Urteil
1 K 66/05
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Teilaufhebung der Zusammenlegung zweier Grundschulen und der Errichtung einer neuen Grundschule mit dem Ziel der Weiterführung des Standorts der bisherigen Grundschule Pestalozzischule (Neuweiler) als dauerhafte Dependance der neuen Grundschule Mellinschule (Sulzbach). Zum Schuljahr 2005/2006 kam es als Folge der Änderung des § 9 Schulordnungsgesetz (SchoG), wonach nun ein geordneter Schulbetrieb bei Grundschulen im Normalfall zwei Klassen je Klassenstufe erfordert, landesweit zur Zusammenlegung und Errichtung neuer Grundschulen. Auf dem Gebiet der Klägerin waren die Mellinschule, die Pestalozzischule und die Waldschule (Altenwald) betroffen. Die Klägerin erhob keine Einwände gegen die Weiterführung der Grundschule Waldschule unter der Erweiterung deren Schulbezirks um die bisher der Mellinschule zugeordneten Ortsteile Hühnerfeld und Brefeld, welche dann im Amtsblatt des Saarlandes vom 06.07.2005, S. 1031, 1033, veröffentlicht wurde. Nachdem die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber bereits vorab mit Schreiben vom 28.02.2005 dafür ausgesprochen hatte, den Standort Pestalozzischule dauerhaft zu erhalten, teilte sie auf die ihr vom Beklagten unter dem 13.05.2005 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 40 Abs. 1 SchoG mit Schreiben vom 13.06.2005 mit, wenn ihr die Unterhaltung der Schulgebäude obliege, müsse es ihr auch freistehen, das jeweilige Schulgebäude zu bestimmen und darüber zu entscheiden, ob eine Schule in einem oder zwei Schulgebäuden untergebracht werde. Es müsse einer Kommune überlassen bleiben, wie sie die notwendigen Kosten der Unterrichtung der Schüler verteile. Aus ihrer Sicht sei es sinnvoll, das Schulhaus in Neuweiler weiter zu nutzen. Dort könne durchgehend in jedem Schuljahr eine Klasse von 16 bis 20 Schülern eingerichtet werden. Bei einer solchen Fortführung des Unterrichts müsse die Klägerin mit jährlichen Kosten in Höhe von 138.000 EUR rechnen. Da sie bei einem Transport der Schüler zur Unterrichtung nach Sulzbach die Kosten für den Bustransport und zudem die Unterhaltung des Gebäudes in Neuweiler, auch wenn dort keine Schüler mehr unterrichtet würden, tragen müsse, fielen vergleichbare Kosten an. Zudem sei die Pestalozzischule in den Jahren 2001 bis 2003 zu 90 % mit Fördermitteln aufwändig modernisiert und erweitert worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2005 ordnete der Beklagte die dauernde Zusammenlegung der Grundschulen Mellinschule und Pestalozzischule, an und errichtete am Standort der bisherigen Mellinschule eine neue Grundschule, wobei der Standort der bisherigen Grundschule Pestalozzischule für die Schüler der im Schuljahr 2005/2006 vorhandenen Klassenstufen 2 bis 4 als ab diesem Schuljahr bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird. Gleichzeitig wird als Schulbezirk der neuen Grundschule das Gebiet der Schulbezirke beider bisherigen Grundschulen ohne die Ortsteile Hühnerfeld und Brefeld festgelegt. In den Gründen ist dargelegt, dass dem Beklagten im Rahmen der ihm gemäß § 9 SchoG übertragenen Aufgabe der Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs die Kompetenz zur Bestimmung des konkreten Standorts zukomme, wenn eines der von der Zusammenlegung betroffenen Schulgebäude über mittelfristig ausreichende Raumkapazitäten verfüge. Das Gebäude der Mellinschule biete mit 16 Klassenräumen, zwei Multifunktionsräumen und zwei weiteren Räumen (freiwillige Ganztagsbetreuung), im Gegensatz zum Schulgebäude der Pestalozzischule mit fünf Klassenräumen, mittelfristig genügend Schulraum für sämtliche Schüler des Schulbezirks. Die Länge des Schulwegs, wie er sich für die Kinder aus Neuweiler angesichts der Entfernung zwischen dem Stadtteil Neuweiler und dem Standort der Mellinschule von 2,6 km ergebe, sei zumutbar. Gegen eine Weiterführung des Standorts Neuweiler als dauerhafte Dependance spreche, dass eine dauerhafte Dependance ab dem Schuljahr 2007/2008 ohne das Einrichten eines zusätzlichen Schülertransports zur Mehrbildung einer Schulklasse im Schulbezirk führe. Zudem könnten bei nur einer Klassenstufe am Schulstandort für den Religionsunterricht keine nach Konfessionen getrennten klassenübergreifenden Lerngruppen gebildet werden, ohne dass sich der Lehrerbedarf für dieses Fach erhöhe. Für eine äußere Differenzierung im Förderunterricht gälten die gleichen Überlegungen. Dagegen erhob die Klägerin am 28.07.2005 Klage. Der gleichzeitig anhängig gemachte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen der im Bescheid vom 04.05.2005 angeordneten sofortigen Vollziehung wurde durch den Beschluss der Kammer vom 26.08.2005 - 1 F 5/05 - u. a. deshalb zurückgewiesen, weil ihrem finanziellen Interesse auf Grund zusätzlicher Fahrtkosten für die Schüler des ersten Schuljahres aus Neuweiler, das sie für das Schuljahr 2005/2006 mit 11.430 EUR beziffert hatte, im Rahmen der Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Nachdem die Klage bis zur abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in einem Normenkontrollverfahren zur streitigen Änderung des Schulordnungsgesetzes ausgesetzt und in diesem Verfahren auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2006 - Lv 2/05 - die Vereinbarkeit der schulrechtlichen Vorschrift mit der Verfassung des Saarlandes festgestellt worden war, nahm die Klägerin den Verwaltungsrechtsstreit wieder auf und begründete die Klage unter dem 13.06.2006 damit, der Bescheid leide an dem Mangel, dass das von § 40 Abs. 1 SchoG geforderte Benehmen mit der Klägerin als Schulträger nicht hergestellt worden sei. Es sei zu vermuten, dass die Stellungnahme der Klägerin zwar in dem Bescheid vom 04.07.2005 angesprochen, aber mit oder ohne Lektüre schlicht und einfach nur abgeheftet und nicht berücksichtigend zur Kenntnis genommen worden sei. Der Beklagte möge den Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Einwände unter Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen darlegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2005 hinsichtlich der Einschränkung als auslaufend bezüglich der Weiterführung des Standorts der bisherigen Pestalozzischule (Neuweiler) als Dependance der neuen Grundschule Mellinschule (Sulzbach) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung über die Errichtung von Schulen in § 40 SchoG brächten zum Ausdruck, dass die Entscheidung über den Ort der Errichtung einer Schule der Grundentscheidung über die Errichtung an sich immanent sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich die Auseinandersetzung mit den Interessen der Klägerin. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 1 F 5/05 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin nur insgesamt die Aufhebung der schulrechtlichen Anordnung der Zusammenlegung und Errichtung einer Grundschule anfechten kann oder, wie von ihr gewollt und beantragt, lediglich hinsichtlich des Auslaufens des Standorts Pestalozzischule (Neuweiler). Wie im Beschluss der Kammer vom 26.08.2005 - 1 F 5/05 - zum einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Klägerin dargelegt und worauf Bezug genommen wird, steht die streitige Anordnung mit den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchoG i. d. F. vom 11.05.2005, Amtsbl. S. 687, wonach ein geordneter Schulbetrieb noch gewährleistet ist, wenn Grundschulen wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe aufweisen, in Einklang. Die Maßgeblichkeit dieser Bestimmung steht auf Grund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 13.03.2006 - Lv 2/05 - im dazu ergangenen Normenkontrollverfahren außer Frage. Nach § 40 Abs. 1 SchoG entscheidet über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, wobei als Errichtung einer Schule auch die – hier in Rede stehende – dauerhafte Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule gilt, § 40 Abs. 2 SchoG. Entgegen der Vermutung der Klägerin weist die streitige Anordnung nicht den formellen Fehler des fehlenden, von § 40 Abs. 1 SchoG geforderten, Benehmens mit ihr auf. Über mehr als zwei Seiten setzt sich der Bescheid - am Einzelfall orientiert - mit dem im Verwaltungsverfahren bekundeten Interesse der Klägerin am Erhalt des Standorts in Neuweiler auseinander und legt dar, dass eine ständige Dependance ab dem Schuljahr 2007/2008 - ohne zusätzlichen Schülertransport - zu einer Klassenmehrbildung im Schulbezirk führen würde. Zusätzlich wird dem klassenverbandübergreifenden Einsatz der Lehrkräfte besonderes Gewicht beigemessen, das es rechtfertige, maßgeblich darauf abzustellen, dass nach den prognostizierten Schülerzahlen und einer Übergangszeit die neue Mellinschule (Sulzbach) ausreichend Räumlichkeiten aufweise, um alle Schüler des neuen, von der Klägerin mit getragenen, Schulbezirks aufzunehmen. Die von der Klägerin angegriffene Regelung ist auch inhaltlich von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchoG für einen geordneten Schulbetrieb Grundschulen regelmäßig wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe aufweisen sollen und § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19.07.1996, Amtsbl. S. 723 (insoweit bis zur aktuellen Fassung, Amtsbl. 2004, S. 1635, unverändert), für die Grundschule eine Schülerrichtzahl von 29 festlegt, sind nach den Schülerzahlen des Stadtteils Neuweiler nicht wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe an der Pestalozzischule vorhanden. Mit zwei Klassen je Klassenstufe ist auch zukünftig nicht zu rechnen. Die Pestalozzischule weist für das Schuljahr 2005/2006 in den Klassenstufen 1 bis 4 Schülerzahlen von 19 - 27 - 31 und 30 auf. Nach der vom Beklagten erstellten und dem streitigen Bescheid zu Grunde liegenden Einschulungsprognose für das Schuljahr 2006/2007 bis zum Schuljahr 2010/2011 mit prognostizierten 18 - 21 - 15 - 16 und 23 Schülern der Klassenstufe 1 sprechen keine Tatsachen dafür, dass die Pestalozzischule eine Klassenstärke erreicht, die dauerhaft eine Zweizügigkeit erwarten lässt. Nach den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Zahlen besuchen gegenwärtig in den Klassenstufen eins und zwei 18 Schüler aus Neuweiler die Mellinschule in Sulzbach. Gemäß § 9 Abs. 4 SchoG können bei Unterschreitung der in § 9 Abs. 2 SchoG angegebenen Mindestvorgaben Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Dem Anwendungsbereich der Vorschrift sind damit schon vom Wortlaut her enge Grenzen gesetzt: Dass die Schule für die Entwicklung eines Ortsteils Bedeutung hat, genügt für sich betrachtet nicht; Maßstab ist vielmehr ihre Bedeutung für die Gemeinde. Diese Bedeutung muss zugleich entscheidend sein; der darin ausgedrückte hohe Anforderungsgrad ist - negativ abgegrenzt - jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die der Schule insoweit zufallenden Aufgaben von einer anderen Schule der Gemeinde übernommen werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.03.1991 -15 A 1484/89 -, DVBl. 91, 778 = SPE 132 Nr. 44. In diesem Sinne wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie tritt auch der dauerhaften Zusammenlegung beider Grundschulen nicht entgegen. Ist somit ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet und liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Fortführung einer Schule nicht vor, muss die Schulaufsichtsbehörde im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 SchoG tätig werden und kann, wie im streitigen Fall ermessensgerecht geschehen, Schulen zusammenlegen, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.07.2003 - 15 B 1185/03 -, NVwZ-RR 2004, 131. Dabei kann die im Einzelfall getroffene schulorganisatorische Regelung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nicht darauf untersucht werden, ob sie die beste Lösung darstellt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Organisationsermessens kann sich vielmehr nur darauf erstrecken, ob die streitige Regelung auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen oder auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und damit das staatliche Ermessen anstelle der hierzu berufenen Schulaufsichtsbehörde auszuüben. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte das Gericht nur gelangen, wenn für die Aufrechterhaltung der getroffenen Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlte, vgl. VGH München, Beschluss vom 11.08.1971 - 72 IV 70 -, BayVBl 71,473 = SPE 132 Nr. 4. Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die landesweiten schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2005 - 3 W 17/05 -; VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690. Dabei kommt der Gemeinde kein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Standorts einer Schule zu. Dieses liegt bei der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Ohne Frage hat bei der Einzelfallentscheidung die Schulaufsichtsbehörde die Interessen der Gemeinde in den Blick zu nehmen und auch bei der konkreten Standortbestimmung zu berücksichtigen. So kann es sachgerecht sein, eine dauerhafte Dependance in einem benachbarten Ortsteil zu belassen, wie es etwa in den den Beschlüssen der Kammer vom 26.08.2005 - 1 F 11/05 - und vom 30.08.2005 - 1 F 7/05 - zu Grunde liegenden Fällen geschehen ist. Demgegenüber gibt es kein von der Klägerin reklamiertes Bestimmungsrecht der Gemeinde zur Kostenart - Unterhaltungskosten des Schulgebäudes einerseits und Kosten der Beförderung von Schülern andererseits - bzw. ist es nicht Sache der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob eine Grundschule in mehreren Gebäuden in mehreren Stadtteilen geführt wird. Im streitigen Fall tragen die Erwägungen des Beklagten dessen Entscheidung, vom Errichten einer dauerhaften Dependance abzusehen. Dies betrifft zum einen die Einsparung von Lehrkräften. Gegenüber der Pestalozzischule weist die Mellinschule für das Schuljahr 2005/2006 in den Klassenstufen 1 bis 4 Schülerzahlen von 76 - 78 - 83 und 77 auf. Für das Schuljahr 2006/2007 bis zum Schuljahr 2010/2011 sind dort Schülerzahlen von 73 - 79 - 70 - 71 und 83 prognostiziert, was je Jahrgang drei Klassen und für die Klassenstufen eins bis vier insgesamt 12 Klassen entspricht. Diese Zahl ergibt sich auch nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Aufstellung zu den Schülerzahlen. Würden zusätzlich dauerhaft über das Schuljahr 2006/20078 hinaus am Standort Pestalozzischule für die Klassenstufen eins bis vier insgesamt vier Klassen gebildet, ergäbe sich stets ein Bedarf beider Standorte von zusammen 16 Klassen. Demgegenüber macht die Bündelung aller Klassenstufen an einem Standort ab dem Schuljahr 2007/2008, unter Zugrundelegung der prognostizierten Zahlen, lediglich die Bildung von 15, bzw. in den nachfolgenden Jahren von 13 bzw. 14, Klassen erforderlich. Zwar könnten auch durch die Bildung einer dauerhaften Dependance und den Transport einzelner Schüler von Sulzbach nach Neuweiler Lehrkräfte eingespart werden. Diese Alternative erfordert aber die jährlich wiederkehrende Auswahl betroffener Schüler und ist deshalb bestenfalls der dauerhaften Zuweisung aller Schüler zum Standort Sulzbach gleichwertig. Damit kommt der Entscheidungszuständigkeit des Beklagten eindeutig der Vorrang zu. Zum anderen können bei nur einer Klassenstufe am Schulstandort keine klassenübergreifenden Lern- und Fördergruppen gebildet werden. Im Rahmen der Ermessensausübung des Beklagten ist es daher nicht zu beanstanden, wenn dieser grundsätzlich die Möglichkeit der Einrichtung einer Grundschule, verteilt auf mehrere Standorte in mehreren Stadtteilen, ablehnt, weil dort die Vorteile der Zweizügigkeit nur eingeschränkt genutzt werden können, und dauerhafte Dependancen nur als Notlösung in den Fällen errichtet, in denen am Hauptstandort vorübergehend oder fortdauernd kein ausreichender Schulraum zur Verfügung steht und die Schaffung zusätzlichen Schulraumes von den Kommunen nicht angeboten wird. In den Abwägungsvorgang sind auch die finanziellen Auswirkungen, die sich zu Lasten des Schulträgers ergeben, einzubeziehen. Als allein ausschlaggebend zu berücksichtigen sind aber nur außergewöhnliche, den Rahmen der Leistungsfähigkeit sprengende und daher nicht mehr zumutbare Belastungen, vgl. VGH München, Urteil vom 22.06.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = SPE 750 Nr. 13. Solche unzumutbaren Belastungen sind auf Seiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Grundschule Pestalozzischule nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude nicht veräußert werden könnte bzw., wegen des Wegfalls der schulischen Nutzung, es zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung kommen könnte. Dafür, dass das Objekt unveräußerlich sein sollte, spricht nichts. Eine dauerhafte Belastung der Klägerin mit sinnlosen Unterhaltungskosten auf unabsehbare Zeit ist nicht ersichtlich. Etwa notwendige Kosten der Beförderung von Schülern, die konkret für das Schuljahr 2005/2005 mit EUR 11.430,-- beziffert werden und sich mit dem Auslaufen der Dependance erhöhen, stellt die Einzelanordnung nicht in Frage. Eine deren Unverhältnismäßigkeit begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690. Dafür besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt. Ist die streitige Maßnahme danach insgesamt von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ist die Klage mit der Kostenlast der Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt der des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Berücksichtigung des Vorliegens des Verfahrens zur Hauptsache, §§ 52, 63 GKG. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin nur insgesamt die Aufhebung der schulrechtlichen Anordnung der Zusammenlegung und Errichtung einer Grundschule anfechten kann oder, wie von ihr gewollt und beantragt, lediglich hinsichtlich des Auslaufens des Standorts Pestalozzischule (Neuweiler). Wie im Beschluss der Kammer vom 26.08.2005 - 1 F 5/05 - zum einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Klägerin dargelegt und worauf Bezug genommen wird, steht die streitige Anordnung mit den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchoG i. d. F. vom 11.05.2005, Amtsbl. S. 687, wonach ein geordneter Schulbetrieb noch gewährleistet ist, wenn Grundschulen wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe aufweisen, in Einklang. Die Maßgeblichkeit dieser Bestimmung steht auf Grund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 13.03.2006 - Lv 2/05 - im dazu ergangenen Normenkontrollverfahren außer Frage. Nach § 40 Abs. 1 SchoG entscheidet über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, wobei als Errichtung einer Schule auch die – hier in Rede stehende – dauerhafte Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule gilt, § 40 Abs. 2 SchoG. Entgegen der Vermutung der Klägerin weist die streitige Anordnung nicht den formellen Fehler des fehlenden, von § 40 Abs. 1 SchoG geforderten, Benehmens mit ihr auf. Über mehr als zwei Seiten setzt sich der Bescheid - am Einzelfall orientiert - mit dem im Verwaltungsverfahren bekundeten Interesse der Klägerin am Erhalt des Standorts in Neuweiler auseinander und legt dar, dass eine ständige Dependance ab dem Schuljahr 2007/2008 - ohne zusätzlichen Schülertransport - zu einer Klassenmehrbildung im Schulbezirk führen würde. Zusätzlich wird dem klassenverbandübergreifenden Einsatz der Lehrkräfte besonderes Gewicht beigemessen, das es rechtfertige, maßgeblich darauf abzustellen, dass nach den prognostizierten Schülerzahlen und einer Übergangszeit die neue Mellinschule (Sulzbach) ausreichend Räumlichkeiten aufweise, um alle Schüler des neuen, von der Klägerin mit getragenen, Schulbezirks aufzunehmen. Die von der Klägerin angegriffene Regelung ist auch inhaltlich von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 SchoG für einen geordneten Schulbetrieb Grundschulen regelmäßig wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe aufweisen sollen und § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19.07.1996, Amtsbl. S. 723 (insoweit bis zur aktuellen Fassung, Amtsbl. 2004, S. 1635, unverändert), für die Grundschule eine Schülerrichtzahl von 29 festlegt, sind nach den Schülerzahlen des Stadtteils Neuweiler nicht wenigstens zwei Klassen je Klassenstufe an der Pestalozzischule vorhanden. Mit zwei Klassen je Klassenstufe ist auch zukünftig nicht zu rechnen. Die Pestalozzischule weist für das Schuljahr 2005/2006 in den Klassenstufen 1 bis 4 Schülerzahlen von 19 - 27 - 31 und 30 auf. Nach der vom Beklagten erstellten und dem streitigen Bescheid zu Grunde liegenden Einschulungsprognose für das Schuljahr 2006/2007 bis zum Schuljahr 2010/2011 mit prognostizierten 18 - 21 - 15 - 16 und 23 Schülern der Klassenstufe 1 sprechen keine Tatsachen dafür, dass die Pestalozzischule eine Klassenstärke erreicht, die dauerhaft eine Zweizügigkeit erwarten lässt. Nach den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Zahlen besuchen gegenwärtig in den Klassenstufen eins und zwei 18 Schüler aus Neuweiler die Mellinschule in Sulzbach. Gemäß § 9 Abs. 4 SchoG können bei Unterschreitung der in § 9 Abs. 2 SchoG angegebenen Mindestvorgaben Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Dem Anwendungsbereich der Vorschrift sind damit schon vom Wortlaut her enge Grenzen gesetzt: Dass die Schule für die Entwicklung eines Ortsteils Bedeutung hat, genügt für sich betrachtet nicht; Maßstab ist vielmehr ihre Bedeutung für die Gemeinde. Diese Bedeutung muss zugleich entscheidend sein; der darin ausgedrückte hohe Anforderungsgrad ist - negativ abgegrenzt - jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die der Schule insoweit zufallenden Aufgaben von einer anderen Schule der Gemeinde übernommen werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.03.1991 -15 A 1484/89 -, DVBl. 91, 778 = SPE 132 Nr. 44. In diesem Sinne wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie tritt auch der dauerhaften Zusammenlegung beider Grundschulen nicht entgegen. Ist somit ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet und liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Fortführung einer Schule nicht vor, muss die Schulaufsichtsbehörde im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 SchoG tätig werden und kann, wie im streitigen Fall ermessensgerecht geschehen, Schulen zusammenlegen, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.07.2003 - 15 B 1185/03 -, NVwZ-RR 2004, 131. Dabei kann die im Einzelfall getroffene schulorganisatorische Regelung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nicht darauf untersucht werden, ob sie die beste Lösung darstellt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Organisationsermessens kann sich vielmehr nur darauf erstrecken, ob die streitige Regelung auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen oder auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und damit das staatliche Ermessen anstelle der hierzu berufenen Schulaufsichtsbehörde auszuüben. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte das Gericht nur gelangen, wenn für die Aufrechterhaltung der getroffenen Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlte, vgl. VGH München, Beschluss vom 11.08.1971 - 72 IV 70 -, BayVBl 71,473 = SPE 132 Nr. 4. Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die landesweiten schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2005 - 3 W 17/05 -; VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690. Dabei kommt der Gemeinde kein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Standorts einer Schule zu. Dieses liegt bei der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Ohne Frage hat bei der Einzelfallentscheidung die Schulaufsichtsbehörde die Interessen der Gemeinde in den Blick zu nehmen und auch bei der konkreten Standortbestimmung zu berücksichtigen. So kann es sachgerecht sein, eine dauerhafte Dependance in einem benachbarten Ortsteil zu belassen, wie es etwa in den den Beschlüssen der Kammer vom 26.08.2005 - 1 F 11/05 - und vom 30.08.2005 - 1 F 7/05 - zu Grunde liegenden Fällen geschehen ist. Demgegenüber gibt es kein von der Klägerin reklamiertes Bestimmungsrecht der Gemeinde zur Kostenart - Unterhaltungskosten des Schulgebäudes einerseits und Kosten der Beförderung von Schülern andererseits - bzw. ist es nicht Sache der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob eine Grundschule in mehreren Gebäuden in mehreren Stadtteilen geführt wird. Im streitigen Fall tragen die Erwägungen des Beklagten dessen Entscheidung, vom Errichten einer dauerhaften Dependance abzusehen. Dies betrifft zum einen die Einsparung von Lehrkräften. Gegenüber der Pestalozzischule weist die Mellinschule für das Schuljahr 2005/2006 in den Klassenstufen 1 bis 4 Schülerzahlen von 76 - 78 - 83 und 77 auf. Für das Schuljahr 2006/2007 bis zum Schuljahr 2010/2011 sind dort Schülerzahlen von 73 - 79 - 70 - 71 und 83 prognostiziert, was je Jahrgang drei Klassen und für die Klassenstufen eins bis vier insgesamt 12 Klassen entspricht. Diese Zahl ergibt sich auch nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Aufstellung zu den Schülerzahlen. Würden zusätzlich dauerhaft über das Schuljahr 2006/20078 hinaus am Standort Pestalozzischule für die Klassenstufen eins bis vier insgesamt vier Klassen gebildet, ergäbe sich stets ein Bedarf beider Standorte von zusammen 16 Klassen. Demgegenüber macht die Bündelung aller Klassenstufen an einem Standort ab dem Schuljahr 2007/2008, unter Zugrundelegung der prognostizierten Zahlen, lediglich die Bildung von 15, bzw. in den nachfolgenden Jahren von 13 bzw. 14, Klassen erforderlich. Zwar könnten auch durch die Bildung einer dauerhaften Dependance und den Transport einzelner Schüler von Sulzbach nach Neuweiler Lehrkräfte eingespart werden. Diese Alternative erfordert aber die jährlich wiederkehrende Auswahl betroffener Schüler und ist deshalb bestenfalls der dauerhaften Zuweisung aller Schüler zum Standort Sulzbach gleichwertig. Damit kommt der Entscheidungszuständigkeit des Beklagten eindeutig der Vorrang zu. Zum anderen können bei nur einer Klassenstufe am Schulstandort keine klassenübergreifenden Lern- und Fördergruppen gebildet werden. Im Rahmen der Ermessensausübung des Beklagten ist es daher nicht zu beanstanden, wenn dieser grundsätzlich die Möglichkeit der Einrichtung einer Grundschule, verteilt auf mehrere Standorte in mehreren Stadtteilen, ablehnt, weil dort die Vorteile der Zweizügigkeit nur eingeschränkt genutzt werden können, und dauerhafte Dependancen nur als Notlösung in den Fällen errichtet, in denen am Hauptstandort vorübergehend oder fortdauernd kein ausreichender Schulraum zur Verfügung steht und die Schaffung zusätzlichen Schulraumes von den Kommunen nicht angeboten wird. In den Abwägungsvorgang sind auch die finanziellen Auswirkungen, die sich zu Lasten des Schulträgers ergeben, einzubeziehen. Als allein ausschlaggebend zu berücksichtigen sind aber nur außergewöhnliche, den Rahmen der Leistungsfähigkeit sprengende und daher nicht mehr zumutbare Belastungen, vgl. VGH München, Urteil vom 22.06.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = SPE 750 Nr. 13. Solche unzumutbaren Belastungen sind auf Seiten der Klägerin im Zusammenhang mit der Grundschule Pestalozzischule nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude nicht veräußert werden könnte bzw., wegen des Wegfalls der schulischen Nutzung, es zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung kommen könnte. Dafür, dass das Objekt unveräußerlich sein sollte, spricht nichts. Eine dauerhafte Belastung der Klägerin mit sinnlosen Unterhaltungskosten auf unabsehbare Zeit ist nicht ersichtlich. Etwa notwendige Kosten der Beförderung von Schülern, die konkret für das Schuljahr 2005/2005 mit EUR 11.430,-- beziffert werden und sich mit dem Auslaufen der Dependance erhöhen, stellt die Einzelanordnung nicht in Frage. Eine deren Unverhältnismäßigkeit begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690. Dafür besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt. Ist die streitige Maßnahme danach insgesamt von Rechts wegen nicht zu beanstanden, ist die Klage mit der Kostenlast der Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt der des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Berücksichtigung des Vorliegens des Verfahrens zur Hauptsache, §§ 52, 63 GKG.