Urteil
7 Sa 136/11
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.07.2011 - 19 Ca 4755/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftzeiten zu leistende so genannte tägliche Pauschale. 2 Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in S. und beschäftigt ca. 2 600 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten beschäftigt und hat zu wechselnden Einsatzzeiten Rufbereitschaft zur Störfallbehebung beim Betrieb der Stadtbahn S. zu leisten. 3 Die Rufbereitschaft des Klägers beinhaltet, dass diese nach Beendigung der Kernarbeitszeit des Klägers an einem arbeitstäglichen Kalendertag um 15.00 Uhr beginnt und sie mit Beginn des nächsten Arbeitstages um 06.25 Uhr endet. Die Wochenendbereitschaft des Klägers beginnt dementsprechend freitags um 15.00 Uhr und endet montags um 06.25 Uhr. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13.11.2001 Anwendung. § 11 Abs. 3 BzTV-N BW lautet wie folgt: 5 „Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Dreifache des tariflichen Stundenentgelts gem. Abs. 1 Satz 2. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt. Abs. 1 Unterabschnitt 3 gilt entsprechend.“ 6 Im Zeitraum vom 25.05.2009 bis 01.06.2009 ordnete die Beklagte Rufbereitschaft des Klägers an. Sie begann am Montag, dem 25.05., 15.00 Uhr und endete am Montag, dem 01.06.2009, um 06.25 Uhr. Ebenso verhält es sich für die Zeiträume 20.07. bis 27.07.2009 und 04.01.2010 bis 11.01.2010. 7 Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Montage 01.06.2009, 27.07.2009, 14.09.2009 und 11.01.2010 jeweils die tägliche Pauschale in Höhe von EUR 25,04 brutto zu zahlen. Die tägliche Pauschale in Höhe von EUR 25,04 brutto entspricht dem Zweifachen des tariflichen Stundenentgelts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N BW. Die tägliche Pauschale für den 01.06.2009, den 27.07.2009 und den 14.09.2009 machte der Kläger mit der Beklagten zugegangenem Schreiben vom 21.09.2009 geltend. Die Geltendmachung für den 11.01.2010 erfolgte mit der Beklagten zugegangenem Schreiben des Klägers vom 12.02.2010. 8 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 BzTV-N BW verpflichtet sei, die dort vorgesehene tägliche Pauschale für jeden begonnenen Kalendertag zu bezahlen. Der Begriff „täglich“ bedeute, dass eine tägliche Pauschale im Sinne eines Kalendertages zu bezahlen sei, da ansonsten eine allgemeine Formulierung ohne die Verwendung des Begriffes „täglich“ verwendet worden wäre. Schließlich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der anzuwendende Tarifvertrag im Unterschied zu § 8 Abs. 3 TVöD keine Protokollerklärung zur Auslegung des Begriffes „tägliche Pauschale“ enthalte, dass diese für jeden Kalendertag in voller Höhe zu bezahlen sei. 9 Der Kläger hat beantragt: 10 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25,04 EUR seit dem 01.07.2009 und aus 25,04 EUR seit dem 01.08.2009 und aus 25.04 EUR seit dem 01.10.2009 und aus 25,04 EUR seit dem 01.02.2010 zu zahlen. 11 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jeden begonnenen Kalendertag der Rufbereitschaft eine tägliche Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) zu zahlen. 12 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. 13 Sie hat die Ansicht vertreten, dass die vom Kläger vorgenommene Auslegung der „täglichen Pauschale“ unzutreffend sei. Dies ergebe sich bereits ohne Weiteres aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW, wonach maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 der Tag sei, an dem die Rufbereitschaft beginne. Diese Vorschrift ergebe keinen Sinn und würde deshalb leerlaufen, wenn in den Fällen der tagesübergreifenden Rufbereitschaft ab 00.00 Uhr des Folgetages ein Anspruch auf eine neue Tagespauschale entstehen würde. Die maßgebende Tarifvorschrift sei darüber hinaus sowohl im Inhalt als auch in der Nummerierung identisch mit dem zuvor abgeschlossenen Tarifvertrag-Nord/Nordrhein-Westfalen, der wie § 8 Abs. 3 TVöD eine Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zur Definition des Begriffes der „täglichen Pauschale“ enthalte, die der Auslegung des Klägers widerspreche. 14 Das Arbeitsgericht hat eine tarifliche Auskunft der Tarifvertragsparteien eingeholt. Auf die beiden Auskünfte vom 25.08.2010 und vom 14.09.2010 wird Bezug genommen und verwiesen. 15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2011 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen. 16 Der Kläger hat gegen das ihm am 18.07.2011 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 12.08.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie zugleich begründet. 17 Der Kläger rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 11.08.2011, auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als es den Begriff der „täglichen Pauschale“ verkannt habe. 18 Der Kläger beantragt: 19 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.07.2011, AZ: 19 Ca 4755/10 abgeändert. 20 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25,04 EUR seit dem 01.07.2009 und aus 25,04 EUR seit dem 01.08.2009 und aus 25.04 EUR seit dem 01.10.2009 und aus 25,04 EUR seit dem 01.02.2010 zu zahlen. 21 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jeden begonnenen Kalendertag der Rufbereitschaft eine tägliche Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt Klagabweisung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 18.09.2011, auf den Bezug genommen und verwiesen wird. 23 Ergänzend wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14.09.2011, den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 22,09.2011 und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2011 Bezug genommen und verwiesen. Entscheidungsgründe I. 24 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten zulässigen Begehren sind unbegründet. Der Begriff der „täglichen Pauschale“ ist nicht im Sinne eines Kalendertages, sondern als 24 Stunden-Zeitraum zu verstehen. 25 1. Die Klageanträge sind bedenkenfrei zulässig. 26 a) Der Leistungsantrag des Klägers genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraftwirkung muss zweifelsfrei feststehen, worüber das Gericht zu entscheiden hat. Dies steht nach den ergänzenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2011 aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 14.09.2011 in Verbindung mit den Erörterungen in der Berufungsverhandlung nunmehr fest. Der Kläger begehrt die tägliche Pauschale für die Tage 01.06.2009, 27.07.2009, 14.09.2009 und 11.01.2010 jeweils in Höhe von EUR 25,04 brutto. 27 b) Das für den Klageantrag zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse besteht. 28 aa) Insoweit muss das erforderliche rechtliche Klärungsinteresse gerade an der begehrten Feststellung bestehen. Mit diesem Element wird die Frage gestellt, ob die erstrebte Feststellung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, den Streit der Parteien in vollem Umfang zu erledigen. Eine bestehende rechtliche Unsicherheit muss auch eine alsbaldige Feststellung erfordern, und es muss das rechtliche Interesse gerade an der Feststellung vorhanden sein (Vorrang der Leistungsklage). 29 bb) Diesen Voraussetzungen wird der Feststellungsantrag des Klägers insofern gerecht, als in der Tat zwischen den Parteien ein grundsätzlicher Streit über die Berechnung der so genannten täglichen Pauschale und damit über die Auslegung dieses Tarifbegriffes besteht. Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO steht vorliegend nicht nur nach allgemeiner Ansicht einer Feststellungsklage nicht entgegen (zB BGH 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1 der Gründe mwN), sondern wäre vorliegend unstatthaft, weil das Ob und Wie der Anordnung von Rufbereitschaft nicht feststeht (zB Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 259 Rn. 3). 30 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu noch kann er die angetragene Feststellung beanspruchen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht des Klägers sprechen die besseren Gründe für die Bewertung des Begriffsinhaltes „tägliche Pauschale“ als 24 Stunden-Einheit. 31 a) Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts findet der BzTV-N BW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Ergänzend könnte § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien in den Blick genommen werden. 32 b) Das Ergebnis der Tarifauslegung steht den Begehren des Klägers entgegen. 33 aa) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung zu I 2 a der Gründe = Rn. 17). 34 bb) Danach sprechen die besseren Gründe für die Bewertung der so genannten täglichen Pauschale als 24 Stunden-Einheit. 35 (1) Der Wortlaut der „täglichen Pauschale“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW, von der bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - ZTR 2011, 491 bis 494 zu I 1 der Gründe = Rn. 14), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Der Begriff „tägliche Pauschale“ kann als Pauschale für einen Kalendertag im Sinne der Tage Montag bis Sonntag, aber auch als 24 Stunden-Einheit verstanden werden (vgl. die instruktive Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2011 unter 1). 36 (2) Die Regelungssystematik spricht jedoch für ein Verständnis der „täglichen Pauschale“ als 24 Stunden-Einheit. In § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW heißt es nämlich: 37 „Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.“ 38 Würde man den Begriff der „täglichen Pauschale“ als Pauschale pro Kalendertag verstehen, käme der vorstehend zitierten Bestimmung kein Anwendungsbereich zu; denn dann stünde anhand des jeweiligen Kalendertages fest, ob für die „tägliche Pauschale“ das Zweifache oder das Dreifache des tariflichen Stundenentgelts zu bezahlen ist. Ein Anwendungsbereich verbleibt nur dann, wenn die „tägliche Pauschale“ kalendertagübergreifend als 24 Stunden-Einheit zu verstehen ist; denn dann stellt sich in der Tat die Frage, welcher von beiden in Betracht kommenden Kalendertagen maßgebend für die Bemessung des Zweifachen oder aber Dreifachen Satzes des Stundenentgelts ist. Die Tarifvertragsparteien mussten die Frage beantworten, ob bei einer Anordnung der Rufbereitschaft zum Beispiel am Freitag ab 19.00 Uhr der Zweifache Stundenentgeltsatz oder aber der Dreifache Stundenentgeltsatz im Hinblick auf die auch am Samstag bestehende Rufbereitschaft zu zahlen ist. Die tarifpolitische Wertentscheidung hat ihren Niederschlag in Satz 3 des § 11 Abs. 3 BzTV-N BW gefunden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen setzen. Nach Ansicht der Berufungskammer kann Satz 3 auch nicht dahin verstanden werden, dass er bei einer angeordneten Rufbereitschaftsdauer zum Beispiel von Donnerstag bis Montag den ersten Tag des Beginns der Rufbereitschaft (hier Donnerstag) als maßgebend für die Bemessung auch der folgenden Kalendertage (Freitag bis Montag) festlegt. Das würde der Bezugsgröße „tägliche Pauschale“ nicht gerecht werden. 39 (3) Auch der Sinn und Zweck der „täglichen Pauschale“ entspricht eher dem Verständnis der Berufungskammer. Mit der „täglichen Pauschale“ soll der Eingriff in die Freizeitdisposition des Arbeitnehmers abgemildert werden. Im Sinne eines dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleiches liegt es näher, eine einheitliche quantitative Bezugsgröße im Umfang eines 24 Stunden-Zeitraumes als Anknüpfungspunkt auszuwählen. Bei einer Anknüpfung an den Kalendertag könnte eine Ungleichbehandlung eintreten. Die Anordnung einer Rufbereitschaft ab unterschiedlichen Uhrzeiten innerhalb desselben Kalendertages würde trotz des unterschiedlichen Umfanges des Eingriffes in die Freizeitdisposition der Arbeitnehmer die gleiche Höhe der „täglichen Pauschale“ auslösen. Von daher ist es naheliegender, dass die Tarifvertragsparteien mit der Bewertung der „täglichen Pauschale“ als 24 Stunden-Zeitraum solche Ungleichbehandlungen vermeiden wollten. 40 (4) Die vom Arbeitsgericht von den Tarifvertragsparteien jeweils eingeholten Auskünfte sind nicht deckungsgleich und können somit keine streitentscheidende Bedeutung haben. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 42 Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe I. 24 Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten zulässigen Begehren sind unbegründet. Der Begriff der „täglichen Pauschale“ ist nicht im Sinne eines Kalendertages, sondern als 24 Stunden-Zeitraum zu verstehen. 25 1. Die Klageanträge sind bedenkenfrei zulässig. 26 a) Der Leistungsantrag des Klägers genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraftwirkung muss zweifelsfrei feststehen, worüber das Gericht zu entscheiden hat. Dies steht nach den ergänzenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2011 aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 14.09.2011 in Verbindung mit den Erörterungen in der Berufungsverhandlung nunmehr fest. Der Kläger begehrt die tägliche Pauschale für die Tage 01.06.2009, 27.07.2009, 14.09.2009 und 11.01.2010 jeweils in Höhe von EUR 25,04 brutto. 27 b) Das für den Klageantrag zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse besteht. 28 aa) Insoweit muss das erforderliche rechtliche Klärungsinteresse gerade an der begehrten Feststellung bestehen. Mit diesem Element wird die Frage gestellt, ob die erstrebte Feststellung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, den Streit der Parteien in vollem Umfang zu erledigen. Eine bestehende rechtliche Unsicherheit muss auch eine alsbaldige Feststellung erfordern, und es muss das rechtliche Interesse gerade an der Feststellung vorhanden sein (Vorrang der Leistungsklage). 29 bb) Diesen Voraussetzungen wird der Feststellungsantrag des Klägers insofern gerecht, als in der Tat zwischen den Parteien ein grundsätzlicher Streit über die Berechnung der so genannten täglichen Pauschale und damit über die Auslegung dieses Tarifbegriffes besteht. Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO steht vorliegend nicht nur nach allgemeiner Ansicht einer Feststellungsklage nicht entgegen (zB BGH 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1 der Gründe mwN), sondern wäre vorliegend unstatthaft, weil das Ob und Wie der Anordnung von Rufbereitschaft nicht feststeht (zB Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 259 Rn. 3). 30 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu noch kann er die angetragene Feststellung beanspruchen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Ansicht des Klägers sprechen die besseren Gründe für die Bewertung des Begriffsinhaltes „tägliche Pauschale“ als 24 Stunden-Einheit. 31 a) Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Arbeitsgerichts findet der BzTV-N BW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Ergänzend könnte § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien in den Blick genommen werden. 32 b) Das Ergebnis der Tarifauslegung steht den Begehren des Klägers entgegen. 33 aa) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung zu I 2 a der Gründe = Rn. 17). 34 bb) Danach sprechen die besseren Gründe für die Bewertung der so genannten täglichen Pauschale als 24 Stunden-Einheit. 35 (1) Der Wortlaut der „täglichen Pauschale“ in § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW, von der bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - ZTR 2011, 491 bis 494 zu I 1 der Gründe = Rn. 14), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Der Begriff „tägliche Pauschale“ kann als Pauschale für einen Kalendertag im Sinne der Tage Montag bis Sonntag, aber auch als 24 Stunden-Einheit verstanden werden (vgl. die instruktive Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2011 unter 1). 36 (2) Die Regelungssystematik spricht jedoch für ein Verständnis der „täglichen Pauschale“ als 24 Stunden-Einheit. In § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW heißt es nämlich: 37 „Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.“ 38 Würde man den Begriff der „täglichen Pauschale“ als Pauschale pro Kalendertag verstehen, käme der vorstehend zitierten Bestimmung kein Anwendungsbereich zu; denn dann stünde anhand des jeweiligen Kalendertages fest, ob für die „tägliche Pauschale“ das Zweifache oder das Dreifache des tariflichen Stundenentgelts zu bezahlen ist. Ein Anwendungsbereich verbleibt nur dann, wenn die „tägliche Pauschale“ kalendertagübergreifend als 24 Stunden-Einheit zu verstehen ist; denn dann stellt sich in der Tat die Frage, welcher von beiden in Betracht kommenden Kalendertagen maßgebend für die Bemessung des Zweifachen oder aber Dreifachen Satzes des Stundenentgelts ist. Die Tarifvertragsparteien mussten die Frage beantworten, ob bei einer Anordnung der Rufbereitschaft zum Beispiel am Freitag ab 19.00 Uhr der Zweifache Stundenentgeltsatz oder aber der Dreifache Stundenentgeltsatz im Hinblick auf die auch am Samstag bestehende Rufbereitschaft zu zahlen ist. Die tarifpolitische Wertentscheidung hat ihren Niederschlag in Satz 3 des § 11 Abs. 3 BzTV-N BW gefunden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen setzen. Nach Ansicht der Berufungskammer kann Satz 3 auch nicht dahin verstanden werden, dass er bei einer angeordneten Rufbereitschaftsdauer zum Beispiel von Donnerstag bis Montag den ersten Tag des Beginns der Rufbereitschaft (hier Donnerstag) als maßgebend für die Bemessung auch der folgenden Kalendertage (Freitag bis Montag) festlegt. Das würde der Bezugsgröße „tägliche Pauschale“ nicht gerecht werden. 39 (3) Auch der Sinn und Zweck der „täglichen Pauschale“ entspricht eher dem Verständnis der Berufungskammer. Mit der „täglichen Pauschale“ soll der Eingriff in die Freizeitdisposition des Arbeitnehmers abgemildert werden. Im Sinne eines dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleiches liegt es näher, eine einheitliche quantitative Bezugsgröße im Umfang eines 24 Stunden-Zeitraumes als Anknüpfungspunkt auszuwählen. Bei einer Anknüpfung an den Kalendertag könnte eine Ungleichbehandlung eintreten. Die Anordnung einer Rufbereitschaft ab unterschiedlichen Uhrzeiten innerhalb desselben Kalendertages würde trotz des unterschiedlichen Umfanges des Eingriffes in die Freizeitdisposition der Arbeitnehmer die gleiche Höhe der „täglichen Pauschale“ auslösen. Von daher ist es naheliegender, dass die Tarifvertragsparteien mit der Bewertung der „täglichen Pauschale“ als 24 Stunden-Zeitraum solche Ungleichbehandlungen vermeiden wollten. 40 (4) Die vom Arbeitsgericht von den Tarifvertragsparteien jeweils eingeholten Auskünfte sind nicht deckungsgleich und können somit keine streitentscheidende Bedeutung haben. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 42 Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.