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Beschluss

19 TaBV 3/02

Unknown court, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.02.2002 Az.: 11 BV 12/01 abgeändert: Der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) wird aufgegeben, den Betriebsrat von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme von Fr M S an der Betriebsräteschulung vom 08.11.2000 bis 10.11.2000 in K in Höhe von EUR 7,16 freizustellen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, von den im Rahmen einer Betriebsratsschulung unstreitig angefallenen Verpflegungskosten der Beteiligten zu 3 mit Rücksicht auf eine unterstellte Haushaltsersparnis nur 80 % zu erstatten. 2 Die Beteiligte zu 3, Vorsitzende des bei der Arbeitgeberin für die Verkaufsstellen im Bereich H gebildeten Betriebsrates hat vom 08.11. bis 10.11.2000 an einem Seminar mit dem Thema "S -- Arbeit- und Gesundheitsschutz" teilgenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden an diesem Seminar erforderlich war und die angefallenen Seminargebühren und Reisekosten zu erstatten sind. Für das Seminar fielen Gesamtkosten von DM 440,00 bzw. DM 220,00 pro Tag an, nämlich DM 135,00 für Übernachtung inclusive Frühstück, je DM 28,50 für Mittag- und Abendessen und DM 13,00 für zwei Kaffeepausen und ein Getränk während der Tagung und ein Getränk zum Essen. Die Arbeitgeberin erstattete von den Verpflegungskosten DM 31,60 nicht. 3 Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, ein 20%-iger Abzug wegen Haushaltsersparnis sei nicht berechtigt und hat beantragt: 4 die Beteiligte Ziffer 2 ist verpflichtet, den Antragsteller und Beteiligten Ziffer 1 von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme von Fr M S an der Betriebsräteschulung vom 08.11.2000 bis 10.11.2000 in K in Höhe von DM 31,60 freizustellen. 5 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 6 Sie meint, sie sei bei zu erstattenden Verpflegungskosten von Betriebsratsmitgliedern, die an Schulungen teilnehmen, in Anlehnung an entsprechende Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien berechtigt, 20 % der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten als Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. 7 Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit am 25.02.2002 verkündetem Beschluß abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Abzug von DM 15,80 bei Verpflegungskosten von DM 79,00 pro Schulungstag sei angemessen. Im einzelnen wird auf die unter II. ausgeführten Entscheidungsgründe verwiesen. 8 Der Betriebsrat verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde seinen Antrag weiter. Er weist darauf hin, dass die Lohnsteuerrichtlinien bei Überschreitung der Pauschbeträge einen Pflichtanteil des Arbeitnehmers nicht mehr vorsehen. Er vertritt die Auffassung, mit einer etwa eingetretenen Haushaltsersparnis müssten die außerhalb der üblichen persönlichen Lebenshaltungskosten erforderlichen Mehrkosten anläßlich einer solchen Tagung verrechnet werden. Er trägt dazu vor, die Betriebsratsvorsitzende habe zur Deckung ihres Flüssigkeitsbedarfes im Hotel mindestens DM 35,00 an Getränkekosten aufwenden müssen. Eine günstige Versorgung im Supermarkt sei nicht möglich gewesen und im übrigen im Seminarhotel unerwünscht und untersagt. 9 Im übrigen erstatte die Arbeitgeberin ihren leitenden Angestellten angefallene Verpflegungskosten in vollem Umfang. Auch liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen vor, die ihrer Arbeit nachgehen. 10 Die Arbeitgeberin beruft sich darauf, dass es in ihrem Unternehmen üblich sei, mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis von den angefallenen Verpflegungskosten einen Abzug von 20 % vorzunehmen, wobei bei einer Pauschale für Übernachtung und Frühstück, das Frühstück mit DM 9,00 angesetzt werde. Dies gelte für sämtliche Arbeitnehmer und auch für die leitenden Angestellten. 11 Wegen des Sachvortrages im einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen sowie auf die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Von den angefallenen Verpflegungskosten kann die Arbeitgeberin nur DM 8,80/EUR 4,50 pro Schulungstag in Abzug bringen. 13 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeitgeberin gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I BetrVG die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 an dem Seminar vom 08.11. bis 10.11.2000 zu tragen hat. Streit besteht nur darüber, ob die angefallenen Verpflegungskosten in Höhe von DM 79,00 (incl. Frühstück) täglich mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis um 20 % gekürzt werden durften. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, haben sich Betriebsratsmitglieder auf ihren Freistellungsanspruch von anläßlich einer Schulung tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, § 40 I BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen zu lassen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass im konkreten Fall keine Haushaltsersparnis vorliegt (vgl. BAG, Beschluß vom 29.01.1974 -- 1 ABR 34/73 -- AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, BAG, Beschluß vom 28.02.1990 -- 7 ABR 5/89 -- n.v., dokumentiert bei Juris; BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass eine entsprechende betriebliche Reisekostenordnung bzw. eine entsprechende betriebliche Praxis besteht, sondern ist allgemein gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I i.V.m. § 78 Abs. 1, 37 Abs. 1 BetrVG geboten, wonach nur die durch die Betriebsratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten sind und darüber hinausgehende Leistungen als zusätzliche Vergütung und damit eine -- unzulässige -- finanzielle Zuwendung für die Betriebsratstätigkeit anzusehen wären (so auch mit ausführlicher Begründung LAG Nürnberg, Beschluß vom 25.02.2003 -- 2 Ta BV 24/02 -- mit zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Nürnberg). 15 Soweit eine Anrechnung der Haushaltsersparnis in Betracht kommt, ist auf eine abstrakte Berechnung abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang angenommen, die Lohnsteuerrichtlinien gäben Hilfestellung für die Beantwortung der Frage, inwieweit erfahrungsgemäß anzurechnende Einsparungen bleiben. Dies konnte mit gutem Grund angenommen werden, solange die Lohnsteuerrichtlinien zwar noch einen Abzug von 20 % der durch Belege nachgewiesenen Verpflegungskosten vorsahen, den Abzug aber auf höchstens DM 6,00 begrenzten, einen Betrag der im Jahr 1987 annähernd der tatsächlichen durchschnittlichen Haushaltsersparnis entsprochen haben dürfte. Anders ist es seit 1990. In der Zeit von 1990 bis 1995 sahen die Lohnsteuerrichtlinien einen 20%-igen Abzug von den tatsächlichen Aufwendungen ohne Höchstbetrag vor und ab 1996 wird für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich nur noch ein Pauschalbetrag angesetzt. 16 Die im Schulungsjahr 2000 und bereits seit 1996 geltenden Lohnsteuerrichtlinien enthalten damit keine Bemessungsgröße mehr, die über die Höhe der erfahrungsgemäß eintretenden Haushaltsersparnis Auskunft geben könnte, da es -- steuerrechtlich gesehen -- auf eine anzurechnende Kostenersparnis nicht mehr ankommt. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen für die Bemessung der Haushaltsersparnis ebenfalls keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (a.A. anscheinend BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG, ohne diese Frage allerdings zu problematisieren). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der dort vorgegebenen Anrechnungsregel von 20 % der nachgewiesenen Aufwendungen die erfahrungsgemäß durchschnittliche Haushaltsersparnis erfaßt werden sollte. Denn die Höhe der Haushaltsersparnis kann nicht davon abhängen, ob die vom Schulungsveranstalter vorgesehene Unterbringung und Verpflegung kostengünstig oder teuer ist. Zumindest dann nicht, wenn das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied auf die Höhe der anfallenden Verpflegungskosten keinerlei Einfluß hat. 17 Einen anderen möglichen Maßstab stellt allerdings die Sachbezugsverordnung dar, die von einem realitätsnahen Wert der Verköstigung ausgeht und deshalb als Anhaltspunkt für die Haushaltsersparnis bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen am ehesten geeignet erscheint. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 20.12.1999 (Bundesgesetzblatt I 99, 2482) sieht für das Kalenderjahr 2000 bei monatlicher Verpflegung mit 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Abend) einen Wert von DM 366,00 (Frühstück DM 80,00 Mittagessen DM 143,00, Abendessen DM 143,00) vor. Bei kürzeren Bezugszeiträumen ist für jeden Tag 1/30 anzusetzen, d.h. DM 12,20 täglich. Für zwei Schulungstage wären dies bei voller Verköstigung somit DM 24,40. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Wertansatz noch nicht dem Umstand Rechnung getragen ist, dass diese Ersparnis durch andere Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zu Hause nicht gehabt hätte -- wie z.B. höhere Kosten für zusätzliche Getränke -- teilweise wieder aufgewogen wird. 18 Die Kammer hält es daher für angesagt, von dem in der Sachbezugsverordnung für Vollverköstigung angesetzten Wert einen Abschlag von 30 % vorzunehmen, so dass eine tägliche Haushaltsersparnis von DM 8,54/EUR 4,37 anzusetzen ist. Dieser Betrag wurde in der Entscheidung allerdings fälschlich auf DM 8,80/EUR 4,50 pro Tag aufgerundet. Bei zutreffender Berechnung hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat daher statt von EUR 7,16 von EUR 7,42 freizustellen. 19 Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall dazu führen könnten, dass ausnahmsweise keine Haushaltsersparnis anzunehmen ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen. Auch in der Beschwerde wurde nicht im einzelnen dargetan, weshalb die während der Mahlzeiten bzw. in den Kaffeepausen gereichten Getränke den Flüssigkeitsbedarf der Beteiligten zu 3 nicht weitgehend decken konnten, obwohl üblicherweise nicht nur beim Frühstück unterschiedlichste Getränke, sondern auch in Kaffeepausen Teesorten angeboten werden, die keine entwässernde Wirkung haben. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend Möglichkeiten aufgezeigt, in welcher Weise die Beteiligte zu 3 auch preisgünstig hätte weitere Getränke konsumieren können. 20 Eine Benachteiligung gegenüber arbeitenden Kollegen liegt nicht vor, da die angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Haushaltsersparnis gerade übernommen werden. 21 Eine Gleichstellung mit leitenden Angestellten kann nicht gefordert werden. Es fehlt bereits an geeignetem Vortrag. 22 Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei. 23 Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 92, 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugelassen. Gründe 12 Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Von den angefallenen Verpflegungskosten kann die Arbeitgeberin nur DM 8,80/EUR 4,50 pro Schulungstag in Abzug bringen. 13 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeitgeberin gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I BetrVG die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 an dem Seminar vom 08.11. bis 10.11.2000 zu tragen hat. Streit besteht nur darüber, ob die angefallenen Verpflegungskosten in Höhe von DM 79,00 (incl. Frühstück) täglich mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis um 20 % gekürzt werden durften. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, haben sich Betriebsratsmitglieder auf ihren Freistellungsanspruch von anläßlich einer Schulung tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, § 40 I BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen zu lassen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass im konkreten Fall keine Haushaltsersparnis vorliegt (vgl. BAG, Beschluß vom 29.01.1974 -- 1 ABR 34/73 -- AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, BAG, Beschluß vom 28.02.1990 -- 7 ABR 5/89 -- n.v., dokumentiert bei Juris; BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass eine entsprechende betriebliche Reisekostenordnung bzw. eine entsprechende betriebliche Praxis besteht, sondern ist allgemein gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I i.V.m. § 78 Abs. 1, 37 Abs. 1 BetrVG geboten, wonach nur die durch die Betriebsratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten sind und darüber hinausgehende Leistungen als zusätzliche Vergütung und damit eine -- unzulässige -- finanzielle Zuwendung für die Betriebsratstätigkeit anzusehen wären (so auch mit ausführlicher Begründung LAG Nürnberg, Beschluß vom 25.02.2003 -- 2 Ta BV 24/02 -- mit zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Nürnberg). 15 Soweit eine Anrechnung der Haushaltsersparnis in Betracht kommt, ist auf eine abstrakte Berechnung abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang angenommen, die Lohnsteuerrichtlinien gäben Hilfestellung für die Beantwortung der Frage, inwieweit erfahrungsgemäß anzurechnende Einsparungen bleiben. Dies konnte mit gutem Grund angenommen werden, solange die Lohnsteuerrichtlinien zwar noch einen Abzug von 20 % der durch Belege nachgewiesenen Verpflegungskosten vorsahen, den Abzug aber auf höchstens DM 6,00 begrenzten, einen Betrag der im Jahr 1987 annähernd der tatsächlichen durchschnittlichen Haushaltsersparnis entsprochen haben dürfte. Anders ist es seit 1990. In der Zeit von 1990 bis 1995 sahen die Lohnsteuerrichtlinien einen 20%-igen Abzug von den tatsächlichen Aufwendungen ohne Höchstbetrag vor und ab 1996 wird für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich nur noch ein Pauschalbetrag angesetzt. 16 Die im Schulungsjahr 2000 und bereits seit 1996 geltenden Lohnsteuerrichtlinien enthalten damit keine Bemessungsgröße mehr, die über die Höhe der erfahrungsgemäß eintretenden Haushaltsersparnis Auskunft geben könnte, da es -- steuerrechtlich gesehen -- auf eine anzurechnende Kostenersparnis nicht mehr ankommt. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen für die Bemessung der Haushaltsersparnis ebenfalls keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (a.A. anscheinend BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG, ohne diese Frage allerdings zu problematisieren). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der dort vorgegebenen Anrechnungsregel von 20 % der nachgewiesenen Aufwendungen die erfahrungsgemäß durchschnittliche Haushaltsersparnis erfaßt werden sollte. Denn die Höhe der Haushaltsersparnis kann nicht davon abhängen, ob die vom Schulungsveranstalter vorgesehene Unterbringung und Verpflegung kostengünstig oder teuer ist. Zumindest dann nicht, wenn das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied auf die Höhe der anfallenden Verpflegungskosten keinerlei Einfluß hat. 17 Einen anderen möglichen Maßstab stellt allerdings die Sachbezugsverordnung dar, die von einem realitätsnahen Wert der Verköstigung ausgeht und deshalb als Anhaltspunkt für die Haushaltsersparnis bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen am ehesten geeignet erscheint. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 20.12.1999 (Bundesgesetzblatt I 99, 2482) sieht für das Kalenderjahr 2000 bei monatlicher Verpflegung mit 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Abend) einen Wert von DM 366,00 (Frühstück DM 80,00 Mittagessen DM 143,00, Abendessen DM 143,00) vor. Bei kürzeren Bezugszeiträumen ist für jeden Tag 1/30 anzusetzen, d.h. DM 12,20 täglich. Für zwei Schulungstage wären dies bei voller Verköstigung somit DM 24,40. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Wertansatz noch nicht dem Umstand Rechnung getragen ist, dass diese Ersparnis durch andere Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zu Hause nicht gehabt hätte -- wie z.B. höhere Kosten für zusätzliche Getränke -- teilweise wieder aufgewogen wird. 18 Die Kammer hält es daher für angesagt, von dem in der Sachbezugsverordnung für Vollverköstigung angesetzten Wert einen Abschlag von 30 % vorzunehmen, so dass eine tägliche Haushaltsersparnis von DM 8,54/EUR 4,37 anzusetzen ist. Dieser Betrag wurde in der Entscheidung allerdings fälschlich auf DM 8,80/EUR 4,50 pro Tag aufgerundet. Bei zutreffender Berechnung hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat daher statt von EUR 7,16 von EUR 7,42 freizustellen. 19 Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall dazu führen könnten, dass ausnahmsweise keine Haushaltsersparnis anzunehmen ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen. Auch in der Beschwerde wurde nicht im einzelnen dargetan, weshalb die während der Mahlzeiten bzw. in den Kaffeepausen gereichten Getränke den Flüssigkeitsbedarf der Beteiligten zu 3 nicht weitgehend decken konnten, obwohl üblicherweise nicht nur beim Frühstück unterschiedlichste Getränke, sondern auch in Kaffeepausen Teesorten angeboten werden, die keine entwässernde Wirkung haben. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend Möglichkeiten aufgezeigt, in welcher Weise die Beteiligte zu 3 auch preisgünstig hätte weitere Getränke konsumieren können. 20 Eine Benachteiligung gegenüber arbeitenden Kollegen liegt nicht vor, da die angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Haushaltsersparnis gerade übernommen werden. 21 Eine Gleichstellung mit leitenden Angestellten kann nicht gefordert werden. Es fehlt bereits an geeignetem Vortrag. 22 Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei. 23 Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 92, 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zugelassen.