OffeneUrteileSuche
Beschluss

6/22

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2023:0414.VERFGH6.22.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgreiches Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs aufgrund Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters im erstinstanzlichen fachgerichtlichen Verfahren.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ... ist begründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiches Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs aufgrund Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Richters im erstinstanzlichen fachgerichtlichen Verfahren. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ... ist begründet. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unter anderem gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20), mit dem ein erneuter Rehabilitationsantrag des Beschwerdeführers und Antragstellers als unzulässig verworfen wurde. Der Beschwerdeführer begehrt im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren seine strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) wegen der von 1949/50 bis 1957 währenden Heimunterbringung in Jugendhilfeeinrichtungen der DDR. Sein erster, im Jahr 2009 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde vom Landgericht Erfurt mit Entscheidung vom 30. Juni 2010 (Az.: 1 Reha 119/09) unter Mitwirkung der Ehefrau des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ..., Richterin am Landgericht ..., als unbegründet zurückgewiesen; die Beschwerde hiergegen blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgende Gegenvorstellung und die Gehörsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung. Sein zweiter, im Jahr 2013 gestellter und denselben Unterbringungszeitraum betreffender Rehabilitierungsantrag wurde vom Landgericht Erfurt im Jahr 2015 als unzulässig verworfen; auch hier blieben die Beschwerde und die Gehörsrüge erfolglos. Den im Jahr 2019 gestellten, erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung verwarf das Landgericht Erfurt ebenfalls unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht ... mit einstimmig gefassten Beschluss vom 13. Juli 2020 (Az.: Reha 1/20) als unzulässig. Der Rehabilitierungsantrag sei wegen der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Rehabilitierungsantrag unzulässig. Die Neufassung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes im Jahr 2019 habe hieran nichts geändert, weil die insoweit maßgebliche Bestimmung dieses Gesetzes unverändert geblieben sei. Ein Zweitantrag könne angesichts des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens auch weder auf eine andere Bestimmung dieses Gesetzes noch auf deren analoge Anwendung gestützt werden. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2021 (Az.: WS Reha 10/20) als unzulässig. Sie sei bereits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG unstatthaft und damit unzulässig, da das Gericht einen Antrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG, wie ihn der Beschwerdeführer ausdrücklich gestellt habe, einstimmig und auf mit einer Begründung versehenen Antrag der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen habe. Im Übrigen sei der angegriffene Beschluss, dessen Gründe unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 2b StrRehaG die Unanfechtbarkeit der einstimmig gefassten Entscheidung ausdrücklich feststellen, überzeugend begründet und auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az.: WS Reha 10/20). Mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) und einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 ThürVerf. 2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Beschwerdeführer auf die Mitwirkung der Ehefrau des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs ... an den Entscheidungen des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2010 und vom 13. Juli 2020 hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 3. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ... gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass sich seine Verfassungsbeschwerde gerade gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen wende. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) sei ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war. Das sei hier der Fall. Ferner bestehe aufgrund des Eheverhältnisses nach vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters ... im Sinne von § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG zu zweifeln. Ein Richter könne nach aller Lebenserfahrung nicht völlig vorbehaltlos darüber entscheiden, ob seine Ehefrau an einer Grundrechtsverletzung mitgewirkt habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Richterehepaar privat über den Fall ausgetauscht habe. Es gebe begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit, weil mit der Ehe in aller Regel auch ein Verantwortungsgefühl und ein füreinander Einstehen einhergehe, und die Gefahr einer Interessenkollision. 4. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ... hat unter dem 30. Januar 2023 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer sei ihm nicht bekannt. Es habe keinen Austausch zwischen seiner Frau und ihm sowohl in Bezug auf das vor dem Landgericht geführte als auch auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren des Beschwerdeführers gegeben. 5. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen. Er hält an seiner Rechtsansicht fest. 6. Die Anhörungsberechtigte hat zu dem Antrag auf Ablehnung keine Stellungnahme abgegeben. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung, § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Der betroffene Richter wirkt an der Entscheidung nicht mit; an seine Stelle tritt das stellvertretende Mitglied Dr. K ..., § 14 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. An die Stelle des verhinderten Präsidenten Dr. W ...tritt in seiner richterlichen Funktion das stellvertretende Mitglied Dr. J.... III. Der Antrag auf Ablehnung des Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofs ... ist begründet. 1. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ... ist zwar in dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bereits gemäß § 13 ThürVerfGHG kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramts unter anderem ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ist ein Mitglied zudem ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Ehefrau des abgelehnten Mitglieds war in ihrer Funktion als Richterin am Landgericht nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG, so dass das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ... nicht bereits als Ehepartner einer Beteiligten von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Auch ist das Mitglied selbst nicht bereits von Amts oder Berufs wegen in derselben Sache tätig gewesen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG). Ein gesetzlicher Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 ThürVerfGHG liegt in der Person des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs ... damit nicht vor. 2. Es liegt jedoch gemäß § 14 ThürVerfGHG ein Grund vor, der die Besorgnis der Befangenheit des Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs ... begründet. a) Nach § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“ abzustellen, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist (st. Rspr., vgl. z. B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist insbesondere die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach ist nicht beteiligt, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen; es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 - 2 BvA 1/69 -, BVerfGE 32, 288 [290] = juris Rn. 15). Solche Umstände können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu Prozessbeteiligten oder aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 5). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 108, 122 [129] = juris Rn. 25). Ein solcher Anschein der möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters kann begründet sein, wenn seine Ehefrau als Einzelrichterin für die angefochtene Entscheidung allein verantwortlich ist. Dasselbe gilt, wenn sie als Mitglied eines Kollegialgerichts an einer Entscheidung mitgewirkt hat, die nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann, und sie somit in nach außen erkennbarer Weise die Verantwortung für die angefochtene Entscheidung mit übernommen hat (so auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 -, ZIP 2023, 662 [663] = juris Rn. 9 m. w. N.). b) Gemessen hieran besteht bei Würdigung aller Umstände die Besorgnis der Befangenheit bezüglich des abgelehnten Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs .... Seine Ehefrau hat zwar nicht an der mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem auch angegriffenen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2021 mitgewirkt. Sie war jedoch als Richterin an der vorinstanzlichen und einstimmig erfolgten Beschlussfassung des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2020 beteiligt und damit in nach außen erkennbarer Weise für diese Entscheidung mitverantwortlich. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen diese landgerichtliche Entscheidung. Dies ergibt sich trotz einiger insoweit widersprüchlicher Formulierungen in den Ausführungen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde daraus, dass der Beschwerdeführer der Sache nach durchgehend darauf abstellt, sein im Jahr 2019 gestellter Antrag hätte als zulässig angesehen werden müssen und sei wie schon die früheren Anträge auch in der Sache begründet. Es folgt außerdem aus der interessengerechten Auslegung seiner Verfassungsbeschwerde, da nur die Aufhebung auch der landgerichtlichen Entscheidung ihn seinem eigentlichen Anliegen – seiner strafrechtlichen Rehabilitierung – sicher näherbringen kann. Wegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG, wonach der Beschluss des Landgerichts nicht der Beschwerde unterliegt, soweit das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, einen Antrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig verworfen hat, könnte sonst möglicherweise der Beschluss des Landgerichts fortbestehen. Das wäre dann der Fall, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aus Gründen beanstanden würde, die nur zur Aufhebung dieser Entscheidung führen, aber nicht die Zulässigkeit der fachgerichtlichen Beschwerde betreffen. Nach § 1 Abs. 6 StrRehaG ist ein Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist, soweit nicht dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Angesichts dieser engen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Verknüpfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen und der Mitwirkung der Ehefrau des abgelehnten Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss ergibt sich für einen vernünftigen Prozessbeteiligten hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit dieses Mitglieds in dem zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zu zweifeln.