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Beschluss

5 Ta 121/11

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.05.2011 - 29 BV 216/10 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Mit der Beschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (Bet. zu 1) eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. 2 Im Ausgangsverfahren begehrte die Arbeitgeberin (Bet. zu 3) die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats (Bet. zu 2) zur Einstellung von insgesamt 151 namentlich bezeichneten Leiharbeitnehmern als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung der genannten Leiharbeitnehmer zu ersetzen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die vorgenommenen vorläufigen Einstellungen der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat hat im Laufe des Verfahrens Gegenanträge gestellt, die auf die Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen gerichtet waren. Über die Anträge wurde durch streitigen Beschluss entschieden. 3 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1 auf 128.000,00 EUR festgesetzt (64.000,00 EUR für die Anträge gemäß § 99 BetrVG sowie jeweils 32.000,00 EUR für die Anträge gemäß §§ 100 und 101 BetrVG). Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erstreben eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts für den Antrag gemäß § 101 BetrVG um 32.000,00 EUR auf 64.000,00 EUR. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft.. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zutreffend auf 128.000,00 EUR festgesetzt. Es hat dabei die von der erkennenden Kammer entwickelten Bewertungsmaßstäbe zu Grunde gelegt und zutreffend auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Das Beschwerdegericht schließt sich den arbeitsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 27.05.2011 (Bl. 1837 der Akte) in Gestalt der Nichtabhilfeverfügung vom 10.06.2011 (Bl. 1849 der Akte) vollinhaltlich an und sieht deshalb insoweit zur Vermeidung bloßer Wiederholungen von der Wiedergabe der Begründung ab. Die Beschwerde erfordert keine erneute Darstellung der Obersätze und der Subsumtion, sondern veranlasst lediglich die nachfolgenden abschließenden Bemerkungen. 5 1. Die Bewertung der Anträge der Arbeitgeberinnen gemäß § 99 BetrVG auf Feststellung der Fiktion der erteilten Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von insgesamt 151 Leiharbeitnehmern, hilfsweise auf Erteilung der Zustimmung zur Einstellung der näher bezeichneten Leiharbeitnehmer mit 64.000,00 EUR sowie gemäß § 100 BetrVG auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorgenommenen vorläufigen Einstellungen der genannten Leiharbeitnehmer mit 32.000,00 EUR wird von der Beschwerde nicht angegriffen und entspricht den übereinstimmenden Vorstellungen sämtlicher Beteiligter des Wertfestsetzungsverfahrens sowie der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (28. September 2009 - 5 Ta 68/09 -; 5. März 2010 - 5 Ta 39/10 -; 6. Juli 2010 - 5 Ta 116/10 - jeweils www.lag- Baden-Württemberg.de unter " Hinweise/ Streitwertkatalog"). 6 2. Anders als das Arbeitsgericht und die Arbeitgeberin wollen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auch die Gegenanträge des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG auf Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahmen nicht nur in Höhe des Wertes für die Anträge gemäß § 100 BetrVG, sondern in Höhe des Wertes für die Anträge gemäß § 99 BetrVG bewertet wissen. 7 Dieses Verlangen ist nicht sachgerecht. Denn im Ausgangsverfahren zielten die Anträge des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG auf die Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG (= § 101 S. 1 2. Alt. BetrVG) und nicht auf Rückgängigmachung endgültiger, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführter personeller Maßnahmen entgegen § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Deshalb liegt es nahe, den betriebsrätlichen Konträrakt ebenso zu bewerten wie den Ausgangsantrag der Arbeitgeberin, den er letztlich beseitigen will. Soweit dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 30.07.2009 - 5 Ta 33/09 - (dessen Ausgangsverfahren dieselbe Konstellation zu Grunde lag, das allerdings nach allseitiger Antragsrücknahme durch Einstellung endete, während im streitgegenständlichen Ausgangsfall über sämtliche Anträge durch streitigen Beschluss entschieden wurde) je die These entnommen werden können sollte, der Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG sei nicht nur mit dem Wert der personellen Maßnahme gemäß § 100 BetrVG selbst, sondern darüber hinaus mit demjenigen des Antrags gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu bewerten, wird daran nicht festgehalten. 8 3. Die Werte sämtlicher Anträge sind gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen, so dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats insgesamt 128.000,00 EUR beträgt. 9 Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. III. 10 Die Gebühr nach Nummer 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).