Urteil
19 Sa 84/10
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010, Az.: 8 Ca 234/10, abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.2009 dem Kläger monatlich einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund in Höhe von EUR 110,-- zu bezahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe des dem Kläger ab 01.10.2009 zustehenden Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005. 2 Der Kläger ist seit dem 19.11.1999 bei dem Beklagten, einem von der Bundesrepublik finanziertem Forschungszentrum, als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.12.2000 nimmt Bezug auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils für die Angestellten des Bundes geltenden Fassung. 3 Der BAT regelt die Stufen des Ortszuschlags wie folgt: 4 „§ 29 Ortszuschlag … B. Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. (2) Zur Stufe 2 gehören 1. verheiratete Angestellte, … (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. (5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. …“ 5 Seit 01.05.2004 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe Ib) der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit 01.10.2005 erhält der Kläger seine Vergütung nach dem TVöD. Die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen sind im TVÜ-Bund auszugsweise wie folgt geregelt: 6 „§ 5 Vergleichsentgelt (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet. (2) 1 Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2 Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. … „§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten (1) 1 Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2 Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. (2) … 3 Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3. … § 12 Strukturausgleich (1) 1 Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist. … (4) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). 2 § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 4: Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. (5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. … Niederschriftserklärungen: … 6. zu § 12: 1. 1 Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2 Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.“ 7 Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) lautet auszugsweise: Strukturausgleiche für Angestellte (Bund) Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. … Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Orts-Zuschlag Stufe 1, 2 Lebensaltersstufe Höhe Ausgleichsbetrag Dauer bei In-Kraft-Treten TVÜ … … … … … … … 14 Ib ohne OZ 2 39 110 EUR Nach vier Jahren dauerhaft 8 Der Kläger wurde zum 01.10.2005 der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Die ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau des Klägers trat ab 01.10.2005 einen Sonderurlaub nach § 50 BAT aus familiären Gründen an und erhielt ab diesem Zeitpunkt keine Bezüge mehr. Seit 01.10.2009 gewährt die Beklagte dem Kläger einen Strukturausgleich in Höhe von EUR 55,-- im Monat. Am 01.10.2010 hat die Ehefrau des Klägers ihre frühere Tätigkeit bei der K. R. wieder aufgenommen. 9 Der Kläger ist der Auffassung, er habe am maßgeblichen Stichtag, dem 01.10.2005, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von EUR 110,-- brutto erfüllt. Zum Verständnis der Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“ bezieht er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2010 (6 AZR 962/08) sowie die daran anschließende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15.12.2010 (13 Sa 73/10). Insoweit ist unstreitig, dass ein weiterer Aufstieg des Klägers im Überleitungszeitpunkt nicht mehr möglich war. Im Übrigen komme es für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund anders als bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung der Ehefrau am 01.10.2005 an, sondern darauf, ob dem Kläger bei fiktiver Weitergeltung des BAT am 01.10.2005 der Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hätte. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“ gem. Anlage 3 TVÜ-Bund nicht erfüllt sei. Unabhängig davon sei die Ehefrau des Klägers ungeachtet der Beurlaubung ohne Bezüge weiterhin ortszuschlagsberechtigt mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers gem. Abs. 1 der Vorbemerkung zu Anlage 3 TVÜ-Bund auf die von dem Beklagten zugestandenen EUR 55,00 pro Monat begrenzt sei. Auf die Begründung zu A. im Urteil vom 11.11.2010 wird Bezug genommen. 11 Gegen das dem Kläger am 17.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 13.(15.) 12.2010 eingelegte und mit bei Gericht per Telefax am 17.01.2011 eingegangenem Schriftsatz ausgeführte Berufung, mit der er in Bezug auf die Höhe des Strukturausgleichs sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Der Kläger beantragt deshalb, 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe, Az. 8 Ca 234/10, vom 11.11.2010, zugestellt am 17.11.2010, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.2009 dem Kläger Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund nach Maßgabe der Stufe 2 in Höhe von EUR 110,00 brutto zu bezahlen. 13 Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Bezug auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil. 14 Hinsichtlich des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird ergänzend auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat ab 01.10.2009 gem. Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund Anspruch auf den ungekürzten Strukturausgleich in Höhe von EUR 110,00 monatlich. I. 16 Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über den Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Der Beklagte lässt ebenso wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts erwarten, dass er bereits auf ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil dem Kläger den geltend gemachten Strukturausgleich in der beanspruchten Höhe zahlt, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 726/09, juris, Rdnr. 11). II. 17 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat am maßgeblichen Stichtag (01.10.2005) alle Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 3 TVÜ-Bund erfüllt. 18 1. Zwischen den Parteien sind die Entgeltgruppe (14), die Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ (BAT Ib) ) und die Lebensaltersstufe (39) nicht im Streit. 19 2. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“. Zwischen den Parteien ist hier streitig, ob es sich bei der in der Strukturausgleichstabelle genannten „Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ“ um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierung durch Bewährungs- und Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind oder ob es auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (6 AZR 962/08, Rdnr. 17 ff.) Ausführungen zur Auslegung gemacht, denen sich die erkennende Kammer anschließt. Nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien festzustellen vermochte (Urteil vom 15.12.2010, 13 Sa 73/10, S. 11 ff.), ist die Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“ erfüllt, wenn am 01.10.2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Dies ist hier unbestritten der Fall. 20 3. Dem Kläger stand bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund auch der Ortszuschlag der Stufe 2 zu. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger gem. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 TVÜ-Bund nur die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete zusteht. 21 a) Am Stichtag richtete sich der Ortszuschlag des Klägers nicht (mehr) nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O; ein sogenannter Konkurrenzfall lag am 01.10.2005 nicht vor. 22 (1) Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass er bei Fortgeltung des BAT ab 01.10.2005 Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hätte, weil seiner Ehefrau aufgrund der Beurlaubung nach § 50 BAT keine Vergütung zustand. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Rahmen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung, sondern darauf an, ob die Ehefrau des Klägers nach den konkreten Verhältnissen am 01.10.2005 einen Ortszuschlag verlangen konnte. Dem Zweck der Kürzungsvorschrift entspricht es, nicht auf fiktive, sondern auf bestehende Ansprüche abzustellen. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT sollte - ebenso wie § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz - dafür sorgen, dass der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags nur einmal in voller Höhe gewährt werden musste (BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3 AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG-Tarifverträge: DRK, NZA-RR 1999, 162, Rdnrn. 14 ff.). Dementsprechend erklärt § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1, 2. Halbsatz BAT die Kürzungsvorschrift auch anwendbar für die Zeit „für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht“. Auch Ziff. 40.4.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des mit Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 26.07.2000 bekanntgegebenen Entwurfs, welche für das Verständnis des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT herangezogen werden kann, stellt ersichtlich auf den tatsächlichen Bezug von Entgelt(ersatz)leistungen ab. 23 (2) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA (Urteil vom 17.12.2009, 6 AZR 668/08; Urteil vom 24.06.2010, 6 AZR 1037/08; Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 867/09). 24 (a) § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA regelt wie § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund die Berechnung des Vergleichsentgelts für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD. Die besitzstandswahrende Funktion des § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 6 AZR 668/08, Rdnr. 14) bezieht sich hier auf die bisherige Vergütung, bestehend aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Bezüglich der Stufe des Ortszuschlags knüpft der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Bund ausdrücklich an die Ortszuschlagsberechtigung bzw. Familienzuschlagsberechtigung der „anderen Person“ an. 25 (b) Demgegenüber bezweckt § 12 TVÜ-Bund ausweislich der Niederschriftserklärung Ziff. 6 zu § 12 die Abmilderung von Exspektanzverlusten, weil durch die neue Entgeltordnung bisherige Gehaltsentwicklungen nicht mehr möglich sind. Anders als in § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund wird beim Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung der „anderen Person“, sondern darauf abgestellt, ob sich der Ortszuschlag des anspruchsberechtigten Angestellten am Stichtag 01.10.2005 „nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O“ bemisst. 26 (c) Die im Urteil vom 17.12.2009 (6 AZR 668/08) in Rdnrn. 17 bis 20 angestellten Überlegungen zur Auslegung des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Insbesondere findet sich zu § 12 TVÜ-Bund keine den Protokollerklärungen Nr. 1 und 5 zu § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Bund entsprechende Regelung, nach der in bestimmten Fällen der Umstand, dass einer der Beschäftigten keine Bezüge erhält, durch Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen wird, was wiederum nur dann Sinn ergibt, wenn der höhere Ortszuschlag nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts einfließt. 27 (d) Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass sich die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten bei dem hier vertretenen Verständnis des § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund bei späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Ehefrau des Klägers finanziell besser stellen würde, als vor der Überleitung. Dieses am bisherigen Besitzstand orientierte Verständnis muss allerdings nicht zwingend auf den Strukturausgleich übertragen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier vielmehr auf einen Stichtag verständigt und dabei in Kauf genommen, dass „sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen… die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann“ (Niederschriftserklärung Nr. 6 zu § 12 TVÜ-Bund). So geht auch das Bundesministerium des Inneren in seinen Hinweisen zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche vom 20.04.2011 (ABl. 36 ff. der Berufungsakte) in Ziff. 3.5. davon aus, dass nicht entscheidend sei, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen sei. Es komme vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 01.10.2005 an. Daraus wird gefolgert, dass eine Änderung des Familienstandes am 01.10.2005 beim Strukturausgleich zu berücksichtigen sei, wohingegen sich Änderungen im Familienstand nach dem 01.10.2005 nicht mehr auswirkten. Auch in diesen Fällen würde bei späterer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der „anderen Person“ eine Besserstellung der Erwerbsgemeinschaft eintreten. 28 (e) Soweit der Beklagten seine Auffassung auf Ziff. 5 der oben genannten Hinweise des BMI stützen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach der hier vertretenen Auffassung der Sonderfall „Konkurrenzfälle des Ortszuschlags“, also ein Fall des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O gar nicht vorliegt. 29 b) Der Anspruch auf den vollen Strukturausgleich gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Anlage 3 TVÜ-Bund ist auch nicht für die Zeit der Beurlaubung der Ehefrau des Klägers nach § 50 BAT befristet. Wie das Bundesarbeitsgericht für den Fall einer späteren Herabgruppierung des Arbeitnehmers im Urteil vom 14.04.2011 (6 AZR 726/09) ausgeführt hat, sind für die Frage, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund erfüllt sind, grundsätzlich die Verhältnisse bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund maßgebend (Rdnr. 14). Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Strukturausgleichsbetrags nur bei der späteren Veränderung der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit sowie bei der späteren Höhergruppierung geregelt haben, hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass in anderen Fällen der späteren Veränderung der tatsächlichen Umstände ein Wegfall des Anspruchs auf Strukturausgleichs oder eine Veränderung der Höhe des Ausgleichsbetrages nicht gewollt war (Rdnr. 15). Diese Auslegung überzeugt. III. 30 Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010 war deshalb antragsgemäß und durch Einfügung der monatlichen Zahlweise präzisierend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 (erste Instanz) ZPO. Die Kammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Gründe 15 Die gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat ab 01.10.2009 gem. Anlage 3 zu § 12 TVÜ-Bund Anspruch auf den ungekürzten Strukturausgleich in Höhe von EUR 110,00 monatlich. I. 16 Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über den Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Der Beklagte lässt ebenso wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts erwarten, dass er bereits auf ein der Klage stattgebendes Feststellungsurteil dem Kläger den geltend gemachten Strukturausgleich in der beanspruchten Höhe zahlt, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 726/09, juris, Rdnr. 11). II. 17 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat am maßgeblichen Stichtag (01.10.2005) alle Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund i. V. m. Anlage 3 TVÜ-Bund erfüllt. 18 1. Zwischen den Parteien sind die Entgeltgruppe (14), die Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten des TVÜ (BAT Ib) ) und die Lebensaltersstufe (39) nicht im Streit. 19 2. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“. Zwischen den Parteien ist hier streitig, ob es sich bei der in der Strukturausgleichstabelle genannten „Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ“ um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierung durch Bewährungs- und Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind oder ob es auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (6 AZR 962/08, Rdnr. 17 ff.) Ausführungen zur Auslegung gemacht, denen sich die erkennende Kammer anschließt. Nachdem das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keinen übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien festzustellen vermochte (Urteil vom 15.12.2010, 13 Sa 73/10, S. 11 ff.), ist die Anspruchsvoraussetzung „Aufstieg ohne“ erfüllt, wenn am 01.10.2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Dies ist hier unbestritten der Fall. 20 3. Dem Kläger stand bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund auch der Ortszuschlag der Stufe 2 zu. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger gem. Abs. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 3 TVÜ-Bund nur die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete zusteht. 21 a) Am Stichtag richtete sich der Ortszuschlag des Klägers nicht (mehr) nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O; ein sogenannter Konkurrenzfall lag am 01.10.2005 nicht vor. 22 (1) Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass er bei Fortgeltung des BAT ab 01.10.2005 Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hätte, weil seiner Ehefrau aufgrund der Beurlaubung nach § 50 BAT keine Vergütung zustand. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Rahmen des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung, sondern darauf an, ob die Ehefrau des Klägers nach den konkreten Verhältnissen am 01.10.2005 einen Ortszuschlag verlangen konnte. Dem Zweck der Kürzungsvorschrift entspricht es, nicht auf fiktive, sondern auf bestehende Ansprüche abzustellen. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT sollte - ebenso wie § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz - dafür sorgen, dass der Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags nur einmal in voller Höhe gewährt werden musste (BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3 AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG-Tarifverträge: DRK, NZA-RR 1999, 162, Rdnrn. 14 ff.). Dementsprechend erklärt § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1, 2. Halbsatz BAT die Kürzungsvorschrift auch anwendbar für die Zeit „für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht“. Auch Ziff. 40.4.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des mit Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 26.07.2000 bekanntgegebenen Entwurfs, welche für das Verständnis des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT herangezogen werden kann, stellt ersichtlich auf den tatsächlichen Bezug von Entgelt(ersatz)leistungen ab. 23 (2) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA (Urteil vom 17.12.2009, 6 AZR 668/08; Urteil vom 24.06.2010, 6 AZR 1037/08; Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 867/09). 24 (a) § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA regelt wie § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund die Berechnung des Vergleichsentgelts für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD. Die besitzstandswahrende Funktion des § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 6 AZR 668/08, Rdnr. 14) bezieht sich hier auf die bisherige Vergütung, bestehend aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Bezüglich der Stufe des Ortszuschlags knüpft der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Bund ausdrücklich an die Ortszuschlagsberechtigung bzw. Familienzuschlagsberechtigung der „anderen Person“ an. 25 (b) Demgegenüber bezweckt § 12 TVÜ-Bund ausweislich der Niederschriftserklärung Ziff. 6 zu § 12 die Abmilderung von Exspektanzverlusten, weil durch die neue Entgeltordnung bisherige Gehaltsentwicklungen nicht mehr möglich sind. Anders als in § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund wird beim Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung der „anderen Person“, sondern darauf abgestellt, ob sich der Ortszuschlag des anspruchsberechtigten Angestellten am Stichtag 01.10.2005 „nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O“ bemisst. 26 (c) Die im Urteil vom 17.12.2009 (6 AZR 668/08) in Rdnrn. 17 bis 20 angestellten Überlegungen zur Auslegung des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Insbesondere findet sich zu § 12 TVÜ-Bund keine den Protokollerklärungen Nr. 1 und 5 zu § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-Bund entsprechende Regelung, nach der in bestimmten Fällen der Umstand, dass einer der Beschäftigten keine Bezüge erhält, durch Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen wird, was wiederum nur dann Sinn ergibt, wenn der höhere Ortszuschlag nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts einfließt. 27 (d) Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass sich die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten bei dem hier vertretenen Verständnis des § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund bei späterer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Ehefrau des Klägers finanziell besser stellen würde, als vor der Überleitung. Dieses am bisherigen Besitzstand orientierte Verständnis muss allerdings nicht zwingend auf den Strukturausgleich übertragen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich hier vielmehr auf einen Stichtag verständigt und dabei in Kauf genommen, dass „sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen… die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann“ (Niederschriftserklärung Nr. 6 zu § 12 TVÜ-Bund). So geht auch das Bundesministerium des Inneren in seinen Hinweisen zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche vom 20.04.2011 (ABl. 36 ff. der Berufungsakte) in Ziff. 3.5. davon aus, dass nicht entscheidend sei, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt eingeflossen sei. Es komme vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Familienstandes am 01.10.2005 an. Daraus wird gefolgert, dass eine Änderung des Familienstandes am 01.10.2005 beim Strukturausgleich zu berücksichtigen sei, wohingegen sich Änderungen im Familienstand nach dem 01.10.2005 nicht mehr auswirkten. Auch in diesen Fällen würde bei späterer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der „anderen Person“ eine Besserstellung der Erwerbsgemeinschaft eintreten. 28 (e) Soweit der Beklagten seine Auffassung auf Ziff. 5 der oben genannten Hinweise des BMI stützen will, ist darauf hinzuweisen, dass nach der hier vertretenen Auffassung der Sonderfall „Konkurrenzfälle des Ortszuschlags“, also ein Fall des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O gar nicht vorliegt. 29 b) Der Anspruch auf den vollen Strukturausgleich gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Anlage 3 TVÜ-Bund ist auch nicht für die Zeit der Beurlaubung der Ehefrau des Klägers nach § 50 BAT befristet. Wie das Bundesarbeitsgericht für den Fall einer späteren Herabgruppierung des Arbeitnehmers im Urteil vom 14.04.2011 (6 AZR 726/09) ausgeführt hat, sind für die Frage, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund erfüllt sind, grundsätzlich die Verhältnisse bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund maßgebend (Rdnr. 14). Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Strukturausgleichsbetrags nur bei der späteren Veränderung der individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit sowie bei der späteren Höhergruppierung geregelt haben, hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass in anderen Fällen der späteren Veränderung der tatsächlichen Umstände ein Wegfall des Anspruchs auf Strukturausgleichs oder eine Veränderung der Höhe des Ausgleichsbetrages nicht gewollt war (Rdnr. 15). Diese Auslegung überzeugt. III. 30 Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010 war deshalb antragsgemäß und durch Einfügung der monatlichen Zahlweise präzisierend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 (erste Instanz) ZPO. Die Kammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.