Urteil
3 Sa 152/11
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.428,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 EUR brutto ab 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 sowie jeweils aus 195,00 EUR brutto seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 sowie 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 sowie aus 202,27 EUR brutto seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012 und 01.06.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich, jeweils zum Monatsende, über die gezahlte Betriebsrente von 5.494,58 EUR brutto hinaus ab Juni 2012 weitere 202,27 EUR brutto und ab August 2012 181,05 EUR brutto zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger seit dem 01.08.2007 zustehenden Alterspension. 2 Der am 0.0.1949 geborene Kläger war vom 01.01.1978 bis zum 31.07.2007 auf der Grundlage eines Vertragsangebotes der H. P. GmbH vom 19.10.1977, das vom Kläger angenommen wurde (Bl. 129 - 131 Akte ArbG) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Darin heißt es ua.: 3 „Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen: 4 ... - Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrieblichen Pensionsplanes. Dieser Plan sieht neben einer Altersrente auch Invaliden-, Witwer- bzw. Witwen- und Waisenrenten vor. 5 Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beim Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten. ...“ 6 (vgl. Bl. 129, 130 Akte ArbG). 7 Unter dem Datum 28.07.2006 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 234 - 236 Akte ArbG). Seit dem 01.08.2007 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Alterspension zunächst in Höhe von 5.253,00 EUR brutto, ab dem 01.01.2008 in Höhe von 5.297,00 EUR brutto und ab dem 01.01.2011 in Höhe von 5.494,58 EUR brutto, zahlbar zum Monatsletzten. 8 Der Alterspensionsanspruch des Klägers basiert auf dem Pensionsplan (PPL) der H.-P. GmbH vom 30. Juni 1982 (vgl. Bl. 132 - 150 Akte ArbG). Der PPL, der rechtlich eine Gesamtzusage darstellt, lautet auszugsweise wie folgt: 9 „ Art.II 10 Voraussetzungen für Pensionsleistungen 11 Pensionsleistungen (Alterspension, Invalidenpension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension) werden gewährt, wenn der Mitarbeiter a) ... 12 b) eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr erfüllt hat und c) ... 13 d) die weiteren Voraussetzungen dieses Pensionsplans erfüllt. 14 Art. IV 15 Pensionsfähige Bezüge 16 1) Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13-fache monatliche Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbeiter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden von der Firma bezogen hat. ... 17 2. Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in 18 a) den Teil bis zu der im Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalles geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und gegebenenfalls 19 b) den diese jährliche BBG übersteigenden Teil. ... 20 Art. V 21 Alterspension 22 1) Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. 23 2) Die Alterspension wird auf der Basis der anrechenbaren Dienstzeit (Artikel III) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV) berechnet. 24 3) Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: 25 0,5 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt 26 zuzüglich 27 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. 28 Die jährliche Alterspension beträgt mindestens DM 1.200,--. 29 Art. VI 30 Vorzeitige Alterspension 31 1) Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vorzeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben. 32 Bei Mitarbeitern, die die flexible Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, sind eine Zustimmung der Firma sowie 15 anrechenbare Dienstjahre nicht erforderlich. 33 2) Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Bezüge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit, wobei wegen des früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Altersrente gemäß folgender Tabelle erfolgt: 34 … 35 Art. XVI 36 Vorbehalte 37 1) Die Firma erwartet und beabsichtigt, den Plan zeitlich unbegrenzt in Kraft zu lassen. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn 38 a) die wirtschaftliche Lage der Firma sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werde kann, oder 39 b) der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder 40 c) die rechtlichen, insbesondere die steuerliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Pensionsleistungen gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder 41 d) der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden oder wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten aus diesem Pensionsplan gegenüber der Firma in so grober Weise verletzt, daß ihr nicht zugemutet werden kann, die Pensionsleistungen zu erbringen. 42 2) Im übrigen behält sich die Firma vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgeblichen Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zusagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. 43 ...“ 44 (vgl. Bl. 132 - 150 Akte ArbG). 45 In den Jahren 1977 und 1983 erhielten die Arbeitnehmer der Beklagten Broschüren zur sozialen Sicherung. In der Broschüre zur sozialen Sicherung aus dem Jahr 1983 heißt es ua.: 46 „... 47 Die hier vorliegende zusammenfassende Erläuterung kann nur die wichtigsten Regelungen unseres Planes wiedergeben. ... 48 In konkreten Leistungsfällen ist stets der Vertragstext des geltenden Pensionsplans maßgebliche Grundlage. ... 49 1. Allgemeines ... 50 Zielsetzung 51 Obwohl die Leistungen des Pensionsplans unabhängig von irgendwelchen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen und darauf nicht angerechnet werden, orientieren sich einzelne Regelungen an den zur Zeit geltenden sozialgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland. Ziel unseres HP-Planes ist, daß ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der letzten 2 Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. 52 Voraussetzung dazu ist allerdings, daß sich das Leistungsniveau der Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die HP-Pension unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. 53 ...“ 54 (vgl. Bl. 180 Akte ArbG) 55 Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17.12.2002 lag die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst bei 55.200,00 Euro jährlich. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.12.2002 fügte sodann § 275 c in das SGB VI ein. Diese Vorschrift trat zum 01.01.2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich fest. Zudem legte § 275 c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 fest. 56 Der vom 12.12.2003 datierende Anhang III (vgl. Bl. 150 Akte ArbG) zum PPL hat folgenden Wortlaut: 57 „Der Artikel V (Alterspension) wird - rückwirkend - bzgl. außerordentlicher Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze wie folgt abgeändert: 58 Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze („BBG“) über den Rahmen des § 159 SGB VI hinaus verändern, wird die Betriebsrente mit dem Gehalt am Tage vor der Änderung der BBG und der Betriebsrente mit der geänderten BBG und dem anwendbaren Gehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles verglichen und die jeweils für den Mitarbeiter günstigere Variante gewählt.“ 59 Die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 wirkt sich im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gem. § 160 SGB VI aus. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2004 auf 61.800,00 EUR und für das Jahr 2005 auf 62.400,00 EUR jährlich festgesetzt. 60 Infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 und der daraus resultierenden erhöhten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Alterspension des Klägers in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 um monatlich 194,00 EUR, in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 um monatlich 195,00 EUR und ab 01.01.2011 um 202,27 EUR im Monat verringert. 61 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, 62 die Beklagte müsse ihm eine Alterspension in der Höhe zahlen, wie sie sich ohne die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 errechne. Er stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07). Durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 seien Versorgungsordnungen - wie die vorliegende - mit gespaltener Rentenformel zu Lasten der betroffenen Beschäftigten lückenhaft geworden und das Versorgungsziel verfehlt worden. Die durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 entstandene planwidrige Regelungslücke müsse durch eine angemessene Regelung ergänzt werden. Letztere bestehe in der Berechnung der Alterspension unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. 63 Der Kläger hat beantragt, 64 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.990,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 Euro brutto ab 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 sowie jeweils aus 195,00 Euro brutto seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 sowie 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu bezahlen. 65 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.213,62 Euro brutto nebst Zinsen aus 202,27 Euro brutto jeweils ab 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2011 zu bezahlen. 66 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.07.2011 monatlich über den Betrag von 5.494,58 Euro brutto hinaus weitere 202,27 Euro brutto zu bezahlen. 67 Die Beklagte hat beantragt, 68 die Klage abzuweisen. 69 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, 70 weder eine ergänzende Vertragsauslegung noch ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten einen Anspruch des Klägers auf eine erhöhte Betriebsrente begründen. Der PPL sei bereits deshalb nicht lückenhaft, weil die streitgegenständliche Thematik im Anhang III eine Regelung gefunden habe, die in angemessener Weise die Interessen beider Parteien berücksichtige und sich auch an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vertrauensschutz bei betrieblicher Altersversorgung anlehne. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seien weder vergleichbar noch inhaltlich richtig. Über den Wortlaut des PPL hinausgehende Ansprüche seien jedenfalls durch die abschließende Regelung im Aufhebungsvertrag erledigt. 71 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers bestehe weder unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung, noch unter dem eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel seien durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG nicht per se lückenhaft geworden und diese Lücke sei nicht generell angemessen zu ergänzen. Der PPL verweise nicht explizit auf § 159 SGB VI. Auch sei diesem nicht zu entnehmen, dass die Parteien ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau hätten absichern wollen und dabei nur von einer planmäßigen Erhöhung der BBG ausgegangen seien. Auf Grund der geringen Einbuße des Klägers in Höhe von nur ca. 3,5 % könne nicht angenommen werden, dass der Versorgungsplan nicht mehr verwirklicht werden könne und eine planwidrige Unvollständigkeit gegeben sei, auch wenn Letzteres nicht von einer Unzumutbarkeitsgrenze abhängig sei. Gewisse Toleranzabweichungen seien bei Versorgungssystemen, die auf sehr lange Zeiträume ausgerichtet seien, für beide Vertragspartner akzeptabel. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage könne nicht angenommen werden, da bei einer Abweichung von 3,5 % die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht sei. 72 Der Kläger hat gegen das ihm am 13.09.2011 zugestellte Urteil am 07.10.2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 11.11.2011 mit Schriftsatz vom selben Tag, der Beklagten zugestellt am 16.11.2011, begründet. Die Beklagte hat die Berufung am 16.12.2011 beantwortet. 73 Der Kläger wird ab 01.08.2012 eine Altersrente für langjährige Versicherte beziehen, die sich infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG um monatlich 21,22 EUR erhöht hat und monatlich 1.360,20 EUR betragen wird. 74 Der Kläger trägt vor, 75 das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei Versorgungszusagen, die, wie solche mit einer gespaltenen Rentenformel, auf die BBG abstellten, die Anpassungsregel gemäß § 159 SGB VI in Bezug genommen sei, ohne dass dies in der Versorgungsordnung ausdrücklich definiert werden müsse. Die außergewöhnliche Erhöhung der BBG habe zu einer Störung dieses Systems und in qualitativer Hinsicht zu einer planwidrigen Unvollständigkeit geführt. Die Höhe der Versorgungseinbuße sei für die ergänzende Vertragsauslegung unerheblich. 76 Zudem ergebe sich aus den durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an ihre Mitarbeiter ausgehändigten Broschüren vom Oktober 1977 über die „Soziale Sicherung für unsere Mitarbeiter“ (vgl. Anlage 16, Bl. 210 - 229 Akte ArbG) sowie aus einer entsprechenden Broschüre vom November 1977 und der im März 1983 veröffentlichten Broschüre „Soziale Sicherung“ (vgl. Anlage 15, Bl. 177 - 209 Akte ArbG), dass die Parteien ein bestimmtes Versorgungsniveau hätten absichern wollen und dabei nur von der planmäßigen Erhöhung der BBG ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus den Ausführungen unter I. Allgemeines der genannten Broschüren. 77 Auch die Gesamtzusage selbst stelle, wie den Formulierungen in Art. IV Abs. 2 und Art. V Abs. 3 zu entnehmen, auf die „jährliche“ bzw. „jeweilige“ BBG ab, worunter die übliche gesetzliche Regelung zu verstehen sei, der § 275 c SGB VI nicht entspreche. 78 Bezüglich des Anhangs III zum PPL vom 12.12.2003 mache er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 25.03.2011 - 1 Ca 323/10 - zu eigen (vgl. Anlage 13, Bl. 165 - 175 Akte ArbG). Der Anhang sei „einseitig“ und nicht Vertragsgut der Parteien geworden. Er sei zudem nicht mitbestimmt und könne die durch § 275 c SGB VI entstandene Lücke im Pensionsplan nicht sachgerecht füllen. Der Anhang habe nur außergewöhnliche Härten für diejenigen Mitarbeiter ausgleichen wollen, die im Zeitraum 2003 bis 2005 in Altersrente gegangen seien. Auch bezüglich der Jeweiligkeitsklausel mache er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu eigen und verweise auf seinen Schriftsatz vom 17.06.2011. 79 Der Aufhebungsvertrag vom 28.07.2006 beinhalte keine vom Pensionsplan abweichende oder diesen ergänzende Regelung. Die Ausgleichsklausel lasse diesen unberührt. 80 Den Betrag, um den sich seine gesetzliche Rente in Folge der außerordentlichen Anhebung der BBG erhöht habe, lasse er sich ab 01.08.2012 anrechnen, so dass ab August 2012 lediglich noch weitere 181,05 EUR brutto, über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus, an ihn zu zahlen seien. 81 Der Kläger beantragt, 82 das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.07.2011 - 30 Ca 9515/10 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 83 1. an den Kläger 11.428,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 EUR brutto ab 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und 01.01.2008 sowie jeweils aus 195,00 EUR brutto seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 sowie 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 sowie aus 202,27 EUR brutto seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012 und 01.06.2012 zu bezahlen; 84 2. an den Kläger monatlich, jeweils zum Monatsende, über die gezahlte Betriebsrente von 5.494,58 EUR brutto hinaus ab Juni 2012 weitere 202,27 EUR brutto und ab August 2012 181,05 EUR brutto zu bezahlen. 85 Die Beklagte beantragt, 86 die Berufung zurückzuweisen. 87 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, 88 der PPL enthalte keinen Hinweis auf ein bestimmtes Versorgungsniveau. Inhalt des Vertrages sei lediglich die Berechnungsformel. Diese stelle auf die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers geltende BBG ab, nicht auf eine „übliche gesetzliche Regelung“ der BBG. 89 Eine angemessene, interessengerechte Lösung könne nur durch Betrachtung des Einzelfalles ermittelt werden. Bei einer Abweichung von nur ca. 3,5 % könne nicht angenommen werden, dass eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne Anpassung nicht erzielt werden könne. 90 Die Parteien hätten eine einfache Rentenformel gewählt, die nur auf eine externe Berechnungsgröße, die BBG, Bezug nehme. Eine Anpassung, die zeitlich unbegrenzt auf eine Schatten-BBG abstelle und bei der ständig zu berechnen sei, wie sich die Erhöhung der BBG auf die gesetzliche Rente auswirke, sei nicht gewollt gewesen. Aus den vorgelegten Broschüren könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. In der Broschüre sei ausdrücklich formuliert, dass „in konkreten Leistungsfällen ... stets der Vertragstext des geltenden Pensionsplan maßgebliche Grundlage“ sei. 91 Auch könne dem Vortrag des Klägers, selbst wenn man von einer 80%-Zusage ausgehe, nicht entnommen werden, dass diese nach der derzeitigen Berechnung nicht erreicht werde, jedoch bei Berücksichtigung der Schatten-BBG erreicht würde. 92 Die Geltung des PPL sei allein Folge einer Inbezugnahme im Arbeitsvertrag. Diese beinhalte eine Jeweiligkeitsklausel, die wie eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme von Tarifverträgen oder Arbeitsordnungen zulässig sei und nicht unklar im Sinne der §§ 305 c Abs. 2 BGB, 13 Abs. 4 Satz 2 BGB. Der Anhang 3 zum PPL vom 12.12.2003 sei damit Vertragsbestandteil geworden. Eine - unterstellte - Lücke sei durch den Anhang III gefüllt worden. Dieser beinhalte eine generelle Regelung für ungewöhnliche Veränderungen der BBG. 93 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG oder 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG seien nicht verletzt. Darüber hinaus sei der Betriebsrat mit der Regelung im Anhang III einverstanden gewesen. 94 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe 95 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO. Die Berufung ist begründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. A. 96 Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da den Anträgen zu entnehmen ist, in welcher Höhe, ab wann und zu welchem Termin der Kläger Zahlung begehrt. Die gebotene Auslegung des Klageantrags Ziff. 2 ergibt, dass der Kläger Zahlungen jeweils zum Fälligkeitstermin fordert, d. h. zum Monatsende. Dieser auf künftige Rentenzahlungen gerichtete Klageantrag ist gem. § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. B. 97 Die Klage ist begründet. 98 Die streitgegenständliche Versorgungsordnung ist durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf Grund § 275 c SGB VI im Jahr 2003 planwidrig lückenhaft geworden. Diese Lücke war durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, indem die Betriebsrente des Klägers ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen ist. I. 99 1. Durch eine am Wortlaut des PPL orientierte Auslegung ergibt sich keine begrenzte Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 159, 160 SGB VI bezüglich der Ermittlung der Höhe der Versorgungsansprüche des Klägers. 100 a) Beim PPL handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er einem bestimmten Personenkreis, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Begünstigte erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - = NJOZ 2010, 1834 Rn. 27). Eine Gesamtzusage ist entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung typischer Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Anhaltspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, so kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - aaO Rn. 28; BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - = juris Rn. 25). 101 b) Der PPL verweist nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 159, 160 SGB VI, sondern bezieht sich in Art. IV hinsichtlich der Ermittlung der pensionsfähigen Bezüge auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltende jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG). Allein durch den Wortlaut des PPL ist damit eine Einbeziehung der Regelung in § 275 c Abs. 3 SGB VI nicht ausgeschlossen. 102 2. Der PPL ist jedoch ergänzend auszulegen. 103 a) Eine Gesamtzusage ist ergänzend auszulegen, wenn diese eine planwidrige Regelungslücke enthält. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - = BeckRS 69920 Rn. 21). 104 b) Der PPL enthält eine planwidrige Lücke. 105 aa) Die streitgegenständliche Versorgungsordnung enthält eine sogenannte gespaltene Rentenformel, indem sie bei der Ermittlung des für die Höhe der Versorgungsansprüche maßgeblichen Einkommens die Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG mit 2 % und die Teile unterhalb der BBG mit 0,5 % berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über eine hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 23). Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet, andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen jedoch eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BAG 21. September 2009 - 3 AZR 471/07 - = NJOZ 2009, 4925 Rn. 17). Hiervon ist nach Ansicht der Berufungskammer auch vorliegend auszugehen, obwohl diese Zielsetzung der gespaltenen Rentenformel im PPL, anders als in der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - zugrunde liegenden Versorgungsordnung, nicht ausdrücklich erwähnt wird, denn es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck sonst mit einer differenzierten Bewertung der Einkünfte oberhalb der BBG im Vergleich zu denen unterhalb der BBG verfolgt werden sollte. Eine abweichende sonstige Zielsetzung wurde von der Beklagten auch nicht genannt. Dieses Ergebnis wird durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellten, an alle Arbeitnehmer gerichteten Broschüren zur „Sozialen Sicherung“, die bei der Auslegung als außerhalb der Gesamtzusage selbst liegende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - = NZA-RR 2011, 541 Rn. 39), bestätigt, denn darin hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass mit den Leistungen aus dem PPL neben der gesetzlichen Altersrente ein Versorgungsniveau in Höhe von etwa 80 % des bisherigen Nettoverdienstes der Arbeitnehmer abgesichert werden solle (vgl. ebenso LAG Baden-Württemberg 30. September 2011 - 17 Sa 27/11 -). 106 bb) Von einer planwidrigen Regelungslücke des PPL ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, weil durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregelung des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden ist. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet wird, ist mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip, wonach die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung sich zum 1. Januar eines jeden Jahres mit dem Verhältnis ändert, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, stellt ein Grundprinzip der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze dar, dem die Anpassung der BBG seit dem 1. Januar 1924 folgt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 24; aA Diller, Korrektur des „BBG-Sprungs“ in der bAV? - zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG, in: NZA 2012, 22 ua. zu Durchbrechungen dieses Prinzips und mwN zum Meinungsstand). Von diesem Prinzip ist der Gesetzgeber mit der Regelung in § 275 c SGB VI abgewichen, indem er die Berechnungsgrundlage des § 159 SGB VI verlassen hat und eine im Wesentlichen an anderen Kriterien als denen des § 159 SGB VI ausgerichtete Anpassung vorgenommen hat, nämlich eine Erhöhung um ein Vielfaches der normalen Erhöhungsrate. Ziel der Vorschrift war es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen. Es handelte sich hierbei damit um eine systemwidrige Maßnahme (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, 30). Dieser systemwidrige Eingriff hat zur Folge, dass Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet werden. Dies führt zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenübersteht (vgl. BAG aaO). 107 cc) Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Versorgungsordnungen, die wie die vorliegende eine gespaltene Rentenformel enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500,00 EUR im Jahr 2003 nach § 275 c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden sind, weil der Regelungsplan, der auch eine Anpassung der BBG entsprechend der bisherigen, in § 159 SGB VI definierten Systematik beinhaltete, infolge der außerplanmäßigen Erhöhung nicht verwirklicht werden kann. Die durch die außerordentliche Anhebung der BBG entstandene Regelungslücke ist durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens ist zu beachten, dass es sich beim PPL um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen geschaffene Regelung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 32). Bei der Beantwortung der Frage, ob der PPL eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den zugrunde liegende Regelungsplan zu verwirklichen, ist deshalb nicht auf die Höhe der Einbuße im konkreten Einzelfall abzustellen (vgl. ebenso: LAG Baden-Württemberg 30. September 2011 - 17 Sa 27/11 - zu 2. 1. 5. der Gründe). 108 Aus den von den Parteien zitierten Entscheidungen zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung ergibt sich zudem, dass die aus der außerplanmäßigen Anhebung der BBG sich ergebenden Einbußen im Einzelfall sehr unterschiedlich sind: Die Einbuße hat in den beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter den Az. 17 Sa 27/11 und 17 Sa 14/11 geführten Verfahren 11,76 % bzw. 20,15 % und in dem beim ArbG Karlsruhe unter dem Az. 1 Ca 323/10 geführten Verfahren 18 % betragen. Die Einbuße des Klägers beträgt ca. 3,5 %. Auf die Einbuße im Einzelfall abzustellen, ließe außer Acht, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Arbeitnehmern erteilte Gesamtzusage handelt und hätte zur Folge, dass eine einheitliche Auslegung des PPL nicht mehr möglich wäre. Letzteres wäre mit dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht in Einklang zu bringen. 109 dd) Entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan ist die Versorgungsordnung dahin zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG zu errechnen ist. Bei Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Regelung getroffen, nach der die außerordentliche Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibt und sich lediglich die weiteren entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB VI vorgenommenen Erhöhungen der BBG auswirken. Eine derartige Regelung ist am besten geeignet, den der Versorgungsordnung zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen und das Regelungsziel zu erreichen. Letzterem wird die im Anhang III zum PPL vom 12.12.2003 geschaffene Regelung nicht gerecht, denn diese ist allenfalls geeignet, die aus der außerplanmäßigen Anhebung der BBG resultierenden Nachteile für einen kleinen Kreis von Arbeitnehmern auszugleichen, die unmittelbar nach der außerplanmäßigen Erhöhung in den Ruhestand getreten sind. Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge höherer Beitragszahlungen erhöht (so BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - aaO Rn. 22 und BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 35; offen gelassen: BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - aaO Rn. 43), denn der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weitere Abzüge mit Rücksicht auf die von der Beklagten auf Grund der Erhöhung der BBG zusätzlich zu zahlenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind nicht geboten. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 36 aaO). II. 110 Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Regelung im Anhang III vom 12.12.2003 auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 19.10.1997 enthaltenen Jeweiligkeitsklausel, wie die Beklagte meint, Vertragsbestandteil geworden wäre. 111 1. Die Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien bezüglich der Anwendung der „jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen“ begründet im Hinblick auf den PPL keinen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. 112 Im Arbeitsvertrag wird dem Kläger eine Zusage auf Versorgungsleistungen entsprechend dem „betrieblichen Pensionsplan“ erteilt. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine umfassende dynamische Verweisung. Eine dynamische Verweisung auf ein anderes Regelungswerk stellt jedoch selbst keinen Änderungsvorbehalt dar, wenn sich der Arbeitgeber als Verwender der Verweisungsklausel nicht bereits mit dieser selbst das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - = NZA 2009, 1275 Rn. 23, 33). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel auf eine Verweisung als solche beschränkt. Wird der Inhalt einer Versorgungszusage nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts - hier der von der Arbeitgeberin in Gestalt des PPL erteilten Gesamtzusage - bestimmt, kann sich eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage nur aus einer Änderung der in Bezug genommenen Regelung selbst ergeben (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - = NZA 2011, 42 Rn. 44). Die Voraussetzungen für eine Änderung sind damit vom jeweiligen Rechtscharakter des Bezugnahmeobjekts abhängig. 113 2. Durch die Regelung in Anhang III zum PPL ist die dem Kläger mit diesem erteilte Gesamtzusage nicht wirksam geändert worden. 114 a) Vorliegend beschränkt sich der Inhalt der Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien allein auf eine Verweisung auf den PPL als solchen, ohne dass die Klausel eine von diesem abweichende oder ergänzende Regelung enthielte. Auch soweit die Jeweiligkeitsklausel einen Anspruch auf Versorgungsleistungen von einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr abhängig macht, entspricht dies lediglich der in Art. II. b PPL geregelten Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Pensionsleistungen. Einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten beinhaltet die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers damit nicht. 115 b) Legt man die Bestimmungen des PPL zugrunde, ist dieser durch den Anhang III nicht wirksam geändert worden. 116 aa) Eine Verschlechterung der Leistungen oder die Aufhebung der Leistungsverpflichtungen aus einer Gesamtzusage kann nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen, also vorrangig durch übereinstimmende Willenserklärung der Arbeitsvertragsparteien, die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt worden sein können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber besteht regelmäßig nur dann, wenn und soweit er sich einen Widerruf seiner Gesamtzusage vorbehalten hat (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - = NZA 2008, 1360 Rn. 24). 117 bb) Ein solcher Widerrufsvorbehalt kann vorliegend lediglich in den Regelungen unter Art. XVI des PPL gesehen werden. In Art. XVI Abs. 1 Satz 1 PPL ist zunächst geregelt, dass „die Firma erwartet und beabsichtigt, den Plan zeitlich unbegrenzt in Kraft zu lassen“. Ein Recht der Arbeitgeberin, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen besteht lediglich unter den in Art. XVI Abs. 1 Satz 2 a) bis d) und Art. XVI Abs. 2 PPL geregelten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eine wesentliche Änderung der Beiträge oder Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, worauf Art. XVI Abs. 1 Satz 2 b) abstellt, eingetreten, noch sind durch diese rechtliche Änderungen eingetreten, die so wesentlich wären, dass der Arbeitgeberin die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden könnte, wie es Art. XVI Abs. 1 c) PPL voraussetzt. Die Beklagte war damit nicht befugt, die dem Kläger mit dem PPL zugesagten Leistungen einseitig mit der Bestimmung in Anhang III zum PPL zu ändern. III. 118 1. Der Kläger hat hiervon ausgehend einen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Betriebsrente für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 194,00 EUR, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 195,00 EUR, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.07.2012 in Höhe von monatlich 202,27 EUR und ab 01.08.2012 in Höhe von monatlich 181,05 EUR. Dem Kläger war damit der von ihm für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.05.2012 mit Klageantrag Ziff. 1 eingeklagte rechnerisch unstreitige Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.428,59 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Darüber hinaus kann der Kläger über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente in Höhe von 5.494,58 EUR brutto hinaus (ebenfalls rechnerisch unstreitig) für die Monate Juni und Juli 2012 weitere Betriebsrentenzahlungen in Höhe von 202,27 EUR und ab 01.08.2012 unter Berücksichtigung der an ihn ab diesem Zeitpunkt gezahlten gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich 181,05 EUR beanspruchen. 119 2. Dem Anspruch des Klägers steht der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 28. Juli 2006 nicht entgegen. Die in diesem enthaltene Ausgleichsklausel erfasst die Ansprüche des Klägers aus dem PPL nicht, denn diese werden mit den unter dem Stichwort „Pensionsplan“ getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ausdrücklich bestätigt. C. 120 1. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 121 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe 95 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO. Die Berufung ist begründet, weil die Klage zulässig und begründet ist. A. 96 Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da den Anträgen zu entnehmen ist, in welcher Höhe, ab wann und zu welchem Termin der Kläger Zahlung begehrt. Die gebotene Auslegung des Klageantrags Ziff. 2 ergibt, dass der Kläger Zahlungen jeweils zum Fälligkeitstermin fordert, d. h. zum Monatsende. Dieser auf künftige Rentenzahlungen gerichtete Klageantrag ist gem. § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. B. 97 Die Klage ist begründet. 98 Die streitgegenständliche Versorgungsordnung ist durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf Grund § 275 c SGB VI im Jahr 2003 planwidrig lückenhaft geworden. Diese Lücke war durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, indem die Betriebsrente des Klägers ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen ist. I. 99 1. Durch eine am Wortlaut des PPL orientierte Auslegung ergibt sich keine begrenzte Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 159, 160 SGB VI bezüglich der Ermittlung der Höhe der Versorgungsansprüche des Klägers. 100 a) Beim PPL handelt es sich um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er einem bestimmten Personenkreis, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Begünstigte erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - = NJOZ 2010, 1834 Rn. 27). Eine Gesamtzusage ist entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung typischer Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Anhaltspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung typischer Willenserklärungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, so kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - aaO Rn. 28; BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - = juris Rn. 25). 101 b) Der PPL verweist nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 159, 160 SGB VI, sondern bezieht sich in Art. IV hinsichtlich der Ermittlung der pensionsfähigen Bezüge auf die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltende jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG). Allein durch den Wortlaut des PPL ist damit eine Einbeziehung der Regelung in § 275 c Abs. 3 SGB VI nicht ausgeschlossen. 102 2. Der PPL ist jedoch ergänzend auszulegen. 103 a) Eine Gesamtzusage ist ergänzend auszulegen, wenn diese eine planwidrige Regelungslücke enthält. Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - = BeckRS 69920 Rn. 21). 104 b) Der PPL enthält eine planwidrige Lücke. 105 aa) Die streitgegenständliche Versorgungsordnung enthält eine sogenannte gespaltene Rentenformel, indem sie bei der Ermittlung des für die Höhe der Versorgungsansprüche maßgeblichen Einkommens die Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG mit 2 % und die Teile unterhalb der BBG mit 0,5 % berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel, den im Einkommensbereich über der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über eine hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 23). Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet, andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen jedoch eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BAG 21. September 2009 - 3 AZR 471/07 - = NJOZ 2009, 4925 Rn. 17). Hiervon ist nach Ansicht der Berufungskammer auch vorliegend auszugehen, obwohl diese Zielsetzung der gespaltenen Rentenformel im PPL, anders als in der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - zugrunde liegenden Versorgungsordnung, nicht ausdrücklich erwähnt wird, denn es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck sonst mit einer differenzierten Bewertung der Einkünfte oberhalb der BBG im Vergleich zu denen unterhalb der BBG verfolgt werden sollte. Eine abweichende sonstige Zielsetzung wurde von der Beklagten auch nicht genannt. Dieses Ergebnis wird durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellten, an alle Arbeitnehmer gerichteten Broschüren zur „Sozialen Sicherung“, die bei der Auslegung als außerhalb der Gesamtzusage selbst liegende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - = NZA-RR 2011, 541 Rn. 39), bestätigt, denn darin hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass mit den Leistungen aus dem PPL neben der gesetzlichen Altersrente ein Versorgungsniveau in Höhe von etwa 80 % des bisherigen Nettoverdienstes der Arbeitnehmer abgesichert werden solle (vgl. ebenso LAG Baden-Württemberg 30. September 2011 - 17 Sa 27/11 -). 106 bb) Von einer planwidrigen Regelungslücke des PPL ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, weil durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregelung des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden ist. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet wird, ist mit dem Prinzip der Anhebung der BBG entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip, wonach die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung sich zum 1. Januar eines jeden Jahres mit dem Verhältnis ändert, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen, stellt ein Grundprinzip der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze dar, dem die Anpassung der BBG seit dem 1. Januar 1924 folgt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 24; aA Diller, Korrektur des „BBG-Sprungs“ in der bAV? - zwei Landesarbeitsgerichte gegen das BAG, in: NZA 2012, 22 ua. zu Durchbrechungen dieses Prinzips und mwN zum Meinungsstand). Von diesem Prinzip ist der Gesetzgeber mit der Regelung in § 275 c SGB VI abgewichen, indem er die Berechnungsgrundlage des § 159 SGB VI verlassen hat und eine im Wesentlichen an anderen Kriterien als denen des § 159 SGB VI ausgerichtete Anpassung vorgenommen hat, nämlich eine Erhöhung um ein Vielfaches der normalen Erhöhungsrate. Ziel der Vorschrift war es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen. Es handelte sich hierbei damit um eine systemwidrige Maßnahme (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 26, 30). Dieser systemwidrige Eingriff hat zur Folge, dass Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet werden. Dies führt zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenübersteht (vgl. BAG aaO). 107 cc) Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Versorgungsordnungen, die wie die vorliegende eine gespaltene Rentenformel enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500,00 EUR im Jahr 2003 nach § 275 c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden sind, weil der Regelungsplan, der auch eine Anpassung der BBG entsprechend der bisherigen, in § 159 SGB VI definierten Systematik beinhaltete, infolge der außerplanmäßigen Erhöhung nicht verwirklicht werden kann. Die durch die außerordentliche Anhebung der BBG entstandene Regelungslücke ist durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens ist zu beachten, dass es sich beim PPL um eine Gesamtzusage und damit um eine für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen geschaffene Regelung handelt (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 32). Bei der Beantwortung der Frage, ob der PPL eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den zugrunde liegende Regelungsplan zu verwirklichen, ist deshalb nicht auf die Höhe der Einbuße im konkreten Einzelfall abzustellen (vgl. ebenso: LAG Baden-Württemberg 30. September 2011 - 17 Sa 27/11 - zu 2. 1. 5. der Gründe). 108 Aus den von den Parteien zitierten Entscheidungen zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung ergibt sich zudem, dass die aus der außerplanmäßigen Anhebung der BBG sich ergebenden Einbußen im Einzelfall sehr unterschiedlich sind: Die Einbuße hat in den beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter den Az. 17 Sa 27/11 und 17 Sa 14/11 geführten Verfahren 11,76 % bzw. 20,15 % und in dem beim ArbG Karlsruhe unter dem Az. 1 Ca 323/10 geführten Verfahren 18 % betragen. Die Einbuße des Klägers beträgt ca. 3,5 %. Auf die Einbuße im Einzelfall abzustellen, ließe außer Acht, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Arbeitnehmern erteilte Gesamtzusage handelt und hätte zur Folge, dass eine einheitliche Auslegung des PPL nicht mehr möglich wäre. Letzteres wäre mit dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht in Einklang zu bringen. 109 dd) Entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan ist die Versorgungsordnung dahin zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG zu errechnen ist. Bei Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Regelung getroffen, nach der die außerordentliche Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibt und sich lediglich die weiteren entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB VI vorgenommenen Erhöhungen der BBG auswirken. Eine derartige Regelung ist am besten geeignet, den der Versorgungsordnung zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen und das Regelungsziel zu erreichen. Letzterem wird die im Anhang III zum PPL vom 12.12.2003 geschaffene Regelung nicht gerecht, denn diese ist allenfalls geeignet, die aus der außerplanmäßigen Anhebung der BBG resultierenden Nachteile für einen kleinen Kreis von Arbeitnehmern auszugleichen, die unmittelbar nach der außerplanmäßigen Erhöhung in den Ruhestand getreten sind. Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente des Klägers infolge höherer Beitragszahlungen erhöht (so BAG 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 - aaO Rn. 22 und BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 35; offen gelassen: BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - aaO Rn. 43), denn der Kläger hat seinen Klageantrag insoweit selbst beschränkt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weitere Abzüge mit Rücksicht auf die von der Beklagten auf Grund der Erhöhung der BBG zusätzlich zu zahlenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind nicht geboten. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - aaO Rn. 36 aaO). II. 110 Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Regelung im Anhang III vom 12.12.2003 auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 19.10.1997 enthaltenen Jeweiligkeitsklausel, wie die Beklagte meint, Vertragsbestandteil geworden wäre. 111 1. Die Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien bezüglich der Anwendung der „jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen“ begründet im Hinblick auf den PPL keinen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. 112 Im Arbeitsvertrag wird dem Kläger eine Zusage auf Versorgungsleistungen entsprechend dem „betrieblichen Pensionsplan“ erteilt. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine umfassende dynamische Verweisung. Eine dynamische Verweisung auf ein anderes Regelungswerk stellt jedoch selbst keinen Änderungsvorbehalt dar, wenn sich der Arbeitgeber als Verwender der Verweisungsklausel nicht bereits mit dieser selbst das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 383/06 - = NZA 2009, 1275 Rn. 23, 33). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel auf eine Verweisung als solche beschränkt. Wird der Inhalt einer Versorgungszusage nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts - hier der von der Arbeitgeberin in Gestalt des PPL erteilten Gesamtzusage - bestimmt, kann sich eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage nur aus einer Änderung der in Bezug genommenen Regelung selbst ergeben (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - = NZA 2011, 42 Rn. 44). Die Voraussetzungen für eine Änderung sind damit vom jeweiligen Rechtscharakter des Bezugnahmeobjekts abhängig. 113 2. Durch die Regelung in Anhang III zum PPL ist die dem Kläger mit diesem erteilte Gesamtzusage nicht wirksam geändert worden. 114 a) Vorliegend beschränkt sich der Inhalt der Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien allein auf eine Verweisung auf den PPL als solchen, ohne dass die Klausel eine von diesem abweichende oder ergänzende Regelung enthielte. Auch soweit die Jeweiligkeitsklausel einen Anspruch auf Versorgungsleistungen von einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr abhängig macht, entspricht dies lediglich der in Art. II. b PPL geregelten Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Pensionsleistungen. Einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten beinhaltet die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers damit nicht. 115 b) Legt man die Bestimmungen des PPL zugrunde, ist dieser durch den Anhang III nicht wirksam geändert worden. 116 aa) Eine Verschlechterung der Leistungen oder die Aufhebung der Leistungsverpflichtungen aus einer Gesamtzusage kann nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen, also vorrangig durch übereinstimmende Willenserklärung der Arbeitsvertragsparteien, die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt worden sein können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber besteht regelmäßig nur dann, wenn und soweit er sich einen Widerruf seiner Gesamtzusage vorbehalten hat (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - = NZA 2008, 1360 Rn. 24). 117 bb) Ein solcher Widerrufsvorbehalt kann vorliegend lediglich in den Regelungen unter Art. XVI des PPL gesehen werden. In Art. XVI Abs. 1 Satz 1 PPL ist zunächst geregelt, dass „die Firma erwartet und beabsichtigt, den Plan zeitlich unbegrenzt in Kraft zu lassen“. Ein Recht der Arbeitgeberin, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen besteht lediglich unter den in Art. XVI Abs. 1 Satz 2 a) bis d) und Art. XVI Abs. 2 PPL geregelten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze eine wesentliche Änderung der Beiträge oder Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, worauf Art. XVI Abs. 1 Satz 2 b) abstellt, eingetreten, noch sind durch diese rechtliche Änderungen eingetreten, die so wesentlich wären, dass der Arbeitgeberin die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden könnte, wie es Art. XVI Abs. 1 c) PPL voraussetzt. Die Beklagte war damit nicht befugt, die dem Kläger mit dem PPL zugesagten Leistungen einseitig mit der Bestimmung in Anhang III zum PPL zu ändern. III. 118 1. Der Kläger hat hiervon ausgehend einen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Betriebsrente für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 194,00 EUR, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 in Höhe von monatlich 195,00 EUR, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.07.2012 in Höhe von monatlich 202,27 EUR und ab 01.08.2012 in Höhe von monatlich 181,05 EUR. Dem Kläger war damit der von ihm für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.05.2012 mit Klageantrag Ziff. 1 eingeklagte rechnerisch unstreitige Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.428,59 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Darüber hinaus kann der Kläger über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente in Höhe von 5.494,58 EUR brutto hinaus (ebenfalls rechnerisch unstreitig) für die Monate Juni und Juli 2012 weitere Betriebsrentenzahlungen in Höhe von 202,27 EUR und ab 01.08.2012 unter Berücksichtigung der an ihn ab diesem Zeitpunkt gezahlten gesetzlichen Altersrente in Höhe von monatlich 181,05 EUR beanspruchen. 119 2. Dem Anspruch des Klägers steht der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 28. Juli 2006 nicht entgegen. Die in diesem enthaltene Ausgleichsklausel erfasst die Ansprüche des Klägers aus dem PPL nicht, denn diese werden mit den unter dem Stichwort „Pensionsplan“ getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ausdrücklich bestätigt. C. 120 1. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 121 2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.