Beschluss
4/21, 5/21
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2021:0224.4.21.A.00
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Leitsätze
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG gegeben ist, ist nicht nur die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG (Anschluss an: ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VerfGH 14/18 -, juris Rn. 18), sondern auch die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. So kann die Ablehnung des Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG nicht allein auf ein Näheverhältnis zu einer Person gestützt werden, die in derselben Sache tätig gewesen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerGHG), vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können bei Ehegatten bereits im Austausch zu einem konkreten Rechtsfall liegen.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. ... W ist begründet.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. H ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beantwortung der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG gegeben ist, ist nicht nur die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG (Anschluss an: ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VerfGH 14/18 -, juris Rn. 18), sondern auch die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. So kann die Ablehnung des Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG nicht allein auf ein Näheverhältnis zu einer Person gestützt werden, die in derselben Sache tätig gewesen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerGHG), vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. Solche Umstände können bei Ehegatten bereits im Austausch zu einem konkreten Rechtsfall liegen. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. ... W ist begründet. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. H ist unzulässig. I. 1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legte am 14. Januar 2020 im Freistaat Bayern das Erste Juristische Staatsexamen ab. Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer in Bayern nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden war, beantragte der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2020 im Freistaat Thüringen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 14. September 2020 abgelehnt. Ein beim Verwaltungsgericht Weimar gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 zurückgewiesen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Ministeriums sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Mit seinem parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er weiterhin die vorläufige Zulassung zu dem am 1. November 2020 begonnenen Vorbereitungsdienst. 2. Der Antragsteller und Beschwerdeführer lehnte das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Dr. ... W mit Schriftsatz vom 15. Februar 2020 für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Bescheid vom 14. September 2020 sei durch die Ehefrau des Mitglieds Dr. ... W unterzeichnet worden, wie der Verfassungsgerichtshof mit Hinweisschreiben vom 2. Februar 2021 mitgeteilt habe. Damit sei das Mitglied Dr. ... W mit einer Person verheiratet, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG in derselben Sache tätig gewesen sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr, dass das Mitglied Dr. ... W auf Grund der persönlichen Beziehungen dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehe. Die Judikative müsse von sämtlichen Einflüssen der Exekutive ferngehalten werden. In diesem Zusammenhang spricht der Antragsteller und Beschwerdeführer von einem „Kampf gegen Rechts“ der „Rot-Rot-Grünen Landesregierung“ und von „subtilen Einflüssen“, die es zu verhindern gelte. Dabei verwies der Antragsteller und Beschwerdeführer auch auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zugleich lehnte der Antragsteller und Beschwerdeführer das Mitglied Dr. H wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 3. Das Mitglied Dr. ... W äußerte sich hierzu am 19. Februar 2020. Seine Ehefrau habe ihm berichtet, dass sich eine Person, die dem rechtsextremen Spektrum angehöre, um die Aufnahme in den Referendardienst beworben habe. Er habe ihr gesagt, dass es sich um eine schwierige Materie handele und sie auf Gerichtsentscheidungen hierzu hingewiesen. Zudem habe er von seiner Frau erfahren, dass der Antragsteller ein Eilverfahren eingeleitet habe. In die spätere Entscheidungsfindung sei er nicht involviert gewesen. 4. Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Das Mitglied Dr. H war am Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und Vorsitzender des 2. Senats beteiligt. Damit ist er nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG von der Mitwirkung in den Verfahren von vornherein ausgeschlossen. Er wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG durch das stellvertretende Mitglied G vertreten. Das abgelehnte Mitglied Dr. ... W wird bei der Entscheidung über die Ablehnungen durch das stellvertretende Mitglied O vertreten. III. Die Ablehnung ist zulässig und begründet, soweit sich diese auf das Mitglied Dr. ... W bezieht. Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann nach § 14 Abs. 1 1. Halbsatz ThürVerfGHG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VerfGH 14/18 -, juris Rn. 17). Bei der Beantwortung der Frage, ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist zunächst die gesetzliche Wertung nach § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG zu berücksichtigen. Danach führen weder der Familienstand noch der Beruf, die Abstammung, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder ein ähnlicher allgemeiner Gesichtspunkt noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer möglicherweise für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage zur Ausschließung eines Verfassungsrichters. Soll diese Norm nicht leerlaufen, kann die Ablehnung des Verfassungsrichters nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG nicht allein auf diese in § 13 Abs. 2 und 3 ThürVerfGHG aufgeführten Tatbestände gestützt werden (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VerfGH 14/18 -, juris Rn. 18). Auch für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürVerfGHG geregelten Fälle wird eine aus den Regelungen folgende einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 1 ThürVerfGHG gefordert. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramts unter anderem ausgeschlossen, wenn es an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ist ein Mitglied zudem ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. An einer Einbeziehung unter anderem der Verheiratung in den Tatbestand von Nr. 2 fehlt es anders als bei Nr. 1. Nach Teilen von Rechtsprechung und Literatur ist daher eine Besorgnis der Befangenheit in diesen Fällen nur anzunehmen, wenn darüber hinaus zusätzliche Umstände gegeben sind, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken (vgl. BremStGH, Beschluss vom 5. April 2016, - St 1/16, St 2/16, St. 3/16 -, juris Rn. 21; Sauer, in: Walter/Grünwald, BVerfGG, 2020, § 18 Rn. 9). Diese zusätzlichen Umstände ergeben sich hier aus der dienstlichen Äußerung des Richters, in der er ausführt, er habe mit seiner Ehefrau anlässlich der Fertigung des streitgegenständlichen Bescheides über die Problematik des sog. Radikalenerlasses gesprochen und habe von ihr erfahren, dass der Antragsteller ein Eilverfahren eingeleitet habe. Aus diesen Umständen könnte sich für einen „vernünftigen“ Prozessbeteiligten ein Anlass ergeben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, ohne dass eine solche tatsächlich bestehen müsste. IV. Die Ablehnung ist unzulässig, soweit sich diese auf das Mitglied Dr. H bezieht, da dieser bereits nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ausgeschlossen ist.