Urteil
18 Sa 49/11
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 (30 Ca 1772/10) wird hinsichtlich seiner Ziff. 1 samt dem zugrundeliegenden Verfahren ab dem 21.10.2010 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückverwiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen Behinderung. 2 Ursprünglich machte der Kläger in seiner Klage neben Entschädigungsansprüchen auch Arbeitsentgelt, Fahrtgeld und Auslöse für den Monat Dezember 2009 geltend, sowie Schadenersatz wegen entgangener Vergütungsansprüche der Monate Januar und Februar 2010. 3 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. 4 Über das Vermögen des Klägers wurde nach Klageerhebung mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21.10.2010 (660 IK 607/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde Herr Rechtsanwalt S. S. bestellt. Eine Aufnahme des Verfahrens durch den Treuhänder erfolgte nicht. 5 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.03.2011 im Hinblick auf die zweitinstanzlich allein noch streitige Entschädigungszahlung teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR zugesprochen. Die Klage auf Vergütung, Fahrgeld und Auslöse für den Monat Dezember 2009 wurde als unzulässig abgewiesen. Die Klage auf Schadenersatz wegen entgangener Vergütung für die Monate Januar und Februar 2010 wurde als unbegründet abgewiesen. 6 Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 18.03.2011 zugestellt. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil am 18.04.2011 Berufung ein, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.06.2011 am 20.06.2011 begründet wurde. 7 Die Beklagte beanstandet eine Verletzung materiellen Rechts. Sie setzt sich mit den Gründen des Arbeitsgerichts auseinander und vertritt weiterhin die Auffassung, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe. 8 Nach Hinweis durch das Gericht, geht die Beklagte nunmehr davon aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts wegen Unterbrechung aufgrund Insolvenzeröffnung gar nicht hätte ergehen dürfen. 9 Die Beklagte beantragt nunmehr, 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 (Az. 30 Ca 1772/10) mitsamt zugrundeliegendem Verfahren ab dem 21.10.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückzuverweisen. 11 Der Kläger stellte keine Sachanträge. 12 Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 09.08. und 10.08.2011 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 10.08.2011 die Verhandlung und Entscheidung in der Sache im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 31.08.2011 festgesetzt. Entscheidungsgründe 13 Die Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Auf diese Berufung musste das Urteil im Hinblick auf Ziffer 1 des Tenors teilweise aufgehoben werden und das Verfahren an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückverwiesen werden. I. 14 Die gem. § 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. 15 1. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO. 16 2. Trotz Insolvenzeröffnung blieb im vorliegenden Verfahren, soweit es zur Berufung anfiel, der Kläger Partei und somit auch Berufungsgegner. Es bestand keine Veranlassung für die Beklagte, den Treuhänder vor dessen Aufnahme des Verfahrens gem. § 85 Abs. 1 InsO als Partei zu bezeichnen. 17 a) Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren, soweit es zur Berufung angefallen ist, wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und deshalb das Urteil unter Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO zu Unrecht ergangen ist. Dazu noch nachfolgend unter Ziff. II. 2. 18 b) In umgekehrten Fallkonstellationen, in denen in wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahren Urteile zu Lasten des Insolvenzschuldners ergangen sind (und nicht wie vorliegend zu Gunsten des Insolvenzschuldners), ist einhellige Meinung, dass diese Urteile vom Insolvenzverwalter in der Berufung angegriffen werden können, ohne dass vorher gem. § 85 Abs. 1 InsO das Verfahren aufgenommen werden müsste. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Daraus folgt, dass dem Insolvenzverwalter auch ab Insolvenzeröffnung eine Prozessführungsbefugnis zusteht und der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes das Verfahren mit dem Ziel führen kann, das unrichtige Urteil aufgehoben zu bekommen (BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 486; BAG 3. Juni 1954 - 1 AZB 6/54 - BAGE 1, 22). Der Bundesgerichtshof führte jedoch darüber hinaus aus, aus der Prozessführungsbefugnis ab Insolvenzeröffnung folge verfahrensrechtlich, dass der Insolvenzverwalter nicht erst mit der Aufnahme des Rechtsstreits, sondern ebenfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners auch Partei werde (BGH 16. Januar 1997 aaO). 19 Diese Auffassung strikt angewandt, würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Beklagte, obwohl dem bereits insolventen Kläger Ansprüche zugesprochen wurden, den Treuhänder als Berufungsbeklagten hätte in Anspruch nehmen müssen. Das kann so nicht gemeint gewesen sein. 20 Aus dem Wechsel der Prozessführungsbefugnis kann nicht automatisch auf einen Wechsel in der Parteistellung geschlossen werden. Es gilt nämlich im Zivilprozess kein materieller, sondern ein formeller Parteibegriff. Partei ist diejenige Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird (Zöller/Vollkommer 28. Aufl. Vor § 50 ZPO Rn. 2; Hüßtege in Thomas/Putzo 28. Aufl. Vorbem. § 50 ZPO Rn. 2). Dies, auf obige umgekehrte Fallkonstellation angewandt, würde zwar zur Parteistellung des berufungsführenden Insolvenzverwalters führen, jedoch nicht allein deshalb, weil er nunmehr materiell verfügungsberechtigt wäre, sondern schlicht deshalb, weil er (auch ohne Verfahrensaufnahme nach § 85 Abs. 1 InsO) mit der Berufungseinlegung staatlichen Rechtsschutz begehren würde, für die er ab Insolvenzeröffnung prozessführungsbefugt wäre. 21 Dass der Bundesgerichtshof einen Wechsel in der Parteirolle allein wegen des Wechsels der Prozessführungsbefugnis nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die Geltendmachung des Verstoßes gem. § 249 Abs. 2 ZPO nicht durch den Insolvenzverwalter erfolgen muss, sondern auch durch den Insolvenzschuldner selbst geltend gemacht werden könnte (BGH 16. Januar 1997 aaO; MüchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. § 249 ZPO Rn. 20). Eine solche Geltendmachung durch den Insolvenzschuldner selbst wäre aber dann nicht mehr möglich, wenn die Parteirolle auf den Insolvenzverwalter übergangen wäre. 22 Ist das in der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch ausschließlich darauf gerichtet, den Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO zu beseitigen und den Stand des unterbrochenen Verfahrens wiederherzustellen, wird weder zu Lasten noch zu Gunsten der Insolvenzmasse verfügt, sodass auch keine Veranlassung besteht, den Treuhänder als Partei in das Verfahren einzubeziehen. 23 3. Es hat lediglich die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung richtet sich somit lediglich gegen das Unterliegen der Beklagten. Nur in diesem Umfang ist die Beklagte auch beschwert. Der Antrag der Beklagten war deshalb dahingehend auszulegen, dass das Urteil nur insoweit aufgehoben und zurückverwiesen werden sollte, als die Beklagte unterlegen ist, somit nur hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils. 24 4. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Sachanträge stellte. Denn auch die Berufung begehrt keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine Zurückverweisung, damit das Verfahren in der ersten Instanz weiterhin in der Unterbrechung gem. § 240 ZPO liegen kann. II. 25 Die Berufung ist mit seinem zuletzt gestellten Antrag begründet. 26 Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass das Verfahren nach Rechtshängigkeit wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen wurde. Das Urteil hätte nicht erlassen werden dürfen. Das Urteil war deshalb wegen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO aufzuheben und an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 27 1. Das Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen Behinderung wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21.10.2010 unterbrochen gem. § 240 ZPO. Der geltend gemachte Klageanspruch betrifft nämlich die Insolvenzmasse. 28 a) Gem. § 35 InsO erfasst nämlich das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Darunter fällt der Entschädigungsanspruch ohne Zweifel. 29 b) Die Zugehörigkeit des Anspruchs auf Entschädigung zur Insolvenzmasse entfällt auch nicht gem. § 36 Abs. 1 InsO, weil es sich um einen Gegenstand handelte, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. 30 Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist gesetzlich nicht normiert. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (Deinert in Däubler/Bertzbach 2. Aufl. § 15 AGG Rn. 48). Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF seit 01.07.1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt (Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 309 a; Uhlenbruck/Uhlenbruck 12. Aufl. § 35 InsO Rn. 79; HK-InsO/Eickmann 4. Aufl. § 36 InsO Rn. 48; aA MüchKommInsO/Peters 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 54, der offenbar § 852 Abs. 2 ZPO analog anwenden möchte). Dies muss deshalb auch für den Entschädigungsanspruch gelten. 31 Die Frage der Zugehörigkeit des Entschädigungsanspruchs zur Masse konnte vom Prozessgericht auch selbst entschieden werden, da nicht die Pfändbarkeit entsprechend der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften in Frage stand (Braun/Bäuerle 3. Aufl. § 36 InsO Rn. 28). 32 2. Ergeht aber in einem Verfahren, das kraft Gesetz gem. § 240 ZPO unterbrochen ist, gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nichtentscheidung oder eine Scheinentscheidung. Das Urteil ist insbesondere nicht nichtig. Es ist lediglich wegen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Die Unwirksamkeit muss aber mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGH 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73 - BGHZ 66, 59; BAG 3. Juni 1954 aaO; Zöller/Greger 28. Aufl. § 240 ZPO Rn. 3; Zöller/Greger 28. Aufl. § 249 ZPO Rn. 10). 33 3. Ist der Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO festgestellt und das Urteil unwirksam, so ist das Urteil nicht abzuändern, sondern vielmehr mitsamt dem seit Insolvenzeröffnung zugrundeliegendem Verfahren aufzuheben, sodass sich das Verfahren wieder im ursprünglichen unterbrochenen Verfahrensstand befindet wie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Dafür ist die Sache wieder an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (BGH 16. Januar 1997 aaO; MüchKommZPO/Herbert Roth 3. Aufl. § 249 ZPO Rn. 16). 34 Die Zurückverweisung beruht hier nicht auf einen Mangel im Verfahren gem. § 538 Abs. 2 ZPO, weshalb dieser auch nicht das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG entgegensteht. Es handelt sich bei der Zurückverweisung wegen eines unwirksamen Urteils vielmehr lediglich um eine Zurückverweisungsentscheidung mit rein deklaratorischem Charakter (Sächsisches LAG 21. August 2002 - 2 Sa 936/00 - juris; Pfeiffer in Natter/Gross § 68 ArbGG Rn. 3). 35 4. Klarstellend für das Arbeitsgericht und die Parteien wird auf Folgendes hingewiesen: 36 Die Sache nebst Verfahren wurde nur hinsichtlich der Entschädigungsklage zurückverwiesen. 37 Soweit der Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen Ziff. 1 und 2 unterlegen ist, ist das Urteil vom 16.03.2011 mangels Berufungseinlegung durch den Kläger rechtskräftig, soweit darin über Ansprüche befunden wurde, die unpfändbar waren und somit gem. § 36 InsO nicht der Insolvenzmasse unterfallen sind. 38 Soweit die ursprünglichen Klageanträge Ziff. 1 und 2 auch abgewiesen wurden, soweit die Ansprüche pfändbar waren, liegt eine Zurückverweisung noch nicht vor. Ob jedoch hiergegen vom Kläger oder vom Treuhänder etwa mangels zulässiger Zustellung des Urteils oder vielleicht auch wegen (teilweise) unzulässiger Verkündung des Urteils noch Berufung eingelegt werden kann, mag derzeit noch dahinstehen. 39 5. Wegen der Zurückverweisung und weil das Verfahren in der Sache noch (unterbrochen) beim Arbeitsgericht anhängig ist, hat eine Kostenentscheidung noch nicht zu erfolgen. Über die Kosten - auch der Berufung - hat das Arbeitsgericht mit einer Endentscheidung noch zu befinden. 40 6. Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gründe 13 Die Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig und begründet. Auf diese Berufung musste das Urteil im Hinblick auf Ziffer 1 des Tenors teilweise aufgehoben werden und das Verfahren an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückverwiesen werden. I. 14 Die gem. § 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. 15 1. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO. 16 2. Trotz Insolvenzeröffnung blieb im vorliegenden Verfahren, soweit es zur Berufung anfiel, der Kläger Partei und somit auch Berufungsgegner. Es bestand keine Veranlassung für die Beklagte, den Treuhänder vor dessen Aufnahme des Verfahrens gem. § 85 Abs. 1 InsO als Partei zu bezeichnen. 17 a) Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren, soweit es zur Berufung angefallen ist, wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und deshalb das Urteil unter Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO zu Unrecht ergangen ist. Dazu noch nachfolgend unter Ziff. II. 2. 18 b) In umgekehrten Fallkonstellationen, in denen in wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahren Urteile zu Lasten des Insolvenzschuldners ergangen sind (und nicht wie vorliegend zu Gunsten des Insolvenzschuldners), ist einhellige Meinung, dass diese Urteile vom Insolvenzverwalter in der Berufung angegriffen werden können, ohne dass vorher gem. § 85 Abs. 1 InsO das Verfahren aufgenommen werden müsste. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Daraus folgt, dass dem Insolvenzverwalter auch ab Insolvenzeröffnung eine Prozessführungsbefugnis zusteht und der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes das Verfahren mit dem Ziel führen kann, das unrichtige Urteil aufgehoben zu bekommen (BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 486; BAG 3. Juni 1954 - 1 AZB 6/54 - BAGE 1, 22). Der Bundesgerichtshof führte jedoch darüber hinaus aus, aus der Prozessführungsbefugnis ab Insolvenzeröffnung folge verfahrensrechtlich, dass der Insolvenzverwalter nicht erst mit der Aufnahme des Rechtsstreits, sondern ebenfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners auch Partei werde (BGH 16. Januar 1997 aaO). 19 Diese Auffassung strikt angewandt, würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Beklagte, obwohl dem bereits insolventen Kläger Ansprüche zugesprochen wurden, den Treuhänder als Berufungsbeklagten hätte in Anspruch nehmen müssen. Das kann so nicht gemeint gewesen sein. 20 Aus dem Wechsel der Prozessführungsbefugnis kann nicht automatisch auf einen Wechsel in der Parteistellung geschlossen werden. Es gilt nämlich im Zivilprozess kein materieller, sondern ein formeller Parteibegriff. Partei ist diejenige Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird (Zöller/Vollkommer 28. Aufl. Vor § 50 ZPO Rn. 2; Hüßtege in Thomas/Putzo 28. Aufl. Vorbem. § 50 ZPO Rn. 2). Dies, auf obige umgekehrte Fallkonstellation angewandt, würde zwar zur Parteistellung des berufungsführenden Insolvenzverwalters führen, jedoch nicht allein deshalb, weil er nunmehr materiell verfügungsberechtigt wäre, sondern schlicht deshalb, weil er (auch ohne Verfahrensaufnahme nach § 85 Abs. 1 InsO) mit der Berufungseinlegung staatlichen Rechtsschutz begehren würde, für die er ab Insolvenzeröffnung prozessführungsbefugt wäre. 21 Dass der Bundesgerichtshof einen Wechsel in der Parteirolle allein wegen des Wechsels der Prozessführungsbefugnis nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die Geltendmachung des Verstoßes gem. § 249 Abs. 2 ZPO nicht durch den Insolvenzverwalter erfolgen muss, sondern auch durch den Insolvenzschuldner selbst geltend gemacht werden könnte (BGH 16. Januar 1997 aaO; MüchKommZPO/Gehrlein 3. Aufl. § 249 ZPO Rn. 20). Eine solche Geltendmachung durch den Insolvenzschuldner selbst wäre aber dann nicht mehr möglich, wenn die Parteirolle auf den Insolvenzverwalter übergangen wäre. 22 Ist das in der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch ausschließlich darauf gerichtet, den Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO zu beseitigen und den Stand des unterbrochenen Verfahrens wiederherzustellen, wird weder zu Lasten noch zu Gunsten der Insolvenzmasse verfügt, sodass auch keine Veranlassung besteht, den Treuhänder als Partei in das Verfahren einzubeziehen. 23 3. Es hat lediglich die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung richtet sich somit lediglich gegen das Unterliegen der Beklagten. Nur in diesem Umfang ist die Beklagte auch beschwert. Der Antrag der Beklagten war deshalb dahingehend auszulegen, dass das Urteil nur insoweit aufgehoben und zurückverwiesen werden sollte, als die Beklagte unterlegen ist, somit nur hinsichtlich Ziffer 1 des Urteils. 24 4. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Sachanträge stellte. Denn auch die Berufung begehrt keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich eine Zurückverweisung, damit das Verfahren in der ersten Instanz weiterhin in der Unterbrechung gem. § 240 ZPO liegen kann. II. 25 Die Berufung ist mit seinem zuletzt gestellten Antrag begründet. 26 Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass das Verfahren nach Rechtshängigkeit wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen wurde. Das Urteil hätte nicht erlassen werden dürfen. Das Urteil war deshalb wegen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO aufzuheben und an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 27 1. Das Verfahren über den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen Behinderung wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit dem Beschluss des Amtsgerichts K. vom 21.10.2010 unterbrochen gem. § 240 ZPO. Der geltend gemachte Klageanspruch betrifft nämlich die Insolvenzmasse. 28 a) Gem. § 35 InsO erfasst nämlich das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Darunter fällt der Entschädigungsanspruch ohne Zweifel. 29 b) Die Zugehörigkeit des Anspruchs auf Entschädigung zur Insolvenzmasse entfällt auch nicht gem. § 36 Abs. 1 InsO, weil es sich um einen Gegenstand handelte, der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. 30 Ein Ausschluss der Pfändbarkeit von Entschädigungsansprüchen ist gesetzlich nicht normiert. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG als Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens stellt eine gemeinschaftsrechtlich gebotene gesetzliche Ausnahme zur Grundregel des § 253 Abs. 1 BGB dar, wonach immaterielle Schäden außer in den Fällen des § 253 Abs. 2 BGB nicht zu ersetzen sind (Deinert in Däubler/Bertzbach 2. Aufl. § 15 AGG Rn. 48). Immaterielle Schäden sind aber auch im Übrigen seit dem Wegfall des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF seit 01.07.1990 in der Pfändbarkeit nicht mehr beschränkt (Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 309 a; Uhlenbruck/Uhlenbruck 12. Aufl. § 35 InsO Rn. 79; HK-InsO/Eickmann 4. Aufl. § 36 InsO Rn. 48; aA MüchKommInsO/Peters 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 54, der offenbar § 852 Abs. 2 ZPO analog anwenden möchte). Dies muss deshalb auch für den Entschädigungsanspruch gelten. 31 Die Frage der Zugehörigkeit des Entschädigungsanspruchs zur Masse konnte vom Prozessgericht auch selbst entschieden werden, da nicht die Pfändbarkeit entsprechend der in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften in Frage stand (Braun/Bäuerle 3. Aufl. § 36 InsO Rn. 28). 32 2. Ergeht aber in einem Verfahren, das kraft Gesetz gem. § 240 ZPO unterbrochen ist, gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nichtentscheidung oder eine Scheinentscheidung. Das Urteil ist insbesondere nicht nichtig. Es ist lediglich wegen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Die Unwirksamkeit muss aber mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGH 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73 - BGHZ 66, 59; BAG 3. Juni 1954 aaO; Zöller/Greger 28. Aufl. § 240 ZPO Rn. 3; Zöller/Greger 28. Aufl. § 249 ZPO Rn. 10). 33 3. Ist der Verstoß gegen § 249 Abs. 2 ZPO festgestellt und das Urteil unwirksam, so ist das Urteil nicht abzuändern, sondern vielmehr mitsamt dem seit Insolvenzeröffnung zugrundeliegendem Verfahren aufzuheben, sodass sich das Verfahren wieder im ursprünglichen unterbrochenen Verfahrensstand befindet wie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Dafür ist die Sache wieder an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (BGH 16. Januar 1997 aaO; MüchKommZPO/Herbert Roth 3. Aufl. § 249 ZPO Rn. 16). 34 Die Zurückverweisung beruht hier nicht auf einen Mangel im Verfahren gem. § 538 Abs. 2 ZPO, weshalb dieser auch nicht das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG entgegensteht. Es handelt sich bei der Zurückverweisung wegen eines unwirksamen Urteils vielmehr lediglich um eine Zurückverweisungsentscheidung mit rein deklaratorischem Charakter (Sächsisches LAG 21. August 2002 - 2 Sa 936/00 - juris; Pfeiffer in Natter/Gross § 68 ArbGG Rn. 3). 35 4. Klarstellend für das Arbeitsgericht und die Parteien wird auf Folgendes hingewiesen: 36 Die Sache nebst Verfahren wurde nur hinsichtlich der Entschädigungsklage zurückverwiesen. 37 Soweit der Kläger mit den ursprünglichen Klageanträgen Ziff. 1 und 2 unterlegen ist, ist das Urteil vom 16.03.2011 mangels Berufungseinlegung durch den Kläger rechtskräftig, soweit darin über Ansprüche befunden wurde, die unpfändbar waren und somit gem. § 36 InsO nicht der Insolvenzmasse unterfallen sind. 38 Soweit die ursprünglichen Klageanträge Ziff. 1 und 2 auch abgewiesen wurden, soweit die Ansprüche pfändbar waren, liegt eine Zurückverweisung noch nicht vor. Ob jedoch hiergegen vom Kläger oder vom Treuhänder etwa mangels zulässiger Zustellung des Urteils oder vielleicht auch wegen (teilweise) unzulässiger Verkündung des Urteils noch Berufung eingelegt werden kann, mag derzeit noch dahinstehen. 39 5. Wegen der Zurückverweisung und weil das Verfahren in der Sache noch (unterbrochen) beim Arbeitsgericht anhängig ist, hat eine Kostenentscheidung noch nicht zu erfolgen. Über die Kosten - auch der Berufung - hat das Arbeitsgericht mit einer Endentscheidung noch zu befinden. 40 6. Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.