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Beschluss

28/23

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2023:1018.VERFGH28.23.00
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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller insbesondere die Aufhebung eines ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Landgerichts Erfurt. Der Antragsteller ist Verfügungsbeklagter in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 10 O 901/23). Gegenstand des Verfahrens ist die einstweilige Gewährung von Persönlichkeitsschutz zugunsten des Verfügungsklägers, des Bürgermeisters der Gemeinde A... . Der Antragsteller soll zur Unterlassung ehrenrühriger öffentlicher Äußerungen zum Nachteil des Verfügungsklägers verpflichtet werden. Mit Beschluss vom 1. September 2023 wies das Landgericht Erfurt den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Verfügungskläger stehe gegenüber dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der in der dortigen Antragsschrift im Einzelnen aufgeführten Äußerungen zu, jedenfalls weil es sich um eine unzulässige Schmähkritik handelt. Es liege auch ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO vor. Die Sache sei eilbedürftig, eine Verweisung des Verfügungsklägers auf ein Hauptsacheverfahren komme nicht in Betracht. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers dulde keine Perpetuierung, erst recht nicht im Hinblick auf den unübersehbar großen Kreis der möglichen Empfänger der ehrverletzenden Mitteilungen des Antragstellers. Vorsorglich werde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine etwaige Beschwerde gegen diesen Beschluss angesichts des Vorliegens eines Eilverfahrens den Verhandlungstermin vom 18. September 2023 nicht in Wegfall bringen werde, ebenso wenig wie eine Verhinderungsanzeige eines sich für den Antragsteller bestellenden Prozessbevollmächtigten. Wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung komme eine Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Den Parteien werde angeraten, noch vor dem Verhandlungstermin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Der gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt erhobenen Beschwerde des Antragstellers half das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 8. September 2023 nicht ab und legte die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Mit seiner am 12. September 2023 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen Antragsschrift hat der Antragsteller beantragt, den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 1. September 2023 aufzuheben und ihm im Rahmen von Prozesskostenhilfe eine anwaltliche Vertretung vor dem Landgericht zu ermöglichen. Der auf den 18. September 2023 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung am Landgericht sei wegen der Kürze der Zeit um eine Woche zu verschieben. Das dortige einstweilige Verfahren sei bereits fast zwei Monate anhängig, so dass es auf eine Woche nicht ankomme, zumal seine Veröffentlichungen im Gemeindegebiet ohnehin angekommen sein dürften und darüber hinaus kein Interesse mehr bestehe. Da am Landgericht Anwaltszwang herrsche und er darauf hingewiesen worden sei, dass ohne anwaltliche Vertretung ein Versäumnisurteil ergehen würde, sehe er sein Recht auf faire Verfahrensführung verletzt. Ein Verzicht auf seine Anhörung verletze das Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dieses Recht verlange, dass jeder Betroffene einer gerichtlichen Entscheidung angehört werde. Das Gericht müsse sich zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage mit der Sachlage eingehend beschäftigen. Dafür sei eine Teilnahme beider Parteien am Verfahren unumgänglich. Mit Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe sei jedoch die Hauptsache bereits entschieden worden. Mit Hinweisschreiben vom 13. September 2023 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen. Der Antragsteller hat mit am 15. September 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen und sein Vorbringen ergänzt. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. III. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG liegen nicht vor. 1. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Allerdings bedarf es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG einer Begründung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. Hierzu gehört eine substantiierte Darlegung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Antrag in der Hauptsache – hier im Verfahren der Verfassungsbeschwerde – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag mithin die Angaben enthalten, die nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; zur identischen Rechtslage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, juris Rn. 3). Daneben muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG. Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Nach dem gegenwärtigen Vorbringen des Antragstellers erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers wird den Begründungsanforderungen des § 32 ThürVerfGHG nicht gerecht. Nach dieser Vorschrift sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Dies erfordert substantiierte Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof muss in die Lage versetzt werden, ohne eigene Ermittlungen zu prüfen, ob in der Verfassung des Freistaates Thüringen enthaltene Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte oder staatsbürgerliche Rechte des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG verletzt sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 8/18 -, Seite 4 des amtlichen Umdrucks). Zwar benennt der Antragsteller als verletzte Grundrechte das Recht auf ein faires Verfahren und prozessuale Waffengleichheit, wonach jeder Betroffene einer gerichtlichen Entscheidung zumindest anzuhören sei. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 47 Abs. 4 ThürVerf durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Erfurt ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsrechtlich gebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch die Thüringer Verfassung verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1981 - 1 BvR 650/80 -, BVerfGE 56, 139 [144]). Hierbei hat er zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit liegt nur vor, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VerfGH 15/22 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, juris Rn. 17). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Er setzt sich nicht mit der Begründung des Landgerichts im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander. Der Antragsteller führt zwar aus, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Folge habe, dass er sich vor dem Landgericht nicht verteidigen könne. In diesem Zusammenhang legt der Antragsteller jedoch nicht dar, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung vor dem Landgericht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und das Gericht die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannt hat. Insbesondere setzt er sich mit den entsprechenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, seine Äußerungen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern Schmähkritik, die nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sei, nicht ausreichend auseinander. Insoweit genügt es nicht, dass der Antragsteller lediglich die Würdigung der Erfolgsaussichten durch das Landgericht in Frage stellt und seine eigene – entgegenstehende – Rechtsauffassung darlegt. 3. Auf die Frage, ob die besonderen weiteren Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, insbesondere ob der Rechtsweg im vorliegenden Fall erschöpft werden musste, kommt es deshalb nicht an. IV. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet.