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Beschluss

15/22

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2023:0412.VERFGH15.22.00
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Leitsätze
1a. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer gem § 18 Abs 1 S 2 iVm § 32 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) iVm § 32 VGHG TH mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen (VerfGH Weimar, 29.07.2021, 104/20 ). Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. (Rn.15) 1b. Ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 42 Abs 5 S 1 ThürVerf (RIS: Verf TH) liegt nur vor, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfG, 24.07.2002, 2 BvR 2256/99 ) - (vorliegend verneint). (Rn.16) 1c. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH) gerügt, ist konkret vorzutragen, inwiefern im Rahmen der angegriffenen Entscheidung der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde und wie sich dieser Fehler des Gerichts auf die Entscheidung ausgewirkt hat (VerfGH Weimar, 14.09.2009, 14/08). Darzulegen ist außerdem, warum die gerügte Gehörsverletzung auch noch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem darüber ergangenen Beschluss weiterbesteht (VerfGH Weimar, 09.07.2014, 17/13 ). (Rn.19) 2. Hier: Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein erstinstanzlicher Antrag als Vorwegnahme der Hauptsache ausgelegt werde, genügt nicht den Begründungsanforderungen. Ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter muss zweitinstanzlich in aller Regel – und so auch hier – mit einer bestimmten Auslegung durch das Gericht rechnen, wenn diese Auslegung bereits in der von ihm angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.(Rn.20)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer gem § 18 Abs 1 S 2 iVm § 32 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) iVm § 32 VGHG TH mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen (VerfGH Weimar, 29.07.2021, 104/20 ). Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. (Rn.15) 1b. Ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 42 Abs 5 S 1 ThürVerf (RIS: Verf TH) liegt nur vor, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfG, 24.07.2002, 2 BvR 2256/99 ) - (vorliegend verneint). (Rn.16) 1c. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 88 Abs 1 S 1 Verf TH) gerügt, ist konkret vorzutragen, inwiefern im Rahmen der angegriffenen Entscheidung der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde und wie sich dieser Fehler des Gerichts auf die Entscheidung ausgewirkt hat (VerfGH Weimar, 14.09.2009, 14/08). Darzulegen ist außerdem, warum die gerügte Gehörsverletzung auch noch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem darüber ergangenen Beschluss weiterbesteht (VerfGH Weimar, 09.07.2014, 17/13 ). (Rn.19) 2. Hier: Der Vortrag des Beschwerdeführers, er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein erstinstanzlicher Antrag als Vorwegnahme der Hauptsache ausgelegt werde, genügt nicht den Begründungsanforderungen. Ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter muss zweitinstanzlich in aller Regel – und so auch hier – mit einer bestimmten Auslegung durch das Gericht rechnen, wenn diese Auslegung bereits in der von ihm angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.(Rn.20) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 (Az. 1 SO 383/21 und Az. 1 VO 389/21). 1. Der Beschwerdeführer begehrte im Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Weimar, den Landkreis ... im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinem Nachbarn die Nutzung einer Ackerfläche zum Befahren mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, zu untersagen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021, Az. 4 E 674/21, lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag ab und setzte den Streitwert auf 7.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Erfolgsaussicht fehle schon deshalb, weil der in Anspruch genommene Landkreis für die begehrte Untersagung der Befahrung nicht zuständig sei oder die Untersagung in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehe und für eine Ermessensreduzierung auf Null wegen ernstlicher Gesundheitsgefahren nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, so dass auch nicht zu prüfen sei, ob als Minus gegenüber einer inhaltlich umfassenden Vorwegnahme der Hauptsache vorläufige Sicherungsmaßnahmen eines eventuellen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten in Betracht kämen, um dem Antrag zumindest teilweise Rechnung zu tragen. Der Streitwert sei auf den untersten Rand des vorgesehenen Rahmens festzulegen, aber wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er trug vor, die von ihm begehrte einstweilige Anordnung hätte erlassen werden müssen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz seien Grünflächen nicht zu befahren. Jede nicht privilegierte Befahrung stelle daher eine gegenüber dem Nachbarn rücksichtslose Nutzung dar und verpflichte zum behördlichen Einschreiten. Er habe zudem keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Die von ihm verlangte Untersagung hätte nur vorläufigen Charakter gehabt. Das Verwaltungsgericht hätte ihn vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgehe. Die Beschwerde sei auch gegen die Festsetzung des Streitwertes gerichtet; das Gericht hätte den halben Streitwert festsetzen müssen, weil er keine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt habe. 2. Mit Beschluss vom 26. April 2022, Az. 1 SO 383/21, dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 zugestellt, lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Insbesondere greife der Einwand des Beschwerdeführers nicht durch, es habe sich bei der begehrten Untersagung nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache gehandelt. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei so zu verstehen gewesen, dass er im Wege des Eilrechtsschutzes ein behördliches Einschreiten zur dauerhaften Unterbindung des Befahrens des Nachbargrundstücks durch den Nachbarn erstrebt habe. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt nach außen erkennbar deutlich gemacht, dass er das von ihm begehrte behördliche Einschreiten zeitlich befristen wollte oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung – etwa nur bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren – begehrte. Das Verwaltungsgericht habe sein Begehren zutreffend ausgelegt und sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass es eine angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache für unzulässig halte. Im Übrigen sei auch eine nur befristete Untersagung während dieser Phase eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, so dass die Anforderungen für den Erlass einer solchen Anordnung nicht geringer seien. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, da es dem Beschwerdeführer zwar gelungen sei, PKW-Fahrten auf der Ackerfläche zu belegen, nicht jedoch die erforderliche Intensität der Auswirkungen dieser Fahrten. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die mangelnde Glaubhaftmachung hinzuweisen. 3. Mit weiterem Beschluss vom 26. April 2022, Az. 1 VO 389/21, dem Beschwerdeführer ebenfalls am 2. Mai 2022 zugestellt, wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch die Einzelrichterin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Juni 2021 zurück. Es stellte hierbei mit derselben Begründung wie im Senatsbeschluss vom selben Tag darauf ab, dass das Begehren des Beschwerdeführers erstinstanzlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen sei. 4. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer „Anhörungsrüge/Gegenvorstellung“ gegen die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2022 in den Verfahren 1 SO 383/21 und 1 VO 389/21. 5. Mit der am 30. Mai 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die beiden Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Er sieht sich in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, das eine weitgehende Angleichung von finanziell unbemittelten mit finanziell bemittelten Personen (Waffengleichheit) gewährleiste. In seinem Beschluss im Verfahren 1 SO 383/21 überspanne das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht. Er habe keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, sondern eine rasche Abhilfe gegen die zunehmende Befahrung der Ackerfläche erreichen wollen. Die Gegenseite und der beigeladene Nachbar hätten in einem Hauptsacheverfahren ihre Rechte weiterhin zur Geltung bringen können, unzumutbare Nachteile wären nicht entstanden. In einem von ihm geführten Verfahren am Amtsgericht sei auch die Hauptsache vorweggenommen worden, indem das Gericht seinem Nachbarn dauerhaft untersagt habe, die Grenzhecke zurückzuschneiden; dennoch sei dort der Streitwert auf die Hälfte reduziert worden. Kosten wie für ein Hauptsacheverfahren seien unbillig, da ein entsprechender Aufwand nicht betrieben worden sei. Auch sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt. Das Gericht habe ohne vorherigen Hinweis mit der angeblichen Vorwegnahme der Hauptsache auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem auch ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauche. Sein Antrag sei insoweit vorsätzlich fehlinterpretiert worden. Der Beschwerdeführer beantragt hilfsweise, sollte sein Antrag den gerichtlichen Anforderungen nicht entsprechen, Prozesskostenhilfe für eine anwaltliche Beschwerdeschrift. 6. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer unter dem 31. Mai 2022 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. 7. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag bekräftigt. 8. Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. II. Der nach § 34 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG –) bestellte Ausschuss kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig und deshalb zu verwerfen ist. Er trifft seine Entscheidung nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt, § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 ThürVerfGHG. 1. Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat der Beschwerdeführer auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen (ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 24). In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vorzutragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 -, juris Rn. 19). 2. Eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes in Form des Gebots der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss im Verfahren 1 SO 383/21 ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein solcher Verfassungsverstoß nur vor, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, juris Rn. 17). Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Er setzt sich zum einen nicht mit der Begründung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander. Er trägt zwar nachvollziehbar vor, er habe, anders als vom Thüringer Oberverwaltungsgericht angenommen, keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, geht aber insbesondere nicht auf die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bemängelte fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein. Der Beschwerdeführer führt zum anderen nichts dazu aus, warum hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern auch von Verfassungsrecht – insbesondere in Bezug auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit – liegen soll. 3. Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf durch die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren 1 SO 383/21 und 1 VO 389/21 substantiiert dargelegt. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, ist konkret vorzutragen, inwiefern im Rahmen der angegriffenen Entscheidung der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde und wie sich dieser Fehler des Gerichts auf die Entscheidung ausgewirkt hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2009 - VerfGH 14/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Darzulegen ist außerdem, warum die gerügte Gehörsverletzung auch noch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem darüber ergangenen Beschluss weiterbesteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VerfGH 17/13 -, juris Rn. 24). Der Vortrag des Beschwerdeführers, ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter habe nicht damit rechnen müssen, dass sein erstinstanzlicher Antrag als Vorwegnahme der Hauptsache ausgelegt werde, genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer hier keinen Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht selbst. Er rügt vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht den von ihm angenommenen Gehörsverstoß in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht korrigiert hat. Denn die von ihm beanstandete Einordnung seines Begehrens – als auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet – ist bereits durch das Verwaltungsgericht Weimar erfolgt, so dass es sich allenfalls um einen perpetuierten Gehörsverstoß handeln könnte, der eine Beschwerdebefugnis nicht begründen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, BVerfGK 20, 300 [302 f.] = juris Rn. 10). Außerdem muss ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter zweitinstanzlich in aller Regel – und so auch hier – mit einer bestimmten Auslegung durch das Gericht rechnen, wenn diese Auslegung bereits in der von ihm angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Er setzt sich auch im Übrigen nicht mit der Begründung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander. Hinsichtlich der von ihm gezogenen Parallele zur Halbierung des Streitwerts trotz Vorwegnahme der Hauptsache in einem amtsgerichtlichen Verfahren fehlt es an jedweden Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich hieraus Schlussfolgerungen für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ergeben können oder müssen und – dies unterstellt – ob und inwieweit sich daraus wiederum ein Verfassungsverstoß in den beiden mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ergeben soll. III. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe, sollte „hiesiger Antrag den gerichtlichen Anforderungen nicht entsprechen“, ist unzulässig. Als Prozesshandlung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich bedingungsfeindlich. Damit kann der Antrag nicht von der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde abhängig gemacht werden. Bei der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde handelt es sich auch nicht um eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren einerseits und das Verfassungsbeschwerdeverfahren andererseits zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse darstellen (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2021 - 141/20.VB-3 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 10. November 2020 - 70/20.VB-1 -, juris Rn. 8). Ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe wäre aber ebenfalls abzulehnen gewesen, da die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2022 - 2 BvR 354/21 -, juris Rn. 11). IV. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG gerichtsgebührenfrei.