Beschluss
113/20
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2023:0222.VERFGH113.20.00
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Leitsätze
1. Zur Prüfungskompetenz des VerfGH (Art 80 Abs 1 S 1 Verf TH) bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesgerichts, soweit dieses Urteil Gegenstand der Überprüfung durch ein Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war, siehe bereits VerfGH Weimar, 19.11.2014, 24/12 (Rn 38). (Rn.81)
(Rn.82)
2. Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates (Art 39 und 40 Verf TH iVm Art 140 GG iVm Art 136 und 137 Abs 1 WRV) ergibt sich, dass der Staat nicht bestimmen darf, wer einer Kirche angehört (vgl etwa BVerfG, 20.01.2022, 2 BvR 2467/17 ). (Rn.97)
3. Das Besteuerungsrecht der Kirchen (Art 40 Verf TH iVm Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV) ist nicht grundrechtlicher, sondern hoheitlicher Natur und beruht auf einer punktuellen Übertragung staatlicher Hoheitsgewalt, die das Verfassungsrecht für diesen spezifischen Fall ausdrücklich zulässt. Es ist grundrechtsgebunden auszuüben (vgl BVerfG, 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 <422>). (Rn.99)
4. Für den Bürger folgt die Austrittsmöglichkeit aus einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht aus der negativen Religionsfreiheit (Art 39 Abs 1 und 2 Verf TH). (Rn.101)
5. Die kirchensteuerrechtlich (hier: § 2 Abs 2 S 4 ThürKiStG ) vorgesehene Pflicht zum Nachweis der Austrittserklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.102)
6. Ist die behördliche Bescheinigung des vor staatlichen Stellen erklärten Austritts dem Bürger abhandengekommen, ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das FG den Nachweis des Austritts auch auf andere Weise zulässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die staatlichen Stellen, die die Austrittserklärung entgegenzunehmen hatten, selbst nicht mehr über die Unterlagen verfügen und jahrelang keine Kirchensteuer erhoben wurde. (Rn.105)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prüfungskompetenz des VerfGH (Art 80 Abs 1 S 1 Verf TH) bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesgerichts, soweit dieses Urteil Gegenstand der Überprüfung durch ein Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war, siehe bereits VerfGH Weimar, 19.11.2014, 24/12 (Rn 38). (Rn.81) (Rn.82) 2. Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates (Art 39 und 40 Verf TH iVm Art 140 GG iVm Art 136 und 137 Abs 1 WRV) ergibt sich, dass der Staat nicht bestimmen darf, wer einer Kirche angehört (vgl etwa BVerfG, 20.01.2022, 2 BvR 2467/17 ). (Rn.97) 3. Das Besteuerungsrecht der Kirchen (Art 40 Verf TH iVm Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 WRV) ist nicht grundrechtlicher, sondern hoheitlicher Natur und beruht auf einer punktuellen Übertragung staatlicher Hoheitsgewalt, die das Verfassungsrecht für diesen spezifischen Fall ausdrücklich zulässt. Es ist grundrechtsgebunden auszuüben (vgl BVerfG, 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 ). (Rn.99) 4. Für den Bürger folgt die Austrittsmöglichkeit aus einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht aus der negativen Religionsfreiheit (Art 39 Abs 1 und 2 Verf TH). (Rn.101) 5. Die kirchensteuerrechtlich (hier: § 2 Abs 2 S 4 ThürKiStG ) vorgesehene Pflicht zum Nachweis der Austrittserklärung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.102) 6. Ist die behördliche Bescheinigung des vor staatlichen Stellen erklärten Austritts dem Bürger abhandengekommen, ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das FG den Nachweis des Austritts auch auf andere Weise zulässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die staatlichen Stellen, die die Austrittserklärung entgegenzunehmen hatten, selbst nicht mehr über die Unterlagen verfügen und jahrelang keine Kirchensteuer erhoben wurde. (Rn.105) Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. I. 1. Die Beschwerdeführerin, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Juli 2020, Aktenzeichen 3 K 271/17. Das Finanzgericht hatte die Wirksamkeit des Kirchenaustritts des Anhörungsberechtigten zu 1. im Jahr 1990 bejaht, wiewohl dieser die Austrittserklärung nicht durch eine Bescheinigung der damals gesetzlich zuständigen Stelle nachweisen konnte. Insoweit rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihre kollektive Religionsfreiheit, das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. Nach der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geltenden Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. 1950, S. 660) konnte der Kirchenaustritt nur durch Erklärung vor dem Standesbeamten bzw. dem zuständigen Gericht sowie später auch bei den staatlichen Notariaten erfolgen. Diese Verordnung galt in Thüringen weiter bis zum Inkrafttreten der Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329, 357). Über den Austritt wurde nach § 68 Satz 3 der Notariatsverfahrensordnung vom 16. November 1956 (GBl. 1956, S. 1288) eine Bescheinigung erteilt. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR vom 31. August 1990 (KiStG) (BGBl. II 1990, S. 885) legte eine Nachweispflicht für die Kirchenaustrittserklärung fest. Die Vorschrift lautete: § 5 (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben. (2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. 2Sie endet 1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, 2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist, 3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. 3Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. Dieses Gesetz trat mit dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 als Landesrecht in Thüringen in Kraft und wurde in der Folge durch das Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz – ThürKiStG) vom 3. Februar 2000 (GVBl. 2000, S. 12) abgelöst, das in § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG ebenfalls eine Nachweispflicht vorsieht. Die Vorschrift lautet: § 2 Steuerpflicht (1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben. (2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. 2Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. 3Sie endet 1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, 2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Thüringen aufgegeben worden ist, oder 3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. 4 Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen. […] 3. Der Anhörungsberechtigte zu 1. war durch Taufe Mitglied der Evangelischen Kirche. Seit 1990 war er beruflich selbständig, verfügte über keine Lohnsteuerkarte und gab in seinen Steuererklärungen stets an, konfessionslos zu sein. Nach einer Abfrage der ELSTAM-Daten im Jahr 2016 erließ das Finanzamt S… am 5. September 2016 ihm gegenüber Kirchensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014. Hiergegen wandte sich der Anhörungsberechtigte zu 1. vor dem Thüringer Finanzgericht. Die Beteiligten stritten darum, ob der Anhörungsberechtigte zu 1. im Jahr 1990 rechtswirksam aus der Evangelischen Kirche ausgetreten war, obwohl er nunmehr den Kirchenaustritt nicht durch eine Bescheinigung nach dem im damaligen Zeitpunkt geltenden Recht nachweisen konnte. Bei dem nach der Wiedervereinigung zuständigen Amtsgericht S… waren keine Unterlagen mehr über Kirchenaustrittserklärungen der Jahre 1990 bis 1992 vorhanden. Die Kirchgemeinde S… in S… bestätigte mit Schreiben vom 10. Mai 2016, dass der Anhörungsberechtigte zu 1. nicht in der Gemeindeliste aus dem Jahr 1999 aufgeführt sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits ein Jahr in S… gewohnt habe. Das Einwohnermeldeamt der Stadt S… bestätigte am 20. Mai 2016, dass der Kirchenaustritt des Anhörungsberechtigten zu 1. auf Grund einer Negativbescheinigung der Kirchgemeinde mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 registriert worden sei. Das Finanzamt S… hatte den Bescheiden dagegen eine Mitteilung des Standesamts zu Grunde gelegt, wonach der Kirchenaustritt erst zum 28. April 2016 erfolgt sei, und die verfahrensgegenständlichen Kirchensteuern festgesetzt. 4. Im finanzgerichtlichen Rechtsstreit behauptete der Anhörungsberechtigte zu 1., bereits zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1990 durch Erklärung gegenüber dem dafür zuständigen Gericht aus der Kirche ausgetreten zu sein. Das Finanzamt S… führte demgegenüber unter anderem an, der Anhörungsberechtigte zu 1. habe in den Jahren 2008 bis 2011 sowie in den Jahren 2013 und 2014 Gemeindebeiträge gezahlt, die nur von Gemeindemitgliedern erbeten worden seien, und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kirchenaustritt erst am 28. April 2016 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte als Beigeladene, die Beweislast für den Kirchenaustritt liege beim Anhörungsberechtigten zu 1., der den Beweis hierfür jedoch nicht erbracht habe. Sie führte unter anderem aus, dass für die Überprüfung der Kirchenmitgliedschaft das Landeskirchenamt zuständig sei; die Kirchgemeinden seien hierzu gar nicht in der Lage. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1983, Aktenzeichen II R 178/79, BFH/NV 1986, S. 176 ff., hielt die Beschwerdeführerin für nicht anwendbar, weil es im Lichte der Anwendung fremden Rechts nach § 293 Zivilprozessordnung (ZPO) zu sehen sei. Vorliegend hingegen gebe es eine klare gesetzliche Regelung des Nachweises des Kirchenaustritts. Im Übrigen sei der Vortrag des Anhörungsberechtigten zu 1. auch widersprüchlich. Das Thüringer Finanzgericht befragte die frühere Ehefrau des Anhörungsberechtigten zu 1. mangels deren Reisefähigkeit als Zeugin nicht mündlich, sondern schriftlich. Sie gab unter anderem an, sie und ihr früherer Ehemann hätten gemeinsam die Austrittserklärung aus der Landeskirche vor dem „damalige[n] Gericht der Stadt S…“ im „Herbst/Winter 1990“ erklärt. Sie gestand aber auch zu, „nach 30 Jahren keine weiteren Erinnerungen mehr“ zu haben. 5. Mit Urteil vom 27. Juli 2020, Aktenzeichen 3 K 271/17, hob das Thüringer Finanzgericht die Kirchensteuerbescheide vom 5. September 2016 auf. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020 zugestellt. Das Gericht führte aus, der Anhörungsberechtigte zu 1. sei für seinen Austritt nachweispflichtig und habe diesen Nachweis im konkreten Einzelfall auch erbracht. a) Zwar reiche zum Nachweis weder eine Bescheinigung der Kirchgemeinde noch eine solche des Einwohnermeldeamts aus. Der Bundesfinanzhof habe in seinem – bereits erwähnten – Urteil vom 27. September 1983 aber ausgeführt, das Finanzgericht verletze § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es davon ausgehe, dass die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche nicht auch auf andere Weise als durch Urkunden und Bescheinigungen nachgewiesen werden könne. Damit sei vorliegend nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung zu entscheiden. Zwar sei das Urteil viele Jahre vor der Wiedervereinigung ergangen, der Bundesfinanzhof habe aber bereits damals die allgemeinen Beweisregeln der Finanzgerichtsordnung angewandt und das Finanzgericht zur Ermittlung des Rechts der DDR und zur Erforschung des Sachverhalts nach § 76 FGO verpflichtet. b) Der Anhörungsberechtigte zu 1. habe glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass er im Herbst 1990 aus der Kirche ausgetreten sei, was durch die Angaben seiner früheren Ehefrau und weitere Indizien bestätigt werde. Zum Verbleib der Austrittserklärung habe der Anhörungsberechtigte zu 1. plausibel erläutert, er habe diese seiner Erinnerung nach über seinen damaligen Steuerberater mit der ersten Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Es sei nicht geboten, nach einem Zeitablauf von rund einem Vierteljahrhundert einen schriftlichen Nachweis über den Kirchenaustritt zu verlangen, zumal das Bundeszentralamt für Steuern bei der Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) am 18. August 2008 kein Religionsmerkmal eingetragen habe. Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Liste der Hauptkirche sei inhaltlich falsch, da darin neben dem Anhörungsberechtigten zu 1. seine längst aus der Kirche ausgetretene frühere Ehefrau sowie sein niemals getaufter Sohn als Mitglieder verzeichnet seien. c) Das Thüringer Finanzgericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil beruhe auf nicht revisiblem Landesrecht. 6. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 18. November 2020 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I B 73/20) und begründete diese mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021. Die Revision sei zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO und zudem zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zuzulassen. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 sei eine vollständig veränderte Rechtslage eingetreten. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehe die ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, ob der allgemeine Rechtssatz, dass die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche nicht auch auf andere Weise als durch Urkunden und Bescheinigungen nachgewiesen werde könnten, weiterhin gelte. Das Verhältnis des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu materiellen Beweisregeln des Einkommensteuerrechts im Besonderen sei zwar geklärt, nicht aber das Verhältnis des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu materiellen Beweisregeln im Allgemeinen. Zudem sei anerkannt, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO unter dem Vorbehalt gesetzlicher Beweisregeln stehe. Das Urteil beruhe jedoch auf der Annahme, dass die gesetzlichen Regelungen der freien Beweiswürdigung im finanzgerichtlichen Verfahren unter keinen Umständen verdrängt werden könnten. Die Revision sei außerdem wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und zudem wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der in der Versagung rechtlichen Gehörs bestehe, zuzulassen. 7. Mit am selben Tag eingegangener Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 27. Juli 2020 erhoben. a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. aa) Sie – die Beschwerdeführerin – sei beschwerdefähig. Nach Art. 42 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf) würden Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Auch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften könnten in eine grundrechtstypische Gefährdungslage geraten. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Landeskirche in Thüringen, die bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Landesverfassung Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen und es geblieben sei. Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform sei sie hinsichtlich des Rechts der Religionsfreiheit beschwerdefähig. Durch das Urteil des Thüringer Finanzgerichts sei sie in eigenen Rechten verletzt. Solche Rechte beinhalteten Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 3, Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). bb) Der Rechtsweg sei erschöpft. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei das Kirchensteuerrecht und damit Landesrecht gewesen. Für die Revisibilität von Landesrecht reiche allein die Eröffnung des Finanzrechtswegs nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Landesrecht die Finanzgerichtsordnung insgesamt bzw. die Vorschriften des Unterabschnitts über die Revision für anwendbar erkläre. Für Angelegenheiten der Kirchensteuer sei zwar nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO) der Finanzrechtsweg eröffnet. Jedoch seien weder die Finanzgerichtsordnung insgesamt noch die Vorschriften über die Revision für anwendbar erklärt worden. Damit beruhe das Urteil nicht auf im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO revisiblem Landesrecht. Mangels Revisibilität sei der Rechtsweg erschöpft. cc) Auch der Grundsatz der Subsidiarität sei gewahrt. Vorliegend werde eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Gerichts erhoben, das nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung entschieden habe. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Entscheidung in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sei. b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. aa) Sie – die Beschwerdeführerin – sei in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 39 Abs. 2 ThürVerf verletzt, das durch Art. 40 ThürVerf konkretisiert werde. Dies betreffe ihr Steuererhebungsrecht und ihr Recht, selbst zu bestimmen, wer als ihr Mitglied kirchensteuerpflichtig sei. (1) Der Freistaat Thüringen habe sich in seiner Verfassung zur positiven Religionspflege bekannt und das Religionsverfassungsrecht in Art. 39 und Art. 40 ThürVerf geregelt. Nach seinem wesentlichen Inhalt stimme der die Kirchen als Religionsgemeinschaften betreffende Abschnitt mit den durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung überein. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV schütze gegenüber dem Freistaat Thüringen die eigenen Angelegenheiten, zu denen auch die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft zähle. Insofern seien das Selbstbestimmungsrecht der korporativ-institutionellen Religionsfreiheit und die kollektive Religionsfreiheit des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf in wechselseitiger Ergänzung zu sehen. Die individuelle Religionsfreiheit wiederum sei begrenzt durch die kollektive Religionsfreiheit der Kirchen und deren Selbstbestimmungsrecht. Die Gewährleistung des Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG konkretisiere das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf. Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern festzusetzen und zu erheben, sei verfassungsrechtlich in Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV verankert. Die Festlegung der Voraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft habe der Staat den Kirchen als eigene Angelegenheit nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu überlassen. Wegen des Verbots der Staatskirche nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV und des daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebots der Neutralität im kirchlichen Bereich dürfe der Staat die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft auch gar nicht festlegen. Die christlichen Kirchen setzten das theologische Kriterium der Taufe, das theologisch-biographische Kriterium der Bekenntniszugehörigkeit und das räumliche Kriterium des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Kirche als Voraussetzungen für die Mitgliedschaft voraus. Nach Maßgabe des auch in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geltenden § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) bestehe die Mitgliedschaft zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchenmitglieds. Ihr – der Beschwerdeführerin – sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts zudem nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV garantiert, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. Rechtsgrundlage bei dieser gemeinsamen Angelegenheit von Staat und Kirche seien sowohl landesrechtliche als auch kirchliche Rechtsvorschriften. Wenn staatliche Behörden und Gerichte im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zu Grunde legten, liege darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche. Die Kirchensteuerpflicht setze unabdingbar die Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft voraus. Wie bei jeder anderen Steuer entstehe die Kirchensteuerpflicht nach § 38 AO, sobald der Tatbestand erfüllt sei, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpfe. Nicht relevant sei, ob der Steuerpflichtige an die Entstehung einer Kirchensteuerpflicht gedacht habe oder Kirchensteuern begleichen wolle. Zwischen Kirchensteuer und Mitgliedschaft bestehe damit eine notwendige Konnexität. Werde die Kirchenmitgliedschaft bestritten, komme es darauf an, ob diese begründet worden sei. Werde bestritten, dass die Kirchenmitgliedschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden habe, komme es darauf an, ob die Kirchenmitgliedschaft im fraglichen Zeitpunkt bestanden habe. (2) Auf Grund der negativen Religionsfreiheit habe der Staat dafür Sorge zu tragen, dass auch die Freiheit, nicht einer Kirche angehören zu wollen, gewährleistet sei. Daher wirke Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ThürVerf als Grundrecht so, dass keine Zwangsmitgliedschaft begründet werden könne. Der Kirchenaustritt habe zur Folge, dass der Staat nach dem wirksam erklärten Austritt aus der Kirche den Ausgetretenen auf staatlicher Ebene nicht mehr als Mitglied der Kirche ansehe. Die Wirksamkeit des staatlichen Kirchenaustrittsrechts richte sich allein nach den formalisierten Regelungen des staatlichen Rechts. Innerkirchliches Recht sei hierfür nicht maßgebend. Erst nach dem rechtswirksam erfolgten Austritt in qualifizierter Form nach Maßgabe einschlägiger Rechtsvorschriften sehe der Staat den Ausgetretenen nicht mehr als Mitglied einer Religionsgemeinschaft an mit der Folge, dass damit auch die Voraussetzungen für die Kirchensteuererhebung entfielen. Die Kirchenaustrittserklärung sei als eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung zu charakterisieren, die mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam werde. Im Freistaat Thüringen habe hinsichtlich des Kirchenaustritts ab dem 3. Oktober 1990 bis zum Erlass der Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 (GVBl. 2009, S. 58) die Verordnung der DDR über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. DDR 1950, S. 660) nach Art. 9 Abs. 1 Einigungsvertrag als Landesrecht fortgegolten. Nach Maßgabe des ab dem 3. Oktober 1990 geltenden Landesrechts sei die Erklärung beim Amtsgericht abzugeben gewesen. Die Austrittserklärung habe mündlich zur Niederschrift vor der zuständigen Stelle abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden können. Dies nehme die aktuelle Verordnung vom 5. Februar 2009 in § 1 und § 2 auf, wonach die Erklärung mündlich oder schriftlich und öffentlich beglaubigt abgegeben werden könne und für die Entgegennahme das Standesamt zuständig sei. Bereits 1990 habe gegolten, dass ausschließlich durch diese förmliche und formgebundene Handlung die für den staatlichen Bereich relevante Mitgliedschaft beendet und so eine Zwangsmitgliedschaft vermieden werde. Im Hinblick auf das Bedürfnis nach nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen sei der staatliche Kirchenaustritt auch für die Kirche zu berücksichtigen. Während der Staat wegen des Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit seiner Bürger den staatlichen Kirchenaustritt zu ermöglichen habe, seien die Begründung und der Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft vom kollektiven und korporativ-institutionellen Recht der Kirchen umfasst. Es stehe dem Staat nicht zu, über transzendentale Inhalte der Religion zu befinden. Der Staat könne nicht vorschreiben, wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche, besonders der Eintritt und die Beibehaltung der Kirchenmitgliedschaft innerkirchlich und mit Verbindlichkeit für den Staat zu regeln seien. Auch dürfe der Staat nicht anstelle der Kirche die Voraussetzungen für das Entstehen und den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft regeln. Ohne wirksam vollzogenen staatlichen Austritt bestehe die Kirchenmitgliedschaft weiterhin. Der subjektive Eindruck, wegen einer inneren Haltung nicht mehr der Kirche anzugehören, ersetze keinen Kirchenaustritt. Auch der Umstand, dass sich ein Steuerpflichtiger nach außen jahrelang als nicht zur Kirche zugehörig bezeichnet habe, stehe einem staatlichen Kirchenaustritt nicht gleich. Insoweit gelte die verfassungsrechtliche Garantie, dass eine in der Vergangenheit wirksam vollzogene Begründung der Kirchenmitgliedschaft weiterhin Bestand habe. Die Wirkung der Begründung der Kirchenmitgliedschaft stehe nicht unter Vorbehalt. Jede für den staatlichen Bereich erfolgende Anknüpfung an Kriterien, die der Kirche fremd seien, sei ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Art. 137 Abs. 3 WRV. Fremd sei der Kirche insbesondere, dass die Mitgliedschaft in regelmäßigen Abständen erneuert werden müsse. Die Annahme, dass das Recht des staatlichen Kirchenaustritts die Kirchenmitgliedschaft unter den Vorbehalt der Verjährung stelle, indem es mittelbar die Verantwortung für den Beweis des Fortbestands der Mitgliedschaft den Kirchen zuweise, finde daher keine Grundlage. Anderenfalls müsste die Kirche ihre Regelungen zum Fortbestand der Mitgliedschaft auf Grund staatlichen Rechts anpassen, um weiterhin eine Anerkennung der Kirchenmitgliedschaft im staatlichen Bereich sicherzustellen. Auf der Annahme, dass die Kirchenmitgliedschaft verjähre, basiere aber die Begründung des Urteils. (3) Der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz der Finanzbehörde nach § 88 AO und die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen nach § 90 AO stünden in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Regelmäßig sei die Klärung des Sachverhalts auf Grund von Tatsachen aus der Wissenssphäre des Steuerpflichtigen nur diesem möglich und zumutbar. Diesem Grundsatz gemäß habe das ausgetretene Kirchenmitglied die Durchführung des staatlichen Kirchenaustrittsverfahrens und damit die formgerechte Erklärung des Willens zum Kirchenaustritt nachzuweisen. Wer nach seinen eigenen Angaben getauft und dadurch Kirchenmitglied geworden sei und im Einzugsbereich der Kirchensteuer erhebenden Kirche wohne, jedoch nicht belegen könne, die Kirche verlassen zu haben, sei kirchensteuerpflichtig. Demgegenüber gehe das Urteil des Thüringer Finanzgerichts davon aus, dass eine Beweiserleichterung geboten sei. Nach diesem Urteil bestehe keine Notwendigkeit, eine Austrittsbestätigung über die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten hinaus noch vorzuhalten, und bestehe damit auch keine Notwendigkeit für einen schriftlichen Nachweis über den Kirchenaustritt. Die vom Thüringer Finanzgericht eingeführte Beweiserleichterung habe unmittelbar zur Folge, dass Pflichten des Kirchenmitglieds unter dem Vorbehalt der Verjährung stünden. Mit der Anknüpfung an die allgemeinen Fristen des § 147 Abs. 3 AO und der Rechtsfolge der Beweiserleichterung werde von den Kirchen zur Sicherung des Fortbestands der staatlichen Wirkung der Kirchenmitgliedschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 6 WRV verlangt, entgegen ihrem eigenen Verständnis über die Begründung und den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV auf staatliche Vorstellungen über die Dauer einer einmal begründeten Mitgliedschaft Rücksicht zu nehmen. Diese Verallgemeinerung der Rechtswirkung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für den Beweismaßstab finde in der Rechtsprechung keine Grundlage. Neben das staatliche Kirchenaustrittsrecht als Ausdruck der negativen Religionsfreiheit des Art. 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürVerf trete eine weitere Einschränkung der staatlichen Wirkung der Kirchenmitgliedschaft, welcher im Gegensatz zu jenem schon eine verfassungsrechtliche Zuordnung als Einschränkung des Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV fehle. Damit werde die Kirchenmitgliedschaft als Ausdruck der eigenen Angelegenheiten im Sinne der korporativ-institutionellen Religionsfreiheit der Art. 39 Abs. 2 Satz 1 und Art. 40 ThürVerf unzulässigerweise unter den Vorbehalt staatlicher Regelungen über Zusammenschlüsse gestellt. (4) Darüber hinaus knüpfe die Beweisführung im Urteil nicht an den Nachweis des tatsächlichen Verfahrens an, sondern im Gegenteil an den Nachweis der Absicht zum staatlichen Austritt und damit eigentlich an den Willen zur Lösung vom Bekenntnis. Auch die Aussagen der früheren Ehefrau des Anhörungsberechtigten zu 1. als Zeugin bestätigten nicht die erfolgreiche Durchführung des staatlichen Kirchenaustrittverfahrens und damit die formgerechte Erklärung des Kirchenaustritts. Stattdessen werde nur dargestellt, dass es auf Grund der Umstände möglich gewesen sei, dabei anwesend gewesen zu sein. Als Indizien werde das Verhalten des Anhörungsberechtigten zu 1. zeitlich nach dem behaupteten staatlichen Kirchenaustritt herangezogen. Dieses Verhalten erlaube jedoch lediglich Rückschlüsse auf die persönliche Einstellung gegenüber der Kirche und wohl auch auf den subjektiven Eindruck über den Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft. Diese Einstellung sei aber für den vor staatlichen Stellen erklärten Kirchenaustritt nicht nur nebensächlich, sondern sogar als Anknüpfungspunkt im Sinne des Art. 39 Abs. 1 ThürVerf völlig ungeeignet. (5) Wie auch bei der ursprünglichen Begründung der Mitgliedschaft sei es eine innere Angelegenheit der Kirche, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederbegründung der Mitgliedschaft in der Kirche möglich sei. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis könne eine Trennung von der Kirche – durch die Erklärung des Austritts – die Taufe nicht ungeschehen machen. Die Wirkung des Kirchenaustritts könne daher durch schlüssiges Verhalten wieder rückgängig gemacht werden, zumal die Kirche niemanden, der den Willen zur Zugehörigkeit zur Kirche habe, zurückweise. Die konkludente Wiederaufnahme beinhalte die Aktivierung der kirchlichen Mitgliedschaft. Die Beweisführung im Urteil im Hinblick auf die Zahlung des Gemeindebeitrags missachte damit auch das Neutralitätsgebot des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV und greife unmittelbar in das Selbstbestimmungsrecht des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ein, indem es das Verhalten nur unter dem Gesichtspunkt der Behauptung über den staatlichen Kirchenaustritt überprüfe und die Ausführungen über das schlüssige Verhalten eben nicht als Wiedereintritt in die Kirche werte. Damit ersetze es die kirchenrechtlichen Regelungen zur Mitgliedschaftsbegründung durch staatliche Vorstellungen über die Wirkung des Kirchenaustritts für den kirchlichen Bereich. bb) Das Urteil des Thüringer Finanzgerichts verstoße zudem gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Das Urteil beruhe auf sachfremden Erwägungen, berücksichtige mit § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG eine gesetzliche Norm nicht und missdeute mit § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO den Inhalt einer Norm in krasser Weise. Eine andere Beweiswürdigung hätte zu einer anderen Entscheidung führen können. Nicht berücksichtigt werde § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG (bzw. die Vorgängerregelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG), obwohl der Kirchenaustritt des Anhörungsberechtigten zu 1. zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1990 erfolgt sein solle. Es sei allgemein anerkannt, dass die Regeln der freien Beweiswürdigung durch die Regelungen des materiellen Rechts ergänzt oder verdrängt werden könnten. § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG setze bereits nach seinem Wortlaut für den Beweis des erfolgten Kirchenaustritts die Vorlage der Bescheinigung der rechtlich zuständigen Stelle voraus. Das Gericht nenne die Norm im Urteil nicht. Stattdessen setze es sich ausschließlich mit einem einzigen Urteil des Bundesfinanzhofs auseinander. Auf die Einwände, dass zum einen das in dem genannten Urteil entscheidende Recht über den Kirchenaustritt dasjenige der DDR und damit eines anderen Staats im Sinne des § 293 ZPO sei und zum anderen das dort entscheidende Kirchensteuerrecht des Landes Bayern keine dem § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG vergleichbare Regelung gekannt habe, werde nicht eingegangen. Die Rechtsanwendung sei damit willkürlich. Auch die Anwendung der Regeln der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 96 FGO sei willkürlich. Der angenommene Beweisnotstand sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die fehlende Beweisführungsmöglichkeit für den Kirchenaustritt darin liegen könne, dass dieser so nicht stattgefunden habe. Die Steueridentifikationsnummer nach § 139b Abs. 3 AO habe kein Religionsmerkmal enthalten können. Die dem Anhörungsberechtigten zu 1. ausgestellte pfarramtliche Bescheinigung über die fehlende Eintragung auf der Gemeindegliederliste könne keine Wirksamkeit entfalten, weil keine kirchenrechtliche Vorschrift existiere, welche die Vollständigkeit von Dokumenten und Unterlagen vorschreibe und kirchenrechtliche Konsequenzen bei Unvollständigkeit zur Folge habe. Bei festgestellter Ungenauigkeit und bei Unvollständigkeit sei nur das Gemeindegliederverzeichnis zu berichtigen. cc) Auch das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf sei verletzt. Das Finanzgericht sei nach § 4 Nr. 3 ThürAGFGO i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, alle Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, von denen es Kenntnis habe und die für die Entscheidung erheblich sein könnten. Die Gelegenheit, einen Gegenbeweis anzutreten, dürfe der Beschwerdeführerin nicht abgeschnitten werden. Da das Urteil auf mehrere Begründungen gestützt sei, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trage, sei jede dieser Begründungen entscheidend. Das Urteil stelle fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Grund einer Unrichtigkeit der Gemeindegliederliste erschüttert seien. Diese scheinbare Unrichtigkeit beruhe auf der Annahme des Gerichts, dass aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD) nur die Kirchenmitglieder im Sinne der §§ 1 und 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD, und damit auch des § 2 Abs. 1 ThürKiStG, in der Gemeindegliederliste erfasst werden. Tatsächlich schreibe aber § 14 Abs. 1 Satz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD vor, dass die Daten der Familienangehörigen von Kirchenmitgliedern ebenso in der Gemeindegliederliste geführt würden. Damit sei gerade nicht entscheidend, ob die Familienmitglieder des Klägers in der Gemeindegliederliste überhaupt erfasst seien, sondern vielmehr, ob sie dort als eigenständige Kirchenmitglieder im Sinne der §§ 1 und 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD erfasst seien. Die Beschwerdeführerin habe im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass die Schreiben zum Gemeindebeitrag nur an Personen gingen, die auch als Kirchenmitglieder in der Gemeindegliederliste erfasst seien. Dieses Verständnis hätte das Finanzgericht zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen. Es sei auch für die Entscheidung erheblich gewesen, da es die Grundlage für die Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beweisführung bilde. Auch habe das Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung von ihr – der Beschwerdeführerin – eine Stellungnahme darüber verlangt, ob die Aussagen der Zeugin aus der schriftlichen Vernehmung als unbestritten übernommen werden könnten. Sie habe sich dagegen verwahrt und sinngemäß festgestellt, dass es bei der schriftlichen Vernehmung nicht möglich sei, sich trotz dieser Nähebeziehung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin und ihrer Aussagen zu vergewissern, indem sie festgestellt habe, dass die Glaubwürdigkeit so nicht überprüft werden könne. Der Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO einschließlich des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten könne. Das Gericht habe sie – die Beschwerdeführerin – jedoch von der ausdrücklichen Rüge dadurch abgehalten, dass es aus sachfremden Erwägungen wie der Erkrankung der Zeugin darauf hingewiesen habe, dass eine mündliche Befragung nicht zu einem anderen Ergebnis führen könne. 8. Der Anhörungsberechtigte zu 1. hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin habe den zur Überprüfung der Entscheidung eröffneten Instanzenzug noch nicht vollständig ausgeschöpft. Auch habe sie den Grundrechtsverstoß nicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt. Nach der Thüringer Verfassung sei die Beschwerdeführerin auch nicht beschwerdefähig. Die Verfassungsbeschwerde sei zudem unsubstantiiert. Außerdem sei der Thüringer Verfassungsgerichtshof überhaupt nicht zuständig. Entscheidungserheblich sei die Anwendung der Beweisregelungen der Finanzgerichtsordnung. Es stehe die Anwendung von Bundesrecht im Raum. Im Übrigen seien auch die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin falsch. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG sei der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung des Standesamts, bei dem der Kirchenaustritt erklärt worden sei, nachzuweisen. Das Standesamt sei zum Zeitpunkt des Kirchenaustritts im Jahr 1990 aber nicht zuständig gewesen. Deshalb könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Kirchenaustritt nur durch Urkunden nachgewiesen werden könne. Dies habe der Bundesfinanzhof im Urteil vom 27. September 1983 festgestellt. Das Finanzgericht habe sich auch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass sich das Urteil des Bundesfinanzhofs im Sinne von § 263 ZPO auf Recht der DDR bezogen habe. Hiermit wiederum habe sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Er – der Anhörungsberechtigte zu 1. – habe keine Bescheinigung des Standesamts vorlegen müssen, weil es eine solche nicht habe geben können. Weder § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG noch § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG könnten Beweisregeln der Finanzgerichtsordnung einschränken. Die Auslegung ergebe, dass sich § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG ebenso wie § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG ausschließlich auf den Nachweis gegenüber dem Finanzamt beziehe, nicht aber auf das finanzgerichtliche Verfahren. Dies gelte umso mehr, als nicht mehr feststellbar sei, ob er diesen Nachweis geführt habe oder ob das zuständige Finanzamt auf den Nachweis verzichtet habe. Das Finanzamt habe 24 Jahre lang eine Kirchensteuer nicht erhoben. Mangels einer Erhebung der Rüge des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Finanzgericht könne die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen hierzu nicht gehört werden. 9. Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 10. August 2021 - I B 73/20 - als unbegründet zurück. a) Die Revision sei nicht zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zuzulassen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche nicht auch auf andere Weise als durch Urkunden und Bescheinigungen nachgewiesen werden könne, sei in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Frage kein revisibles Recht betreffe. Mit § 4 Nr. 3 ThürAGFGO werde zwar die Eröffnung des Finanzrechtswegs für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Kirchensteuern und Kirchgeld angeordnet. Dies allein genüge aber nicht, um die Revisibilität des betreffenden Landesrechts nach § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO herbeizuführen. Vielmehr sei dafür erforderlich, dass der Landesgesetzgeber die Vorschriften des Unterabschnitts der Revision für anwendbar erkläre. Die Beschwerdeführerin sehe in § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG, wonach der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung des Standesamts, bei dem der Kirchenaustritt erklärt worden sei, nachzuweisen sei, eine gesetzliche Beweisregel, deren Verhältnis zu § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO im allgemeinen Interesse zu klären sei. Diese Klärung würde voraussetzen, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG als gesetzliche Beweisregel qualifiziert würde, die den in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO niedergelegten Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzuschränken vermöge. Dass dieser Grundsatz durch gesetzliche Beweisregeln eingeschränkt werden könne, ergebe sich unproblematisch bereits aus dem in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO enthaltenen Verweis auf unstreitig als gesetzliche Beweisregeln zu qualifizierende Vorschriften. Die danach zu klärende Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG ebenfalls eine solche Beweisregel darstelle, betreffe nicht revisibles Landesrecht und sei der Beurteilung durch den Bundesfinanzhof entzogen. Ob hingegen die zum Zeitpunkt des Kirchenaustritts geltenden Vorschriften – also § 5 Abs. 2 Satz 3 KiStG – eine gesetzliche Beweisregel enthielten und diese zum revisiblen Recht gehörten, werde in der Beschwerdebegründung von vornherein nicht ausgeführt. Den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO werde jedoch nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer die Zugehörigkeit einer Rechtsfrage zum revisiblen Recht substantiiert darlege. b) Werde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers erforderlich sei, so verlange dies substantiierte Darlegungen zur Offensichtlichkeit dieses Fehlers. Solche Darlegungen enthalte die Beschwerdeschrift nicht. Das Thüringer Finanzgericht habe den von der Beschwerdeführerin als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO beanstandeten Rechtssatz gar nicht aufgestellt. Vielmehr könnte er – der Bundesfinanzhof – einen entscheidungserheblichen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler nur dann feststellen, wenn er die – landesrechtliche – Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG im Sinne einer gegebenenfalls unwiderlegbaren gesetzlichen Beweisregel auslege. Darüber habe er aber nicht zu befinden. c) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die aus ihrer Sicht grundsätzliche Bedeutung der Frage aufwerfe, ob eine Beweiserleichterung auch nach § 147 AO auf Grund eines zeitlichen Abstands zwischen behauptetem Austritt und erstmaliger Heranziehung zur Kirchensteuer zulässig sei, fehle es an der Klärungsbedürftigkeit. Das Thüringer Finanzgericht habe – ohne § 147 AO oder den Rechtsbegriff der Beweiserleichterung zu erwähnen – lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass dem Anhörungsberechtigten zu 1. der Verlust einer Kirchenaustrittsbescheinigung nach so langer Zeit nicht angelastet werden könne. Das Thüringer Finanzgericht habe damit allein die tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls gewürdigt, was der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung entgegenstehe. d) Schließlich sei die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. aa) Die Rüge, entscheidungserheblicher Vortrag zur Zuteilung der Steueridentifikationsnummer sei nicht in Erwägung gezogen worden, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. So fehle es an Vortrag, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen vorgetragen worden wäre und wie sich dieser Vortrag ausgewirkt hätte. Im Übrigen sei die Rüge auch nicht begründet. Sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen gehe das Thüringer Finanzgericht auf das entsprechende Beteiligtenvorbringen und die Bedeutung der Steueridentifikationsnummer ausdrücklich ein. Das Thüringer Finanzgericht habe diesen Gesichtspunkt lediglich nicht im Sinne der Beschwerdeführerin – und möglicherweise auch fehlerhaft – rechtlich gewürdigt. bb) Der behauptete Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit der erstinstanzlich vorgelegten „Liste der Hauptkirche“ und dem Verlust einer Austrittsbescheinigung liege ebenfalls nicht vor. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung habe der Vorsitzende unter Nennung einer Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Liste inhaltlich nicht zutreffen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich laut Protokoll auf den Hinweis zur Sache eingelassen. Sie habe Gelegenheit gehabt, umfassend zur Bedeutung der Liste vorzutragen. Auch im Zusammenhang mit dem Verlust der Austrittsbescheinigung sei ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung nicht gegeben. Das Finanzgericht habe lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung mögliche Erinnerungslücken und den Verlust einer Austrittsbescheinigung wegen des langen Zeitablaufs als erklärbar bewertet. cc) Die Unterlassung der persönlichen Einvernahme der Zeugin führe nicht zu einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 1 FGO. Die lediglich schriftliche Einvernahme eines Zeugen an Stelle einer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung stelle zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar. Jedoch könne auf die Vernehmung in der mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Auch auf die Einhaltung der in § 76 Abs. 1 FGO enthaltenen Verfahrensvorschrift könne verzichtet werden. Das Finanzgericht habe die Zeugin wegen ihrer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, sondern dieser bereits vorterminlich die schriftliche Beantwortung zahlreicher Beweisfragen aufgeben. Die schriftliche Stellungnahme sei abgegeben, den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und während der Verhandlung vom Vorsitzenden verlesen worden. Spätestens nach dem Verlesen der schriftlichen Aussage hätte die Beschwerdeführerin die Nichtvernehmung der Zeugin rügen können und zur Vermeidung eines Rügeverlusts auch rügen müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, zum einen konkludent durch Hinweis auf die Nähebeziehung der Zeugin eine Rüge erhoben zu haben, zum anderen an der Erhebung einer Rüge durch eine unsachliche Einlassung des Vorsitzenden gehindert gewesen zu sein, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ein Hinweis auf die Nähebeziehung sei auch bei Einverständnis mit der schriftlichen Einvernahme möglich. Von einem fachkundig vertretenen Beteiligten könne zudem verlangt werden, dass er gerade auch in einer angespannten Prozesssituation eine als verfahrensfehlerhaft angesehene Beweisaufnahme beanstande. 10. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 hat der Anhörungsberechtigte zu 1. die Erstattung seiner Auslagen beantragt. 11. Die Anhörungsberechtigte zu 2. – die für Justiz zuständige Ministerin – hat auf eine Stellungnahme verzichtet. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Die Auslegung des Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Verfassungsbeschwerde sich gegen Ziffer 1 Satz 1 des Tenors des angegriffenen Urteils und damit auf die dort ausgesprochene Aufhebung der Steuerbescheide vom 5. September 2016 bezieht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt (a)). Im Übrigen ist sie zulässig (b) – d)). a) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zuständig für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein, Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf. aa) Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf beschränkt die Zuständigkeit des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auf die Überprüfung von Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes. Das gilt auch, soweit ein Bundesgericht die Entscheidung eines Landesgerichts in der Sache ganz oder teilweise bestätigt hat. In diesem Fall beruht die Beschwer nicht mehr, jedenfalls nicht mehr maßgeblich, auf der Entscheidung des Landesgerichts und damit nicht mehr auf einem Akt der Landesstaatsgewalt, sondern auf der Entscheidung des Bundesgerichts (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 -, juris Rn. 36 m. w. N). Wäre in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts zulässig, käme es zu einer mittelbaren Kontrolle von Organen des Bundes (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 10, 13), die nach der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Allerdings hindern Entscheidungen von Bundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Sachprüfung regelmäßig nicht. Das Bundesgericht nimmt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine umfassende rechtliche oder gar tatsächliche Prüfung der angegriffenen Entscheidung vor, sondern untersucht lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht des Bundes – hier der Bundesfinanzhof – ausnahmsweise im Rahmen seiner Prüfung sich auch in der Sache geäußert und dabei die die Entscheidung tragende Auffassung des Landesgerichts – hier des Finanzgerichts – ausdrücklich als zutreffend angesehen hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 -, juris Rn. 38). bb) Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesfinanzhof bei der Prüfung der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz) insbesondere auf die Frage nach der Revisibilität von Landesrecht beschränkt und sich nicht in der Sache geäußert. Bei den Erwägungen hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensfehler) erfolgten jedoch in der Sache Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverstößen. Sie betreffen die Frage nach der rechtlichen Bewertung der Gemeindegliederliste und ihrer möglichen Unrichtigkeit wie auch die vom Finanzgericht gewählte Form der schriftlichen Zeugenvernehmung der früheren Ehefrau des Anhörungsberechtigten zu 1. Insoweit ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht zur Entscheidung berufen. cc) Hinsichtlich der allein im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge der Beschwerdeführerin, das Finanzgericht habe die Bedeutung der Gemeindebeiträge nicht entsprechend ihres eigenen rechtlichen Verständnisses eingeschätzt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, inwieweit überhaupt ein Gehörsverstoß vorliegt. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin versäumt, einen möglichen Verstoß innerhalb der von ihr erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Insoweit hat sie das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG nicht beachtet. b) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt nach § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG. Eine Verletzung ihrer Rechte erscheint grundsätzlich möglich. Es ist nach dem – substantiierten (zur Substantiierungspflicht vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. April 2022 - VerfGH 22/20 u. a. -, juris Rn. 63) – Vortrag der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihrem Grundrecht der kollektiven freien Religionsausübung nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf und dem Recht der kirchlichen Selbstbestimmung nach Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV betroffen ist. Jedenfalls kann sie sich auf das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf berufen. c) Der Rechtsweg wurde erschöpft, § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 FGO und die Durchführung dieses Verfahrens gehörten zum Rechtsweg (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 -, juris Rn. 24; allgemein zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 26. März 1963 - 1 BvR 451/62 -, BVerfGE 16, 1 [3] = juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 [395] = juris Rn. 29). Die Beschwerde hätte nur dann nicht zum Rechtsweg gehört, wenn sie offensichtlich unstatthaft oder unzulässig gewesen wäre (vgl. zur Anhörungsrüge: ThürVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - VerfGH 101/20 -, juris Rn. 24). Die Beschwerde war jedoch nicht offensichtlich unstatthaft oder unzulässig und wurde vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Zwar findet sich in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs die Einschränkung, dass die Beschwerde „jedenfalls unbegründet“ sei. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag zur Steueridentifikationsnummer nicht in Erwägung gezogen, wegen Darlegungsmängeln unzulässig war. Jedoch können Zulässigkeitsvoraussetzungen, auf deren Erfüllung ein Beschwerdeführer selbst Einfluss hat, wie etwa die nötige Substantiierung, keine Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG rechtfertigen. Dass im vorliegenden Fall der Rechtsweg erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft wurde und sie daher im Zeitpunkt ihrer Erhebung und auch zunächst danach hätte verworfen werden können, ist unerheblich (vgl. speziell zur Rechtswegerschöpfung durch die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde: ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 -, juris Rn. 24). Denn für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (dazu: ThürVerfGH, Beschluss vom 6. April 2022 - VerfGH 22/20 u. a. -, juris Rn. 63). d) Die Verfassungsbeschwerde wurde innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG erhoben. Auch wird die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 32 ThürVerfGHG gerecht. 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Beschluss des Thüringer Finanzgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten. a) Der Verfassungsgerichtshof ist trotz des Umstands, dass vorliegend Grundrechtsverletzungen bei der Anwendung von einfachem Bundesrecht geltend gemacht werden, nicht an einer Sachprüfung gehindert. Eine gerichtliche Entscheidung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde jedoch nur in engen Grenzen überprüft werden. aa) Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts zu überprüfen. Soweit das Bundesrecht Spielräume zur Konkretisierung eröffnet, sind die im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten Landesgrundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung für die Gerichte des Landes bindend und damit zu beachten. Die Sicherung der Beachtung landesverfassungsrechtlicher Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (st. Rspr., vgl. nur ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 -, juris Rn. 45 m. w. N). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eröffnet in seiner Anwendung dem Finanzgericht Spielräume, die im konkreten Einzelfall auch nach grundrechtlichen Maßgaben auszufüllen sind. Inhaltlich entspricht das Grundrecht der freien Religionsausübung nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubens- und Religionsfreiheit. Auch die Gewährleistungen des Art. 40 ThürVerf, der über Art. 140 GG die Vorgaben der Art. 137 ff. WRV inkorporiert und damit zum Bestandteil des geltenden Landesverfassungsrechts macht, entspricht schon dem Wortlaut nach dem durch die Bundesverfassung gebotenen Schutz (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, juris Rn. 74, BVerfGE 102, 370 [387]). Gleiches gilt für das Willkürverbot nach Art. 42 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. bb) Jedoch ist es nicht Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Geht es um Entscheidungen, bei denen Bundesrecht angewandt wurde, kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof diese lediglich daraufhin überprüfen, ob das Gericht das Willkürverbot verletzt hat oder ihm Fehler unterlaufen sind, die darauf beruhen, dass es Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkannt hat. Dabei ist die Kontrolle des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auf die Prüfung beschränkt, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre. Dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (st. Rspr., vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VerfGH 25/18 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 29. Juli 2021 - VerfGH 104/20 -, juris Rn. 33). b) Das Urteil verletzt weder die kollektive freie Religionsausübung der Beschwerdeführerin nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf noch ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht nach Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. aa) Das Recht der kollektiven freien Religionsausübung nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf gewährleistet auch die Vereinigung der Gläubigen zu Religionsgemeinschaften. Dem entspricht das Vereinigungsrecht nach Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 WRV, da die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt sind. Jede Religionsgemeinschaft hat nach Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Eigene Angelegenheiten in diesem Sinne sind auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder der einzelnen Religionsgemeinschaft, insbesondere die Festlegung von Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln. Daraus und aus dem Gebot staatlicher Neutralität ergibt sich, dass der Staat nicht bestimmen darf, wer einer Kirche angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 [422]; BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, NVwZ-RR 2022, 361 Rn. 25). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet seine Schranken in dem für alle geltenden Gesetz – soweit derartige Regelungen selbst verfassungskonform sind – und in den grundrechtlichen Gewährleistungen der negativen Glaubensfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf. Sie fordern die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft. Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u. a. -, BVerfGE 44, 37 [49]; Kammerbeschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, 2978). bb) Im Bereich der Kirchensteuerpflicht, die ausschließlich für Kirchenmitglieder bestehen kann, überschneiden sich indes das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das staatliche Recht in besonderem Maße. Das folgt aus Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV, wonach Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, das Recht haben, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten und nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Diese Vorschrift hat selbst keinen grundrechtlichen Gehalt (Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Februar 2003, Art. 137 WRV Rn. 97), sondern ist eine Folge des Körperschaftsprivilegs nach Art. 137 Abs. 5 WRV. Das mit diesem Status verliehene Besteuerungsrecht dient der Religionsförderung und soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Das Besteuerungsrecht ist hoheitlicher Natur (BVerfGE 30, 415 [422]; 102, 370 [388]) und beruht auf einer punktuellen Übertragung staatlicher Hoheitsgewalt, die das Verfassungsrecht für diesen spezifischen Fall ausdrücklich zulässt. Diese Hoheitsgewalt ist ihrerseits grundrechtsgebunden auszuüben (BVerfGE 30, 415 [422]). Der aus Art. 137 Abs. 6 WRV folgenden Einrichtungsgarantie (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 137 WRV Rn. 119) kommt der Staat auf verschiedenen rechtlichen Ebenen nach. Anstelle der „bürgerlichen Steuerlisten“ erfasst er heute die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft durch die Meldebehörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 Bundesmeldegesetz (BMG), was wiederum Grundlage für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) BMG ist. Der Durchsetzung der Besteuerungsrechte nach Art. 137 Abs. 6 WRV dient auch die Datenübermittlung an die Religionsgemeinschaften nach § 42 BMG. Die Länder sind verfassungsrechtlich wiederum zum Erlass von Kirchensteuergesetzen verpflichtet, die unter anderem Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht, einschließlich des Kirchenaustritts, regeln. Ausdrücklich formalisiert ist, allein und beschränkt auf die Zwecke der Erhebung von Kirchensteuern, nur die Austrittserklärung, die vor einer staatlichen Stelle stattfinden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Austrittsmöglichkeit als solche – sowohl für den kirchlichen Bereich als auch die staatliche Sphäre – für den Einzelnen aus der negativen Religionsfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf folgt (vgl. BVerfGE 30, 415 [423]; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 6 C 7/12 -, BVerwGE 144, 171 Rn. 19). Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts beschränkt sich die Rechtswirkung der kirchensteuerrechtlich vorgesehenen Austrittserklärung aber allein auf das staatliche Recht. Dem Landesgesetzgeber wäre es verwehrt, die Rechtswirkungen der Austrittserklärung auf den innerkirchlichen Bereich der Mitgliedschaft zu erstrecken, da hierzu Art. 137 Abs. 6 WRV keine Zuständigkeit verleiht und dies auch gegen das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften verstoßen würde. Den Religionsgemeinschaften steht es in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts jedoch frei, in eigener Zuständigkeit die Wirkungen der staatlichen Austrittserklärung auf die kirchenrechtliche Mitgliedschaft zu erstrecken, wie es in der Evangelischen Kirche nach § 10 Nr. 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD der Fall ist. Dadurch entsteht eine mittelbare Verknüpfung von staatlichem und kirchlichem Recht. cc) Die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG vorgesehene Pflicht zum Nachweis der Austrittserklärung ist mit der negativen Glaubensfreiheit des Einzelnen nach Art. 39 Abs. 1 und 2 ThürVerf (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) vereinbar. Sie ist jedoch weder aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften noch nach Maßgabe der Einrichtungsgarantie des Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft begründet ein innerkirchliches Statusverhältnis, das für den Einzelnen die gesamte Lebensführung prägen kann. Der Austritt beendet diesen Status. Da seine Folgen nicht auf den Bereich der inneren Einstellungen und Überzeugungen des Austretenden beschränkt bleiben, sondern die durch staatliches Recht begründete Kirchensteuerpflicht beenden, ist es aus Gründen der Beweisbarkeit vor staatlichen Stellen gerechtfertigt, wenn § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG dem Austretenden die Nachweispflicht auferlegt. Hiermit sind keine unzumutbaren Belastungen verbunden, da lediglich eine von der staatlichen Behörde ausgestellte Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen ist. Dem entspricht aber weder eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, diese Nachweispflicht gesetzlich anzuordnen, noch ein aus dem Selbstbestimmungsrecht folgender Anspruch der Kirche. Vielmehr lässt Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV dem Landesgesetzgeber bei dieser Frage Spielräume, da der Nachweis der Mitgliedschaft auf staatlicher Seite üblicherweise über das Bundesmelderecht abgesichert ist. Das verdeutlichen auch die Kirchensteuergesetze der Länder, die solche Nachweispflichten beim Austritt nicht kennen (vgl. Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz Bayern; § 3 Abs. 2 Kirchensteuergesetz NRW; § 5 Abs. 3 Kirchensteuergesetz Hessen). Unstimmigkeiten des Melderegisters können sowohl durch Nachfragen bei den Standesämtern oder dem Betroffenen wie auch durch den Datenabgleich mit den Religionsgemeinschaften nach § 42 BMG festgestellt und behoben werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften erstreckt sich demgegenüber nur auf den innerkirchlichen Bereich der Mitgliedschaft. Geschützt ist insoweit auch das Recht, die eigenen Mitglieder dazu anzuhalten, ihren gesetzlichen Meldepflichten nachzukommen und die Religionszugehörigkeit gegenüber den Meldebehörden anzugeben, wie es sich für die Beschwerdeführerin aus § 16 Abs. 1 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD ergibt. Das Selbstbestimmungsrecht umfasst demgegenüber nicht das Recht, von ihren (ehemaligen) Mitgliedern auch für den Bereich der staatlichen Sphäre des Kirchensteuerrechts den förmlich korrekten Nachweis der Austrittserklärung zu verlangen. dd) Offen kann bleiben, wie lange die nach § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG vorgesehene Nachweispflicht gilt und ob es über § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürKiStG auch zur Anwendung von § 147 Abs. 3 AO kommt. Jedenfalls bedarf es einer sachgerechten Handhabung in den Fällen, in denen die Bescheinigung nicht mehr auffindbar ist. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Bescheinigung – wie auch andere wichtige behördliche Bescheinigungen mit statusrelevanter Bedeutung – abhandenkommen kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es in solchen Fällen, dem Bürger zu ermöglichen, den Nachweis des wirksam vor staatlichen Stellen erklärten Austritts auch auf andere Weise zu führen. Wäre die Nachweismöglichkeit allein an das Vorhandensein einer staatlichen Bescheinigung gebunden, stellte der Gegenschluss, der Austritt sei nicht erfolgt und die Kirchensteuerpflicht bestehe weiterhin, eine Verletzung der negativen Glaubensfreiheit dar und überspannte die Sorgfaltsanforderungen an den Einzelnen. Dies gilt erst recht in den Fällen, in denen – wie hier – die staatlichen Stellen, die die Austrittserklärung entgegenzunehmen hatten, selbst nicht mehr über die Unterlagen verfügen und jahrelang keine Kirchensteuer erhoben wurde. ee) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt das Urteil des Thüringer Finanzgerichts nicht gegen Art. 39 Abs. 1 und 2, Art. 40 ThürVerf i. V. m. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Es beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte. Es kann dahinstehen, ob das Urteil im Hinblick auf die mittelbare Verknüpfung von staatlichem Kirchensteuerrecht und kirchlichem Recht (vgl. oben II.3.b) bb)) in den Schutzbereich des Rechts der Beschwerdeführerin auf kollektive freie Religionsausübung und kirchliche Selbstbestimmung eingreift, indem es ohne Vorlage einer Austrittserklärung vom Nachweis des Kirchenaustritts ausgegangen ist. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Finanzgericht legte seinem Urteil die gesetzlich begründete Pflicht des Anhörungsberechtigen zu 1. zugrunde, seinen Austritt nachzuweisen. Da es diesem nicht möglich war, den Nachweis entsprechend der landesrechtlichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG und der im Jahr 1990 geltenden Vorgängerregelung zu führen, stützte es sich auf sonstige Beweismittel, für die es den Anhörungsberechtigten zu 1. als nachweispflichtig ansah. Erst in diesem Rahmen wendete es den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO an und gelangte im konkreten Einzelfall des Anhörungsberechtigten zu 1. zu der Überzeugung, dass dieser gegenüber den damals im Jahr 1990 in S… zuständigen staatlichen Stellen die Austrittserklärung abgegeben hatte. Die verfassungsrechtliche Überprüfung der vom Finanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof erstreckt sich nur darauf, ob die Feststellungen des Finanzgerichts auf einer tragfähigen Grundlage beruhen, ob sie nachvollziehbar begründet sind und – im Kontext des Kirchensteuerrechts – nicht gegen zwingende religionsverfassungsrechtliche Vorgaben zugunsten des Einzelnen wie auch der Landeskirche aus Art. 39 und Art. 40 ThürVerf verstoßen. Das Finanzgericht verdeutlichte hier, dass zum Nachweis des Austritts weder eine Bescheinigung der Kirchgemeinde noch eine solche des Einwohnermeldeamts ausreiche. Der Anhörungsberechtigte zu 1. habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass er im Herbst 1990 persönlich gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau zum Amtsgericht S… gegangen sei und den Austritt erklärt habe. Das werde durch die Angaben seiner früheren Ehefrau und weitere Indizien bestätigt. Insbesondere die Würdigung der schriftlichen Aussagen der früheren Ehefrau des Anhörungsberechtigten zu 1. lässt verfassungsgerichtlich zu beanstandende Rechtsfehler des Finanzgerichts nicht erkennen. Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern könnten, oder dafür, dass diese Aussagen ihrem Kern nach inhaltlich falsch sein könnten, mussten sich im vorliegenden Fall nicht aufdrängen. Auch der Umstand, dass das Finanzgericht mit Rücksicht auf eine Erkrankung der Zeugin von einer mündlichen Einvernahme absah, lässt eine verfassungswidrige Handhabung des Prozessrechts nicht erkennen, vgl. § 82 FGO i. V. m. § 377 Abs. 3 ZPO. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise setzte sich das Finanzgericht auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinander, dass die Zahlung von Gemeindebeiträgen in einzelnen Jahren als Ausdruck eines Fortbestands der Mitgliedschaft oder als Erklärung eines Wiedereintritts zu sehen sei. Mit nachvollziehbaren Gründen ordnete es diese Zahlungen als freiwillig erbrachte Spenden ein. Eine rechtliche Behandlung als konkludente Erklärung über den Wiedereintritt scheidet schon deswegen aus, weil sie den innerkirchlichen Regeln des § 7a Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD für diesen Fall nicht genügt. Soweit das Finanzgericht auf das aus seiner Sicht fehlerhafte Gemeindegliederverzeichnis abgestellt hat, in der auch die Ehefrau und der ungetaufte Sohn des Anhörungsberechtigten zu 1. aufgeführt waren, liegt möglicherweise eine Verkennung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz EKD vor. Hierbei handelt es sich aber nicht zugleich um einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung, da dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Finanzgerichts nicht tragend war. Vielmehr betrafen die Ausführungen ausdrücklich nur den Vortrag der Beschwerdeführerin im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht aber den vom Anhörungsberechtigten zu 1. zu führenden Nachweis seines Austritts. c) Das Urteil des Thüringer Finanzgerichts verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 2 ThürVerf. aa) Gegen das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstoßen, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Gesetzesanwendung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen ist. Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots wird erst dann überschritten, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VerfGH 28/17 -, juris Rn. 32 m. w. N.). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder aus dem Verfahren noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Hinweise, dass die Entscheidung des Finanzgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Thüringer Finanzgericht gelangte schließlich auch nicht zu einer Rechtsauffassung, wonach § 2 Abs. 2 Satz 4 ThürKiStG durch Zeitablauf unanwendbar werde, sondern ließ im konkreten Einzelfall lediglich zu, dass der Nachweis des Austritts auf andere Weise als durch Vorlage der staatlichen Bescheinigung geführt wird. Aus den oben bereits genannten Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit war dieses gerichtliche Vorgehen geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Austritt förmlich korrekt erfolgt, die Bescheinigung aber zu einem späteren Zeitpunkt abhandengekommen war. Nicht sachgerecht wäre es hier gewesen, dem Anhörungsberechtigten zu 1. mehr als 25 Jahre nach dem von ihm erklärten Austritt den Zeugenbeweis zu verwehren, zumal das seinerzeit zuständige Amtsgericht S… über keinerlei Unterlagen zu Kirchenaustritten in den Jahren von 1990 bis 1992 mehr verfügte. III. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Dem Anhörungsberechtigten zu 1. sind keine Auslagen zu erstatten. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen. Für eine ausnahmsweise Anordnung der Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG ist nichts ersichtlich. Dies wäre nur der Fall, wenn besondere Billigkeitsgründe vorlägen (ThürVerfGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - VerfGH 40/16 -, juris Rn. 7), die hier nicht ersichtlich sind. Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.