Ablehnung einstweilige Anordnung
19/25
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2025:0425.VERFGH19.25.00
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Leitsätze
1a. Hinsichtlich der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist insbesondere innerhalb eines Organstreitverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa VerfGH Weimar, 21.06.2016, 31/16 ; BVerfG, 25.03.2003, 2 BvQ 18/03, BVerfGE 108, 34 <41 RIS Rn 26> mwN; stRspr). Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrechts des Parlaments gebieten – insbesondere im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – verfassungsgerichtliche Zurückhaltung (vgl VerfGH Weimar, 21.06.2016, 31/16 ). (Rn.35)
1b. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (vgl VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20 ; stRspr). (Rn.36)
2a. Die Ausgestaltung der Regelungen zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission unterfallen der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (vgl ua VerfG Dessau-Roßlau, 13.12.2023, LVG 30/22 ). In diesem Bereich hat das Parlament einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl ua VerfGH München, 18.07.2024, Vf. 36-IVa-22 ). (Rn.39)
2b. Weder Art 59 Abs 2 Verf TH noch Art 97 S 3 Verf TH enthalten eine Garantie, dass jede Fraktion Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission entsenden kann (vgl VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20 ). Zudem gilt das Recht auf Chancengleichheit nicht unbegrenzt. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (vgl VerfGH München, 21.02.2002, Vf. 13-VIII-00 ). (Rn.44)
3. Hier:
3a. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht geboten. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission in verfassungskonformer Weise erfolgt ist, wäre dies ein schwerwiegender Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Thüringer Landtags und die sich aus dem freien Mandat der Abgeordneten aus Art 53 Abs 1 S 2 Verf TH ergebende Freiheit der Wahl. (Rn.37)
(Rn.38)
3b. Erginge hingegen die beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission verfassungswidrig wäre, so wäre dies ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art 59 Abs 2 Verf TH. Die nachteiligen Folgen eines Eingriffs in dieses Recht wiegen jedoch weniger schwer als die Folgen bei einem Eingriff in die Organisationsautonomie des Landtags, die Freiheit der Wahl und die Freiheit des Mandats. (Rn.43)
(Rn.44)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Hinsichtlich der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist insbesondere innerhalb eines Organstreitverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa VerfGH Weimar, 21.06.2016, 31/16 ; BVerfG, 25.03.2003, 2 BvQ 18/03, BVerfGE 108, 34 mwN; stRspr). Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrechts des Parlaments gebieten – insbesondere im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – verfassungsgerichtliche Zurückhaltung (vgl VerfGH Weimar, 21.06.2016, 31/16 ). (Rn.35) 1b. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (vgl VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20 ; stRspr). (Rn.36) 2a. Die Ausgestaltung der Regelungen zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission unterfallen der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (vgl ua VerfG Dessau-Roßlau, 13.12.2023, LVG 30/22 ). In diesem Bereich hat das Parlament einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl ua VerfGH München, 18.07.2024, Vf. 36-IVa-22 ). (Rn.39) 2b. Weder Art 59 Abs 2 Verf TH noch Art 97 S 3 Verf TH enthalten eine Garantie, dass jede Fraktion Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission entsenden kann (vgl VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20 ). Zudem gilt das Recht auf Chancengleichheit nicht unbegrenzt. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (vgl VerfGH München, 21.02.2002, Vf. 13-VIII-00 ). (Rn.44) 3. Hier: 3a. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht geboten. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission in verfassungskonformer Weise erfolgt ist, wäre dies ein schwerwiegender Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Thüringer Landtags und die sich aus dem freien Mandat der Abgeordneten aus Art 53 Abs 1 S 2 Verf TH ergebende Freiheit der Wahl. (Rn.37) (Rn.38) 3b. Erginge hingegen die beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission verfassungswidrig wäre, so wäre dies ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art 59 Abs 2 Verf TH. Die nachteiligen Folgen eines Eingriffs in dieses Recht wiegen jedoch weniger schwer als die Folgen bei einem Eingriff in die Organisationsautonomie des Landtags, die Freiheit der Wahl und die Freiheit des Mandats. (Rn.43) (Rn.44) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin ist Oppositionsfraktion im Thüringer Landtag; sie verfügt über 32 von insgesamt 88 Mandaten. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Er beabsichtigt, in Kürze die konstituierende Sitzung der Parlamentarischen Kontrollkommission nach Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und der §§ 24 ff. des Thüringer Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 8. August 2014 (ThürVerfSchG – GVBl. 2014, S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 11. März 2025, GVBl. S. 29) durchzuführen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Parlamentarische Kontrollkommission konstituiert werden darf. 1. Zuletzt konstituierte sich die Parlamentarische Kontrollkommission in der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags am 21. August 2024. Sie übt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 ThürVerfSchG ihre Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat. 2. Vor der letzten Konstituierung in der 7. Wahlperiode hatte der Antragsgegner mehrfach versucht, die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, um die Konstituierung des Gremiums zu ermöglichen. a) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG in der bis zum 18. Januar 2023 geltenden Fassung (Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 8. August 2014; GVBl. S. 529) bestand die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die „zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder (nach d‘Hondt) gewählt werden“. Hiernach hätten der Antragstellerin zwei Sitze in dem Gremium zugestanden. Die von der Antragstellerin jeweils vorgeschlagenen Kandidaten erhielten jedoch bei keinem Wahlgang die erforderliche Mehrheit der Stimmen. Die drei Wahlvorschläge der anderen Fraktionen erhielten die erforderliche Anzahl der Stimmen. Nach den erfolglosen Wahlgängen teilte die damalige Präsidentin des Thüringer Landtags der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, die Parlamentarische Kontrollkommission in der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2020 mit den bereits gewählten drei Mitgliedern zu konstituieren. b) Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Thüringer Verfassungsgerichtshof am 14. Oktober 2020 eine einstweilige Anordnung, mit der er dem Landtag untersagte, die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121 [124]). c) Am 12. April 2021 leitete die Antragstellerin ein Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein (Aktenzeichen: VerfGH 10/21). Sie beantragte, festzustellen, dass der Antragsgegner ihre Rechte auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen im Allgemeinen (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf), auf Chancengleichheit als Oppositionsfraktion im Besonderen (Art. 59 Abs. 2 Alt. 1 ThürVerf) und auf effektive Oppositionsarbeit (Art. 59 Abs. 1 ThürVerf) dadurch verletzt habe, dass er bei der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sämtliche von der Antragstellerin bislang vorgeschlagenen Abgeordneten abgelehnt habe, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen Gründen bestimmt werden. Ferner habe die Präsidentin des Thüringer Landtags diese Rechte unmittelbar dadurch gefährdet, dass sie beabsichtigt habe, die Parlamentarische Kontrollkommission mit nur drei – zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten – Mitgliedern zu konstituieren. Die Kommission dürfe von Verfassungs wegen nur mit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl konstituiert werden. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass sie selbst zwei Mitglieder für eine „provisorische“ Parlamentarische Kontrollkommission benennen dürfe; hilfsweise beantragte sie eine Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 14. Oktober 2020. Durch Beschluss vom 26. April 2021 (Aktenzeichen: VerfGH 11/21, ThürVBl. 2021, 232 [232 f.]) lehnte der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen: VerfGH 10/21) nahm die Antragstellerin vor der Durchführung der für den 11. Januar 2023 terminierten mündlichen Verhandlung unter dem 6. Januar 2023 ihre Anträge zurück. d) In der Zeit von Juni bis Dezember 2021 hatte der Landtag ein Verständigungsverfahren durchgeführt, um einen Vorschlag zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission auch durch ein für die Mehrheit des Landtags wählbares Mitglied der Antragstellerin zu ermöglichen. Das Verständigungsverfahren verlief ohne Ergebnis. e) Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023, S. 1) wurde § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG mit Wirkung zum 19. Januar 2023 neu gefasst. Nach dieser Regelung bestand die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu wählen waren. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfSchG musste die parlamentarische Opposition im Landtag im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein. f) In der 105. Plenarsitzung am 17. März 2023 wählte der Landtag sodann vier Abgeordnete zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission (im Einzelnen die Abgeordneten Jörg Kellner [CDU], Raymond Walk [CDU], Dirk Bergner [FDP] und Dorothea Marx [SPD]). In den folgenden Plenarsitzungen scheiterte jeweils die Wahl des fünften Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission. In der 94. Sitzung des Ältestenrats am 26. April 2023 wurde ein Wahlvorschlag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, da es kein Anrecht auf weitere Wahlvorschläge für Vertreter der Opposition gebe. Die der Opposition zustehenden Sitze seien bereits mit Oppositionsvertretern besetzt. Die Antragstellerin habe deren Wahl auch nicht beanstandet (vgl. Ergebnisprotokoll der 94. Sitzung des Ältestenrats vom 26. April 2023 unter Tagesordnungspunkt 2, S. 12 f.). In insgesamt neun weiteren Plenarsitzungen standen Abgeordnete der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ohne Erfolg zur Wahl. Am 19. August 2024 teilte die damalige Präsidentin des Thüringer Landtags der Antragstellerin mit, dass die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den vier gewählten Mitgliedern für den 21. August 2024 beabsichtigt sei. Die Antragstellerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. August 2024 (Aktenzeichen: VerfGH 32/24) ab. Anschließend erfolgte die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission in der 7. Wahlperiode. g) In der 8. Wahlperiode wurde § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 11. März 2025 (GVBl. S. 29) neu gefasst; § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG lautet mit Wirkung ab 22. März 2025 wie folgt: „Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus einer durch den Landtag zu bestimmenden Anzahl an Mitgliedern, die mindestens drei betragen muss und höchstens sechs betragen darf und die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Die parlamentarische Opposition im Landtag muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission abberufen.“ Am 2. April 2025 beschloss der Landtag, dass die Parlamentarische Kontrollkommission aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Am 4. April 2025 wählte der Landtag die Abgeordneten Jonas Urbach [CDU], Sven Küntzel [BSW], Ronald Hande [DIE LINKE] und Katja Mitteldorf [DIE LINKE] zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten Ringo Mühlmann und Sascha Schlösser wurden nicht gewählt. Der Präsident des Landtags teilte der Antragstellerin am 14. April 2025 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Parlamentarische Kontrollkommission zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen. 3. Die Antragstellerin hat am 17. April 2025 beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung – im Vorgriff auf ein späteres Organstreitverfahren als Hauptsacheverfahren – beantragt. Sie ist der Ansicht, die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission ohne Fraktionsmitglieder der Antragstellerin verletze sie in ihren Oppositionsrechten aus Art. 53 ThürVerf und Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Darüber hinaus macht sie die Verletzung der Rechte des gesamten Landtags im Wege der Prozessstandschaft geltend. Sie trägt vor, dass die Kontrolle des Nachrichtendienstes Aufgabe sämtlicher Abgeordneter sei. Dies müsse sich in der Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission widerspiegeln, weshalb auch Fraktionsmitglieder der Antragstellerin in dem Gremium vertreten sein müssten. Ferner sei fraglich, ob es sich bei der Fraktion DIE LINKE um eine Oppositionsfraktion handele, da diese mit den regierungstragenden Fraktionen zusammenarbeite. Jedenfalls sei im Wege einer Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin zu entscheiden. Die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz werde durch die Parlamentarische Kontrollkommission der 7. Wahlperiode weiterhin gewährleistet. Hingegen erleide die Antragstellerin bei der Konstituierung der nunmehrigen Parlamentarischen Kontrollkommission schwerwiegende Nachteile, da nach erfolgter Konstituierung kein Sitz in dem Gremium mehr zur Verfügung stehe, der mit Mitgliedern der Antragstellerin besetzt werden könne. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die durch Art. 97 Satz 3 der Thüringer Verfassung vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission mit den am 4. April 2025 durch den Thüringer Landtag gewählten vier Mitgliedern zu konstituieren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig; jedenfalls sei er unbegründet. Die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission sei mit keinerlei Nachteilen für die Antragstellerin verbunden. Die beantragte einstweilige Anordnung stelle die Antragstellerin nicht besser, als sie stünde, wenn die Konstituierung erfolge. In der bisherigen Parlamentarischen Kontrollkommission der 7. Wahlperiode sei kein Mitglied der Antragstellerin vertreten, sodass mit der Konstituierung keine Veränderung des bestehenden status quo verbunden sei. Auch sei die Antragstellerin von der beabsichtigten Konstituierung bereits nicht unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen. Sie werde hierdurch nicht in durch die Verfassung des Freistaats Thüringen übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet. Bei einer Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen schwerwiegenden Eingriff in die Parlamentsautonomie des Antragsgegners darstelle. Ferner übe die Parlamentarische Kontrollkommission der 7. Wahlperiode gemäß § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG ihre Tätigkeit nur solange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt habe. Diese Wahl sei bereits abgeschlossen. Eine einstweilige Anordnung, mit welcher dem Antragsgegner die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission der 8. Wahlperiode untersagt werde, führe daher zu einem gänzlichen Ausfall der Kontrolle des Amtes für Verfassungsschutz, da das bisherige Gremium nicht mehr tätig werden dürfe. 4. Die Antragstellerin hat am 22. April 2025 beim Verfassungsgerichtshof einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – im Vorgriff auf ein späteres Verfahren der abstrakten Normkontrolle – gestellt (Aktenzeichen: VerfGH 20/25) und einen mit dem im hiesigen Verfahren inhaltsgleichen Antrag gestellt. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Wittig an Stelle des verhinderten Mitglieds Burkert und des stellvertretenden Mitglieds Dr. Kliebisch an Stelle des verhinderten Mitglieds Geibert sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Obhues an Stelle des verhinderten Mitglieds Dr. Hinkel und des stellvertretenden Mitglieds Klameth an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antrag zulässig ist; er ist jedenfalls unbegründet. Die Folgenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Ob der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren zusteht, wirft Rechtsfragen auf, die im Ergebnis nicht entscheidungserheblich sind. Im Verfahren VerfGH 32/24 (Beschluss vom 21. August 2024) hat der Verfassungsgerichtshof eine Antragsbefugnis in Bezug auf die unmittelbar vor dem Ende der Wahlperiode des Landtags vorgesehene Konstituierung der – unvollständigen – Parlamentarischen Kontrollkommission verneint. Nunmehr geht es um die Konstituierung der – schon vollständig gewählten – Parlamentarischen Kontrollkommission zu Beginn einer Wahlperiode des Landtags. Ob im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsbefugnis gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung, weil der Antrag – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – unbegründet ist. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Eine einstweilige Anordnung scheidet nicht deshalb aus, weil das Organstreitverfahren in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. b) Die Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. aa) Hinsichtlich der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in besonderer Weise für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Organstreitverfahrens, da dann im Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Kompetenz eines anderen Staatsorgans liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa ThürVerfGH, Urteil vom 25. Mai 2000 – VerfGH 6/00 –, LKV 2000, 450 [451] = juris Rn. 35; Beschluss vom 29. Mai 2006 – VerfGH 20/06 –, juris Rn. 39; Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2003 – 2 BvQ 18/03 –, BVerfGE 108, 34 [41] = juris Rn. 26 m. w. N.). Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrechts des Parlaments gebieten – insbesondere im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – verfassungsgerichtliche Zurückhaltung (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – VerfGH 17/20 –, juris Rn. 70 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl 2021, 121 [123] = juris Rn. 33). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. (1) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission in verfassungskonformer Weise erfolgt ist, wäre dies ein schwerwiegender Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Thüringer Landtags und die sich aus dem freien Mandat der Abgeordneten aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ergebende Freiheit der Wahl. Art. 97 Satz 3 ThürVerf ist die Grundlage für die Einrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Verfassungsnorm schreibt aber weder eine bestimmte Größe noch eine bestimmte Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission vor (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. August 2024 – VerfGH 32/24 –, juris Rn. 40). Es fällt deshalb in die Organisationshoheit des Landtags, über die Errichtung und Ausgestaltung der Parlamentarischen Kontrollkommission zu entscheiden. Die Ausgestaltung der Regelungen zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission unterfallen daher der Geschäftsordnungsautonomie des Landtags (LVerfG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2023 – LVG 30/22 –, LVerfGE 34, 426 [447] = juris Rn. 83; VerfG Bbg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 –, LVerfGE 34, 101 [130, 132] = juris Rn. 96, 103). § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG ist eine solche Regelung zur Organisation, namentlich der Zusammensetzung des Gremiums. Es handelt sich insoweit um materielles Geschäftsordnungsrecht. In diesem Bereich hat das Parlament einen weiten Gestaltungsspielraum (BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 2024 – Vf. 36-IVa-22 –, juris Rn. 59; vgl. auch LVerfG LSA, Urteil vom 13. Dezember 2023 – LVG 30/22 –, LVerfGE 34, 426 [439] = juris Rn. 48; VerfG Bbg, Urteil vom 6. September 2023 – 78/21 –, LVerfGE 34, 101 [128] = juris Rn. 90). Mit der in der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Position des Parlaments im Gesamtgefüge der drei Gewalten verträgt es sich grundsätzlich nicht, wenn andere Verfassungsorgane seine innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können (vgl. zum Grundgesetz BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [35] = juris Rn. 35). Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf sind Abgeordnete an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Die Mandatsfreiheit begründet und umfasst damit auch die Unabhängigkeit des Abgeordneten (Linck/Poppenhäger, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 53 Rn. 10 m. w. N.). Wahlen – hier die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG vom Landtag aus seiner Mitte und mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu wählenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission – zeichnen sich durch Wahlfreiheit aus. Diese gewährleistete Freiheit und die Funktion der Wahl als ein Akt der Vermittlung demokratischer Legitimation würden entwertet, wenn die gewählten Abgeordneten ihre Arbeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission nicht aufnehmen dürften. Der Zweck der Wahl läuft ins Leere, wenn die gewählte Person die ihr zugedachte Aufgabe – hier die Kontrollfunktion in der Parlamentarischen Kontrollkommission – nicht wahrnehmen kann. Zudem ist der Gesichtspunkt der nach Art. 97 Satz 3 ThürVerf sicherzustellenden parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes ein Belang von erheblichem Gewicht. Sie setzt notwendig die Konstituierung des vom Parlament gewählten Gremiums voraus. (2) Erginge hingegen die beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich jedoch später, dass die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission verfassungswidrig wäre, so wäre dies ein Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Die nachteiligen Folgen eines Eingriffs in dieses Recht wiegen jedoch weniger schwer als die Folgen bei einem Eingriff in die Organisationsautonomie des Landtags, die Freiheit der Wahl und die Freiheit des Mandats. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass weder Art. 59 Abs. 2 ThürVerf noch Art. 97 Satz 3 ThürVerf eine Garantie enthalten, dass jede Fraktion Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission entsenden kann (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121 [124] = juris Rn. 41). Zudem gilt das Recht auf Chancengleichheit nicht unbegrenzt. Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition sind Teil des demokratischen Prinzips. Sie erfahren durch dieses Prinzip aber auch ihre Grenzen. Der Schutz der parlamentarischen Minderheit geht nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 – Vf. 13-VIII-00 –, NVwZ 2002, 1372 [1373] = juris Rn. 44). (3) Eine andere Wertung ergäbe sich auch nicht, wenn sich die jeweiligen abzuwägenden Nachteile gleichwertig gegenüberstünden. Die dem Verfassungsgerichtshof obliegende notwendige Zurückhaltung bei einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Parlaments stünde in diesem Fall einem Verbot der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission entgegen, bevor nicht geklärt ist, ob die Grenzen der Organisationsautonomie des Landtags überschritten sind (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 – VerfGH 31/16 –, ThürVBl 2016, 289 [290] = juris Rn. 21; BayVerfGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 – Vf. 81-IVa-96 –, NVwZ-RR 1997, 203 [203] = juris Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 –, BVerfGE 159, 1 [14] = juris Rn. 36). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen zum Verfahren VerfGH 106/20. Im Beschluss vom 14. Oktober 2020 hatte der Verfassungsgerichtshof dem Antragsgegner untersagt, die Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden. Dem Verfahren VerfGH 106/20 lag die – Art. 59 Abs. 2 ThürVerf und Art. 97 Satz 3 ThürVerf ausgestaltende – gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG in der Fassung vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529) zugrunde, wonach die Mitglieder der Parlamentarische Kontrollkommission zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder (nach d‘Hondt) gewählt werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – VerfGH 106/20 –, ThürVBl. 2021, 121 [121] = juris Rn. 2). Der Verweis der damaligen gesetzlichen Regelung auf das sogenannte d’Hondt-Verfahren bedeutete die Anordnung eines Sitzzuteilungsverfahrens nach dem Proporz der Fraktionsgrößen. Hieraus ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt rechnerisch zwei Sitze, die auf die Antragstellerin entfielen und unbesetzt blieben, weshalb die Parlamentarische Kontrollkommission damals mit weniger Personen als der gesetzlichen Mitgliederzahl konstituiert werden sollte. Im vorliegenden Verfahren liegt zum einen eine andere Sachlage vor: Sämtliche vier Mitglieder zu Parlamentarischen Kontrollkommission wurden bereits gewählt; es sind keine noch zu besetzenden Sitze freigeblieben. Zum anderen wurde auch die Regelung des § 25 Abs. 1 ThürVerfSchG zwischenzeitlich geändert. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023, S. 1) wurde die Norm mit Wirkung zum 19. Januar 2023 neu gefasst. Ein Sitzzuteilungsverfahren ist in der Regelung nicht mehr enthalten. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission werden „vom Landtag aus seiner Mitte“ gewählt. Aufgrund dieser Änderung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren kein Raum für eine zum Verfahren VerfGH 106/20 gleichartige Regelung. 3. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Anwendung kann im Übrigen nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. IV. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.