Beschluss
18/21 eAO
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2021:0513.18.21.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren ein Organstreitverfahren betrieben wird oder betrieben werden könnte; auch im Organstreitverfahren könnte eine solche Rechtsfolge nicht bewirkt werden. (Rn.39)
(Rn.41)
2. Werden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie nur einzelne, nicht aber landesweite Kommunalwahlen durchgeführt, führt das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Senkung des erforderlichen Quorums von Unterstützungsunterschriften im Rahmen einer Folgenabwägung nicht zur Notwendigkeit verfassungsgerichtlicher Anordnungen zur Herabsetzung des Quorums. (Rn.54)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder auf Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn im Hauptsacheverfahren ein Organstreitverfahren betrieben wird oder betrieben werden könnte; auch im Organstreitverfahren könnte eine solche Rechtsfolge nicht bewirkt werden. (Rn.39) (Rn.41) 2. Werden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie nur einzelne, nicht aber landesweite Kommunalwahlen durchgeführt, führt das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Senkung des erforderlichen Quorums von Unterstützungsunterschriften im Rahmen einer Folgenabwägung nicht zur Notwendigkeit verfassungsgerichtlicher Anordnungen zur Herabsetzung des Quorums. (Rn.54) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin ist der Landesverband Thüringen der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP), die derzeit weder im Thüringer Landtag noch im Deutschen Bundestag oder im Kreistag des Wartburgkreises vertreten ist. Sie sieht sich insbesondere wegen der Pandemielage durch die derzeitigen Regelungen im Thüringer Kommunalwahlgesetz hinsichtlich der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag in ihren Rechten auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl verletzt. I. 1. Im Wartburgkreis findet am 20. Juni 2021 die Wahl der Kreistagsmitglieder statt. Nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2019 (GVBl. S. 59), muss bei der Wahl der Kreistagsmitglieder jeder Wahlkreisvorschlag die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten sind, müssen zusätzlich zu diesen zehn Unterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind, vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG. Für Wahlvorschläge, für die diese zusätzlichen Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei den Gemeindeverwaltungen des Landkreises Unterstützungslisten ausgelegt, vgl. § 14 Abs. 6 Satz 1, § 27 Abs. 4 Satz 4 ThürKWG. Nach § 14 Abs. 6 Satz 2 ThürKWG haben sich die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, in den Unterstützungslisten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Im Wartburgkreis sind am 20. Juni 2021 50 Kreistagsmitglieder zu wählen, sodass Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag des Wartburgkreises vertreten sind, insgesamt 200 zusätzlicher Unterschriften bedürfen. Die Wahlvorschläge waren seit der Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 18. März 2021 bis spätestens zum 7. Mai 2021 18.00 Uhr einzureichen und die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird bis zum 17. Mai 2021 bis 18.00 Uhr ausgelegt. Bei den letzten Kreistagswahlen 2019 waren im Wartburgkreis 101.941 und in der Stadt Eisenach 34.446 Personen wahlberechtigt. 2. Das öffentliche und private Leben ist in Thüringen seit Mitte März 2020 wegen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 als Pandemie ein und der Deutsche Bundestag stellte mit Beschluss vom 25. März 2020 fest, dass aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht (BT-PlPr. 19/154, S. 19169C). Mit Beschlüssen vom 18. November 2020 und vom 4. März 2021 stellte der Deutsche Bundestag fest, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Seit Mitte März 2020 wurden eine Vielzahl von Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG (später: § 28a IfSG) erlassen, die unter anderem Abstandsgebote von mindestens 1,50 Metern und Kontaktbeschränkungen sowie Reise-, Übernachtungs- und Ausgangsbeschränkungen und auch die Schließung von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und Gaststätten zum Gegenstand hatten. Aufgrund des am 22. April 2021 vom Bundestag beschlossenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I. S. 802) gelten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite - längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 - nunmehr bei Überschreiten des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus SARS-CoV-2. Mit diesen Einschränkungen wird das Ziel verfolgt, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung erheblich zu reduzieren, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems zu vermeiden. 3. Mit am 27. April 2021 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin ein Organstreitverfahren eingeleitet und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. a) Die Antragstellerin beantragt im Organstreitverfahren, festzustellen, dass der Thüringer Landtag als Antragsgegner es pflichtwidrig unterlassen hat, hinsichtlich der aus der aktuellen Pandemie-Situation resultierenden Erschwernisse für Parteien und Wählergruppen, welche bei Kommunalwahlen Unterstützungsunterschriften sammeln müssen, und damit auch im Interesse des Infektionsschutzes Erleichterungen zu schaffen, wodurch sie in ihren in § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG) verbürgten Rechten auf gleiche Wahl sowie auf Chancengleichheit als politische Partei verletzt werde. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei als Partei ein Organ der Thüringer Verfassung und ihr stehe nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich der Weg des Organstreits offen, um eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status bei der rechtlichen Gestaltung des Wahlverfahrens geltend zu machen. Die Organklage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Antragstellerin betrachte die offizielle rechtsverbindliche Festlegung des Wahltermins am 9. März 2021 als Fristbeginn. Dieser Termin sei ihr per E-Mail vom 11. März 2021 durch die Kreiswahlleiterin mitgeteilt worden. Am 13. März 2021 habe sie bei der Kreiswahlleiterin nachgefragt, ab welchem Termin Wahlvorschläge aufgestellt werden könnten und ob es Erleichterungen im Interesse des Infektionsschutzes geben werde. Am 16. März 2021 sei ihr von der Kreiswahlleiterin mitgeteilt worden, dass die Nominierung von Wahlvorschlägen bereits möglich sei und der Gesetzgeber keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen beschlossen habe. Mit einem Schreiben vom 3. April 2021 habe sie dem Thüringer Landtag eine Frist bis zum 16. April 2021 zur entsprechenden Anpassung der Gesetzeslage gesetzt. Hierzu habe sie lediglich eine Empfangsbestätigung vom 12. April 2021 erreicht. Eine Anpassung der Gesetzeslage sei nicht erfolgt. Die Organklage sei auch begründet, da die in § 14 Abs. 5 ThürKWG gesetzlich festgelegten Auflagen in der aktuellen Pandemie-Situation faktisch nicht erfüllbar seien. Die Unterschriftenquoren hätten die verfassungsrechtlichen Gebote der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zu beachten und dürften nicht unverhältnismäßig sein. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hänge eng mit den in Art. 95 Satz 1 ThürVerf festgeschriebenen Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung dürfe der Gesetzgeber bei der Einführung von Unterschriftenquoren ausnahmsweise von der formalen Wahlrechtsgleichheit und dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb abweichen, um den Charakter der Wahl als eines auf die Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane gerichteten Integrationsvorgangs zu sichern, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die verfassungsrechtliche Legitimation des Unterschriftenerfordernisses und dessen Höhe stets im Blick zu behalten und müsse bei einer gravierenden Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten Nachbesserungen vornehmen. Das im Thüringer Kommunalwahlgesetz verankerte Unterschriftenerfordernis sei daher mit der Verfassung nur vereinbar, solange einzig und allein ein Quorum in der dort vorgesehenen Höhe dafür sorgen könne, dass die antretenden Parteien bzw. Wahlbewerber ihre Ernsthaftigkeit unter Beweis stellen. Bei den Kommunalwahlen in Thüringen müssten sich die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur Leistung ihrer Unterstützungsunterschriften in ihr Rathaus begeben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sei der Zutritt in die Rathäuser in der Regel nur noch nach Vereinbarung eines Termins möglich, was eine deutliche zusätzliche Erschwernis darstelle. Damit werde der Wahlantritt von Parteien, die gemäß § 14 Abs. 5 ThürKWG Unterstützungsunterschriften beibringen müssen, weit über das erforderliche und damit auch verfassungsgemäße Maß hinaus erschwert. Auch weise insbesondere der Wartburgkreis aktuell sehr hohe Inzidenzwerte auf. Die Wahlbehörden des Freistaats Thüringen - die wichtigsten Ansprechpartner für die mit den besonderen Anforderungen nach § 14 Abs. 5 ThürKWG belasteten Parteien im Rahmen der Wahlvorbereitung - seien ihrerseits extrem belastet und könnten die von ihnen erwartete Unterstützung nicht wie gewohnt leisten. Wie viele andere Institutionen könnten die Einwohnermeldeämter ihren derzeitigen Tagesbetrieb nur mit Mühen aufrechterhalten. Je weniger Unterstützungsunterschriften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlämter und Einwohnermeldeämter zu prüfen hätten, desto mehr Zeit bliebe ihnen für ihre anderen höchst dringlichen Arbeiten. b) Weiterhin beantragt sie, den Gesetzgeber im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in § 14 Abs. 5 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) enthaltenen Regelungen über beizubringende Unterstützungsunterschriften an die durch die COVID-19 Pandemie veränderten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, da ihr als Antragstellerin andernfalls schwere Nachteile entstehen würden. Da die Nominierung von Wahlvorschlägen bereits möglich sei, sei es notwendig, so schnell wie möglich zu einer gerichtlichen bzw. gesetzgeberischen Entscheidung zu kommen. Solange es keine verbindliche Änderung der Rechtslage gebe, bestehe für die Mitglieder kleiner Parteien und Wählergruppen kein Anreiz, ihr Verhalten zu ändern. Vielmehr müssten sie ihre Anstrengungen zur Gewinnung von Unterstützungsunterschriften nochmals deutlich steigern. Auf diese Weise würden sie das Ziel der im Freistaat Thüringen geltenden Infektionsschutzbestimmungen unterlaufen müssen. Zwar dürfe ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eigentlich nicht bereits auf die mit der Hauptsache begehrte Maßnahme gerichtet sein. Die Einschränkung, dass die Regelungsreichweite einer einstweiligen Anordnung nicht größer sein dürfe als diejenige der Entscheidung in der Hauptsache, gelte jedenfalls dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich sei, da andernfalls dem Antragssteller unzumutbare Nachteile drohen würden, die im Hauptsacheverfahren auch nicht mehr zu beseitigen seien. Vorliegend könne nur eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Normanpassung den drohenden irreparablen Schaden sicher abwenden, der ohne eine solche Anpassung entstünde. Die zu treffende Folgenabwägung sei die gleiche, die das Bundesverfassungsgericht anlässlich der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl zu treffen gehabt habe. Dieses habe festgestellt, dass dem gemeinen Wohl schwere Nachteile drohen würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergehe und sich der Antrag zur Hauptsache später als begründet erweise. Denn die Verfassungswidrigkeit der die Chancengleichheit verletzenden gesetzlichen Regelungen hätte einen gravierenden Wahlfehler zur Folge, der die Wahl nicht nur in Teilen des Wahlgebiets, sondern womöglich insgesamt ungültig machen würde. Die Nachteile, falls eine einstweilige Anordnung erginge, der Antrag in der Hauptsache sich jedoch später als unbegründet erweise, würden weniger schwer wiegen. In diesem Fall wäre die einstweilige Anordnung zwar mit einem Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden, denn es hätten sich dann womöglich an der Wahl Parteien mit Wahlvorschlägen beteiligt, die der Gesetzgeber im Hinblick auf deren Mangel an Ernsthaftigkeit habe ausschließen dürfen. Dieser Eingriff sei jedoch nur von begrenztem Umfang und ordne sich den Wertungen ein, die den gesetzlichen Regelungen für eine Befreiung der Wahlvorschläge von der Unterstützung durch Wahlberechtigte zugrunde lägen. Die Antragstellerin schlägt als Lösung vor, der Verfassungsgerichtshof möge per einstweiliger Anordnung das Folgende verfügen: „Die in § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG genannten zehn eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten sind ab sofort für die Einreichung aller Wahlvorschläge ausreichend. Die in § 14 Abs. 5 und Abs. 6, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 ThürKWG festgelegten Regelungen für Unterstützungsunterschriften werden bis zur Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen durch den Gesetzgeber oder bis zu einem entsprechend amtlich festgestellten Ende der Pandemie-Situation vollumfänglich ausgesetzt.“ Mit Schreiben vom 9. Mai 2021 legte die Antragstellerin zusätzlich Berichte über das Sammeln von Unterschriften für die Wahllisten zur Bundestagswahl und zu den Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Sachsen vor und schildert die aus ihrer Sicht bestehenden geminderten Wahlchancen aufgrund der pandemiebedingten Lage. In einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2021 vertiefte sie ihr Vorbringen, dass sie frühestens nach offizieller Bekanntgabe des Wahltermins gehalten gewesen sei, dem Gesetzgeber eine Frist zur Anpassung der gesetzlichen Grundlage zu setzen. 4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn abzulehnen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei wegen fehlender Substantiierung und Begründung der Antragsbefugnis unzulässig. So sei es erforderlich, dass die Antragstellerin den Sachverhalt so vortrage, dass die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte aus dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien möglich erscheine. Es würden umso strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn im Organstreitverfahren eine Verletzung organschaftlicher Rechte durch gesetzgeberisches Unterlassen gerügt werde. Die Antragstellerin genüge ihrer Begründungspflicht nur dann, wenn sie darlege, dass der Antragsgegner einer Normsetzungspflicht im behaupteten Sinne auch gegenüber einer Partei als Antragstellerin unterliege und er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert werde, sei substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt sei. Dem Gesetzgeber komme, soweit überhaupt eine Handlungspflicht bestehe, bei der Wahrnehmung dieser Pflicht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Nur in seltenen Ausnahmefällen lasse sich der Verfassung eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers entnehmen, die ihn zu einem bestimmten Tätigwerden zwinge. So sei die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts in Art. 46 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) bewusst offengelassen und dem Landesgesetzgeber übertragen worden. Es sei grundsätzlich seine Sache, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zum Ausgleich zu bringen und dabei teilweise gegenläufigen Zielen Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin setze sich bereits nicht mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander, die eine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit als möglich erscheinen lasse. Gleiches gelte mit Blick auf die Rüge der Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit als Partei. Soweit die Antragstellerin einen konkreten Änderungsvorschlag mache, zeige sie nicht auf, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt sei. Mit den verschiedenen denkbaren Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers (z. B. Ermöglichung der digitalen Erbringung von Unterstützungsunterschriften; Sicherstellung verlängerter Öffnungszeiten des Rathauses; Bewilligung der freien Sammlung von Unterschriften etc.) setze sie sich kaum auseinander. Auch mit Blick auf die konkret vorgeschlagene Absenkung des Unterschriftenquorums lege sie nicht dar, warum andere (höhere) Quoren undenkbar und verfassungswidrig wären. Darüber hinaus fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Vor der Einleitung dieses Verfahrens sei ihr die Obliegenheit zugekommen, den Antragsgegner mit ihrem Begehren zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, die behauptete Verletzung der geltend gemachten Rechte zu überprüfen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Dieser sei sie nicht gerecht geworden. So sei bereits seit Oktober 2019 festgelegt, dass es im Frühjahr 2021 und vor dem 1. Juli 2021 eine Wahl des gemeinsamen Kreistags für den Wartburgkreis und die Stadt Eisenach geben werde. Bereits mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020, spätestens aber mit den Beginn der "zweiten Welle" im Oktober 2020 hätte die Antragstellerin den Antragsgegner mit seinem vermeintlich verfassungswidrigen Unterlassen konfrontieren können. Nach eigenen Angaben habe sie dies indes erst mit Schreiben vom 3. April 2021 getan und dabei eine Frist von weniger als zwei Wochen gesetzt. Der Antragstellerin dürfte bekannt sein, dass ein derartiges Gesetzgebungsverfahren - mit allen obligatorischen Anhörungen - nicht innerhalb dieser gesetzten Frist eingeleitet, geschweige denn abgeschlossen werden könne. Die Antragstellerin ziele zudem in der Sache nicht auf die Abgrenzung organschaftlicher Rechte, sondern darauf ab, eine Änderung der förmlichen Gesetzeslage herbeizuführen. Dahinter stehe ihre Auffassung, dass § 14 Abs. 5 ThürKWG derzeit verfassungswidrig sei. Für die Normenkontrolle stünden indes andere Verfahren zu Gebote. Der Antrag sei auch auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr irreversible Nachteile drohten. Ihr pauschaler Verweis auf den erschwerten Zugang zum Rathaus bleibe unsubstantiiert. Ebenso habe sie nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr bis zum 17. Mai bzw. 20. Juni 2021 unter jeder Betrachtungsweise unmöglich sei, die Quoren für die Unterschriften zu erreichen. Aus ihrem Vortrag gehe nicht einmal hervor, dass sie beim zuständigen Wahlleiter überhaupt einen Wahlvorschlag zur Leistung von Unterstützungsunterschriften eingereicht oder eine "administrative" Sicherung der besseren Zugänglichkeit der konkret betroffenen Rathäuser für Zwecke der Sammlung von Unterstützungsunterschriften verlangt habe. Sie habe noch nicht einmal vorgetragen, ob sie in den vergangenen Kommunalwahlen diese Quoren erreicht habe oder es ihr lediglich darum gehe, die gegenwärtige Lage dazu zu nutzen, ein ihr genehmes Quorum durchzusetzen. Der Antrag in der Hauptsache sei mangels substantiierter Darlegung und Begründung offensichtlich unzulässig und unbegründet. In Ermangelung einer substantiierten Darlegung der Drohung schwerer Nachteile seien für die Antragstellerin auch keine Nachteile ersichtlich, die in die Folgenabwägung eingestellt werden könnten. Würde dem Eilantrag dagegen stattgegeben und bliebe der Organstreit später erfolglos, würde dies gravierende und zum Teil irreversible Nachteile für den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Antragsgegners, der ihm kraft der Verfassung zustehe, zur Folge haben. II. Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) ohne mündliche Verhandlung. An die Stelle der verhinderten Mitglieder Heßelmann und Menzel treten die stellvertretenden Mitglieder Dr. Jung und Licht (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürVerfGHG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Die Zulässigkeit des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrags unterliegt in mehrfacher Hinsicht Bedenken. a) Zweifel bestehen bereits deshalb, weil der Antrag auf einstweilige Anordnung auf eine vorübergehende Außerkraftsetzung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (§ 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 ThürKWG) im Wege einer einstweiligen Anordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (§ 26 ThürVerfGHG) zielt. Dies lässt sich dem „Lösungsvorschlag“ der Antragstellerin entnehmen, der Gerichtshof möge per einstweiliger Anordnung die Aussetzung der genannten Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes verfügen (S. 8 der Antragsbegründung). Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof fehlt jedoch grundsätzlich die Befugnis, einem solchen Begehren zu entsprechen. Die Thüringer Verfassung hat den einfachen Gesetzgeber ermächtigt zu bestimmen, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Gesetzeskraft haben (Art. 80 Abs. 4 ThürVerf). Dieser Ermächtigung entsprechend hat der Gesetzgeber des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof konkret festgelegt, dass Entscheidungen in Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in Normenkontrollverfahren Gesetzeskraft haben, soweit der Verfassungsgerichtshof in diesen Verfahren eine Rechtsvorschrift für mit der Verfassung unvereinbar oder nichtig erklärt (§ 25 Abs. 2 ThürVerfGHG). Dagegen hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass auch eine Entscheidung in einem mit einem Organstreitverfahren verbundenen Verfahren zur vorläufigen Regelung eines Zustandes durch einstweilige Anordnung Gesetzeskraft zukommen soll. b) Bedenken bestehen ferner, weil das Hauptsacheverfahren nicht auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet sein darf. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. April 2021 - VerfGH 11/21 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Bei dem Hauptsacheverfahren, dem Organstreitverfahren, handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. April 2021 - VerfGH 11/21 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). So stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 41 Satz 1 ThürVerfGHG im Verfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Die Entscheidungsformel hat - wie bereits ausgeführt - nach Art. 80 Abs. 4 ThürVerf i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürVerfGHG keine Gesetzeskraft. Eine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. für das Verfahren nach dem BVerfGG: BVerfGE 151, 58 [64 f.] = juris Rn. 14). Das Organstreitverfahren dient damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht. Dies ist bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann daher lediglich die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 151, 58 [65] = juris Rn. 15). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. April 2021 - VerfGH 11/21 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Es kann offen bleiben, ob nach diesen Maßstäben der Antrag der Antragstellerin im Verfahren nach § 26 ThürVerfGHG statthaft ist, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Hauptsachverfahren, dem Organstreitverfahren, nicht bewirkt werden können. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, den Gesetzgeber zu verpflichten, die in § 14 Abs. 5 ThürKWG enthaltenen Regelungen über beizubringende Unterstützungsunterschriften an die durch die COVID-19 Pandemie veränderten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Sie unterbreitet ergänzend den „Lösungsvorschlag“, die in den § 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 ThürKWG festgelegten Regelungen für Unterstützungsunterschriften bis zur Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen oder bis zum amtlich festgestellten Ende der Pandemiesituation vollumfänglich auszusetzen. In der Sache ist der Antrag somit auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Anpassung gesetzlicher Regelungen bzw. - unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin unterbreiteten Lösungsvorschlags - auf den Ausspruch einer vorläufigen Unanwendbarkeit von Normen gerichtet. Beides kann in der Hauptsache jedoch grundsätzlich nicht bewirkt werden. c) Es kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise von dem Grundsatz abweichen kann, wonach der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, etwa dann, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden könnte (vgl. zum Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 40). 2. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist jedenfalls unbegründet. a) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr., zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 33). Dies gilt mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung insbesondere dann, wenn die Suspendierung eines Gesetzes in Rede steht (st. Rspr., z. B. ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VerfGH 24/96 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 eAO -, juris Rn. 72) oder der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Kompetenz eines Staatsorgans bedeutet (ThürVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - VerfGH 6/00 EA -, juris Rn. 35). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsacheverfahren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (st. Rspr., zuletzt: ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 (eAO) -, juris Rn. 17) oder auch zulässig und offensichtlich begründet wäre (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 (eAO) -, juris Rn. 18). In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, die Maßnahme sich aber als rechtmäßig erweist. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, überwiegen nicht deutlich gegenüber den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Falle der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben. Es hätte schwerwiegende Nachteile zur Folge, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Organstreitverfahren aber in der Hauptsache erfolglos wäre. Erwiese sich das Unterlassen des Antragsgegners, die Regelungen in § 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 4 ThürKWG mit Blick auf die aus der Pandemie-Situation resultierenden Erschwernisse zu überprüfen und ggf. auch anzupassen, im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß, hätte eine stattgebende einstweilige Anordnung Kandidatinnen und Kandidaten die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ggf. nicht zur Wahl zugelassen worden wären. Dadurch würden anderen Kandidatinnen oder Kandidaten ggf. Stimmen entzogen, die ihnen oder anderen Wahlvorschlagsträgern ihrer Partei für den Einzug in den Kreistag fehlen könnten. Somit wäre die begehrte einstweilige Anordnung geeignet bzw. würde es nicht ausschließen, dass Gründe für eine spätere Anfechtung der Wahlergebnisse in einer unbekannten Zahl von Fällen entstünden (vgl. abweichende Meinung des Richters Winter, BVerfGE 82, 353 [382] = juris Rn. 73; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 1999 - 16/99 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris Rn. 90). Unabhängig davon fiele im Rahmen der Abwägung erschwerend ins Gewicht, dass - sollten Wahlvorschläge ohne oder mit abgesenktem Unterschriftenquorum zugelassen werden und sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache als unbegründet erweisen - der mit den Regelungen des Kommunalwahlrechts verfolgte und mit der Verfassung vereinbare Gestaltungswille des Landesgesetzgebers für die anstehende und letztlich erfolgte Kreistagswahl endgültig unbeachtlich bliebe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. November 1995 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 34). Insoweit müsste hingenommen werden, dass entgegen der - in diesem Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Zielsetzung des Gesetzgebers auch nicht ernsthafte Vorschläge zur Wahl stünden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 55 und Kammerbeschluss vom 18. November 1995 - 2 BvR 1953/95 -, juris Rn. 34). Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht, erwiese sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache jedoch als begründet, so hätte dies zwar auch nicht gering zu gewichtende nachteilige Folgen; diese wiegen aber weniger schwer. So ist der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin nicht mit irreparablen Folgen verbunden (so auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 57; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris Rn. 91). Denn jeder Wahlberechtigte kann die Wahl gemäß § 31 Abs. 1 ThürKWG anfechten und im Anschluss gemäß § 33 Abs. 1 ThürKWG mit verwaltungsgerichtlicher Klage anfechten. Diese Wahlanfechtungen stellen zwar einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Nachteil dar. Dieser Nachteil ist jedoch vorliegend auf den Wartburgkreis beschränkt, in dem ggf. die Wahl der Kreistagsmitglieder aus diesen Gründen angefochten würde. Es müsste bei erfolgreicher Wahlanfechtung allein die Kreistagswahl in diesem Landkreis wiederholt werden (ähnlich auch die Betonung in: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64 -, BVerfGE 18, 151 [154 f.] = juris Rn. 7 und im Kammerbeschluss vom 29. April 1994 - 2 BvR 831/94 und 2 BvQ 15/94 -, juris Rn. 57; insoweit gerade anders als im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 -, BVerfGE 82, 353 [369] = juris Rn. 43, da dort die etwaige Ungültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet sowie Legitimationsdefizite mehrerer Verfassungsorgane zu befürchten waren). Dies lässt die Gefahr einer Wiederholungswahl als hinnehmbar erscheinen. Im Übrigen bleibt es dem Landesgesetzgeber, der das Landeswahlrecht im Hinblick auf die Pandemielage angepasst hat, unbenommen, Regelungen zu treffen, die diese Lage im Hinblick auf die wahlrechtliche Chancengleichheit auch für das Kommunalwahlrecht berücksichtigen. III. Diese Entscheidung ist gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 1 ThürVerfGHG kosten- und gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.