der eventuell zu fassenden Beschlüsse angeben. 56 Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09) verwiesen, der zu einer beinahe wortgleich abgeschlossenen Betriebsvereinbarung im Betrieb S. der Arbeitgeberin erging und in dem das Landesarbeitsgericht darauf erkannte, dass die Bestellung der Beauftragten weder an sich rechtswidrig und wirkungslos sei noch deren Bestimmung durch Mehrheitsbeschluss ohne Einhaltung von Quoten zu Gunsten bestimmter Personen oder Gruppen unwirksam sei. 57 Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25.01.2012 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge Ziff. 1 bis 7 seien bereits unzulässig, da ihnen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung fehle. Der Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 habe alle eventuell vorhergehenden Betriebsratsbeschlüsse - solche würden allerdings von keinem Beteiligten behauptet - überholt. Die zulässigen Anträge Ziff. 8 und 9 seien unbegründet. Die Einrichtung der Beauftragten als solche verstoße nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorschriften, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09) im Einzelnen ausgeführt habe. Auch bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats könne auf die Ausführungen im genannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg verwiesen werden. Schließlich sei der Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 auch nicht aus formalen Gründen wegen einer unvollständigen Tagesordnung unwirksam. Es sei unbeachtlich, dass im Betriebsratsbeschluss von den in der Vorschlagsliste vorgesehenen Namen teilweise abgewichen worden sei, vielmehr obliege es gerade dem Betriebsratsgremium, im Wege eines Beschlusses die Beauftragten auch abweichend von den in der Tagesordnung Vorgeschlagenen zu bestimmen. 58 Dieser Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Beteiligten zu 1 bis 7 am 21.03.2012 zugestellt. Gegen ihn wenden sie sich mit ihrer am 30.03.2012 per Telefax und am 02.04.2012 im Original beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie mit ihrem am 19.04.2012 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet haben. 59 Der bisherige Beteiligte zu 5 hat aufgrund des Umstands, dass er inzwischen nicht mehr Betriebsratsmitglied im Betrieb der Arbeitgeberin ist, seine Beschwerde im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer zurückgenommen. 60 Die erstinstanzlich zu 1 bis 4 und 6 und 7 Beteiligten (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfolgen zweitinstanzlich im Kern ihr bisheriges Begehren, nunmehr allerdings beschränkt auf die Zeit ab Benennung der aktuellen Beauftragten durch Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011, weiter. Sie machen in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen geltend: 61 Die Einrichtung der Beauftragten könne sich nicht auf §§ 40 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder § 3 BetrVG stützen. Die Beauftragten bedürften keiner eigenen Struktur, weil eine solche bereits über die praktische Personengleichheit mit den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft vorhanden sei. Dementsprechend könnten die Betriebsräte der Mehrheitsfraktion mit „ihren Beauftragten“ die Arbeitnehmer betreffende Fragen erörtern und sie in den Ablauf der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung mit Vorgesetzten integrieren. Die Betriebsräte der Mehrheitsgewerkschaft bildeten damit mit ihren Beauftragten einen eigenen hierarchisch gegliederten Betriebsrat im Betriebsrat, der von ihnen als „IG Metall Betriebsrat“ publiziert werde. Dies dokumentiere beispielsweise die Einladung der Beauftragten für ein Seminar am 10.06.2011 (Bl. 41 der LAG-Akte), wo in der Unterschriftenzeile die Vertrauenskörperleitung, der IG Metall Betriebsrat und die Verwaltungsstelle der IG Metall S. aufgeführt seien. 62 Bei der gegebenen praktischen Überschneidung der gewerkschaftlichen Vertrauensleute der Mehrheitsfraktion mit den Beauftragten und deren bezahlter Freistellung sei keine Regelung ersichtlich, die gewährleiste, dass Beauftragte die ihnen in dieser Funktion gewährte Freistellung nicht für ihre Tätigkeit als gewerkschaftliche Vertrauensleute auch im betrieblichen Meinungsbildungsprozess einsetzten. 63 § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG n. F. scheide als Ermächtigungsnorm schon deshalb aus, weil die jetzige Fassung des § 3 BetrVG im Jahr 1997 noch nicht in Kraft gewesen sei und eine ähnliche Öffnungsklausel nicht existiert habe. Die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen seien deshalb von vorneherein gesetzeswidrig gewesen und - da sie in der Folgezeit nicht mit Blick auf die Neufassung neu abgeschlossen worden seien - geblieben. 64 § 9 BetrVG enthalte zugleich eine Mindest- und Höchstregelung. Wenn die Betriebsparteien der Auffassung seien, dass die erforderlichen Betriebsratsaufgaben durch die gesetzlich freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht zu erfüllen seien, so stehe ihnen als einzig möglicher gesetzlicher Weg zur Ausweitung der betriebsratlichen Arbeitskapazität der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 38 BetrVG offen in dem Sinne, dass mehr als gesetzlich vorgesehene Betriebsratsmitglieder oder gar alle Betriebsratsmitglieder von der Arbeitsleistung freizustellen seien. Das Betriebsverfassungsgesetz ermögliche den Betriebsparteien hingegen nicht, durch Betriebsvereinbarung die gesetzliche Struktur der Betriebsverfassung im Hinblick auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder, aber auch im Hinblick auf die Anzahl von Personen, die Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, ohne im Betriebsrat zu sein, in irgendeiner Weise zu ändern. 65 Es sei falsch, für den Begriff der „Vertretung der Arbeitnehmer“ eine Binnenstruktur zu verlangen. Gremien seien im Betriebsverfassungsgesetz nur für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgesehen, nicht für das Miteinander der Arbeitnehmer einerseits, den Betriebsrat andererseits. Im Wege der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen solle zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer eine zusätzliche Ebene eingezogen werden, die aus Arbeitnehmern bestehe, die nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen. Diese Arbeitnehmer sollten Aufgaben haben, die teilweise ausdrücklich nach §§ 39 ff. und 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 7 BetrVG dem Betriebsrat übertragen seien. Eine solche Struktur sei nur über § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erreichbar. 66 Auf § 28a BetrVG könnten die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen nicht gestützt werden, da unter Aufgabe im Sinne der zitierten Vorschrift nur eine „bestimmte Aufgabe“ verstanden werden könne, die der Übertragung fähig sei. Die fortlaufende Kommunikation mit der Belegschaft sei jedenfalls keine solche. Es sei und bleibe eine der wichtigsten Aufgaben von Betriebsratsmitgliedern und Betriebsräten, die Kommunikation mit den Arbeitnehmern selbst zu gestalten und zu erledigen. Diese gesetzliche Rechtstellung könne nicht an Dritte, und seien es auch Arbeitnehmer des Betriebs, delegiert werden. Vielmehr folge aus dem Prinzip der demokratischen Legitimierung des Betriebsrats, dass er seine Aufgaben, gegebenenfalls unter Heranziehung von Beratern und Sachverständigen, selbst erledigen müsse. § 40 Abs. 2 BetrVG nenne und kenne ausdrücklich und ausschließlich nur Büropersonal als personelle Mittel, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen müsse. Die Büroarbeit sei aber keine inhaltliche Betriebsratsarbeit, sondern nur Voraussetzung für diese. Deshalb sei es beispielsweise unzulässig, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Referenten zur Verfügung stelle, die die Entscheidungen des Betriebsrats vorbereiteten, nachbereiteten und gegebenenfalls aufbereiteten. Denn eine solche Tätigkeit sei keine Büroarbeit im Sinne von Büropersonal, worunter nur solche Personen zu verstehen seien, die bürotechnische Hilfsaufgaben für den Betriebsrat wahrnehmen. 67 §§ 40 Abs. 2 und 80 Abs. 3 BetrVG seien im Übrigen nach oben und nach unten durch das Kriterium der Erforderlichkeit begrenzt. Der Arbeitgeber sei weder berechtigt, dem Betriebsrat erforderliche Mittel zu verweigern, noch den Betriebsrat mit mehr Mitteln zu versorgen als erforderlich sind. Letzteres Ergebnis ergebe sich zwingend aus §§ 20 Abs. 2, 37 Abs. 4, 78, 119 BetrVG. Auch wenn der gesamte Betriebsrat mehr als erforderlich „unterstützt“ werde, sei nicht auszuschließen, dass damit eine bestimmte Willensrichtung des Betriebsrats und Entscheidungsfindung aus der Sicht des Arbeitgebers gefördert werden solle. Genau dies solle nach dem Sinn der zitierten Vorschriften strikt vermieden werden. Eine solche „Überversorgung“ sei auch durch Betriebsvereinbarung nicht möglich. Die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen verstießen gegen § 78 BetrVG, weil die Betriebsratsmitglieder von Arbeit entlastet und damit begünstigt würden. 68 Wenn der Betriebsrat selber dazu beitrage, Substrukturen unterhalb seiner eigenen, demokratisch legitimierten Ebene aufzubauen, laufe das dem Betriebsverfassungsgesetz diametral entgegen, weil der direkte Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern, der auch in Großbetrieben maßgeblich sei, verhindert werde. 69 Die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen seien auch gem. § 134 BGB iVm. §§ 75, 119 BetrVG nichtig, weil sie regelten, dass die sogenannten Kommunikationsbeauftragten für einen Zeitraum, in dem sie keine arbeitsvertragliche Arbeitsleistung erbringen, vergütet werden. Die Regelung des arbeitsvertraglichen Synallagmas unterfalle nicht der Kompetenz der Betriebsparteien, wie sich schon aus § 77 Abs. 3 BetrVG ergebe, der auch für § 88 BetrVG gelte. 70 Gegen die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten nach dem Mehrheitsprinzip spreche, dass das Betriebsverfassungsgesetz in allen Passagen, in denen es um eine repräsentative Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern für den Betriebsrat geht, den Minderheitenschutz in Form des Verhältniswahlrechts etabliert habe (§§ 27, 38 BetrVG). Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers müsse auch für den Fall gelten, dass auf betrieblicher Ebene zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wie hier Personen etabliert würden, die Vertretungsaufgaben wahrnehmen. 71 Die Beschwerdeführer beantragen unter Rücknahme ihrer Beschwerden im Übrigen: 72 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.01.2012 - 32 BV 39/11 - wird teilweise abgeändert. 73 2. Es wird festgestellt, dass 74 a) die in der Sitzung des Betriebsrats vom 09.06.2011 benannten Kommunikationsbeauftragen gemäß Betriebsvereinbarung vom 09.09.1997 mit Protokollnotizen vom 09.09.1997 und vom 13.12.1999 und Betriebsvereinbarung vom 27.04.1998 mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und 13.12.1999 nicht wirksam ernannt wurden, 75 b) die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats im Werk U. vom 09.09.1997 mit Protokollnotizen vom 09.09.1997 und vom 13.12.1999 unwirksam ist, 76 c) die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats in GBP/E, Standort U., vom 27.04.1998 mit Protokollnotizen vom 27.04.1998 und vom 13.12.1999 unwirksam ist. 77 Der Betriebsrat beantragt, 78 die Beschwerde zurückzuweisen. 79 Der Betriebsrat verweist im Wesentlichen auf die seines Erachtens zutreffende Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09). 80 Ein allgemeiner Feststellungsantrag hinsichtlich der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen scheitere bereits am mangelnden Feststellungsinteresse. 81 Der Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 leide auch nicht an formalen Mängeln. Dem Betriebsratsgremium müsse es möglich sein, abweichend von einem Beschlussvorschlag den Inhalt seiner Beschlüsse selbst zu bestimmen. Die Argumentation der Antragsteller laufe auf eine völlige Entmachtung des Betriebsratsgremiums zu Gunsten des Vorsitzenden hinaus. 82 Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Soweit mit der nunmehr beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen vom 09.09.1997 und 27.04.1998 eine Antragsänderung verbunden sei, stimme sie dieser nicht zu. Diese sei auch nicht sachdienlich. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse der Antragsteller sei nicht ersichtlich. Zur Erstellung von Rechtsgutachten für interessierte Kreise sei die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht berufen. 83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in erster und zweiter Instanz nebst der Anlagen sowie auf die Protokolle über die Anhörungstermine Bezug genommen. B. 84 Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer sind unbegründet. I. 85 Die Beschwerden sind gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie sind auch gem. § 87 Abs. 2 iVm. §§ 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Beschwerdekammer hatte über die im Anhörungstermin vom 06.09.2012 zur Entscheidung gestellten Anträge zu befinden. 86 1. Die teilweise Beschwerderücknahme war nach § 89 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch Erklärung zu Protokoll gem. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zulässig, ohne dass es auf die Zustimmung der übrigen Beteiligten ankommt (GMP-Matthes ArbGG 7. Aufl. § 89 Rn. 56 f.). 87 2. Die Antragsänderungen in der Beschwerdeinstanz erweisen sich jedenfalls als sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO, denn mit der vorgenommenen Antragserweiterung kann der zwischen den Beteiligten schwelende Streit darüber, ob die auf die BVen 1997 und 1998 gestützte Benennung von Beauftragten durch den Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 Rechte der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise beeinträchtigt, umfassend geklärt werden. Die Antragserweiterung kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllen. II. 88 Im Verfahren waren neben den Beschwerdeführern sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberin zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind im Beschlussverfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach materiellem Recht beteiligt sind. Selbst wenn ungeachtet der ausdrücklichen Benennung des Arbeitgebers in § 83 Abs. 3 ArbGG dennoch zusätzlich erforderlich wäre, dass der Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen ist (offen gelassen von BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291; verneinend BAG 19. Februar 1975 - 1 ABR 55/73 - BAGE 27, 33; LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris), wäre die Arbeitgeberin hier als Beteiligte zu behandeln. Denn als Partei der von den Beschwerdeführern für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarungen ist sie unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. III. 89 Die Beschwerden sind zulässig aber unbegründet. 90 1. Die Anträge Ziff. 2 b und c der Beschwerdeführer auf Feststellung der Unwirksamkeit der BVen 1997 und 1998 nebst Protokollnotizen sind zulässig. 91 a) Das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführer ist so zu verstehen, dass sie die Unwirksamkeit der BVen 1997 und 1998 nebst Protokollnotizen jeweils in ihrer Gesamtheit festgestellt wissen möchten. Zwar haben sie nicht ausdrücklich alle dort getroffenen Regelungen in Frage gestellt; dies ist im vorliegenden Fall aber unschädlich. Bei den angefochtenen Betriebsvereinbarungen handelt es sich um jeweils einheitliche Regelungswerke, die zwar verschiedene Einzelbestimmungen enthalten, mit denen aber jeweils der eine Regelungsgegenstand „Beauftragte des Betriebsrats“ geordnet werden soll. Bei einem einheitlichen Regelungswerk einer Betriebsvereinbarung steht dann, wenn die Wirksamkeit einer der Bestimmungen angegriffen wird, die Wirksamkeit des gesamten Regelungskomplexes auf dem Spiel. Dies folgt schon daraus, dass in einem solchen Fall stets § 139 BGB zu beachten ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist deshalb die Wirksamkeit der BVen 1997 und 1998 nebst Protokollnotizen in ihrer Gesamtheit (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78). 92 Selbst wenn der Regelungsgegenstand der jeweiligen Betriebsvereinbarung entgegen der hier vertretenen Auffassung in die Regelungskomplexe „Aufgaben der Beauftragten“ und „Benennung der Beauftragten“ aufzuspalten wäre, wäre der Antrag so auszulegen, dass die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen insgesamt in Frage gestellt werden soll. Denn eine einschränkende Auslegung würde dazu führen, dass die Anträge nicht mehr hinreichend bestimmt im Sinne des im Beschlussverfahren entsprechend anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wären. Dann bliebe nämlich offen, welche Regelungen im Einzelnen unwirksam sein sollen. Ein Antrag ist jedoch möglichst so auszulegen, dass er eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19). b) 93 aa) Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Der Antragsteller muss durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein können. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269). Ob diese Rechte tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - juris). 94 bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass die Einrichtung von Beauftragten, die in den BVen 1997 und 1998 ihre betriebsverfassungsrechtliche Grundlage hat, insofern in ihre Rechte als Betriebsratsmitglieder unrechtmäßig eingreife als sie ihre Möglichkeiten der unmittelbaren Kommunikation mit der von ihnen repräsentierten Belegschaft ohne Rechtsgrund beschneide. Durch die Einrichtung eines Personenkreises, der unter Verkennung zwingender betriebsverfassungsrechtlicher Organisationsvorschriften errichtet worden ist, können regelmäßig die Rechte der Mitglieder rechtmäßig errichteter betriebsverfassungsrechtlicher Gremien betroffen sein. Denn die rechtswidrig zusätzlich geschaffene Einrichtung kann in die Betätigungsfelder der rechtsmäßigen Gremien hineinwirken und damit auch die effektive Betätigungsmöglichkeit von deren Mitgliedern einschränken (LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2010 - 20 TaBV 3/09 - juris). Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. 95 c) Der Antrag erfüllt die nach § 256 ZPO erforderlichen Voraussetzungen. § 256 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechende Anwendung. Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - NZA 2007, 285). 96 aa) Die Anträge betreffen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn die Frage, ob die BVen 1997 und 1998 den Betriebsrat zur Benennung der Beauftragten ermächtigen, betrifft ein rechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. LAG München 11. August 2011 - 2 TaBV 5/11 - juris). 97 bb) Auch das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. 98 Das rechtliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Ein Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19). 99 Das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es genüge - wie mit Antrag Ziff. 2 a geschehen - die Wirksamkeit der am 09.06.2011 erfolgten konkreten Benennung der Beauftragten anzugreifen, weil die Rechtswirksamkeit der BVen 1997 und 1998 dann inzident geprüft werden müsste. Denn die Beschwerdeführer haben zum einen ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, weiteren Benennungen die Grundlage zu entziehen. Wie sich aus der betrieblichen Handhabung in der Zeit vor dem Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 ergibt, kam es zuvor auch ohne förmlichen Betriebsratsbeschluss zur Benennung von Beauftragten. Zum anderen könnte die Benennung der Beauftragten durch Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 vom Gericht auch aus anderen Gründen für unwirksam erklärt werden, die mit der Frage der Rechtswirksamkeit der BVen 1997 und 1998 nichts zu tun haben, z. B. infolge formaler Fehler bei der Beschlussfassung. 100 2. Auch der Antrag Ziff. 2 a ist zulässig. Im Rahmen der Prüfung, ob die Benennung der Beauftragten durch Betriebsratsbeschluss vom 09.06.2011 wirksam erfolgt ist, ist als Vorfrage die Frage der Rechtswirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zu klären (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269). 101 Antrag Ziff. 2 a ist auch nicht fristgebunden. Zwar ist auf die Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen § 19 BetrVG entsprechend anwendbar (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - aaO) und somit auch die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1). Die Übertragbarkeit der Regelung für die Anfechtung von Betriebsratswahlen scheitert jedoch schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den jahrelangen unrechtmäßigen Fortbestand eines Gremiums mit weitreichenden Rechten zu verhindern. Die Beauftragten nehmen auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer nicht annähernd vergleichbare Mitwirkungsbefugnisse wie ein Betriebsrat für sich in Anspruch. Auch der Wortlaut der BVen 1997 und 1998, in denen eine „Benennung“ von Beauftragten geregelt ist und der Begriff „Wahl“ nicht verwendet wird, spricht für die Benennung für Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 BetrVG und gegen eine Wahl (vgl. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - aaO). 102 3. Die Anträge der Beschwerdeführer sind unbegründet. 103 a) Die BVen 1997 und 1998 verletzen kein im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfendes Recht. 104 aa) Die BVen 1997 und 1998 sind darauf zu überprüfen, ob die dort geregelte Befugnis des Betriebsratsgremiums, Beauftragte zu benennen und mit den dort niedergelegten Aufgaben zu betrauen, mit den betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsvorschriften vereinbar ist, denn deren Verkennung könnte die beschwerdeführenden Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise in ihrer Amtsführung einschränken. 105 Zur Frage der Vereinbarkeit inhaltsgleicher Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die für den Betrieb S. der hier beteiligten Arbeitgeberin abgeschlossen wurde, mit den in § 3 BetrVG getroffenen Regelungen hat die 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrem Beschluss vom 26.07.2010 (20 TaBV 3/09 - juris) auszugsweise ausgeführt: 106 „(1) Zwingend einzuhaltende betriebsverfassungsrechtliche Organisationsvorschriften sind unter anderem die Regelungen des § 3 BetrVG (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 2; vgl. auch BAG 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4: Dort wird der zwingende Charakter jedenfalls für die Regelungen des § 3 Abs. 1 BetrVG über „Arbeitnehmervertretungen“ bejaht.). Liegt eine der in den Nrn. 1 bis 5 des § 3 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Einrichtungen vor, muss dieser Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 BetrVG - vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 BetrVG - ein Tarifvertrag zugrundeliegen. 107 (a) Im vorliegenden Fall fehlt eine tarifvertragliche Grundlage für die Beauftragten. Die vorhandenen Betriebsvereinbarungen würden als Rechtsgrundlage nicht ausreichen, wenn es sich bei den Beauftragten um eine derjenigen Einrichtungen handeln würde, die in § 3 Abs. 1 BetrVG in mehreren Varianten näher bezeichnet sind. Denn durch Betriebsvereinbarung können Einrichtungen der in Nr. 3 des § 3 Abs. 1 BetrVG beschriebenen Art gar nicht und der in den übrigen Nummern beschriebenen Art nur dann eingeführt werden, wenn keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Dies bestimmt § 3 Abs. 2 BetrVG. 108 Im hier betroffenen Betrieb „gilt“ ein anderer Tarifvertrag in diesem Sinne, denn die Beklagte ist infolge ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebunden, und die von ihr angewandten Tarifverträge enthalten keine einschlägige Subdelegation auf die Betriebsparteien (zum Ausreichen dieser Umstände für eine Tarifgeltung im Sinne von § 3 Abs. 2 BetrVG vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68 mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Deswegen genügt es für die Vereinbarkeit der Einrichtung der Beauftragten mit § 3 BetrVG nicht, dass eine Betriebsvereinbarung existiert, in der die Betriebsparteien verschiedene Fragen zum Thema „Beauftragte“ geregelt haben. Wenn die Beauftragten in eine der Fallgruppen des § 3 Abs. 1 BetrVG einzuordnen wären, wäre ihre Einsetzung also unzulässig und unwirksam. 109 (b) Die Beauftragten fallen jedoch nicht unter einen der Tatbestände des § 3 Abs. 1 BetrVG. 110 In Betracht kommen allein § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BetrVG, da § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BetrVG offensichtlich nicht einschlägig sind. 111 (aa) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht erfüllt. 112 <1> § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG handelt von „anderen Arbeitnehmervertretungsstrukturen“. 113 Die Vorschrift betrifft ebenso wie die Nrn 1 und 2 des § 3 Abs. 1 BetrVG Ausgestaltungen der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung. Eine „Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt deshalb nur dann vor, wenn das betreffende Gebilde eine Struktur aufweist und wenn es mittels betriebsverfassungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse Arbeitnehmer gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern vertritt. Nicht die gesetzlich vorgesehene, sondern eine „andere“ Arbeitnehmervertretungsstruktur im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist gegeben, wenn gesetzliche Strukturen verändert und gesetzliche Kompetenzen verschoben werden (vgl. BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - NZA 2005, 371, zu B I 1 b der Gründe). Wie sich aus § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ergibt, sind Gremien gemeint, die für andere als die vom Betriebsverfassungsgesetz an sich vorgesehenen Organisationseinheiten zuständig sind, aber der Art nach die vom Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse für sich in Anspruch nehmen (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 51; Teusch, NZA 2007, 124 <127>; wohl auch Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 37 sowie Rose, in: GK BetrVG 7. Aufl. 2008 § 3 Rn. 58 ff). Für diese Abgrenzung spricht außerdem, dass betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen, die zusätzlich zum Betriebsrat installiert werden und (nur) die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern sollen, gesondert in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG abgehandelt werden. Letztere Regelung wäre überflüssig, wenn bloß unterstützende Gremien schon von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst wären. 114 <2> Dies zugrundegelegt bilden die hier zu beurteilenden Beauftragten keine „andere Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Ob sie eine hinreichende Struktur aufweisen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nehmen die Beauftragten nicht die Mitwirkungsbefugnisse einer gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretung in Anspruch, sondern sollen die gesetzlich vorgesehene Arbeitnehmervertretung nur unterstützen. … 115 … Soweit Nr. 2.2 vierter Spiegelstrich BV 1996 die „Übernahme von konkreten Aufträgen, die der Betriebsrat erteilt hat“ als eine der Aufgaben der Beauftragten benennt, ist dies aus dem Regelungszusammenhang sowie aus dem Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung nicht dahin auszulegen, dass die Beauftragten in irgendeiner Weise gegenüber dem Arbeitgeber als Vertreter des Betriebsrats betriebsverfassungsrechtlich mitwirken sollen. Gegen ein solches Verständnis spricht zum einen der Umstand, dass Nr. 2 BV 1996 sämtliche Bestimmungen über die Bestellung und Funktion der Beauftragten unter die Überschrift „Kommunikationskonzept des Betriebsrats“ stellt. Eine Überschrift dient dazu, das Thema der von ihr eingeleiteten Regelung zu bezeichnen. Hier bezeichnet die Überschrift demgemäß das Thema, für das die Beauftragten eingesetzt werden. Dieses Thema ist „Kommunikation“, also Verständigung zwischen Menschen (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 1994). Das bedeutet Austausch von Informationen und Meinungen, nicht Ausübung von Rechten. Zum anderen steht der vierte Spiegelstrich der Nr. 2 BV 1996 in systematischem Zusammenhang mit den drei vorhergehenden Spiegelstrichen. Auch diese zählen nur Tätigkeiten solcher Art auf, bei denen die Beauftragten den Betriebsrat hauptsächlich im Verhältnis zu den Arbeitnehmern in Bezug auf den wechselseitigen Informationsfluss und die beiderseitige Meinungsbildung unterstützen sollen. Für einen abweichenden Sinn und Zweck der Beauftragten bietet die Betriebsvereinbarung keine Anhaltspunkte. 116 … 117 (bb) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist hier allerdings ebenfalls nicht erfüllt. 118 <1> Während § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von der Möglichkeit zu einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung handelt, betrifft § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ebenso wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Bestimmung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen treten (vgl. BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - NZA 2009, 1424). Die zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sind keine Mitbestimmungsorgane. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 58). Es handelt sich aber um Vertretungsorgane der Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz bezieht in § 119 BetrVG die Wahl dieser Vertretungsorgane sogar in den Wahlschutz ein (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 3 Rn. 59). 119 <2> Stellt man auf die potenziellen Funktionen zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ab, so lässt sich die Funktion, die die Beauftragten ausüben, in dieses Spektrum einordnen. Denn zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern dienen. Sie kommen daher insbesondere dort in Betracht, wo der Kontakt zwischen Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht (vgl. Gesetzesbegründung BT Drucks 14/5741, S. 34). Darunter lassen sich die kommunikationsbezogenen Aufgaben der Beauftragten ohne weiteres fassen. Sie üben die von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vorgesehene, charakteristische „Bindegliedfunktion“ aus (zur Bindegliedfunktion als Merkmal der zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG vgl. Trümner, in: Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 109; Teusch, NZA 2007, 124 <129>). 120 <3> Den Beauftragten fehlt jedoch die nötige Organstruktur mit der Möglichkeit, einen einheitlichen Willen zu bilden und zu äußern. 121 Eine solche Organstruktur setzt § 3 Abs. 1 BetrVG für alle darin genannten Gremien voraus. Dies gilt nicht nur für diejenigen Fallgruppen, in denen ausdrücklich von Strukturen oder von Gremien die Rede ist, sondern auch für die zusätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen im Sinne der Nr. 5. Das legt schon der Wortlaut nahe. Hätte der Gesetzgeber eine unstrukturierte Mehrzahl von Personen ausreichen lassen wollen, hätte es nahegelegen, von zusätzlichen „Vertretern“, nicht von zusätzlichen „Vertretungen“ zu sprechen. Die Anforderung einer Organstruktur als Voraussetzung entspricht im Übrigen auch dem System der deutschen Betriebsverfassung, für die das Zusammenspiel unterschiedlicher Organe mit jeweils eigener Führung charakteristisch ist (vgl. Fitting BetrVG 25. Aufl. 2010 § 1 Rn. 3). Richtigerweise wird deshalb vorausgesetzt, dass zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen eine Geschäftsführung (vgl. Teusch, NZA 2007, 124 <129>; Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68) sowie eine innere Organisation (vgl. Richardi, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 3 Rn. 68) besitzen. … 122 Hier fehlt es an einer solchen Organisation und Struktur. Für die Beauftragten ist keine innere Struktur vorgesehen.“ 123 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Aus den genannten Gründen sind die Beauftragten auch nicht als zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche oder Errichtung einer anderen Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG in der vom 01.01.1989 bis 27.07.2001 geltenden Fassung anzusehen, die nur durch Tarifvertrag bestimmt werden konnten (hierzu BAG 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - AP Nr. 4 zu § 3 BetrVG 1972 = EzA § 3 BetrVG 2001 Nr. 1). 124 Soweit Rieble (in Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1238) in kritischer Auseinandersetzung mit dem zitierten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2010 darauf hinweist, dass die Zuordnung besonderer Mitbestimmungshelfer (nur) für die (gewerkschaftliche) Mehrheitsfraktion des Betriebsrats schuldrechtlich nicht regelbar, sondern mit Blick auf das zwingende Organisationsrecht der Betriebsverfassung nur auf dem Weg über einen betriebsverfassungsrechtlichen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Konstellation weder dem hier noch - soweit aus den dortigen Gründen ersichtlich - dem der 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt entspricht. Auch die nicht immer ausreichend durchgeführt erscheinende Abgrenzung zwischen der Tätigkeit von Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb und der Beauftragten führt nicht dazu, dass eine Organstruktur der Beauftragten geschaffen worden wäre. Die Vertrauenskörperleitung der Mehrheitsgewerkschaft beansprucht für sich nicht, gleichzeitig als Beauftragten-Leitung auftreten zu können. Es ist an keiner Stelle ersichtlich, dass die Vertrauensleute bzw. deren Leitung oder Betriebsräte der Mehrheitsgewerkschaft die Schaffung von Strukturen der Beauftragten beabsichtigen würden. 125 Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer war auch unstreitig, dass die Beauftragten nicht über den in den BVen 1997 und 1998 gezogenen Rahmen hinaus beauftragt oder tätig werden, sondern vor allem mit der Informationsvermittlung bezüglich der Themenfelder betraut werden, die in der RCom-Mitteilung des Betriebsrats (Bl. 22 der Arbeitsgerichtsakte) genannt sind. 126 Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Beauftragten der Mehrheitsgruppierung im Betriebsrat als zusätzliches Instrument dienten, um den Betriebsrat als Gremium gegenüber der Mehrheitsfraktion in den Hintergrund treten zu lassen, und die „Regelkommunikation“ mit diesen Beauftragten bewirke faktisch seit Jahren eine Ausgrenzung der Beschwerdeführer sowie der übrigen Betriebsräte, die nicht Angehörige der Mehrheitsgewerkschaft sind, vom betriebsverfassungsrechtlichen Informationsfluss im Betrieb, wodurch deren Arbeit in hohem Maße behindert und teilweise unmöglich gemacht werde, sind nicht durch Tatsachen unterlegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die übrigen (nicht der Mehrheitsgewerkschaft angehörigen) Betriebsräte ausgeschlossen seien, weil ihnen weder Gelegenheit geboten werde, sich aktiv zu beteiligen, noch passiv, also überhaupt darüber informiert zu werden, was dort für eine Kommunikation auf betriebsverfassungsrechtlich relevantem Gebiet laufe. 127 Der Vorsitzende des Betriebsrats hat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer dargelegt, ohne dass dem die Beschwerdeführer widersprochen hätten, dass es keine Zusammenkünfte zwischen Betriebsratsmitgliedern und Beauftragten gibt, von denen die Betriebsratsmitglieder, die auf Minderheitslisten kandidiert haben, keine Kenntnis hätten oder gar ausgeschlossen wären. Ebenso ist unstreitig, dass sämtlichen Betriebsratsmitgliedern jederzeit die unmittelbare Kontaktaufnahme zur Belegschaft freisteht, ebenso wie sich jederzeit jeder Arbeitnehmer unmittelbar an ein beliebiges Betriebsratsmitglied wenden kann. Eine organisatorische „Zwischenebene“ in Gestalt der Beauftragten ist auch in der betrieblichen Praxis nicht implementiert worden. Auch „Bereichsbetriebsräte“ sind jedenfalls mit außer Kraft treten der Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht mehr installiert. 128 Ebenso wie im Betrieb S., dessen Betriebsvereinbarung dem zitierten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2010 zugrunde lag, ist allerdings auch im hier zu beurteilenden Betrieb U. eine gelegentliche Vermengung der betrieblichen und gewerkschaftlichen Ebene festzustellen. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben vom 03.05.2011 (Bl. 441 der Arbeitsgerichtsakte), in dem die Vertrauenskörperleitung, die Verwaltungsstelle S. der Mehrheitsgewerkschaft und der IG Metall Betriebsrat die Beauftragten zur Sitzung der Vertrauenskörperleitung einladen. Die Funktionen eines Mitglieds des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft und eines Beauftragten des Betriebsrats dürfen nicht miteinander vermischt werden, wie dies hier ausweislich des Tagesordnungspunkts 2, der sich offensichtlich mit Werbung für die Mehrheitsgewerkschaft befassen soll, geschehen ist. Im vorliegenden Beschlussverfahren ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob ein solches Verhalten eine Verletzung gesetzlicher Pflichten von Betriebsratsmitgliedern darstellen könnte und dies Unterlassungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern auslösen könnte, die nicht der Liste der Mehrheitsgewerkschaft angehören, oder gar ein Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt wäre. Jedenfalls haben solche gelegentlichen Fehlgriffe keine hier relevante Organstruktur geschaffen (vgl. auch BAG 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 41). 129 bb) Die Beschwerdeführer tragen weiterhin vor, dass sie in ihren Rechten verletzt würden, weil der Betriebsrat verpflichtet wäre, statt der Benennung von Beauftragten eine erforderliche Ausweitung seiner Arbeitskapazitäten durch die Inanspruchnahme weiterer Freistellungen nach § 38 BetrVG vorzunehmen. Dadurch rügen sie sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts, hierbei nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bei der dann grundsätzlich vorzunehmenden Verhältniswahl berücksichtigt zu werden. 130 Diese von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung ihres Rechts aus § 38 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor. Die den Beauftragten übertragenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kommunikation mit der Belegschaft sind keine Betriebsratsaufgaben, sondern nur Hilfstätigkeiten. Die Amtstätigkeit der Betriebsratsmitglieder könnte den Beauftragten auch nicht übertragen werden, da diese den Betriebsratsmitgliedern als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) obliegt und allein die gewählten Betriebsratsmitglieder auf Grund der demokratischen Wahl über das Mandat zur Ausübung von Amtstätigkeiten verfügen (LAG Hessen 19. Februar 2008 - 4 TaBV 147/07 - juris). 131 Der Betriebsrat hat das Recht und die Pflicht, die Arbeitnehmer des Betriebs umfassend und pünktlich zu informieren; die hierfür entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dieses Recht hat der Betriebsrat im Rahmen seines Aufgabenbereichs und seiner Zuständigkeit auszuüben. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach § 75 BetrVG bzw. § 80 BetrVG verlangt zwingend vom Betriebsrat, sich mit den von ihm zu vertretenden Mitarbeitern auszutauschen. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26). Welche Informationen der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm alleine zu entscheiden; ebenso steht es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, welchen Weg er zur Weitergabe der Informationen an die Arbeitnehmer benutzt. Der Betriebsrat ist nicht auf den in § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausdrücklich geregelten Tätigkeitsbericht in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung und das ihm nach einhelliger Meinung bereitzustellende „Schwarze Brett“ beschränkt, sondern darf auch andere Informationsmittel benutzen (BAG 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 41). Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert und eingeschränkt, dass er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte. Vielmehr kann die Wahrnehmung der Aufgabe des Informationsaustauschs ohne Weiteres auch dadurch erfolgen, dass die Arbeitnehmerschaft veranlasst wird, selbst Vorschläge und Anregungen vorzubringen. Die Betriebsverfassungsorgane brauchen nicht darauf zu warten, dass betriebsbezogene Vorschläge von der Belegschaft aus vorgebracht werden (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972 = EzA § 70 BetrVG 1972 Nr. 1). 132 Genau diese Ziele verfolgt der Betriebsrat mit den BVen 1997 und 1998: die Beauftragten sollen sowohl Betriebsratsthemen an die Belegschaft herantragen als auch Stimmungen in der Arbeitnehmerschaft aufnehmen und an den Betriebsrat weiterleiten. Die Beauftragten sollen insoweit als verlängerter Mund bzw. Ohr des Betriebsrats fungieren, diesem mitteilen, was sich „vor Ort“ abspielt. Dabei beschränkt sich die Rolle der Beauftragten nach den Regelungen der BVen samt Protokollnotizen auf die Informationsvermittlung im Rahmen von Aufträgen des Betriebsrats. Die Beauftragten sollen weder selbst in irgendeiner Form initiativ werden, noch sind ihnen vom Betriebsrat irgendwelche Entscheidungsspielräume übertragen worden. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass sich Beauftragte in irgendeiner Form „verselbstständigt“ hätten, die Einrichtung der Beauftragten also inzwischen anders gelebt als ursprünglich vereinbart werde. 133 Somit beschränkt sich die Rolle der Beauftragten auf eine Hilfsfunktion, die es dem Betriebsrat ermöglichen soll, seinen kommunikativen Aufgaben in eigener Verantwortung möglichst sachgerecht nachzukommen. Die Beauftragten sind deshalb als Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben anzusehen (auch Personen können Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sein, vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 14/04 - BAGE 114, 219). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sie vom bislang wenig geklärten Begriff des Büropersonals (hierzu LAG Hessen 19. Februar 2008 - 4 TaBV 147/07 - juris) erfasst werden oder ob der Rechtsgedanke des § 40 Abs. 2 BetrVG Anwendung findet. Erfüllt der Arbeitgeber jedoch einen Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG, so steht dies in keinem Zusammenhang mit einer Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - NZA 1997, 782). Dieser vom Bundesarbeitsgericht gezogene Schluss ist auch sachlich geboten, weil § 38 BetrVG originäre Betriebsratstätigkeiten, § 40 Abs. 2 BetrVG dagegen Hilfsmittel zur sachgerechten Durchführung der Betriebsratsarbeit erfasst (aA Hunold NZA 2005, 1149, 1150). 134 Soweit die Beschwerdeführer die in den BVen 1997 und 1998 vereinbarten Stundenkontingente als unzulässige Pauschalierung rügen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass solche Absprachen, die organisatorische Fragen der Betriebsverfassung regeln, grundsätzlich in rechtlich zulässiger Weise erfolgen können (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325; Becker jurisPR-ArbR 41/2005 Anm. 2). 135 Ob das Stundenkontingent wirksam vereinbart wurde, kann jedoch hier dahingestellt bleiben, weil schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sie das Verhältnis des Arbeitgebers zum Betriebsrat regelt. Die Norm kann nicht erweiternd auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats ausgelegt werden (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - AiB 2012, 474). Die Beschwerdeführer wären deshalb durch einen - unterstellten - Verstoß gegen § 40 BetrVG jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. 136 cc) Auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die BVen 1997 und 1998 gegen das Bevorzugungsverbot des § 78 BetrVG verstießen, greift nicht durch. 137 aaa) Insofern argumentieren die Beschwerdeführer dahingehend, dass die Arbeitgeberin die Betriebsratsmitglieder bevorzuge, indem sie die Benennung von Beauftragten gestatte und die Betriebsratsmitglieder von Arbeit entlaste. Mit diesem Einwand können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Sie gehören dem ihrer Auffassung nach ungerechtfertigt bevorzugten Betriebsratsgremium selbst an. Mit dem Vortrag, das Betriebsratsgremium und damit auch sie selbst würden in unzulässiger Weise bevorzugt, machen sie keine Verletzung in eigenen Rechten geltend. 138 bbb) Der Vortrag der Beschwerdeführer ist außerdem in der Sache nicht ausreichend, um eine unzulässige Bevorzugung des Betriebsrats annehmen zu können. Sollte sich - was zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden kann - durch die Einrichtung der Beauftragten die von den Betriebsratsmitgliedern zu verrichtende Betriebsratstätigkeit verringern, so wären diese in geringerem Umfang von ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Verrichtung von Betriebsratsarbeit freizustellen. Darin liegt keine unzulässige Begünstigung. 139 b) Auch die Bestimmung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats war nicht rechtswidrig. 140 aa) In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass der Beschluss, den das Betriebsratsgremium bezüglich der Personen der Beauftragten fasste, nicht völlig mit dem im Vorschlag genannten und in der Tagesordnung aufgenommenen Personenkreis übereinstimmte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ergänzung der Namensliste bzw. die Korrektur einzelner Fehlbezeichnungen keine Veränderung der Tagesordnung darstellen, die durch das gesamte Betriebsratsgremium hätte einstimmig beschlossen werden müssen. Zweck der Tagesordnung ist, eine ordnungsgemäße Vorbereitung aller Betriebsratsmitglieder auf die vorgesehenen Themen zu ermöglichen. Dem ist mit der Bezeichnung des zur Beratung und Abstimmung gestellten Sachverhalts (hier: Benennung der Beauftragten gem. den BVen 1997 und 1998) Genüge getan. Der Betriebsrat weist zu Recht darauf hin, dass das Betriebsratsgremium als maßgebliches Organ hinsichtlich des Inhalts seiner Beschlüsse nicht an den Wortlaut der vom Betriebsratsvorsitzenden aufgestellten Tagesordnung gebunden ist. 141 bb) Der Einwand der Beschwerdeführer, mit der Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung des Betriebsrats seien die in der Protokollnotiz vom 09.09.1997 für die Anwendbarkeit des Kommunikationskonzepts vorausgesetzten Strukturen zumindest im Angestelltenbereich nicht mehr vorhanden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Betriebsparteien in der Protokollnotiz vom 13.12.1999 die Anwendbarkeit des Kommunikationskonzepts im Angestelltenbereich ab dem 01.01.2000 voraussetzungslos ohne die in der Protokollnotiz vom 09.09.1997 unter der Überschrift „Anwendung im Angestelltenbereich“ noch gemachte Einschränkung vereinbart haben. 142 cc) Das vom Betriebsrat durchgeführte Verfahren zur Bestimmung der Beauftragten entspricht dem in den BVen 1997 und 1998 festgelegten Prozedere. Schon deren Wortlaut, wonach die Beauftragten benannt und nicht gewählt werden, spricht dafür, dass die Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 BetrVG erfolgen soll. 143 Eine Benennung von Personen durch den Betriebsrat ist dem Betriebsverfassungsgesetz nicht fremd. So sieht § 80 Abs. 2 BetrVG vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber sachkundige Arbeitnehmer vorschlagen kann, um diese als Auskunftspersonen heranzuziehen. Ebenso kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen. In beiden Fällen erfolgt die Auswahl durch einfachen Beschluss des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG (ArbG Stuttgart 8. April 2009 - 2 BV 123/08 - juris). 144 Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verhältniswahl folgt auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung der BVen 1997 und 1998. 145 Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dort wo der Gesetzgeber abweichend von dieser Grundregel eine Beachtung des Verhältniswahlprinzips zum Zwecke des Minderheitenschutzes für geboten erachtet, hat er dies ausdrücklich geregelt. Dementsprechend hat er ua. in § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 38 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Beachtung des Verhältniswahlprinzips ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass in den übrigen Fällen das Mehrheitsprinzip gilt. Der durch die genannten Normen vermittelte Listenschutz enthält kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach die Auswahl von Personen für Funktionen in betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhängen stets durch Verhältniswahl erfolgen müsste (BAG 11. Juni 1997 - 7 ABR 5/96 - NZA 1997, 1301; 21. Juli 2004 - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269; 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - NZA 2006, 215). 146 Auch der Schutz der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG steht der Benennung der Beauftragten durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen, wie die 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrem insoweit parallel gelagerten Beschluss vom 26.07.2010 (- 20 TaBV 3/09 - juris) überzeugend ausgeführt hat: 147 „Ebenso wenig wird die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit der Antragsteller sowie anderer nicht der Mehrheitsgewerkschaft angehörender oder zuneigender Personen durch ein ohne Listenschutz durchgeführtes Auswahlverfahren bei den Beauftragten beeinträchtigt. 148 Besteht - wie hier - die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder aus Kandidaten der Liste einer bestimmten Gewerkschaft, liegt es zwar nahe, dass Abstimmungen, für die eine einfache Mehrheit - sei es im zuständigen Ausschuss, sei es im Betriebsrat - genügt, regelmäßig zugunsten derjenigen Kandidaten ausfallen werden, die der dieser Gewerkschaft angehören oder ihr nahestehen. Dieser naheliegende Effekt bestätigt sich hier bereits fortlaufend in der Betriebspraxis. Das führt aber nicht dazu, dass das mit diesem naheliegenden Effekt verbundene Verfahren mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar wäre. 149 Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben. Das Grundrecht schützt davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 mwN). 150 Hier führt auf der Grundlage des festgestellten unstreitigen Sachverhalts das Mehrheitsabstimmungsverfahren nicht zu einem Druck, der Mehrheitsgewerkschaft beizutreten. Die nicht der Mehrheitsgewerkschaft angehörenden Betriebsratsmitglieder können an einem demokratischen Abstimmungsprozess teilnehmen und sowohl in der Sitzung desjenigen Koordinationsausschusses, dem sie angehören, als auch in der Betriebsratssitzung versuchen, für ihre Kandidaten eine Mehrheit zu gewinnen. Dass sie im Falle eines Beitritts zur Mehrheitsgewerkschaft mit Beauftragten zusammenarbeiten könnten, die derselben Gewerkschaft wie sie selbst angehören würden, führt nicht zu einem Beitrittsdruck, sondern bildet allenfalls einen Beitrittsanreiz.“ 151 Die Beschwerdeführer können, obwohl sie sich in der Minderheit befinden, an der betrieblichen Mitbestimmung teilnehmen. Sie können auch auf die Beauftragten bei der Informationsvermittlung Einfluss nehmen. Nach den BVen 1997 und 1998 kommt den Beauftragten die Rolle eines Hilfsmittels für das gesamte Betriebsratsgremium zu und nicht nur, wie der Vortrag der Beschwerdeführer suggeriert, für einzelne Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsgewerkschaft. Wie vom Betriebsratsvorsitzenden im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer unwidersprochen vorgetragen, gibt es auch in tatsächlicher Hinsicht keine Veranstaltungen oder Zusammenkünfte von der Mehrheitsgewerkschaft angehörenden Betriebsratsmitgliedern mit Beauftragten, von denen die Beschwerdeführer keine Kenntnis erhielten oder zu denen ihnen der Zugang verwehrt würde. Wenn die Beschwerdeführer aus freien Stücken von der Teilnahme an solchen Zusammenkünften absehen, weil sie möglicherweise davon ausgehen, dass sie die Meinungsbildung der Betriebsratsmehrheit nicht maßgeblich beeinflussen können, so ändert dies nichts an der Rechtsmäßigkeit der Einrichtung von Beauftragten des Betriebsrats und ist den Mehrheitsverhältnissen im Betriebsrat geschuldet. 152 dd) Die Beschwerdeführer können die Rechtswidrigkeit der BVen 1997 und 1998 auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) oder des § 75 BetrVG stützen. Denn das Betriebsratsgremium entscheidet in eigener Autonomie darüber, wie es seiner Aufgabe, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, am besten gerecht werden kann. Dies beinhaltet auch den autonomen Einsatz seiner personellen und sachlichen Ressourcen. Diese Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit ausgerichtet (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - AiB 2012, 474). 153 ee) Auch die Rüge der Beschwerdeführer, die BVen 1997 und 1998 verstießen gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 iVm. § 74 BetrVG), der für die Betriebsverfassung den allgemeinen, in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben konkretisiert, bleibt erfolglos. Schon von ihrem Wortlaut her regeln diese Vorschriften nur das betriebsverfassungsrechtliche Rechtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, dagegen bezieht sich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht auf die Zusammenarbeit im Betriebsrat und das Verhältnis der Betriebsratsmitglieder untereinander (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 2 Rn. 17 und 19 mwN). C. I. 154 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG (grundsätzliche Bedeutung). II. 155 In diesem Verfahren werden gem. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben.