Beschluss
29/23
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2023:1018.VERFGH29.23.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Erfurt vom 18. September 2023 (Az.: 10 O 901/23) sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller ist Verfügungsbeklagter in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 10 O 901/23). Gegenstand des Verfahrens ist die einstweilige Gewährung von Persönlichkeitsschutz zugunsten des Verfügungsklägers, des Bürgermeisters der Gemeinde A ... . Der Antragsteller soll zur Unterlassung ehrenrühriger öffentlicher Äußerungen zum Nachteil des Verfügungsklägers verpflichtet werden. Mit Beschluss vom 1. September 2023 wies das Landgericht Erfurt den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Verfügungskläger stehe gegenüber dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der in der dortigen Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten Äußerungen zu. Es liege auch ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO vor. Die Sache sei eilbedürftig, eine Verweisung des Verfügungsklägers auf ein Hauptsacheverfahren komme nicht in Betracht. Vorsorglich wies das Landgericht den Antragsteller zudem darauf hin, dass eine etwaige Beschwerde gegen diesen Beschluss angesichts des Vorliegens eines Eilverfahrens den Verhandlungstermin vom 18. September 2023 nicht in Wegfall bringen werde, ebenso wenig wie eine Verhinderungsanzeige eines sich für den Antragsteller bestellenden Prozessbevollmächtigten. Wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung komme eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Den Parteien werde angeraten, noch vor dem Verhandlungstermin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt erhobenen Beschwerde des Antragstellers half das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 8. September 2023 nicht ab und legte die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Am 18. September 2023 erließ das Landgericht Erfurt gegen den Antragsteller ein Versäumnisurteil. Mit seinem am 18. September 2023 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen Schreiben hat der Antragsteller beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 18. September 2023 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über seinen Prozesskostenhilfeantrag sei noch nicht abschließend entschieden worden, worauf das Gericht auch hingewiesen habe. Es sei das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 des Grundgesetzes verletzt, wenn sich das Gericht nicht mit dem Vortrag einer Partei zur höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetze. Mit Schreiben vom 19. September 2023 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen. Der Antragsteller hat mit am 28. September 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen, sein Vorbringen ergänzt und einen an das Landgericht Erfurt gerichteten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil beigefügt. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. III. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG liegen nicht vor. 1. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Allerdings bedarf es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG einer Begründung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. Hierzu gehört eine substantiierte Darlegung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Antrag in der Hauptsache – hier im Verfahren der Verfassungsbeschwerde – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag mithin die Angaben enthalten, die nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; zur identischen Rechtslage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, juris Rn. 3). Verfassungsbeschwerden sind zudem nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG grundsätzlich erst zulässig, wenn der jeweilige Beschwerdeführer (erfolglos) den Rechtsweg bei den allgemeinen Gerichten beschritten hat. Zur Rechtswegerschöpfung gehört aber nicht nur, dass ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, sondern auch, dass der Rechtsweg bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits erschöpft ist. Der Beschwerdeführer kann nicht zulässigerweise Rechtsschutz vor den Fachgerichten suchen und parallel Verfassungsbeschwerde erheben (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 - VerfGH 27/15 und 28/15 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks). Auch bei Eilanträgen muss der Antragsteller darlegen, dass er den Rechtsweg erschöpft hat oder warum dies im Einzelfall für ihn nicht zumutbar ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 8/18 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, ob und inwieweit über einen etwaigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts bereits entschieden wurde oder warum ihm die Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend nicht zumutbar ist. Auf die Frage, ob die besonderen weiteren Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, kommt es deshalb nicht an. IV. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet.