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Beschluss

S 6 VL 34/20

Truppendienstgericht Süd München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen ist ein Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen ist ein Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird ausgesetzt. Die Aussetzung beruht auf § 83 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Danach ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist. Das ist bezüglich eines Teils der Anschuldigung der Fall: Die Staatsanwaltschaft BBB hat mit Anklageschrift vom 16. April 2021 (Az: 8021 Js 18634/20), welche die unter den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angeführten Vorwürfe zum Gegenstand hat, Anklage zum Amtsgericht CCC erhoben. Insoweit reicht es unter Beachtung des Zwecks des § 83 Abs. 1 WDO, einander widersprechende Entscheidungen in den verschiedenen Rechtsgebieten zu vermeiden, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) aus, wenn das Strafverfahren, wie hier, einen Teil der angeschuldigten disziplinaren Vorwürfe betrifft. Zugleich dient die Aussetzung dem Schutz des Soldaten, der sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren soll verteidigen müssen.