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Beschluss

25/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines erfolglosen Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit 1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin war Angeklagte in einem Strafverfahren wegen Beleidigung. Sie ist ein rehabilitiertes Opfer des SED-Unrechtsregimes in der DDR und macht seit Jahren Rechte an der Immobilie "A..." in E... geltend. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr Rechte an der Immobilie durch vorsätzliches rechtswidriges Handeln von Amtsträgern des Freistaats Thüringen und der Landeshauptstadt Erfurt vorenthalten werden. In diesem Zusammenhang warf die Beschwerdeführerin auch der Thüringer Justiz eine Günstlingswirtschaft vor und bezichtigte im Jahr 2011 den damaligen Vizepräsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts der "richterlichen" Nähe zur Szene „krimineller Immobilienspekulation“ und eine namentlich benannte Richterin am Thüringer Oberlandesgericht der Verfolgung sittenwidrig bereichernder wirtschaftlicher Erwerbsinteressen. Bezüglich dieser Äußerungen wurden im Auftrag des damaligen Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts in dessen Funktion als Dienstvorgesetzter mit Schreiben vom 28. September 2011 und 18. Oktober 2011 jeweils Strafantrag und Strafanzeige wegen Beleidigung gegen die Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena gestellt. Ebenso bat der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 an den Mitteldeutschen Rundfunk zu prüfen, ob der Kommentar der Beschwerdeführerin auf dessen Homepage entfernt werden könne; der gegen die Richterin am Oberlandesgericht erhobene Vorwurf sei abwegig. Hinsichtlich dieser angezeigten Taten verurteilte das Amtsgericht Erfurt die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 4. August 2016 (Az.: 501 Js 31517/11 49 Ds) wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen und sprach sie im Übrigen frei. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin form- und fristgemäß Berufung ein. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 verhängte das Landgericht Erfurt am vierten Hauptverhandlungstag des Berufungsverfahrens (Az. 5 Ns 501 Js 31517/11) gegen die Beschwerdeführerin wegen Ungebühr ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, da sie auf ihrem Platz sitzen blieb und sich auch nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts und trotz Belehrung über die rechtlichen Folgen nicht beim Eintritt der Kammer in den Gerichtssaal erhob. Mit Beschluss vom 6. August 2018 (Az.: 1 Ws 230/18) verwarf das Thüringer Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 5. Januar 2018 mit der Maßgabe, dass die für den Fall der nicht möglichen Beitreibung des Ordnungsgeldes bestimmte Ordnungshaft auf einen Tag ermäßigt wurde. Mit Schreiben vom 13. September 2018, welches am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof einging, erhob der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in deren Namen eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf), § 11 Nr. 1, §§ 31 ff. des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) gegen die Beschlüsse des Landgerichts Erfurt vom 5. Januar 2018, Az. 5 Ns 501 Js 31517/11 und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. August 2018, Az. 1 Ws 230/18. Mit rechtskräftig gewordenem und aufgrund mündlicher Verhandlung vom zuletzt 22. Mai 2020 ergangenem Urteil hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 4. August 2016 auf und sprach die Beschwerdeführerin frei. Hinsichtlich des Vorwurfs, am 23. August 2011 auf einer Internetseite einen Kommentar über eine Gerichtsverhandlung mit Inhalten in der Art einer üblen Nachrede veröffentlicht zu haben, erfolge der Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Urheberschaft des Textes nicht in Abrede gestellt, aber die Veröffentlichung bestritten; wer den Text veröffentlicht habe, sei nicht mehr festzustellen. Hinsichtlich des am 16. Oktober 2011 veröffentlichten Kommentars zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin am Oberlandesgericht erfolgte der Freispruch aus rechtlichen Gründen. Es liege eine von der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckte Meinungsäußerung vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 ließ die Beschwerdeführerin beantragen, den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung lässt sie ausführen, dass der abgelehnte Richter in seiner Eigenschaft als vormaliger Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts durch zwei Strafanträge das Strafverfahren gegen sie veranlasst habe, in welchem der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss ergangen sei. Darüber hinaus habe er mit einem Schreiben an den Mitteldeutschen Rundfunk die Beseitigung einer Publikation mit ihrer Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung angestrebt. Nachdem sie in dem antragsgegenständlichen Strafverfahren nunmehr mit Urteil vom 22. Mai 2020 rechtskräftig freigesprochen worden sei, bestehe aus Sicht einer durchschnittlich besorgten Prozesspartei nunmehr Anlass, die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Strafanträge nicht mehr nur als rein subjektiv fragwürdig, sondern als Indiz für einen übermotivierten strafrechtlichen Verfolgungseifer des abgelehnten Richters ihr gegenüber zu betrachten. Dies folge nicht zuletzt auch daraus, dass die Strafanzeigen und Strafanträge an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft "im Hause" gerichtet worden seien, obwohl für deren Bearbeitung die Staatsanwaltschaft Erfurt zuständig gewesen sei. Aus Sicht einer durchschnittlich besorgten Partei könne die Umgehung des Dienstweges als Versuch betrachtet werden, hierarchische Beziehungsgeflechte gegenüber den letztlich zuständigen Staatsanwälten am Landgericht Erfurt zum Ausdruck zu bringen und hierdurch eine erhöhte Motivation bei der strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erwirken. Zudem begründe auch die richterliche Vorbefassung des abgelehnten Richters als amtlicher Anzeigeerstatter und Strafantragsteller eine parteinehmende Vorbefassung mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt, die mit dem gebotenen Anschein der Unparteilichkeit des Richters nicht mehr vereinbar erscheine. Mit Schreiben vom 29. September 2020 ließ die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die mediale Berichterstattung zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen ehemals beim Thüringer Oberlandesgericht tätigen Beamten ergänzend vortragen, dass dem Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seiner früheren Funktion als Präsident des Oberlandesgerichts die ungeordneten Vermögensverhältnisse dieses Beamten bekannt gewesen seien und diesem dennoch völlig unkontrolliert die Befugnis zur Verfügung über Finanzmittel der Justiz zugekommen sei. Die Berichterstattung belege einmal mehr, dass sich die in der Verfassungsbeschwerde umfassend vorgetragenen Indiztatsachen in das Gesamtgeschehen einer ebenso weit verbreiteten wie suspekten Immobilienwirtschaft in der Thüringer Verwaltung und Justiz einfügten. Mit Blick auf den gestellten Befangenheitsantrag sei festzustellen, dass sich der abgelehnte Richter derzeit dem Anschein einer schweren Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber einem tatverdächtigen Beamten ausgesetzt sehe. Aus der Sicht einer durchschnittlich besorgten Prozesspartei sei deshalb die Sorge verständlich, dass Tatsachen, die auf suspekte Beteiligungen von Justizangehörigen an Immobiliengeschäften hinweisen könnten, gezielt nicht aufgeklärt werden sollten. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes Dr. h.c. Kaufmann hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin sowie der Anhörungsberechtigte haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Anhörungsberechtigte hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 ergänzende Ausführungen. II. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne mündliche Verhandlung, § 14 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG. Gleiches gilt hinsichtlich der Prüfung eines Ausschlusses des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofes Dr. h.c. Kaufmann nach § 13 ThürVerfGHG (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 16. März 2016 - ThürVerfGH 26/15 -, S. 5 des amtl. Umdrucks). Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes Dr. h.c. Kaufmann wirkt an der Entscheidung nicht mit; an seine Stelle tritt das stellvertretende Mitglied Peters, §§ 14 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist nicht an der Mitwirkung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gehindert. Er ist weder von Gesetzes wegen ausgeschlossen (1.) noch ist dem Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben (2.). 1. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. h.c. Kaufmann ist im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. a. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG ist zwar ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Stellung eines Strafantrags in der Funktion als Dienstvorgesetzter stellt aber bereits auch dann keine Tätigkeit in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen dar, wenn es im Anschluss zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt. Denn einem Dienstvorgesetzten kann - anders als dem durch die Tat Verletzten - der Sache nach keine Parteirolle zukommen, die er im einzuleitenden Verfahren ggf. im Wege der Privat- oder Nebenklage (§§ 374, 395 StPO) verwirklichen kann. Zudem ist der Begriff „derselben Sache“ in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen und meint das verfassungsgerichtliche Verfahren selbst oder das diesem unmittelbar vorausgegangene und ihm sachlich zugeordnete Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1978 - 2 BvR 33/77 -, BVerfGE 45, 105 [108] = juris Rn. 6). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 5. Januar 2018 und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. August 2018, mit welchem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erstgenannten Beschluss verworfen wurde. Das ist die „Sache“, die beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Diese Beschlüsse bezogen sich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Verhandlung in dem von ihr eingelegten Berufungsverfahren und stehen mit dem ursprünglichen strafrechtlichen Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin wegen Beleidigung in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang. b. Der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist zudem an der Sache nicht beteiligt i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerfGHG, so dass er auch aus diesem Grund nicht von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen ist. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin wegen Besorgnis der Befangenheit ist zurückzuweisen. Es kann insoweit offen bleiben, ob ihr Antrag bereits nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürVerfGHG als verspätet anzusehen ist, denn jedenfalls ist er unbegründet. In der Person des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs liegen keine Gründe für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 14 ThürVerfGHG vor. a. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ThürVerfGHG kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er sich selbst befangen fühlt. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Mitwirkender bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht auf den subjektiven Standpunkt des Ablehnenden, sondern auf die Sicht einer „vernünftigen Prozesspartei“, die von den zu würdigenden Umständen betroffen ist, abzustellen (st. Rspr., vgl. z.B. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. Juni 2015 - VerfGH 21/15 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 24. Januar 2007 - VerfGH 49/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 24 m. w. N.). Für eine Besorgnis der Befangenheit genügt - außerhalb des gesetzlichen Ausschlussgrundes der Vorbefassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG - grundsätzlich nicht, dass ein Richter in irgendeiner Weise in ein früheres Verfahren involviert war, selbst bei gleichem Sachverhalt. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn eine Besorgnis der Befangenheit aus allgemeinen Gründen hergeleitet würde, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung einen Ausschluss wegen Vorbefassung gerade nicht rechtfertigen. Es wird von einem Richter erwartet und kann auch von ihm erwartet werden, dass er selbst dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher einmal über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ein Urteil gebildet hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -,BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 26). Nichts anderes kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses gelten, wenn ein Richter als Dienstvorgesetzter einen Strafantrag nach § 194 Abs. 3 StGB gestellt hat. Hieraus allein kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dieser Richter habe sich bereits eine abschließende Überzeugung von der Sache gebildet und könne nicht mehr unparteiisch über eine Beschwerdeführerin und deren Anliegen entscheiden. Ob Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Verfassungsrichters gegeben sind, ist vielmehr nach einem strengen Maßstab zu beurteilen und es bedarf zusätzlicher, besonderer Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen lassen (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - VerfGH 24/17 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.; zum im Wesentlichen wortgleichen Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30 [38] = juris Rn. 25). b. Derartige zusätzliche, besondere Umstände liegen hier nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe vermögen keine Zweifel an der Objektivität des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu begründen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die im Verfassungsbeschwerdeverfahren erheblichen Rechtsfragen von denen der zur Anzeige gebrachten Taten unterscheiden. Es geht in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen nicht um die Strafbarkeit der Äußerungen, die Gegenstand der Strafanzeigen und -anträge des damaligen Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts waren, sondern um die Beschlüsse zur Verhängung eines Ordnungsgeldes in dem strafrechtlichen Berufungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Stellung der Strafanträge bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Umgehung des Dienstweges darstelle, die aus Sicht einer durchschnittlich besorgten Partei als Versuch betrachtet werden könne, eine erhöhte Motivation bei der strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erwirken, so führt dies nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit. So sind die tauglichen Adressaten eines Strafantrags die in § 158 Abs. 1 und Abs. 2 StPO genannten Stellen (die Staatsanwaltschaft, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes und die Amtsgerichte). Hierbei muss es sich um eine Institution handeln, deren konkrete sachliche und örtliche Zuständigkeit angesichts des weiten Normwortlautes jedoch nicht vorausgesetzt wird (Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 158 Rn. 41). Wird somit der Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt, kommt es auf deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit für das Strafverfahren nicht an (Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 158 Rn. 40). Die Stellung der Strafanträge bei der Generalstaatsanwaltschaft stellt somit bereits keine unzulässige Handlung unter Umgehung des Dienstweges dar. Auch eine erhöhte Motivation, die Beschwerdeführerin strafrechtlich zu verfolgen, ist hierin nicht zu erblicken. c. Auch soweit sich der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seiner früheren Eigenschaft als Dienstvorgesetzter an den Mitteldeutschen Rundfunk gewendet und diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die namentlich benannte Richterin am Oberlandesgericht habe eine strafbare Untreue begangen, sei abwegig, vermag dies keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit für das vorliegende Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu begründen. Wie bereits ausgeführt steht diese von der Beschwerdeführerin beanstandete Äußerung in keinem Zusammenhang zum hiesigen Verfahren. Zudem kommt in dem an den Mitteldeutschen Rundfunk gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 2011 nur zum Ausdruck, dass der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter der von den Äußerungen der Beschwerdeführerin betroffenen Richterin aufgrund seines damaligen Sachstandes die Auffassung vertrat, dass die Äußerungen abwegig waren und zudem eine Straftat darstellten. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ungeachtet etwaiger späterer Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein für alle Mal festgelegt hätte, geschweige denn auch bezogen auf andere Verfahrensgegenstände. d. Gleiches gilt auch mit Blick auf den mittlerweile erfolgten Freispruch der Beschwerdeführerin. Dieser ist das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens und - anders als die Beschwerdeführerin meint - kein besonderer Umstand, der dafür spricht, dass der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ihr gegenüber einen besonderen Verfolgungseifer an den Tag gelegt und er sie zu Unrecht verdächtigt hat und somit bezogen auf ihre Person in irgendeiner Form festgelegt ist. So erfolgte der Freispruch zu einem Teil aus tatsächlichen Gründen, da sich nicht mehr feststellen ließ, wer den von der Beschwerdeführerin stammenden Text veröffentlichte, und zum anderen Teil aus rechtlichen Gründen, da mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Es bestehen somit - anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen - keine Anhaltspunkte, dass die Strafanträge jeglicher Grundlage entbehrten. e. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend auf staatsanwaltliche Ermittlungen gegen einen Beamten des Thüringer Oberlandesgericht im Ruhestand verweist, welche ihrer Ansicht nach den Anschein einer schweren Aufsichtspflichtverletzung durch den Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seiner früheren Funktion als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts erweckt und eine Beteiligung der Thüringer Justiz an suspekten Immobiliengeschäfte nahelegen, so vermögen auch die vorgetragenen Umstände keine Zweifel an der Objektivität des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im hiesigen Verfahren zu begründen. Unabhängig davon, dass es sich bei den Behauptungen der Beschwerdeführerin bislang um reine Mutmaßungen handelt, so sind - selbst bei Wahrunterstellung - weder ein strafrechtliches Fehlverhalten eines ihm früher unterstellten Beamten des Thüringer Oberlandesgerichts noch etwaige Beteiligungen von anderen Mitgliedern der Thüringer Justiz an Immobiliengeschäften geeignet, das Misstrauen zu erzeugen, der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs könne nicht unparteiisch über die Beschwerdeführerin und deren Anliegen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren entscheiden. Aus den bereits genannten Gründen führt auch das im Anschluss an die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs erfolgte ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis. Einer weiteren ergänzenden dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bedurfte es deshalb nicht.