Beschluss
110/20
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Weimar vom 24.06.2020 (17/20 eAO), der vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Der von dem Mitglied Dr. ... W... mit Erklärung vom 18. Juni 2020 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH Weimar vom 24.06.2020 (17/20 eAO), der vollständig dokumentiert ist. Der von dem Mitglied Dr. ... W... mit Erklärung vom 18. Juni 2020 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Aus der Sicht eines am Verfahren Beteiligten kann die Mitgliedschaft von Herrn Dr. ... W... und seine beratende Funktion als einziger Jurist im Wissenschaftlichen Beirat zum Corona -Pandemiemanagement, der sich am 4. Juni - und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Verordnung - konstituiert hat, eine Unterstützungshandlung gegenüber der Landesregierung darstellen. Die zeitliche Parallelität zwischen dieser Funktion und seiner Aufgabe als Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist auch im vorliegenden Verfahren geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen zu lassen. Es wird inhaltlich vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 24. Juni 2020 im Verfahren VerfGH 17/20 (eAO) Bezug genommen.