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Beschluss

6/22

Thüringer Verfassungsgerichtshof Ausschuss, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2023:0703.VERFGH6.22.00
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Leitsätze
1a. Zur Erfüllung der Darlegungslast aus § 18 Abs 1 S 2, § 32 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (VerfGH Weimar, 02.11.2016, H 8/14 ). (Rn.14) 1b. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (VerfGH Weimar, 14.09.2016, 14/14). Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen eines Instanzenzuges angegriffen, muss die Beschwerdeschrift auf die Begründung jeder einzelnen Entscheidung eingehen (VerfGH Weimar, 29.07.2021, 104/20 ).(Rn.15) 2. Die interessengerechte Auslegung einer Verfassungsbeschwerde kann erfolgen, wenn diese dem Beschwerdeführers zu seinem eigentlichen Ziel verhilft. (Rn.17) 3. Hier: Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen betr die bereits in einem zweiten Verfahren erfolgte Ablehnung strafrechtlicher Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen Heimunterbringung in der DDR genügt nicht den Begründungsanforderungen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.11)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Zur Erfüllung der Darlegungslast aus § 18 Abs 1 S 2, § 32 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (VerfGH Weimar, 02.11.2016, H 8/14 ). (Rn.14) 1b. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (VerfGH Weimar, 14.09.2016, 14/14). Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen eines Instanzenzuges angegriffen, muss die Beschwerdeschrift auf die Begründung jeder einzelnen Entscheidung eingehen (VerfGH Weimar, 29.07.2021, 104/20 ).(Rn.15) 2. Die interessengerechte Auslegung einer Verfassungsbeschwerde kann erfolgen, wenn diese dem Beschwerdeführers zu seinem eigentlichen Ziel verhilft. (Rn.17) 3. Hier: Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen betr die bereits in einem zweiten Verfahren erfolgte Ablehnung strafrechtlicher Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen Heimunterbringung in der DDR genügt nicht den Begründungsanforderungen (wird jeweils ausgeführt). (Rn.11) Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 (Az.: Ws Reha 10/20) und den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20). Beide stehen im Zusammenhang mit einem Rehabilitierungsverfahren des Beschwerdeführers wegen Heimunterbringung in den Anfangsjahren der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Der Beschwerdeführer begehrt im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren seine strafrechtliche Rehabilitation nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wegen der von 1949/50 bis 1957 währenden Heimunterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der DDR. Seinen ersten, im Jahr 2009 gestellten Rehabilitierungsantrag wies das Landgericht Erfurt im Jahr 2010 als unbegründet zurück; die Beschwerde hiergegen blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgende Gegenvorstellung und die Gehörsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung. Seinen zweiten, im Jahr 2013 gestellten und denselben Unterbringungszeitraum betreffenden Rehabilitierungsantrag verwarf das Landgericht Erfurt im Jahr 2015 als unzulässig; auch hier blieben die Beschwerde und die Gehörsrüge erfolglos. Den im Jahr 2019 gestellten, erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung verwarf das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20) als unzulässig. In den Gründen führte das Landgericht unter anderem aus, der Rehabilitierungsantrag sei wegen der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Rehabilitierungsantrag unzulässig. Die Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes im Jahr 2019 habe hieran nichts geändert, weil die insoweit maßgebliche Bestimmung dieses Gesetzes unverändert geblieben sei. Ein Zweitantrag könne angesichts des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens auch weder auf eine andere Bestimmung dieses Gesetzes noch auf deren analoge Anwendung gestützt werden. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2021 (Az.: WS Reha 10/20) als unzulässig. Sie sei bereits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG unstatthaft und damit unzulässig, da das Gericht einen Antrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG, wie ihn der Beschwerdeführer ausdrücklich gestellt habe, einstimmig und auf mit einer Begründung versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen habe. Im Übrigen sei der angegriffene Beschluss, dessen Gründe unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG die Unanfechtbarkeit der einstimmig gefassten Entscheidung ausdrücklich feststellen, überzeugend begründet und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az.: WS Reha 10/20). 2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, sein Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf), das Willkürverbot nach Art. 2 ThürVerf, sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf und sein Recht auf einen fairen Prozess seien verletzt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wies der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Beschwerdeführer darauf hin, dass seiner Beschwerdeschrift der von ihm angegriffene Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 (Az.: Ws Reha 10/20) nicht beigefügt war und forderte ihn auf, diesen Beschluss abschriftlich vorzulegen. Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2022 sein Vorbringen, legte den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts jedoch erneut nicht vor. 3. Die Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Anforderung vom 27. März 2023 Aktenauszüge des Verfahrens vor dem Thüringer Oberlandesgericht (Az.: Ws Reha 10/20) beigezogen. II. Das Mitglied G... wird durch das stellvertretende Mitglied Dr. K... vertreten; das Mitglied G... ist wegen der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG von der Teilnahme ausgeschlossen (Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 14. April 2023, Az.: VerfGH 6/22). III. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, da sie unzulässig ist. 1. Der nach § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Er trifft seine Entscheidung nach § 34 Abs. 3 ThürVerfGHG ohne Anhörung und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein, eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG sind Anträge, die ein solches Verfahren einleiten, binnen der Monatsfrist des § 33 ThürVerfGHG zu erheben und zu begründen. Gemäß § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Dafür muss der Beschwerdeführer – innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG – die geltend gemachte Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Er hat darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen (ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 24). In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vorzutragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Zur Erfüllung der Darlegungslast gehört es zunächst, dass die angegriffenen Entscheidungen und die zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen vollständig in Kopie der Verfassungsbeschwerde beigelegt oder ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2016 - VerfGH 14/14 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 -, juris Rn. 19). Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2016 - VerfGH 14/14 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Sind mehrere gerichtliche Entscheidungen eines Instanzenzuges angegriffen, muss die Beschwerdeschrift auf die Begründung jeder einzelnen Entscheidung eingehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 24). b) Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht nur gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 (Az.: Ws Reha 10/20), sondern auch gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20). Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer der Sache nach durchgehend darauf abstellt, sein im Jahr 2019 gestellter Antrag hätte als zulässig angesehen werden müssen und sei wie schon die früheren Anträge auch in der Sache begründet. Es folgt außerdem aus der interessengerechten Auslegung seiner Verfassungsbeschwerde, da nur die Aufhebung auch der landgerichtlichen Entscheidung ihn seinem eigentlichen Anliegen – seiner strafrechtlichen Rehabilitierung – sicher näherbringen kann. Wegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG, wonach der Beschluss des Landgerichts nicht der Beschwerde unterliegt, soweit das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, einen Antrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig verworfen hat, könnte sonst möglicherweise der Beschluss des Landgerichts fortbestehen. Das wäre dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aus Gründen beanstanden würde, die nur zur Aufhebung dieser Entscheidung führen, aber nicht die Zulässigkeit der fachgerichtlichen Beschwerde betreffen. Nach § 1 Abs. 6 StrRehaG ist ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist, soweit nicht dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. bb) Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 (Az.: Ws Reha 10/20) erfüllt der Beschwerdeführer bereits nicht seine Darlegungslast. Trotz entsprechender Aufforderung hat er diese Entscheidung weder vorgelegt noch dessen Inhalt in ausreichender Weise wiedergegeben. Sein Vortrag erschöpft sich in der Auseinandersetzung mit verschiedenen Argumenten dieser angegriffenen Entscheidung. Dies genügt nicht, um ohne Aktenbeiziehung eine verfassungsrechtliche Prüfung in der Sache vornehmen zu können. cc) In Bezug auf die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20) entspricht die Verfassungsbeschwerde trotz umfänglicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht den Substantiierungsanforderungen. (1) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des aus dem Gleichheitssatz in Art. 2 Abs. 1 ThürVerf folgenden Willkürverbots fehlt es bereits an der Benennung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf soll die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen. Wird ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Hierzu hat er die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Entscheidung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung willkürlich im Sinne der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sein könnte oder die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkennen könnte. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass die Unzulässigkeit eines Zweitantrages dazu führe, dass die Gruppe derer, die – wie der Beschwerdeführer – rechtzeitig ihren Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung gestellt haben, deutlich ungleich zu der Gruppe behandelt würde, die den Antrag erst nach der Novellierung des StrRehaG gestellt habe oder noch stellen werde. Das Vorbringen, hierdurch werde eine willkürliche Unterteilung der in der DDR in Kinder- und Jugendheimen Untergebrachten in verschiedene Gruppen mit unterschiedlichem Nutzen von der Novellierung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erkennbar, legt die Möglichkeit einer willkürlichen Entscheidung des Landgerichts nicht dar; letztlich vertritt der Beschwerdeführer lediglich eine andere Ansicht zur Reichweite des – nach der Neufassung des StrRehaG unverändert gebliebenen – § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG in Bezug auf ein Zweitantragsrecht derjenigen, die in die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG genannten Heime und Einrichtungen eingewiesen wurden und deren Rehabilitierungsanträge vor der Neufassung des Gesetzes rechtskräftig wegen fehlenden Nachweises eines Rehabilitierungsgrundes zurückgewiesen worden sind. (2) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 87 Abs. 3 ThürVerf rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Substantiierungsanforderungen. Der Beschwerdeführer benennt bereits nicht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter kann zwar auch durch die Anwendung von Vorschriften zur Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung (hier § 15 StrRehaG i. V. m. § 23 der Strafprozessordnung) verletzt werden. Das ist etwa der Fall, wenn diese Vorschriften willkürlich angewendet werden, die Anwendung nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 -, BVerfGK 20, 164 [167f.] = juris Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch ThürVerfGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VerfGH 38/08 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. März 2010 - VerfGH 9/08 -, Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks). Für eine solche willkürliche Rechtsanwendung gibt es in den angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Z... hat weder an der vorinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Erfurt im Verfahren mit dem Aktenzeichen Reha 1/20 mitgewirkt noch über einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers entschieden. Vielmehr hat der Senat für Rehabilitierungssachen des Thüringer Oberlandesgerichts, dem der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Z... angehört, in seinem Beschluss vom 14. Juni 2021 (Az.: Ws Reha 10/20) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er – ungeachtet der erstmaligen Anbringung in der Beschwerdebegründung – über einen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers nicht zu entscheiden hatte. (3) Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf fehlt es ebenfalls an der notwendigen Substantiierung. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher Entscheidungen sind. Sie müssen Gelegenheit haben, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung des Gerichts möglicherweise ankommt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, juris Rn. 30). Zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung hingegen ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet. Allerdings verstoßen Überraschungsentscheidungen gegen das Recht auf rechtliches Gehör; sie liegen dann vor, wenn sich das Gericht auf Erwägungen stützt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligte auch unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -, BVerfGE 108, 341 [345f.] = juris Rn. 14; vgl. zum Recht auf faires Verfahren: ThürVerfGH, Beschluss vom 12. November 2012 - VerfGH 12/02 -, juris Rn. 22). Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist konkret darzulegen, inwiefern bei der angegriffenen Entscheidung sein Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen wurde und wie sich dieser Fehler des Gerichts auf die Entscheidung ausgewirkt hat (ständige Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, vgl. nur Beschluss vom 14. September 2009 - VerfGH 14/08 - S. 6 des amtlichen Umdrucks). Darzulegen ist außerdem, warum die gerügte Gehörsverletzung auch noch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem Erlass des hierzu ergangenen Beschlusses weiterbesteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VerfGH 17/13 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sein Vorbringen vor Gericht weder gehört noch gewürdigt worden sei und entscheidungsrelevante Beweise, die erst im jetzigen Verfahren hätten vorgelegt werden können, nicht berücksichtigt worden seien. Auf der Basis der vom Landgericht Erfurt und vom Thüringer Oberlandesgericht vertretenen – und von der des Beschwerdeführers abweichenden – Rechtsansicht zur Unzulässigkeit des Zweitantrags kam es auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Rehabilitierungsgründen nicht an. Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Amtsermittlungsgrundsatz sei verletzt worden, begründet schon deshalb keinen Gehörsverstoß, weil die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sich nicht auf die Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes erstreckt, sondern das Gericht lediglich verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verpflichtet die Gerichte nicht, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2009 - VerfGH 14/08 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das bereits im Erst- antrag vorgelegte Beweismittel der Benachrichtigungskarte vom 23. September 1955 sei übergangen worden, begründet dies auch keinen Gehörsverstoß bezüglich des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2010, da dieser Beschluss nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist; im Übrigen wäre eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mittlerweile verfristet. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist auch keine weitere Rechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall – ebenso wie die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts – sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - VerfGH 29/17 -, S. 19 des amtlichen Umdrucks). Zudem hat der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass der bereits vor dem Thüringer Oberlandesgericht gerügte Gehörsverstoß nach Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens noch fortbesteht. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2022 (Az.: Ws Reha 10/20) über die Anhörungsrüge, obwohl in diesem Beschluss das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich gewürdigt wird. (4) An der notwendigen Substantiierung fehlt es auch bezogen auf die Rüge des „Rechts auf faire Prozessführung“ in der Ausprägung der „verfahrensrechtlichen Waffengleichheit“. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters zur objektiven, fairen Verhandlungsführung, zur unvoreingenommenen Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des Vorbringens, zur unparteiischen Rechtsanwendung und zur korrekten Erfüllung der sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten. Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, NJW 2018, 3631 Rn. 14f.). Der Beschwerdeführer setzt sich im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausreichend mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auseinander. Allein der Hinweis auf den Umstand, dass er juristischer Laie und damit die verfahrensrechtliche Waffengleichheit im gesamten Verfahren nicht gegeben gewesen sei, genügt hierfür nicht. Auch die Behauptung einer unzulänglichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch das Gericht genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer zudem vorträgt, dass der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 ihm erst am 25. Januar 2022 zugestellt worden sei, erscheint dies bereits vor dem Hintergrund, dass über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 bereits am 19. Januar 2022 entscheiden wurde, unzutreffend. (5) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seiner Menschenwürde nach Art. 1 ThürVerf verletzt zu sein, fehlt es auch hierbei an der notwendigen Substantiierung. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die Nennung des als verletzt angesehenen Grundrechts, ohne auf die entsprechenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe einzugehen oder sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren Begründung auseinanderzusetzen. III. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.