Beschluss
5 Ta 33/12
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25.01.2012 - 8 Ca 48/11 - aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.12.2011 - 8 Ca 48/11 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin statt 76,75 EUR nur 16,75 EUR zu zahlen hat. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft den Kostenansatz in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungs-verfahren. 2 Die Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten zur Erledigung des Rechtsstreits vergleichsweise, dass die verklagte Schuldnerin der klagenden Gläubigerin die Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 abrechnet und dieser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt (Sitzungsprotokoll B. 65 f der Akte). 3 Die Gläubigerin beantragte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Vornahme dieser Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft (Bl. 32 der Akte), bevor sie das zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärte (Bl. 96 der Akte). Die Schuldnerin schloss sich dieser Erledigungserklärung hinsichtlich des Zeugnisses an und trat dieser bezüglich der Abrechnungen entgegen (Bl. 104 der Akte), worauf das Arbeitsgericht der Schuldnerin durch Beschluss gemäß § 91a ZPO die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegte (Bl. 113 der Akte) und dieser 76,75 EUR an von ihr zu tragenden Kosten (eine halbe Zustellungsgebühr nach Nr. 9002 KV GKG i.H.v.3,50 EUR und 5 mal die Gebühr Nr. 2111 KV GKG i.H.v.15,00 EUR wegen 5 dem Antrag zu Grunde liegender Ansprüche) in Rechnung gestellt hat. 4 Dagegen hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt. Sie meint, die Gebühr Nr. 2111 KV GKG von 15,00 EUR komme in einem Rechtszug unabhängig von der Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einmal in Ansatz. 5 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen. Der von der Schuldnerin eingelegten Beschwerde hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft ( § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG); sie ist formgerecht eingelegt worden (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) - eine Fristvorschrift existiert nicht (Hartmann Kostengesetze 42. Auflage § 66 GKG Rn. 40) - und auch im übrigen zulässig und begründet. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts vom 01.12.2011 (Bl. I b der Akte), der der Kostenrechnung vom 03.12.2011 (Bl. I d der Akte) zugrunde liegt, ist insoweit ungerechtfertigt, als das Arbeitsgericht die Gebühr Nr. 2111 KV GKG nicht nur einfach, sondern fünffach zugrunde gelegt hat. 7 1. Die Vorschrift Nr. 2111 KV GKG aus dem mit "Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozess-ordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren" überschriebenen Teil 2 KV GKG ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist. 8 Nach Teil 2 KV GKG sind die Gebühren für die Zwangsvollstreckung unter anderem nach der Zivilprozessordnung in einem besonderen Teil zusammengefasst, der nicht in die Bestimmungen integriert ist, die nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Die Beziehung dieser Bestimmungen zu dem für die ordentliche Gerichtsbarkeit anzuwendenden Teil 1 KV GKG ist also dieselbe wie zu Teil 8 KV GKG, der für die Arbeitsgerichtsbarkeit anzuwenden ist. Die Ausgangssituation ist also vom Aufbau her für beide Gerichtsbarkeiten dieselbe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG gilt das Gerichtskostengesetz für die Verfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. Letzteres sieht in § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die unmittelbare Geltung des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Gebührenbestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren auch dann Anwendung finden, wenn das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist (HaKo/ArbGG-Pfitzer 1. Auflage § 12 ArbGG Rn. 50). 9 2. Nr. 2111 KV GKG sieht für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1 §§ 835, 839, 846-848, 857, 858, 886-888 oder 890 ZPO eine Festgebühr von 15,00 EUR vor. Satz 1 der amtlichen Anmerkung zu dieser Vorschrift bestimmt, dass wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner richtet, die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben wird. Nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung gelten mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen. 10 3. Aus dieser letztgenannten Bestimmung hat das Arbeitsgericht geschlossen, dass es auch für die Frage des erstmaligen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 KV GKG auf die Anzahl der mit dem Antrag geltend gemachten Ansprüche ankommt. 11 4. Dem ist nicht zu folgen. Der erstmalige Kostenansatz im arbeitsgerichtlichen Zwangs-vollstreckungsverfahren ist unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 2111 KV GKG. 12 a) Ein Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Norm an. Dieser ist nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang zu ermitteln, wobei die Entstehungsgeschichte vor allem für die Ergründung des Gesetzes zwecks von Bedeutung ist (allgemeine Auffassung, vergleiche Palandt/Heinrichs BGB 71. Aufl. Einleitung Rn. 40 ff mwN). 13 b) Daran gemessen kommt die Gebühr Nr. 2111 KV GKG nur einfach in Ansatz 14 aa) Der Wortlaut der Nr. 2111 KV GKG liefert keinen Anhaltspunkt für eine Vervielfachung der Festgebühr bei Vorliegen mehrerer Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände in einem Vollstreckungsantrag. Dasselbe gilt auch für Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2111 KV GKG, da diese nur eine Gebührenprivilegierung bei mehreren Verfahren innerhalb eines Rechtszuges statuiert. Ein Umkehrschluss, wie vom Arbeitsgericht vorgenommen, wonach es auch bereits beim (erstmaligen) Ansatz der Gebühr Nr. 2111 KV GKG auf die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände ankomme, lässt sich indessen nicht ziehen. Für ein solches Verständnis der Norm sind keine Wortlautargumente erkennbar. 15 bb) Auch die Systematik der Pauschal- oder Festgebühren im KV GKG lässt nur das Verständnis des einfachen Ansatzes der Gebühr Nr. 2111 KV GKG unbeschadet des Umfangs der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände zu. Denn sämtliche Pauschal- oder Festgebühren statuierenden Tatbestände sowohl im Teil 2 als auch im Teil 8 des KV GKG knüpfen durchgängig nur an das jeweilige Verfahren als solches und nicht an die Anzahl der damit verfolgten Ansprüche und/oder Gegenstände an. Deshalb ist davon auszugehen, dass Letztere nur für die Frage des Vorliegens einer Privilegierung, nicht aber für den Grundtatbestand von Bedeutung sein sollen. 16 cc) Ein Wille des Gesetzgebers, den Grundtatbestand der Gebühr Nr. 2111 KV GKG nicht an den Antrag, sondern an die Anzahl der Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände anzuknüpfen, ist nicht ersichtlich. 17 aaa) Im Gegenteil: Die Ausführungen in der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/2403 - der zugleich auch von allen Fraktionen des Bundestages <BT-Drucksache 15/1971> eingebracht worden war -) zum KostRModG vom 05.05.2004 (BGBl I Seite 718): 18 "Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 wurde für Prozessverfahren 1. Instanz ... eine neue Gebührenstruktur (Pauschalgebührensystem) eingeführt ... 19 die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen haben ergeben, dass das Pauschalgebührensystem zu einer spürbaren Arbeitserleichterung bei den Gerichten geführt hat. Insbesondere der Verwaltungsaufwand für die Berechnung und die Einziehung der Gerichtskosten konnte spürbar verringert werden. Die der Einführung des Pauschalgebührensystem zu Grunde liegenden Überlegungen (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6962 Seite 52) haben sich als zutreffend erwiesen. ... 20 Aufgrund der positiven Erfahrungen wird nunmehr vorgeschlagen, das Pauschalgebührensystem auf alle Rechtszüge und die Verfahren aller Gerichtsbarkeiten auszudehnen. ... 21 Soweit dies vertretbar ist, sollen Wertgebühren auf Festgebühren umgestellt werden." 22 legen den Schluss nahe, dass dort, wo von Wert- auf Festgebühren übergegangen worden ist, ohne Ansehen der Anzahl und der Gegenstände die Gebühr nur an das Verfahren als solches anknüpfen soll. 23 bbb) Dafür spricht auch die Entwicklung der Vorschrift der Nr. 2111 KV GKG und der Vorgängerregelungen. 24 (1) Das durch das KostÄndG vom 26.07.1957 (BGBl I Seite 861) neugefasste Gerichtskostengesetz (BGBL I Seite 941) bestimmte hierzu noch: 25 "§ 40. Besondere Verfahren. (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben ... 26 4. für das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen gemäß §§ 887, 888, 890 der Zivilprozessordnung § 42. Besondere Verfahren (1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben ... 27 2. für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 791, 822, 823, 825, 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 844, 846-848, 857, 858, 885 Abs. 4, §§ 886, 930 Abs. 3, § 934 der Zivilprozessordnung § 43. Mehrere Verfahren (1) Jedes Verfahren der in §§ 39, 40, 41, 41a, 42 bezeichneten Art gilt für die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit. (2) Jedoch wird für mehrere Verfahren nach § 627 oder § 641d der Zivilprozessordnung (§ 41 Abs. 1) die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal erhoben. Das gleiche gilt bei Verfahren der in § 42 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen)." 28 (2) Diese Regelungen wurden durch die Nummer 1109 KV GKG vom 20.08.1975 (BGBl I Seite 2189), neu bekanntgemacht am 15.12.1975 (BGBl I Seite 3047), mit Wirkung ab 15.09.1975 abgelöst. Diese Vorschrift lautet: 29 "Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846-848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen". 30 In der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 7/2016) heißt es hierzu: 31 "Mit der Änderung des Gerichtskostengesetzes wird insbesondere bezweckt, das Gerichtskostenrecht zu vereinfachen ... Zur Vereinfachung des Gerichtskostenrechts werden strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, durch die zahlreiche Gebührentatbestände entfallen, so dass für bestimmte Handlungen der Gerichte Gebühren nicht mehr erhoben werden. Bei Massengeschäften werden Festgebühren eingeführt, um Rechenarbeit zu vermeiden. ... Vor allem aber werden die Gebührentatbestände für alle Verfahrensarten und Gerichtsinstanzen in einem Kostenverzeichnis so aufgeführt, dass eine erleichterte Anwendung möglich ist. Das ist besonders für die Übertragung des Kostenwesens auf den mittleren Dienst und den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen von Vorteil. ... Keine Gebühren sollen künftig mehr für folgende Verfahren erhoben werden: - ... - Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen nach den §§ 887, 888, 890 ZPO (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 GKG) ...". 32 (3) Die Nr. 1109 KV GKG wurde unter Beibehaltung des Wortlauts durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 09.12.1986 (BGBl I Seite 2326) in Nr. 1149 KV GKG und durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.06.1994 (BGBl I Seite 13,25, 2591, 3471) in die Nr. 1640 KV GKG umbenannt, bevor sie mit Wirkung ab 01.07.2004 durch das KostRModG vom 05.05.2004 (BGBl I Seite 718) die heutige Fassung erhielt. 33 Damit sind nun die Verfahren über die Anträge gemäß §§ 887, 888 und 890 ZPO zwar (wieder mit einer Gebühr - und erstmals mit einer Festgebühr - belegt. An dem oben wiedergegebenen Motiv hat sich jedoch nichts geändert. 34 Aus dem in der Entstehungsgeschichte mehrfach dokumentierten Willen des Gesetzgebers, der im Gesamtzusammenhang des KV GKG auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist, ergibt sich somit ohne verbleibenden Restzweifel, dass die Gebühr Nr. 2111 KV GKG allein an das Verfahren als solches anknüpft und die Frage, wie viele und welche Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände davon betroffen sind allein für eine etwaige Privilegierung nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2111 KV GKG von Bedeutung sind. 35 c) Neben der einfachen Gebühr Nr. 2111 KV GKG i.H.v.15,00 EUR kommt noch eine halbe Zustellungsgebühr nach Nr. 9002 KV GKG i.H.v.3,50 EUR in Ansatz. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von 16,75 EUR, auf den der Kostenansatz auf die Beschwerde hin zu reduzieren war. III. 36 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).