Beschluss
39/24
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2024:1129.39.24.00
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Leitsätze
In der Äußerung zu politischen Vorgängen ist in der Regel noch keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung zu erblicken, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (Fortführung von ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 - VerfGH 23/18 -) (Rn.21)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Äußerung zu politischen Vorgängen ist in der Regel noch keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung zu erblicken, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (Fortführung von ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 - VerfGH 23/18 -) (Rn.21) Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Die Antragstellerin ist die Fraktion der Alternative für Deutschland im 8. Thüringer Landtag. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Neubildung des Petitionsausschusses, des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union sowie der (vorläufigen) Fachausschüsse für Haushalt, Finanzen und Justiz mit 16 Mitgliedern, hilfsweise mit 14 Mitgliedern. Sie ist der Auffassung, dass die am 28. September 2024 im Thüringer Landtag beschlossene Besetzung der genannten Ausschüsse mit jeweils 12 Mitgliedern verfassungswidrig ist. 2. Mit der Antragsschrift vom 27. Oktober 2024 hat die Antragstellerin zugleich den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung führt die Antragstellerin an, dass sich der Präsident in seiner Rede beim Festakt zum Jahrestag der Thüringer Verfassung am 25. Oktober 2024 kritisch abwertend über die Antragstellerin geäußert habe. Er habe der Antragstellerin, ohne diese namentlich zu benennen, vorgeworfen, bei der Wahl des Ministerpräsidenten am 5. Februar 2020 durch Nichtwahl ihres eigenen Kandidaten im dritten Wahlgang undemokratisch und rechtsverletzend gehandelt und dadurch die demokratisch verfasste Rechtsordnung beschädigt zu haben. Für ein solches Urteil des Präsidenten habe es jedoch keinen Anlass gegeben. Vielmehr sei die Wahl – auch eines anderen Kandidaten – auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 3 Thüringer Verfassung (ThürVerf) rechtskonform erfolgt. 3. Am 25. Oktober 2024 hielt der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. von der Weiden zum Festakt anlässlich des Tages der Verfassung im Thüringer Landtag eine Rede, in der es unter anderem heißt: „(…) Außerdem ist m.E. im politischen Raum einzufordern der Verzicht auf Delegitimierung der Institutionen des demokratischen Rechtsstaats, insbesondere der Parlamente und Verfassungsgerichte. Letztlich auch der Regierungen, auch wenn harte und scharfe Kritik an einer Regierung als solche noch keine Delegitimierung ist. Ich will zwei Beispiele für Delegitimierung nennen: Wenn in einer geheimen Wahl im Parlament ein eigener Kandidat aufgestellt, dann aber geschlossen ein anderer Kandidat gewählt wird, wird das Parlament lächerlich gemacht und die parlamentarische Demokratie delegitimiert. Wenn die Eignung von Personen für hohe Richterämter in Frage gestellt wird, weil sie zuvor an für die Regierung ungünstigen Urteilen mitgewirkt haben oder – ein anderer Fall – als Hochschullehrer in einem juristischen Kommentar eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten haben, beschädigt das die betreffenden Verfassungsgerichte und damit ebenfalls unsere demokratische Ordnung. Diese – wenn auch in ihrem Gewicht unterschiedlichen – Beispiele zeigen, dass ein Appell zu Respekt gegenüber den Institutionen des demokratischen Rechtsstaats durchaus an Akteure mehrerer Richtungen des politischen Spektrums gehen muss. Um ein Missverständnis zu vermeiden: Ich meine keinesfalls, dass Parlamentarier, Regierungen und auch Gerichte nicht kritisiert werden dürfen. Natürlich dürfen und müssen sie das! Das gilt auch für Gerichte! Natürlich darf man etwa nach einem ungünstigen Urteil seine eigene Rechtsauffassung nach wie vor für die richtige halten. Etwas anderes aber ist, Entscheidungen der Gerichte nicht zu beachten oder ihre Legitimität in Frage zu stellen. Die durch das Grundgesetz und die Thüringer Verfassung garantierte richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut und eine tragende Säule unseres demokratischen Rechtsstaats. Wenn etwa – wie kürzlich geschehen – der Spruch eines Landesverfassungsgerichts schon in Frage gestellt wird, bevor er getroffen worden ist, ist dies delegitimierend. Wenn in diesem Zusammenhang Begrifflichkeiten fallen, die schon vor hundert Jahren antiparlamentarisch und antidemokratisch verwendet wurden, ist dies besonders delegitimierend. Diese Delegitimierung ist im Übrigen für den jeweiligen Akteur „gefahrlos“ möglich, denn ein Gericht, auch ein Verfassungsgericht, entscheidet nicht positiver für den, der es lobt, und nicht negativer für den, der es angreift. Dementsprechend haben Akteure, die die Legitimität von Verfassungsgerichten in Frage stellen, bei ihren Verfahren vor diesen Gerichten gleichwohl eine mitunter beachtliche Erfolgsquote. Ein weiteres, das sei mir erlaubt vor dem Hintergrund, dass ich auch Kritik an Entscheidungen von Gerichten ausdrücklich für legitim halte: Ich möchte eine Frage stellen, in vollem Respekt vor der ausschließlichen Kompetenz der Parlamente zu ihrer Beantwortung: Sollten bei der Wahl von Verfassungsrichtern – auf welcher Ebene auch immer – nicht die parlamentarischen Kräfteverhältnisse besser berücksichtigt werden? Übrigens nicht nur in Fällen einer Sperrminorität; ich habe das schon – auch öffentlich – gesagt, als es noch keine Sperrminoritäten gab. Es würde der Ausgrenzungserzählung an dieser wichtigen Stelle den Nährboden entziehen. Allerdings ist dann auch ein seriöses “Mitspielen“ erforderlich, d.h. insbesondere der Verzicht auf Blockaden und auf die Verknüpfung des “Mitspielens“ mit sachfremden Gegenständen. Insgesamt wünsche ich mir – und das sage ich als Staatsbürger – nach dem etwas turbulenten parlamentarischen Start dieser Wahlperiode künftig – bei allen inhaltlichen Unterschieden und bei allem notwendigen Streit – eine Kultur des Miteinander und des gegenseitigen Respekts. Der Umgang der Akteure der Verfassungsorgane untereinander und miteinander, ja der Umgang aller staatlichen und der gesellschaftlichen Akteure miteinander ist neben dem Benennen und Lösen der Probleme der Menschen von großer Bedeutung für das wichtigste Kapital, das unsere rechtsstaatliche Demokratie und ihre Verfassungen hat und vielleicht heute mehr denn je in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland braucht: das Vertrauen der Bevölkerung in diese so wertvolle rechtsstaatliche Demokratie.“ 4. Unter dem 30. Oktober 2024 hat der Präsident eine dienstliche Erklärung abgegeben und im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „(…) Allgemein: Ich will und muss bei Äußerungen als Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs stets die Neutralität und Objektivität wahren, die das Amt erfordert. Deshalb ist bei meinen Reden auch hinsichtlich Kritik und Appellen stets “für jeden etwas dabei“. In der Rede im Landtag vom 25.10.2024 aus Anlass des Verfassungsjubiläums folgte etwa dem Beispiel mit der von der Antragstellerin sich zugeordneten Kritik in dem nachfolgenden – in zwei Unterfällen aufgefächerten – Beispiel eine Kritik, von der sich Akteure anderer politischer Farben angesprochen fühlen konnten. Und in der von mir gegen Ende der Rede aufgeworfenen Frage zur besseren Berücksichtigung der parlamentarischen Kräfteverhältnisse bei der Wahl von Verfassungsrichtern könnte man einen die Antragstellerin sogar begünstigenden Aspekt sehen. Konkret: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich in der von der Antragstellerin monierten Passage meiner Rede das Geschilderte ausdrücklich als Beispiel der “Delegitimierung der Institutionen des demokratischen Rechtsstaats“ bezeichnet habe. Ein von der Antragstellerin angenommener Vorwurf der Rechtsverletzung war damit nicht verbunden – ebenso wenig wie bei dem nachfolgenden Beispiel. Ich habe keineswegs das Recht der Abgeordneten negiert, bei einer Wahl frei zu wählen; die Kritik zielte auf das seinerzeit von Vertretern der Antragstellerin selbst eingeräumte Geschehen bei dieser Wahl (Stichwort: “Leimrute“).“ 5. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Anhörungsberechtigte erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. 6. Mit Schriftsatz vom 4. November 2024 hat die Antragstellerin zur dienstlichen Erklärung des Präsidenten ausgeführt, dass der Vorwurf der „Delegitimierung der Institutionen des demokratischen Rechtsstaates“ den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit begründe. Delegitimierung bedeute wörtlich, „jemanden oder etwas rechtlich nicht anerkennen, die Legitimation von etwas oder jemandem aufheben.“ Davon könne keine Rede sein, wenn sie sich, die Antragstellerin, den verfassungsrechtlichen Regeln entsprechend an der Wahl des Ministerpräsidenten beteilige. Der Vorwurf der Delegitimierung greife im Übrigen eine Kategorie auf, die auch das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2021 für Bestrebungen verwende, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dabei beschreibe das Bundesamt für Verfassungsschutz den Begriff der Delegitimierung wie folgt: „Diese verfassungsschutzrelevante Delegitimierung erfolgt dabei nicht zuvorderst durch eine unmittelbare Infragestellung der Demokratie als solche, sondern beispielsweise über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentanten und Verantwortungsträgern des Staates und der von diesen getroffenen Entscheidungen, wodurch das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird oder werden kann. Die Wirkung dieser delegitimierenden Agitation wird vielfach verstärkt und potenziert durch den Rekurs auf Verschwörungsideologien bzw. -narrative. Daneben zählen Gewaltdrohungen gegen Vertreter der parlamentarischen Demokratie bis hin zu Mordaufrufen aus Protest gegen staatliche Maßnahmen als Beeinträchtigung der inneren Sicherheit. Auch Blockade- und Sabotageaktionen gegen staatliche Einrichtungen sowie lebenswichtige Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen mit der möglichen Folge einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundes oder der Länder können als Bestrebung im Sinne des neuen Extremismusphänomens gewertet werden.“ Durch die Begriffswahl werde deutlich, dass der Präsident völlig regelkonformes Verhalten, das ein vollkommen beanstandungsfreies Ergebnis hervorbringe, mit „Gewaltdrohungen gegen Vertreter der demokratischen Demokratie bis hin zu Mordaufrufen“ gleichsetze. Dadurch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Präsident die Art und Weise des Wahlverhaltens der Antragstellerin derart missbillige, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit bestehen könnten. Auch der Verweis auf zwei andere Beispiele könne dem nicht abhelfen, denn Kritik an der Berufung von Personen zu hohen Ämtern habe es immer gegeben, diese gehöre bei den geltenden Verfahrensweisen zur Bestimmung dieser Ämter dazu. Was hier zähle, sei jedoch die Fallhöhe des Verdikts: die Antragstellerin werde in die Nähe von Verhaltensweisen gerückt, die die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährden, obwohl ihre Handlung kein Jota davon abrücke, die Kritik an anderen komme ohne diese Schlussfolgerung aus. 7. Mit Schriftsatz vom 4. November 2024 hat die Antragsgegnerin zum Ablehnungsgesuch der Antragstellerin und zur dienstlichen Erklärung des Präsidenten Stellung genommen und ausgeführt, dass der Vortrag der Antragstellerin zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sei. Die Rede des Präsidenten anlässlich der Feier zu 30 Jahre Volksentscheid zur Verabschiedung der Thüringer Verfassung sei nach der Gesamtschau allein als Appell zum Schutz der rechtsstaatlichen Demokratie und zur Stärkung einer Kultur des Miteinander und des gegenseitigen Respekts zu verstehen. Auch die vorgebrachten Beispiele der Delegitimierung der Institutionen des demokratischen Rechtsstaats seien parteiübergreifend erfolgt und stünden in keinem – konkreten – Zusammenhang zum hiesigen Verfahren. Auch lasse sich der von der Antragstellerin herangezogenen Passage der Rede nicht entnehmen, dass die Antragstellerin durch die Nichtwahl ihres eigenen Kandidaten rechtsverletzend gehandelt habe. Vielmehr verdeutliche die notwendige Gesamtwürdigung der Rede des Präsidenten seine neutrale und objektive Haltung. Insbesondere enthalte die Rede auch Aussagen, die für die Antragstellerin als begünstigend angesehen werden könnten. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des Präsidenten Dr. von der Weiden, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG). An die Stelle des Präsidenten Dr. von der Weiden tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied Obhues und an die Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki das stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG). III. Der Ablehnungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Unter Zugrundelegung von Wortlaut und Zweck der Befangenheitsregelung nach § 14 ThürVerfGHG begründen die Aussagen des Präsidenten in seiner Rede vom 25. Oktober 2024 im Thüringer Landtag keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bei einer Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 27. Oktober 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1. Nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – VerfGH 4/22 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 6. September 2023 – VerfGH 12/23 –, juris Rn. 24). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst befangen fühlt; vielmehr ist allein entscheidend, ob ein – objektiver – am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 – VerfGH 23/18 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 19. Juni 2015 – VerfGH 21/15 –, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 – VerfGH 49/06 und VerfGH 52/06 –, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 BvR 2006/15 –, BVerfGE 56, 340 [348 f.], = juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 159, 26 [33], = juris Rn. 19). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter oder eine Richterin aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mitglieder des Thüringer Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 159, 26 [33], = juris Rn. 19). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Ablehnung nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 2 ThürVerfGHG nicht allein auf die in § 13 Abs. 2 und Abs. 3 ThürVerfGHG aufgeführten Tatbestände gestützt werden kann. Hiernach führt das Interesse am Ausgang des Verfahrens aufgrund des Familienstandes, des Berufes, der Abstammung, der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt oder die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer möglicherweise für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage nicht zur Ausschließung eines Verfassungsrichters. Weil durch den Verweis auf § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG klargestellt wird, dass ein bloßes sonstiges Interesse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht unerheblich bleiben muss, bedarf es zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen können (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2023 – VerfGH 12/23 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 6. Dezember 2017 – VerfGH 24/17 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88 –, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; Beschluss vom 25. Januar 1972 – 2 BvA 1/69 –, BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Die Notwendigkeit eines strengen Maßstabes der Prüfung besteht dabei in besonderem Maße für Fälle, in denen die Ablehnung mit politischen Äußerungen eines Richters in der Öffentlichkeit begründet wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 – VerfGH 23/18 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 3. April 2019 – VerfGH 14/18 –, juris Rn. 19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 330 [336 f.] = juris Rn. 14 f.). Die Thüringer Verfassung und das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof setzen voraus, dass die Verfassungsrichter politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt unvoreingenommen und im Bemühen um Objektivität wahrnehmen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 – VerfGH 23/18 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 3. April 2019 – VerfGH 14/18 –, juris Rn. 19; vgl. BVerfG zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 BvR 2006/15 –, BVerfGE 156, 340 [349] = juris Rn. 23). Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht abgesprochen werden. Machen sie davon Gebrauch, kann darin ein Verfahrensbeteiligter vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung sehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. April 2023 – VerfGH 23/18 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 3. April 2019 – VerfGH 14/18 –, juris, Rn. 19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 BvR 2006/15 –, BVerfGE 156, 340 [349] = juris Rn. 23; Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 330 [336 f.] = juris Rn. 15). Äußerungen zu politischen Tagesfragen werden, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, mithin kaum je Anlass sein, eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu hegen. Daher sind auch Sympathie, Antipathie oder Gleichgültigkeit gegenüber einem Verfahrensbeteiligten noch keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass ein Richter nicht pflichtgemäß ohne Ansehen der Person entscheiden wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 – VerfGH14/18 –, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 330 [336 f.] = juris Rn. 15). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über die vorrangige Erfüllung ihres Verfassungsauftrags zur Rechtsprechung hinaus bei der Darstellung und Vermittlung seiner Stellung, Funktionsweise und Entscheidungen mitwirken. Der Verfassungsgerichtshof ist Hüter der Landesverfassung und nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an der Ausübung der obersten Staatsgewalt in Thüringen teil. Er ist daher, bezogen auf den Freistaat Thüringen, mit Verantwortung für den Staat in seiner Gesamtheit betraut (zum Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 159, 26 [34], = juris Rn. 23). Auch in diesem Zusammenhang erfolgende Äußerungen der Verfassungsrichter begründen daher für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Im Einzelfall kann sich bei Hinzutreten besonderer Umstände jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 BvR 2006/15 –, BVerfGE 156, 340 [349 f.] = juris Rn. 24). Das gilt aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso mehr, je enger der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen der Meinungskundgabe und dem anhängigen Verfahren ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 – VerfGH 14/18 –, juris Rn. 20; zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83, 921, 1190/84, 333, 248, 306, 497/85 –, BVerfGE 73, 330 [337] = juris Rn. 15; Beschluss vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 142, 9, [15] = juris Rn. 18). Dabei erfordert die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie des sachlichen und zeitlichen Bezugs zum Verfahren (vgl. zum im Wesentlichen gleichlautenden Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 2 BvE 1/17 –, BVerfGE 158, 244 [250] = juris Rn. 16; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 BvR 2006/15 –, BVerfGE 156, 340 [350] = juris Rn. 25; Beschluss vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 142, 9 [15] = juris Rn. 18). 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin unbegründet. Besondere Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ergeben, liegen nicht vor. Weder besteht ein sachlicher und zeitlicher Bezug der oben genannten Äußerungen zum in Rede stehenden Verfahren noch geben diese ihrem Inhalt nach oder im Gesamtzusammenhang betrachtet bei vernünftiger Würdigung Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. a) Keine der von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen des Präsidenten in seiner Rede hat einen inhaltlichen Bezug zum streitgegenständlichen Verfahren und der dort gestellten Frage nach der erforderlichen Mindestgröße der Ausschüsse des 8. Thüringer Landtags. Insbesondere die seitens der Antragstellerin gerügte Passage zum dritten Wahlgang der Ministerpräsidentenwahl am 5. Februar 2020 bezieht sich auf einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgang aus der vorhergehenden Wahlperiode. b) Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Passage der Rede enthält aus der Sicht eines objektiven Verfahrensbeteiligten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr pflichtgemäß ohne Ansehen der Person treffen würde. Die Bewertung der Vorgänge anlässlich des dritten Wahlgangs der Wahl des Ministerpräsidenten am 5. Februar 2020, auf die sich diese Aussage bezieht, kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – weder ihrem Wortlaut nach noch bei objektiver Betrachtung dahin verstanden werden, dass der Präsident den Vorwurf einer Rechtsverletzung oder eines verfassungswidrigen Verhaltens gegenüber der Antragstellerin erhebt. Worte wie „rechtswidrig“, „rechtsverletzend“, „verfassungswidrig“ oder gar „verfassungsfeindlich“ werden an keiner Stelle der Rede verwendet. Bei objektiver Betrachtung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident das Recht der Abgeordneten auf freie Wahl des Ministerpräsidenten in Abrede stellt. Das ergibt sich bereits aus dem unmittelbaren Kontext der Äußerung, in der der Präsident zu allseitigem Respekt gegenüber den Institutionen des demokratischen Rechtsstaats aufruft. Einem solchen Appell an Akteure mehrerer Richtungen des politischen Spektrums lässt sich nicht entnehmen, es werde das freie Wahlrecht der Abgeordneten einer bestimmten Fraktion verneint. Dies hat der Präsident zudem in seiner dienstlichen Stellungnahme noch einmal hervorgehoben. Ferner erlaubt die Verwendung der Formulierung „Delegitimierung der Institutionen des demokratischen Rechtsstaats“ nicht den Schluss, dass der Präsident gegenüber der Antragstellerin eine innere Haltung einnimmt, die die Besorgnis mangelnder Unvoreingenommenheit oder Neutralität als Richter begründet. Der Begriff der „Delegitimierung“ ist unscharf und weist, in Abhängigkeit vom Kontext seines Gebrauchs, verschiedene Gehalte auf. Er umfasst, anders als die Antragstellerin mit Hinweis auf das Bundesamt für Verfassungsschutz ausführt, nicht nur „verfassungsschutzrelevantes“ Verhalten im Sinne der von der Antragstellerin zitierten Beschreibung der Verfassungsschutzbehörden, die durch den Gebrauch des qualifizierenden Adjektivs den Bedeutungsgehalt des Wortes „Delegitimierung“ verschärfen und spezifisch konkretisieren (vgl. BTDrucks 20/774, S. 3). Jenseits dessen bezeichnet der Begriff der „Delegitimierung“ sehr verschiedene Verhaltensweisen. Im staatlichen Zusammenhang sind es beispielsweise solche, die geeignet sein können, das Vertrauen der Bevölkerung in demokratische und rechtsstaatliche Verfahren zu beeinträchtigen. Insoweit bezieht er sich auf den Gesichtspunkt der „Legitimation“, d. h. der Rechtfertigung der staatlichen Herrschaft. Diese hat ihre Grundlage vor allem in der verfassungsrechtlichen Verbürgung freier und gleicher Wahlen sowie den dadurch geschaffenen Legitimationsketten zugunsten von Parlament, Regierung und Gerichten, daneben aber auch in der inneren Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zu dieser Herrschaftsordnung. Dabei geht es um den Zusammenhang, dass die demokratische Verfassung im Hinblick auf ihre grundlegenden Bausteine auf die Anerkennung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist, um langfristig ihre stabilisierende und ordnende Funktion erfüllen zu können. Die damit beschriebene faktische Anerkennung (vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 4. Neudruck 1922, S. 344; Häberle, Verfassung als öffentlicher Prozess, 2. Aufl. 1995, S. 83 f.; Möllers, in: Jestaedt, Lepsius, Möllers, Schönberger, Das entgrenzte Gericht – Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht, 2011, S. 297) ist nicht statisch zu verstehen, sondern Gegenstand andauernder und veränderlicher Bewertungsprozesse. So verstandene Legitimation ist zudem strikt vom Begriff der „Legalität“ zu unterscheiden, welcher auf die Rechtmäßigkeit eines Handelns abstellt. In diesem Sinne bedeutet „Delegitimierung“ die Schwächung des Legitimationszusammenhangs, der auf dem Vertrauen in staatliche Institutionen und ihrer Verfahren beruht (vgl. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, 2001, S. 109 f.). Die Beurteilung eines Vorgangs als undemokratisch oder rechtsverletzend geht damit nicht einher. Die Rede des Präsidenten bezieht sich auf das vorstehende Verständnis. Sie setzt sich mit den Grundlagen der Verfassungsordnung auseinander und weist exemplarisch auf Vorgänge hin, die im Sinne der politischen Kultur und für das notwendige Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger problematisch sind. Für diese Einordnung der Äußerungen des Präsidenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass er als Repräsentant des Verfassungsorgans Verfassungsgerichtshof sprach. Die Rede wurde an einem Jubiläum, dem Verfassungstag, im Thüringer Landtag vor Abgeordneten, Regierungsmitgliedern und Gästen gehalten. Sie formuliert beispielhaft Gefahren für die Akzeptanz der Verfassungsordnung in der Öffentlichkeit durch die Art und Weise des Umgangs politischer Akteure miteinander. Hierbei steht das Maß der Anerkennung auch in Wechselwirkung mit dem Agieren der Verfassungsorgane und der politischen Parteien (vgl. allgemein Böckenförde, Demokratische Willensbildung und Repräsentation, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 45 ff.). Keine andere Wertung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerungen. Die Passage schildert, wenn auch verkürzt und anonymisiert, den dritten Wahlgang der Ministerpräsidentenwahl vom 5. Februar 2020. Die Darstellung beinhaltet zwar eine deutliche Kritik am damaligen Vorgehen („wird das Parlament lächerlich gemacht“), zieht jedoch keine weiteren Schlussfolgerungen. Insbesondere stellen die Äußerungen des Präsidenten das damalige singuläre Geschehen im Zusammenhang mit dem Ablauf des dritten Wahlgangs nicht als Teil einer systematischen Verunglimpfung und fortgesetzten Verächtlichmachung des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates dar. Vielmehr ist seine Kritik bei objektiver Betrachtung als staatspolitische Bewertung des Vorgangs und dem damit - aus Sicht des Präsidenten - eingetretenen Verlust an politischer Kultur und notwendigem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu verstehen. Auch gegenüber der Antragstellerin selbst lässt die Rede des Präsidenten keine abwertende, grundsätzlich negative Haltung erkennen; sie enthält Kritik gegenüber Akteuren unterschiedlicher politischer Richtungen. Die Kritikpunkte waren mit Appellen an alle politischen Akteure verbunden, etwa „zu Respekt gegenüber den Institutionen des demokratischen Rechtsstaats“, zu einer „Kultur des Miteinander und des gegenseitigen Respekts“, oder zur Berücksichtigung der parlamentarischen Kräfteverhältnisse bei der Wahl von Verfassungsrichtern. Die bloße Kritik an politischen Vorgängen ist aber – wie dargestellt – vernünftigerweise gerade nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.