Urteil
32 K 6667/08.S
Unknown court, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGANRW:2010:0115.32K6667.08S.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beschuldigten wird wegen Verletzung beruflicher Pflichten ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 600,-- Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 100,-- Euro festgesetzt. 1 Der am 0.0.1945 geborene Beschuldigte ist seit 1975 Mitglied der Architektenkammer. 2 Die Architektenkammer forderte im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung der Fortbildungspflicht den Beschuldigten unter dem 23. März 2007 dazu auf, ihr die im Jahr 2006 absolvierte Fortbildung nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe ausgewählt worden. 3 Der Beschuldigte teilte nach einem Aktenvermerk zunächst telefonisch mit, er hole die Fortbildung nach. In einem weiteren Telefonat vom 13. September 2007 teilte er mit, er sei 62 und bekomme Rente vom Versorgungswerk, sei aber gleichwohl freischaffend tätig, arbeite aber nur für einen Chef, wo er mitversichert sei. Er wolle Bescheinigungen über vergangene Fortbildungen vorlegen. 4 In einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. September 2007 machte der Beschuldigte zunächst Ausführungen zu seinem Versicherungsstatus und führte aus, den Nachweis zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen halte er für einen weiteren Schritt zur Infantilisierung der Gesellschaft. Was er im Studium gelernt habe, habe ihm bei seiner Tätigkeit als international tätiger Projektleiter von Großprojekten nur marginal geholfen; jedes Projekt sei Neuland gewesen und habe die Fähigkeit und Bereitschaft zum Erlernen von Neuem erfordert. Zu befürchten sei, dass der Nachweis von lächerlichen 8 Stunden nur der Einstieg in ein lebenslanges erzwungenes berufsbegleitendes Studium zur Finanzierung der Akademien der Architektenkammern sei. Über GuD-Kraftwerke, Biodiesel- oder Bioethanolanlagen, mit denen er sich in letzter Zeit beschäftige, hätte er bei der Architektenkammer keine Nachhilfe bekommen können. Weiterbildung im Sinne der Kammer betreibe er in Randbereichen wie Baugeschichte oder Denkmalpflege. Hierzu übersandte er eine tabellarische Aufstellung über Veranstaltungen der Jahre 2005 und 2006. Für 2006 führte er Studienreisen in die Provence und an den Golf von Korinth, ferner diverse Exkursionen, Vorträge und Podiumsdiskussionen (u.a. römische Wasserleitung, Römerlager, Pantheon in Rom, Kalkriese / Varusschlacht) auf und addiert die Stunden auf 50. 5 Die Architektenkammer erläuterte unter dem 17. Oktober 2007 die Fortbildungspflicht. 6 Unter dem 10. Januar 2008 erinnerte die Architektenkammer den Beschuldigten an die Vorlage des Nachweises bis Ende Februar 2008 und forderte ihn zum Nachweis der Fortbildung im Jahre 2007 auf unter Hinweis darauf, dass bei Nichtvorlage berufsrechtliche Schritte eingeleitet würden. 7 Nach einem Aktenvermerk führte der Beschuldigte in einem Telefonat vom 26. Juni 2008 aus, es sei nicht einzusehen, dass er als Angehöriger eines freien Berufes überprüft werde. Die Fortbildung für 2006 und 2007 werde er nicht nachholen. 8 Mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2008 verwies der Beschuldigte darauf, für 2006 habe er bereits 50 Stunden Fortbildung nachgewiesen; er bot an, die Fortbildung 2007 "ohne Punkte" nachzuweisen. 9 Mit Schriftsatz vom 22. September 2008, eingegangen am 25. September 2008, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt mit dem Vorwurf, es bestehe der Verdacht der Berufspflichtverletzung, da der Beschuldigte sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht fortgebildet habe. 10 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, die Einführung der Fortbildungspflicht sei im Vorfeld ungenügend diskutiert und nach Einführung ungenügend bekannt gemacht worden. Das Gesetz sei nicht geeignet, die Ausbildungsqualität des Architektenstandes zu garantieren. An der Peripherie des Landes wohnende Kammermitglieder würden gegenüber Eer Kollegen benachteiligt. Berufserfahrung und Lebensalter würden nicht angemessen berücksichtigt. Sein Hauptarbeitsgebiet – Leistungsphase 8 der HOAI – werde kaum angeboten. Literaturstudium werde nicht anerkannt. Es gehe der Architektenkammer nur um zusätzliche Einnahmen. 11 Mit Beschluss vom 24. April 2009 hat das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, 12 als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortgebildet hat Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW . 13 Zugleich hat es dem Beschuldigten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 600, Euro auferlegt. 14 Gegen diesen ihm am 26. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschuldigte am 9. Juli 2009 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Zur Begründung legt er eingehend seine Auffassung dar, die FuWO sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig und könne deshalb nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Die Regelungen seien unverhältnismäßig. Sie seien ungeeignet, da sie nicht an die individuelle Tätigkeit des einzelnen Architekten anknüpften. Die geforderten 8 Stunden seien ineffektiv und nicht ausreichend. Es bestehe ein Kontrolldefizit, ohne Vollzugskontrolle sei die Norm sinnlos. Die Teilnahmebescheinigungen besagten nichts über die Fortbildungsqualität. Es fehle an empirischen Untersuchungen, aus denen sich Informationen über Fortbildungsdefizite von Architekten ergäben. Das Bundesjustizministerium habe vor einigen Jahren entsprechend auch sich gegen die Einführung einer sanktionsbewehrten Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte ausgesprochen. Untersuchungen über die Qualität der ärztlichen Fortbildung hätten zudem extrem schlechte Ergebnisse ergeben. Ferner sei die Beschränkung der Art der Fortbildungsveranstaltungen und der Veranstalter verfassungswidrig; in anderen Berufsordnungen gebe es keine vergleichbaren Einschränkungen. Für ihn selbst gebe es keine seinem Tätigkeitsbereich entsprechenden Angebote. Auf den Schriftsatz vom 31. August 2009 wird im einzelnen Bezug genommen. 15 In der Hauptverhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte verdeutlicht. 16 Die Antragstellerin hält ihre Fort- und Weiterbildungsordnung für verfassungsmäßig und beantragt, 17 dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße von 600,-- Euro aufzuerlegen. 18 Der Beschuldigte führt ergänzend aus, die Fortbildungspflicht sei verfassungswidrig, da ihr auch durch völlig ungeeignete Veranstaltungen nachgekommen werden könne, z.B. Studienreisen nach China. Die Kontrollen bei den Veranstaltungen seien unzureichend; man könne auch bei Abwesenheit den Nachweis erhalten, was eine Irreführung der Verbraucher bedeute. Die Regelung der Stichprobe von 10 % sei verfassungswidrig; ggf. müssten alle Architekten die Fortbildung nachweisen. Die Programmierung der Stichprobe durch einen Computerfachmann – wie von der Vertreterin der Antragstellerin in der Hauptverhandlung erläutert – sei willkürlich; der Programmierer könne ggf. ihm bekannte Architekten aus der Stichprobe fernhalten. Das Land Hessen habe in jüngster Zeit die Fortbildungspflicht reduziert. Er beantragt 19 Freispruch. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt. 23 Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die FuWO ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Nach § 2 FuWO sind Fortbildungsveranstaltungen Seminare, Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Exkursionen. Anerkannte Veranstaltungen sind nach § 3 FuWO Veranstaltungen der Akademie der Architektenkammer NRW (Abs. 1), Veranstaltungen aller deutschen Architekten- und Ingenieurkammern (Abs. 2) sowie auf Antrag nach Maßgabe ihrer Qualität anerkannte Fortbildungsveranstaltungen von Berufsverbänden, Hochschulen und weiteren Trägern (Abs. 3 und 4). Der Umfang der Fortbildung muss jährlich mindestens 8 Unterrichtsstunden betragen, § 4 Satz 2 FuWO. Nach § 6 FuWO weisen die Mitglieder auf Anforderung der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nach, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind. Diese Bestimmungen sind wirksam von der Architektenkammer beschlossen worden und verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. 24 Das Landesberufsgericht für Architekten hat in seiner jüngsten Rechtsprechung 25 z.B. Beschluss vom 4. November 2009 – 6s E 1640/08.S – 26 hierzu ausgeführt: 27 "Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. (...) Hiervon ausgehend hat der Senat keine Zweifel, dass der Gesetzgeber Angehörigen freier Berufe eine Fortbildungspflicht auferlegen darf, die durch die Kammern – wie hier die Antragstellerin – näher zu präzisieren ist. Denn die Fortbildungspflicht wird durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt und ist zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich: Die Fortbildungspflicht soll dazu beitragen, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Sie dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden." 28 Das Berufsgericht folgt dieser Auffassung, die auch seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung entspricht. Das Berufsgericht hat in einer Vielzahl von Verfahren berufsrechtliche Maßnahmen wegen Verstoß gegen die Fortbildungspflicht verhängt und im Beschluss vom 14. März 2008 – 32 K 3893/07.S – ausgeführt: 29 "Die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW eingeführte und in der FuWO näher ausgestaltete Fortbildungspflicht ist wirksam, insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung der "Freiheit auf wissenschaftlich begründete Leistung" vermag das Gericht nicht zu erkennen; das Spektrum der zulässigen Fortbildungsmaßnahmen in § 2 FuWO und der hierzu beschlossenen Anlage ist denkbar weit. Der Umfang von nur 8 Stunden jährlich ist denkbar gering und stellt deshalb keine unzumutbare Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Mit Blick auf den zu leistenden Verwaltungsaufwand ist die Überprüfung bei jährlich 10 % der Mitglieder, die durch zufällige Stichprobe ermittelt werden, ebenfalls mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Pflicht umfasst nach der gesetzlichen Regelung und nach der FuWO alle Kammermitglieder – entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht nur die freiberuflichen -, eine Überprüfung bei jährlich 10 % reicht für eine effektive Prüfung aus. Fortbildungsunwillige Mitglieder können sich bei dieser Regelung nicht darauf verlassen, dass sie mit großer Sicherheit nicht auffallen würden. Entsprechend sind beim Gericht auch Verfahren anhängig, in denen die Beschuldigten schon zweimal – 2005 und 2006 – durch den Zufallsgenerator ausgewählt worden sind." 30 Die Einwände des Beschuldigten geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Bewertung. 31 Soweit der Beschuldigte ausführt, die Regelung sei ungeeignet, da sie nicht an die individuelle Tätigkeit anknüpfe, trifft dies nicht zu; nach § 4 FuWO wählen die Mitglieder die Fortbildungsthemen aus einem weitgespannten Themenkatalog entsprechend ihrer Fachrichtung und entsprechend ihren beruflichen Aufgaben aus. Entsprechend sind dem Gericht aus anderen Verfahren auch Teilnahmebescheinigungen bekannt, in denen dieselbe Fortbildungsveranstaltung etwa für Architekten und für Innenarchitekten mit einer unterschiedlichen Stundenzahl bewertet wird. 32 Ein etwaiges Kontrolldefizit wie auch eine Missbrauchsmöglichkeit führt gleichfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Es mag sein, dass bei einzelnen Veranstaltungen Teilnahmebescheinigungen auch bei Abwesenheit erteilt werden, doch führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Teilnahmepflicht. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass z.B. die Akademie der Architektenkammer einzelnen Teilnehmern bei einer achtstündigen Veranstaltung z.B. nur vier Stunden bestätigt hat. 33 Zur Einführung einer Fortbildungspflicht bedarf es auch keiner vorherigen empirischen Untersuchung darüber, ob etwa der Wissensstand der Architektenschaft eine Fortbildungspflicht notwendig macht. Im übrigen ist dem Vorsitzenden des Gerichts in seiner Eigenschaft als langjähriger Vorsitzender einer mit Bausachen befassten Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt, dass eine Mehrzahl der Architekten, die in den das Verwaltungsgericht erreichenden öffentlich-rechtlichen Bausachen tätig sind, durchaus einer Schulung in Grundbegriffen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts bedarf; exemplarisch sei aus dem letzten Jahr ein Architekt erwähnt, der bei bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die ungenehmigte Nutzung des 6. Obergeschosses eines denkmalgeschützten Turms als Aufenthaltsraum wegen fehlenden zweiten Rettungswegs einwandte, es gebe doch einen Vorbescheid zu § 34 Abs. 1 BauGB, wonach die Erschließung gesichert sei. Gravierende Fehleinschätzungen der Rechtslage dieser Art sind nicht selten. 34 Dass ggf. einzelne Fortbildungsveranstaltungen ihr Ziel nicht erreichen, wozu der Beschuldigte auf die schlechte Qualität der ärztlichen Fortbildung verweist, begründet gleichfalls nicht die Verfassungswidrigkeit der Einführung der Fortbildungspflicht; dies ist eine Frage der einzelnen Veranstaltung und des Veranstalters, worauf ggf. durch Austausch des Dozenten oder durch Nichtanerkennung neuer Veranstaltungen eines externen Trägers reagiert werden kann. 35 Dass das Bundesjustizministerium sich gegen die Einführung einer sanktionsbewehrten Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte ausgesprochen hat und dass im Land Hessen der Umfang der Fortbildungspflicht für Architekten nach dem Vortrag des Beistandes des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in jüngster Zeit reduziert worden ist, begründet ebenfalls nicht die Verfassungswidrigkeit der in der FuWO geregelten Fortbildungspflicht für die nordrhein-westfälischen Mitglieder der Antragstellerin. Jedem Normgeber steht eine Einschätzungsprärogative dahingehend zu, ob er bestimmte Regelungen treffen will oder nicht, ggf. aus welchen Gründen er von bestimmten Regelungen absieht; dass der Bundesgesetzgeber für die Gruppe der Rechtsanwälte und die Normgeber im Land Hessen für die dortigen Architekten zu einer anderen Bewertung gekommen sind, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingeführten und von der Antragstellerin ausgestalteten Fortbildungspflicht. 36 Die Regelung einer Stichprobe von jährlich 10 % (§ 7 Abs. 1 FuWO) ist, wie oben bereits ausgeführt, ebenfalls nicht zu beanstanden; es ist zur Erreichung eines verfassungsgemäßen Regelungswerks nicht erforderlich, jährlich bei allen Mitgliedern der Antragstellerin die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu überprüfen. Die Durchführung der Stichprobe durch Programmierung des Zufallsgenerators begründet ebenfalls nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung selbst; die Annahme, der Programmierer könne die Stichprobe manipulieren und ihm bekannte Architekten ausnehmen, erscheint dem Gericht abwegig. 37 Eine Verfassungswidrigkeit der Fortbildungspflicht ergibt sich weiter nicht aus der Beschränkung der Möglichkeit ihrer Erfüllung durch die Veranstaltungen nach § 2 FuWO und das Erfordernis der vorherigen Anerkennung von Veranstaltungen externer Träger nach § 3 Abs. 3, 4 FuWO. Das Landesberufsgericht für Architekten hat hierzu in seiner jüngsten Rechtsprechung 38 Beschluss vom 4. November 2009 – 6s E 1629/08.S – 39 ausgeführt: 40 "Die vorgeschriebene vorherige Anerkennung hält der Senat für rechtlich unproblematisch. Sie soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, nämlich das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist. Bei der Vielzahl denkbarer Fortbildungsmöglichkeiten würde es einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten, die von den Kammermitgliedern besuchten Veranstaltungen im Nachhinein von Fall zu Fall zu bewerten und ihre Fortbildungstauglichkeit zu bescheinigen. Im Übrigen liegt es im wohlverstandenen Interesse der Kammermitglieder, sich anhand des fachkundigen Urteils der Antragstellerin im Voraus die Geeignetheit einer Fortbildungsveranstaltung vergewissern zu können, um unnötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu sparen." 41 Ebenso Beschluss des Landesberufsgerichts für Architekten vom 7. Dezember 2009 6s E 1632/08.S –. 42 Dies gilt auch grundsätzlich für die Beschränkung der Möglichkeiten zur Erfüllung der Fortbildungspflicht in § 2 FuWO durch dort genannte Veranstaltungstypen. Das vom Beschuldigten insoweit erwähnte, nicht in § 2 FuWO genannte Literaturstudium ist nicht in der Weise nachweisbar, wie es die FuWO generell rechtlich beanstandungsfrei fordert. 43 Ferner begründet der vom Beschuldigten genannte Umstand, für seinen Tätigkeitsbereich – Leistungsphase 8 der HOAI – gebe es kaum Angebote, nicht die Verfassungswidrigkeit der Fortbildungspflicht. Zunächst gibt es, wie in dem Vortrag eingeräumt, einzelne Veranstaltungen auch in diesem Bereich, so dass § 4 FuWO Rechnung getragen werden kann. Wenn diese je nach Wohnort des Architekten mit längerem oder kürzerem Zeitaufwand erreicht werden können, führen diese tatsächlichen Modalitäten ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, begründen insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass einzelnen Architekten die Erfüllung der Pflicht willkürlich schwerer gemacht wird als anderen. Dies ist bei dem in der Natur der Sache liegenden Umstand, dass einzelne Veranstaltungen nun einmal an einem festgelegten Ort stattfinden, von dem der eine Architekt weiter, der andere näher entfernt wohnt, nicht zu vermeiden; entsprechend nehmen auch ehrenamtliche Beisitzer des Berufsgerichts durchaus bei Anreise aus Westfalen an Fortbildungsveranstaltungen etwa in Aachen teil. 44 Schließlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fortbildungspflicht unter dem Aspekt verfassungswidrig ist, weil die Antragstellerin sich hierdurch – wie der Beschuldigte ausgeführt hat – nur weitere Einnahmen (für die Akademie der Architektenkammer) sichern wolle (und dementsprechend die angeführten Gründe zum Sinn der Fortbildungspflicht nur vorgeschoben seien). Dem steht schon entgegen, dass die Fortbildungspflicht vom Gesetzgeber und nicht von der Antragstellerin eingeführt worden ist; ferner zeigt die Anerkennung der Veranstaltungen einer Vielzahl anderer Veranstalter (§ 3 Abs. 2 und 3 FuWO), dass die Annahme des Beschuldigten abwegig ist. 45 Der Beschuldigte hat seine Verpflichtungen aus der hiernach verfassungsmäßigen FuWO nicht erfüllt. Er hat an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nicht teilgenommen. Die von ihm für 2006 aufgelisteten Veranstaltungen – Studienreisen nach Frankreich und Griechenland, Exkursionen und Vorträge – waren keine Veranstaltungen der Architektenkammer bzw. deren Akademie, § 3 Abs. 1 FuWO, keine Veranstaltungen anderer Architekten- oder Ingenieurkammern, § 3 Abs. 2 FuWO, und als Veranstaltungen anderer Träger nicht nach § 3 Abs. 3, 4 FuWO anerkannt. Für das Jahr 2007 hat der Beschuldigte keine konkreten Veranstaltungen vorgetragen. Das Gewinnen von Erfahrungen bei derartigen Veranstaltungen oder auch gelegentlich der beruflichen Tätigkeit vermag eine Fortbildung im Sinne der FuWO ebenfalls nicht zu ersetzen. Andernfalls könnte jedes Projekt, bei dem ein Architekt sich ggf. erstmals mit geänderten rechtlichen Voraussetzungen befassen oder sich neuen technischen Fragen stellen muss, als Fortbildung "gelegentlich der Berufsausübung" der Kammer vorgelegt werden. Dies ist nicht Sinn der Fortbildungspflicht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Fortbildung "entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer". Mit Blick auf das Lebensalter des Beschuldigten und seine umfängliche bisherige berufliche Tätigkeit sei auf die Ausführungen des Landesberufsgerichts für Architekten in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen einen 1936 geborenen Beschuldigten verwiesen, 46 Beschluss vom 4. November 2009 – 6s E 1638/08.S –, 47 in dem ausgeführt ist: 48 "Die Einlassungen ... lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Nichts anderes gilt für sein Lebensalter und seine bisherige berufliche Erfahrung. Beides macht es nicht entbehrlich, sich über neue Entwicklungen und Vorschriften zu informieren, denn auch von einem älteren und berufserfahrenen Architekten wird erwartet, dass seine Arbeit dem neuesten fachlichen Stand entspricht." 49 Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft; der Beschuldigte musste seine entsprechende Verpflichtung ohne weiteres kennen, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Seine generelle Kritik an der gesetzlichen Regelung, die er für sinnlos und zweckverfehlt hält, entschuldigt ihn nicht. In vielen Bereichen könnten einmal getroffene gesetzliche Regelungen auch anders getroffen worden sein; in vielen Bereichen werden gesetzliche Regelungen von vielen Bürgern für sinnlos oder zweckverfehlend gehalten. Gleichwohl ist im Rechtsstaat das Gesetz von jedem Adressaten zu beachten. So wird auch ein "ertappter" Täter wegen Ladendiebstahls bestraft, auch wenn die Mehrzahl der Ladendiebstähle nicht entdeckt wird. 50 Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 600,-- Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Gericht von der Erwägung leiten lassen, dass eine fühlbare Sanktion erforderlich ist, die nicht so niedrig sein darf, dass es etwa für einzelne Kammermitglieder attraktiv sein kann, sich nicht fortzubilden und sich stattdessen ggf. vom Berufsgericht verurteilen zu lassen. Angesichts der üblichen Preise – ganztägige Seminare der Akademie der Architektenkammer kosten ca. 100,-- Euro, anerkannte Seminare anderer Veranstalter sind teurer – hält das Gericht eine Geldbuße von 300, Euro je Jahr des Verstoßes für angezeigt. 51 Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. 52