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Beschluss

13 TaBV 6/11

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20. Mai 2011 (1 BV 3/11) abgeändert und die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) BETV ersetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (künftig: Arbeitgeberin) begehrt vom Antragsgegner (künftig: Betriebsrat) die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 18. April 2002 (künftig: BETV). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu dieser Eingruppierung verweigert, da nach seiner Ansicht die Arbeitnehmerin N. zumindest in die Entgeltgruppe E 11 K/2 (Tarifsatz nach 2 Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe) einzugruppieren sei. 2 Der Betrieb der Arbeitgeberin in M., wo etwa 260 Arbeitnehmer beschäftigt werden, hat die Aufgabe des Vertriebs der Konzernprodukte in Deutschland und nimmt Zentralfunktionen für andere Konzernunternehmen im In- und Ausland wahr. Die Produktionsbetriebe des Konzerns, die insbesondere Haushaltsreiniger (z.B. Calgon, Ceraclean, Sagrotan) herstellen, sind Betriebe der chemischen Industrie im Sinne von § 1 Nr. 3 des Manteltarifvertrages vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. April 2008 zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie und der IG Bergbau, Chemie, Energie (künftig: MTV-Chemie). Die Arbeitgeberin war bis 31.12.2010 als Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes tarifgebunden. Zum Ablauf des 31.12.2010 ist sie aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Die Tarifverträge der chemischen Industrie sind seitdem nicht geändert worden, so dass gemäß § 3 Abs. 3 TVG weiterhin eine Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin besteht. 3 Der Konzern der Arbeitgeberin kaufte - vereinfacht gesagt - im Jahr 2010 den S.-Konzern. Zu diesem Konzern gehörte unter anderem die S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG mit Sitz in M2.. Dieser Betrieb hatte unter anderem die Aufgabe, Durex-Produkte - insbesondere Kondome - in Deutschland zu vertreiben. Die S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG war kein Unternehmen der chemischen Industrie, wandte den BETV nicht an und war auch nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Der Betrieb in M2. wurde geschlossen. Die Arbeitgeberin ist nunmehr für den Vertrieb der vormals von der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG vertriebenen Produkte - auch der Durex-Produkte -in Deutschland zuständig, ohne dass die bisherigen Vertriebsstrukturen des Betriebes in M2. übernommen wurden. Nach einem anlässlich der Betriebsschließung der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG in M2. vereinbarten Sozialplan waren die dort gekündigten Arbeitnehmer bei Stellenbesetzungen der Arbeitgeberin bevorzugt zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmerin N., die bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG als "Junior Brand Managerin Durex" gearbeitet hatte, bewarb sich erfolgreich bei der Arbeitgeberin auf die bei dieser neu geschaffene Stelle einer "Brand Managerin Durex" und wurde zum 01.02.2011 eingestellt. 4 Die am 00.00.1980 geborene Arbeitnehmerin N. absolvierte von 2000 bis 2002 eine Ausbildung zur Werbekauffrau. Im Anschluss daran nahm sie ab 2002 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Im März 2009 schloss sie das Studium an der Universität M3. als "Magistra Artium" mit den Fächern Medienwissenschaft (Hauptfach), BWL/Marketing (1. Nebenfach) und Amerikanistik (2. Nebenfach) ab. Die Arbeitnehmerin N. war bislang noch in keinem Unternehmen der chemischen Industrie tätig. Nachdem sie bereits seit 2002 verschiedene berufliche Tätigkeiten als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Einzelhandelskaufhaus, Praktikantin beim Rundfunk, Marketingassistentin bei einem Marketingunternehmen, Praktikantin bei einem Werbeunternehmen, Praktikantin bei einem Spielzeughersteller und Chefhostess bei einer Agentur für Messen, Tagungen und Kongresse ausgeübt hatte, arbeitete sie seit März 2009 bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG in M2. als "Junior Brand Managerin Durex" (vgl. Lebenslauf, Akten 1. Instanz Bl. 15; I/15). Hierzu gibt die Arbeitnehmerin N. in ihrem Lebenslauf an: 5 "Eigenständige Marken- und Produktverantwortung für kleinere Produktgruppen (Übernahme eigenständiger Projekte), Erarbeitung und Umsetzung aller Maßnahmen des gesamten Marketing-Mix Instrumentariums, Planung und Koordination von Neuprodukteinführungen, Unterstützung bei der Erstellung von Marketingkonzepten, Planung und Koordination der Erstellung von TV-Spots sowie Mediaplanung, Unterstützung bei Marktforschungsprojekten, Planung und Durchführung von Promotions, Erstellung von Promotion- & Mediaeffizienzanalysen, Erarbeitung von Kundenpräsentationen, Koordination und Planung von PR-Aktivitäten, Koordination und Abwicklung der Erstellung von Werbemitteln, Aufbau und Umsetzung des Social Media Auftritts, Erstellung regelmäßiger Marken-, Segment und Marktanalysen mit internen und externen Datenquellen (z.B. Nielsen, dm Extranet), Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern" 6 Die Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 24.01.2011 - eingegangen am 25.01.2011 - gegenüber dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin N. sowie zu deren Eingruppierung in die Tarifgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) BETV. Im BETV ist die Entgeltgruppe 11 wie folgt beschrieben: 7 "Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt werden. Die Berufsausbildung kann durch aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 10 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden. 8 Meister mit einem nicht einfachen Arbeitsgebiet, die für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen, wenn in ihm überwiegend Arbeitnehmer der Gruppe E 6 tätig sind, oder die umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigen, die in der Regel eine abgeschlossene anerkannte Meisterfortbildung voraussetzen, oder wenn es sich um einen nach Umfang und Verantwortung vielseitigen Aufsichtsbereich handelt. Ein vielseitiger Aufsichtsbereich liegt insbesondere vor, wenn er verschiedene Verfahren oder Techniken umfasst. 9 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: 10 Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten mit Personal- und/oder übertragener Budgetverantwortung 11 Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten, die insbesondere Fachkenntnisse z.B. auf den Gebieten der Logistik, des Finanz- und Rechnungswesens oder in Fremdsprachen voraussetzen 12 Entwickeln von IT-Konzepten 13 Konstruktives und kalkulatorisches Durcharbeiten von Apparaturen, von Anlageteilen und Anlagen 14 Bearbeitung von naturwissenschaftlichen oder technischen Aufgabenstellungen auch unter Einsatz komplizierter Technik wie beispielsweise: 15 - Durchführen von Entwicklungsarbeiten - Entwicklung neuer Untersuchungsmethoden - Durchführen, Überwachen und Auswerten von experimentellen Aufgaben - Planen von komplizierten Apparaturen 16 Bearbeiten und Beantworten anwendungstechnischer Kundenanfragen 17 Hauptberufliche Ausbilder im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die selbstständig Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, mit entsprechender Berufserfahrung als Ausbilder" 18 Die Arbeitgeberin hält dabei eine Einstufung nach dem so genannten "Anfangssatz" für zutreffend. In diesem Zusammenhang trifft § 8 BETV eine Regelung zum "Aufbau der Entgeltsätze". Diese lautet soweit hier von Interesse wie folgt: 19 "§ 8 Aufbau der Entgeltsätze 20 1. Für Arbeitnehmer der Gruppen E 1 bis E 3 vor Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt das Tarifentgelt 85 % des in den regionalen Entgelttarifverträgen festgelegten Tarifentgelts. 21 2. Für die Gruppen E 5 bis E 12 gilt folgender Entgeltaufbau: 22 a) Entgeltgruppe E 5: 23 Anfangssatz Tarifsatz nach drei Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe Tarifsatz nach sechs Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe 24 b) Entgeltgruppen E 6 bis E 12: 25 Anfangssatz Tarifsatz nach zwei Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe Tarifsatz nach vier Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe Tarifsatz nach sechs Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe 26 3. Die Relationen zwischen dem Anfangs- und Endsatz betragen: 27 E 5 E 6 E 7 E 8 Anfangssatz 100 % 100 % 100 % 100 % nach 2 Tätigkeitsjahren 106 % 106 % 106 % nach 3 Tätigkeitsjahren 102,5 % nach 4 Tätigkeitsjahren 111% 112 % 113 % nach 6 Tätigkeitsjahren 105 % 116 % 118 % 120 % E 9 E 10 E 11 E 12 Anfangssatz 74 % 76 % 78 % 78 % nach 2 Tätigkeitsjahren 81 % 83 % 85 % 85 % nach 4 Tätigkeitsjahren 89 % 91 % 91 % 92 % nach 6 Tätigkeitsjahren 100 % 100 % 100 % 100 % 28 Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 27.01.2011 (vgl. I/3 f.) zwar der Einstellung der Arbeitnehmerin N. zu, verweigerte aber die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz), da seiner Ansicht nach das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin N. bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG als "Tätigkeitsjahre" im Sinne von § 8 BETV anzusehen seien, so dass eine Einstufung nach Entgeltgruppe E 11 K/2 (nach 2 Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe) jedenfalls ab März 2011 gerechtfertigt sei. 29 Die Arbeitgeberin, die an die Arbeitnehmerin N. eine "übertarifliche Zulage" zahlt, so dass sich für diese die Differenz zwischen E 11 K/0 (monatlich EUR 3.295,00) und E 11 K/2 (monatlich EUR 3.590,00) nicht auswirkt, begehrt mit ihrem am 15.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) zu ersetzen. 30 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung zu Unrecht verweigert. Die Eingruppierung neu eingestellter Arbeitnehmer habe grundsätzlich in den Anfangssatz der jeweiligen Entgeltgruppe zu erfolgen. Etwas anders gelte nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereits nach den Bestimmungen des BETV bei einem vormaligen Arbeitgeber, der selbst tarifgebunden sei oder zumindest die Tarifverträge der chemischen Industrie anwende, eingruppiert gewesen sei. Fiktive Anrechnung von Gruppenzugehörigkeitszeiten sehe der Tarifvertrag nicht vor. Dies ergebe sich schon aus dem in § 8 BETV verwendeten Wortlaut "in dieser Gruppe". Damit werde deutlich, dass nur Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen seien, die exakt einer der genannten tariflichen Gruppen zugeordnet werden könnten. Es sei auch zu bedenken, dass es sich bei dem BETV um einen Branchentarifvertrag handele. Die tarifvertragliche Regelung diene dem Schutz der Arbeitgeber vor Fluktuation und Abwerbung von Arbeitnehmern durch ein konkurrierendes Branchenmitglied. 31 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt: 32 Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 wird ersetzt. 33 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 34 den Antrag zurückzuweisen. 35 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, den Formulierungen in § 8 BETV sei zu entnehmen, dass die unterschiedlichen Entgeltsätze keineswegs als eine Art Treueprämie für Tätigkeiten im Bereich der chemischen Industrie gedacht seien, sondern auf die Erfahrungen des Einzugruppierenden abstellen. Dies ergebe sich daraus, dass nicht von "Betriebszugehörigkeitsjahren" oder "Berufsjahren" sondern von "Tätigkeitsjahren" gesprochen werde. Berufliche Erfahrungen in der Tätigkeit auf der Ebene einer bestimmten Entgeltgruppe könnten auch in anderen Betrieben oder Branchen erworben werden. Die gewonnene Erfahrung auf der Ebene einer bestimmten Tätigkeit solle zu einem höheren tariflichen Entgelt führen. Bezogen auf die Arbeitnehmerin N. seien diese Voraussetzungen jedenfalls ab 01.03.2011 gegeben, soweit nur auf eine nahezu identische Tätigkeit abgestellt werden solle. Ausweislich des mitgeteilten beruflichen Werdegangs der Arbeitnehmerin N. habe diese aber auch vor ihrer Tätigkeit bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG knapp sieben Jahre kaufmännische, insbesondere Marketingtätigkeiten wahrgenommen, so dass die richtige Eingruppierung mit dem Endsatz der Gruppe erfolgen müsse. 36 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 20.05.2011 verkündeten Beschluss den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Arbeitnehmerin N. sei nur dann in die Entgeltgruppe E 11 K/0 einzugruppieren, wenn ihre Vorbeschäftigungszeiten als "Junior Brand Managerin" bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG nicht als Tätigkeitsjahre im Sinne von § 8 BETV angesehen werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Der Wortlaut von § 8 BETV sei nichtssagend. Für die Auffassung des Betriebsrates spreche aber Sinn und Zweck der Regelung. Die unterschiedlichen Entgeltstufen sollten nach natürlicher Betrachtungsweise die gewonnene berufliche Erfahrung innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe honorieren. Hierfür sei es unerheblich, wo der Arbeitnehmer seine Erfahrung gesammelt habe und ob der Arbeitgeber den BETV anwende. Für die von der Arbeitgeberin angegebene Zweckrichtung der tarifvertraglichen Regelung gebe es keine Anhaltspunkte. 37 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 09.06.2011 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde, die am 27.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 09.08.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. 38 Die Arbeitgeberin trägt vor, sie wisse nicht, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin N. bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG mit ihrer jetzigen Tätigkeit identisch gewesen und hierfür beispielsweise eine Fachhochschulausbildung erforderlich gewesen sei. Es könne weder ausgeschlossen werden, dass für die vormalige Tätigkeit der Arbeitnehmerin N. gar kein Hochschulstudium erforderlich gewesen sei (vgl. E 10 BETV) noch dass diese sogar einen universitären Hochschulabschluss (vgl. E 12 und 13 BETV) erfordert habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Tätigkeit einer Junior Brand Managerin bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG mit der Tätigkeit einer Brand Managerin bei Arbeitgeberin identisch sei. Alle anderen vormaligen beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin N. seien ohnehin nicht mit einer Tätigkeit der Entgeltgruppe E 11 des BETV vergleichbar. Jedenfalls komme eine Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in E 11 K/2 oder eine höhere Stufe deshalb nicht in Betracht, da sie nicht zuvor nach dem BETV eingruppiert gewesen sei. Einem Arbeitgeber sei es unmöglich, die exakte Tätigkeit eines Arbeitnehmers darzulegen, der nicht bei ihm beschäftigt gewesen sei. Dies werde von ihm aber im Falle einer "fiktiven Eingruppierung" verlangt. Auch bei der Arbeitnehmerin N. sei eine fiktive Eingruppierung ihrer Tätigkeit bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG nicht möglich, da der Arbeitgeberin die genaue dortige Vertriebsstruktur unbekannt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten aber eine brauchbare und praktikable Regelung schaffen wollen. Dies stehe einer Auslegung entgegen, die dem Arbeitgeber die Last der fiktiven Eingruppierung vormaliger Beschäftigungsverhältnisse auferlege. Deshalb könnten nur Tätigkeitsjahre berücksichtigt werden, in denen der Arbeitnehmer bereits nach den Vorgaben des BETV durch den vormaligen Arbeitgeber eingruppiert gewesen sei. Wie im Bereich des § 9 BETV komme es dann nicht darauf an, ob diese Eingruppierung richtig oder falsch gewesen sei. 39 Die Arbeitgeberin beantragt: 40 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.05.2011, 1 BV 3/11, wird abgeändert und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 wird ersetzt. 41 Der Betriebsrat beantragt, 42 die Beschwerde zurückzuweisen. 43 Der Betriebsrat verteidigt den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss. Die Problematik für den einstellenden Arbeitgeber, von den vorherigen Tätigkeiten des Bewerbers nichts zu wissen, liege in der Natur der Sache und sei kein Hinderungsgrund sogar eine Einstellungsentscheidung auf der Grundlage von Bewerbungsunterlagen (Arbeitszeugnisse, Lebenslauf etc.) zu treffen. Dies sei dann auch für die eher marginale Frage der tariflichen Einstufung möglich. Im Übrigen komme der vormaligen Eingruppierung bei einem den BETV anwendenden Arbeitgeber nicht einmal Indizwirkung zu. Die Berücksichtigung einschlägiger Vorbeschäftigungen aller Bewerber, wie sie sich vor allem aus den Bewerbungsunterlagen ergäben, sei im Hinblick auf die betriebliche Lohngerechtigkeit sachgerecht und vernünftig. 44 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. II. 45 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. 46 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist auch begründet. Auf ihren Antrag war der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) zu ersetzen, da dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG zusteht. Insbesondere verstößt die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) nicht gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 47 a) Es besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in ihrem Betrieb und wendet den BETV als abstraktes Schema einer kollektiven Vergütungsordnung an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht auch, soweit die Beteiligten nicht um die Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in eine bestimmte Vergütungsgruppe streiten - insoweit besteht Einvernehmen bezüglich E 11 BETV als zutreffender Entgeltgruppe - sondern nur um die Einstufung nach "Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe" (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 ABR 136/09 - DB 2011, 2207 ff.). 48 b) Der Betriebsrat hat allerdings kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG in Bezug auf die von der Arbeitgeberin begehrte Eingruppierung der Arbeitnehmerin N.. Die Eingruppierung in den "Anfangssatz" der Entgeltgruppe E 11 BETV ist zutreffend und verstößt nicht gegen tarifvertragliche Vorschriften. Insbesondere hat die Arbeitnehmerin N. nicht bereits "zwei Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe" zurückgelegt, so dass eine Eingruppierung nach E 11 K/2 gerechtfertigt wäre. Die Zeiten der Tätigkeit der Arbeitnehmerin N. als Junior Brand Managerin bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG kommen nicht als "Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe" in Betracht, da die Arbeitnehmerin N. bei der S. Healthcare Deutschland GmbH & Co KG weder in Entgeltgruppe E 11 eingruppiert gewesen ist, noch dieses Unternehmen überhaupt den BETV angewandt hätte. Gleiches gilt für die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin N. bei den anderen aufgeführten Arbeitgebern. "Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe" können aber nur solche sein, die der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber unter Anwendung des BETV in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert gewesen ist, was aber nur bei Arbeitgebern möglich ist, die den BETV tatsächlich anwenden. Dies ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 2 Buchstabe b) BETV, der den Aufbau der Entgeltsätze des BETV regelt. 49 aa) Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15, zu B II 1 der Gründe). Nach neuerer Erkenntnis (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417 ff.) ist - falls alle anderen Auslegungsmethoden zu keinem eindeutigen Ergebnis führen - der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem "unbefangenen Durchlesen" der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird. 50 bb) Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung in der gebotenen Klarheit, dass für eine höhere Einstufung nur solche Tätigkeitsjahre Berücksichtigung finden können, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich nach den Regeln des BETV eingruppiert war, entweder weil die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden waren oder weil der Arbeitgeber beispielsweise aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung den BETV angewandt hat. Soweit der Arbeitnehmer aber vom (vorhergehenden) Arbeitgeber entweder gar nicht oder nach Maßgabe eines anderen Tarifvertrages eingruppiert worden war, fehlt es an einer Tätigkeit "in dieser Gruppe". 51 (1) Die Formulierung "in dieser Gruppe" setzt zum einen voraus, dass eine Eingruppierung des Arbeitnehmers stattgefunden hat und sich diese insbesondere auf die Regelungen des BETV bezieht. Würde man bereits eine Tätigkeit - beispielsweise mit demselben Inhalt - bei einem anderen, nicht tarifanwendenden Arbeitgeber für ausreichend halten, würde eine Formulierung im Tarifvertrag wie etwa "nach zwei Jahren entsprechender (oder: gleichwertiger) Tätigkeit" genügen. Das von § 8 Abs. 2 BETV aufgestellte Erfordernis von Tätigkeitsjahren "in dieser Gruppe" stellt aber klar, dass es gerade nicht allein auf die (gleichwertige oder entsprechende) Tätigkeit ankommt, sondern dass diese Tätigkeit nach Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe geleistet worden sein muss. Eine zuvorige Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. in den BETV - gar in die Entgeltgruppe E 11 - ist aber nicht erfolgt. Eine "Tätigkeit in dieser Gruppe" kann schon nach seinem Wortsinn nicht "fiktiv" verstanden werden, dass es auf die Eingruppierung nach dem BETV ankäme, wenn eine solche beim vormaligen Arbeitgeber erfolgt wäre. Eine Tätigkeit "in einer Entgeltgruppe" kann man nur dann ausführen, wenn man tatsächlich in dieser Entgeltgruppe ist. Dies setzt aber zumindest die Anwendung des Tarifvertrages voraus. 52 (2) In diesem Zusammenhang führt der Hinweis, dass die "Tarifautomatik" von selbst zu einer Eingruppierung führe, die von den Beteiligten nur im Wege einer bewertenden Feststellung nachvollzogen werde, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag ein Arbeitnehmer, für den ein bestimmter Tarifvertrag kollektivrechtlich oder kraft individueller Vereinbarung gilt, "automatisch" in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert werden. Dies besagt aber nichts darüber, dass eine Eingruppierung "automatisch" auch dann erfolgt, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis gar keine Anwendung findet. Soweit man der Ansicht des Betriebsrates folgen würde, wäre jeder Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt (fiktiv) in Dutzende unterschiedliche Tarifverträge eingruppiert - etwa aus dem Metall-, Chemie-, Bau-, Einzelhandels- oder öffentlichen Dienstbereich, unabhängig davon, in welchem Bereich er arbeitet und welche Tarifverträge sein Arbeitgeber anwendet. Dies kann nicht angenommen werden. Eine Tätigkeit in einer bestimmten Tarifgruppe kann schon nach dem Wortlaut nur dann angenommen werden, wenn der betreffende Tarifvertrag tatsächlich zur Anwendung kommt. Nur in einem solchen Fall erfolgt eine Eingruppierung in Bezug auf diesen Tarifvertrag, was dann als "Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe" verstanden werden kann. 53 (3) Auch Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelung des § 8 Abs. 2 BETV führen zu keiner anderen Beurteilung. § 8 BETV regelt den "Aufbau der Entgeltsätze", wobei der Tarifvertrag nach § 1 BETV für den "räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie" gilt. Damit kann schon mangels konkreter Anhaltspunkte nach der Systematik nicht angenommen werden, der Tarifvertrag beziehe sich auch auf Tätigkeiten außerhalb der chemischen Industrie oder unter Geltung eines anderen Tarifvertrages oder ohne einen solchen. Der BETV will erkennbar eine auf das konkrete Tarifvertragswerk bezogene Regelung treffen. Soweit ein Arbeitnehmer außerhalb dieses Tarifvertragswerkes beschäftigt war, fehlt es an einem solchen Bezug. 54 (4) Dementsprechend kann auch schon kein diesbezüglicher Regelungswille der Tarifvertragsparteien angenommen werden. Jedenfalls hat ein solcher in der tariflichen Regelung keinen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil: wie schon die Bezugnahme in § 1 BETV auf den MTV zeigt, wollten die Tarifvertragsparteien eine geschlossene Regelung für ihren Tarifbereich schaffen. Dies steht einer Auslegung entgegen, die unter Tätigkeitsjahren "in dieser Gruppe" Tätigkeitsjahre fasst, die gar nicht unter der Geltung oder zumindest Anwendung des BETV zurückgelegt worden sind. Es ist fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien eine nachträgliche, fiktive Eingruppierung von Tätigkeitsjahren nach dem BETV vorschwebte, die rein tatsächlich außerhalb des Anwendungsbereichs des BETV, etwa nach dem TVöD oder einem Metalltarifvertrag geleistet wurden. 55 (5) Sinn und Zweck der Regelung veranlassen keine andere Betrachtung. Soweit das Arbeitsgericht meint, es solle die "gewonnene berufliche Erfahrung in einer bestimmten Entgeltgruppe honoriert" werden, würde dieses Argument nur innerhalb des tarifvertraglichen Systems passen, nicht aber bei einem Arbeitnehmer der zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs von MTV und BETV gearbeitet hat. Die tarifvertragliche Regelung in § 8 BETV betrifft einen so genannten "Zeitaufstieg" (vgl. BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - BAGE 77, 154 ff. = NZA 1995, 433 ff.). Hiermit soll zwar regelmäßig der durch den Erwerb von Erfahrungswissen gesteigerte Arbeitswert entgolten werden. Dies kann aber nur innerhalb des tarifvertraglichen Systems schlüssig verfolgt werden. Hier erhält der betreffende Arbeitnehmer nach Ablauf bestimmter Zeiten eine höhere tarifliche Vergütung, wodurch sein Erfahrungswissen honoriert wird. Ob eine solche Gehaltssteigerung erforderlich und in welchem Maße sie angemessen ist, haben die Tarifvertragsparteien aber nur innerhalb ihre Tarifsystems beantwortet. Ein Arbeitnehmer, der bei einem vorhergehenden Arbeitgeber beispielsweise die selbe Tätigkeit ausgeübt hat, kann dort bereits erheblich mehr oder auch weniger als nach dem BETV verdient haben, je nachdem ob und welches Tarifvertragswerk in diesem Arbeitsverhältnis zur Anwendung kam. Das Erfordernis einer gesteigerten Honorierung von Erfahrungswissen wird möglicherweise bei einem beim nunmehrigen Arbeitgeber nach dem BETV eingruppierten Arbeitnehmer, der dort schon als "Anfangssatz" erheblich mehr verdient, als bei seinem vormaligen Arbeitgeber, geringer sein, als bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer günstigen individuellen Vergütungsvereinbarung zuvor erheblich mehr verdient hat. Es kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten solche Fälle von "Seiteneinsteigern" in das Tarifvertragssystem in gleicher Weise honorieren wollen, wie es das gestufte, aufeinander abgestimmte System des § 8 BETV für solche Arbeitnehmer vorsieht, die ihre Vergütungsentwicklung durchgehend im Rahmen des BETV erleben. 56 (6) Schließlich kann auch vom praktischen Ergebnis nicht angenommen werden, der den BETV anwendende Arbeitgeber müsse bei Arbeitnehmern, die bereits zuvor berufstätig waren, aber nicht nach dem BETV eingruppiert waren, rückwirkend fiktiv eine Eingruppierung vornehmen. Dies würde, wie § 8 Abs. 2 BETV zeigt, durchaus bis zu sechs Jahre zurückliegende Zeiten betreffen, von denen der Arbeitgeber aus eigener Anschauung nichts weiß. Ob ein Arbeitnehmer, der beispielsweise nach Entgeltgruppe 11 TVöD bei seinem vormaligen Arbeitgeber eingruppiert war, abstrakt und fiktiv im selben Zeitraum eine Tätigkeit ausgeübt hat, die bei Anwendbarkeit des BETV nach Entgeltgruppe 11 BETV zu bewerten wäre, lässt sich nicht schematisch beantworten. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber entsprechende Recherchen zur tatsächlichen Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses auferlegen wollten, an dem er nicht beteiligt war. Eine Tätigkeit "in dieser Gruppe" (des BETV) kann so gesehen nicht gleichgesetzt werden mit einer Tätigkeit in einer Gruppe eines anderen Tarifvertrages, zu dem eine Eingruppierung stattgefunden hat, oder ohne Anwendung eines Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien des Bundesangestellten-Tarifvertrages haben beispielsweise in § 23 a Abs. 3 BAT geregelt, dass Bewährungszeiten nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt werden müssen, aber jedenfalls bei einem Arbeitgeber, der vom BAT erfasst wird oder es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt, der den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Hier wird das praktische Bedürfnis zum Ausdruck gebracht, dass eine Bewährung in einer Tarifgruppe nur dann beurteilt werden kann, wenn eine Eingruppierung in diese Tarifgruppe auch tatsächlich erfolgt ist. § 23 a BAT kannte keine "fiktive" Eingruppierung. Aus Gründen der Sachgerechtigkeit und Praktikabilität kann für den BETV nichts anderes angenommen werden. III. 57 Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.