OffeneUrteileSuche
Urteil

28/18

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

19Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anderer Beteiligter im Organstreitverfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG kann nur sein, wer nach Rang und Funktion obersten Verfassungsorganen gleichsteht und insbesondere Rechte aus dem Verfassungsrechtskreis besitzt (wie BVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 54 [95 f.]). (Rn.43) 2. Ein Minister ist als Angehöriger der Landesregierung und aufgrund des Ressortprinzips im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [591]). Hingegen sind ein Ministerium und eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig. (Rn.41) (Rn.43) 3. Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [591]). Eine Zurechnung von Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die selbst keine Antragsgegner nach § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG sein können, darf nicht zu einer faktischen Ausdehnung des engen Kreises der möglichen Antragsgegner nach § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG führen. (Rn.46)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antragsteller zu 9. betrifft. 2. Die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 8. sowie zu 10. werden verworfen. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anderer Beteiligter im Organstreitverfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG kann nur sein, wer nach Rang und Funktion obersten Verfassungsorganen gleichsteht und insbesondere Rechte aus dem Verfassungsrechtskreis besitzt (wie BVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 - BVerfGE 13, 54 [95 f.]). (Rn.43) 2. Ein Minister ist als Angehöriger der Landesregierung und aufgrund des Ressortprinzips im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [591]). Hingegen sind ein Ministerium und eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig. (Rn.41) (Rn.43) 3. Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (im Anschluss an ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 - LVerfGE 25, 585 [591]). Eine Zurechnung von Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die selbst keine Antragsgegner nach § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG sein können, darf nicht zu einer faktischen Ausdehnung des engen Kreises der möglichen Antragsgegner nach § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG führen. (Rn.46) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antragsteller zu 9. betrifft. 2. Die Anträge der Antragsteller zu 1. bis 8. sowie zu 10. werden verworfen. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Antragsteller zu 1. ist der Thüringer Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) (im Folgenden: AfD-Landesverband). Die Antragstellerin zu 10. ist die Fraktion der AfD im Thüringer Landtag (im Folgenden: AfD-Fraktion). Der Antragsteller zu 2. ist Mitglied der AfD, des Thüringer Landtags und der AfD-Fraktion sowie Landessprecher des AfD-Landesverbands und Vorsitzender der AfD-Fraktion (im Folgenden: Abgeordneter ...). Die Antragsteller zu 3. bis 8. sind weitere Mitglieder der AfD, des Thüringer Landtags und der AfD-Fraktion (im Folgenden: weitere AfD-Abgeordnete). Gleiches galt zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge für den Antragsteller zu 9. Der Antragsgegner zu 1. ist das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: Amt für Verfassungsschutz). Der Antragsgegner zu 3. ist dessen Präsident (im Folgenden: Präsident des Amtes für Verfassungsschutz). Der Antragsgegner zu 4. ist das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: Innenministerium). Der Antragsgegner zu 2. ist der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales (im Folgenden: Innenminister). Die Antragsteller wenden sich gegen öffentliche Äußerungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, welche nach ihrer Auffassung zugleich Äußerungen des Amtes für Verfassungsschutz, des Innenministers und des Innenministeriums sind und durch welche sie sich in Rechten aus der Verfassung des Freistaats Thüringen verletzt sehen. 2. Am 9. September 2018 hielten der Innenminister und der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in den Räumlichkeiten des Innenministeriums im Beisein eines Mitarbeiters des Innenministeriums eine Pressekonferenz ab zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2017. Auf Nachfrage eines Journalisten erklärte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz hinsichtlich des AfD-Landesverbands, dieser sei „aktuell kein Beobachtungsobjekt im Sinne des Gesetzes des Thüringer Verfassungsschutzes“, weil insbesondere derzeit keine „hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes in Thüringen“ vorlägen; es seien jedoch Anhaltspunkte erkennbar, „die eine erneute systematische Prüfung der Sachlage erforderten, um dem gesetzlichen Auftrag des Amtes für Verfassungsschutz in Thüringen gerecht zu werden.“ Er führte weiter aus: „Daher habe ich als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz in Thüringen den Landesverband der AfD in Thüringen in der hiesigen Bearbeitung bei uns im Amt mit heutiger Wirkung als Prüffall eingestuft.“ Dabei las der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz einen längeren Text vor, den er in Erwartung einer entsprechenden Nachfrage für die Pressekonferenz vorbereitet hatte. Nach den Erklärungen des Innenministers und des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hatte letzterer den Innenminister vor der Pressekonferenz über seine Absicht informiert, den AfD-Landesverband als Prüffall des Verfassungsschutzes einzustufen und dies bei Nachfrage von Journalisten öffentlich zu erklären. Außerdem hatte er vor der Pressekonferenz mit ausgewählten Journalisten über die Thematik gesprochen. Der Innenminister hatte dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nicht widersprochen und dessen Einschätzung geteilt. Er hatte auch keine Veranlassung gesehen, diesem die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes zu untersagen. In der Folge äußerte sich der Innenminister in der Presse sowie in einer Medieninformation des Innenministeriums zur öffentlichen Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes und sprach diesbezüglich von einem gemeinsamen Vorgehen mit dem Präsidenten des Amt für Verfassungsschutz. 3. Der AfD-Landesverband plante für den 13. und 14. Oktober 2018 die Durchführung eines Landesparteitags. Bei diesem sollten die Plätze für die Landesliste des AfD-Landesverbands für die am 27. Oktober 2019 stattfindende Wahl zum Thüringer Landtag vergeben werden. In der Ausgabe 42/2018 des Nachrichtenmagazins ‚DER SPIEGEL‘ (im Folgenden: SPIEGEL) erschien am 13. Oktober 2018 ein Artikel zur Alternative für Deutschland, in dem unter anderem ein Ausschnitt aus einem Interview mit dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz wiedergegeben wurde. Dieser Artikel war am 12. Oktober 2018 bereits beim Medium ‚SPIEGEL ONLINE‘ im Internet abrufbar gewesen. Die betreffende Passage des Artikels lautete wie folgt: „Stephan Kramer, Chef des Landesverfassungsschutzes, betont zwar, seine Prüfung sei ‚ergebnisoffen‘. Allerdings sei klar: Wenn die AfD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“ Der Innenminister hatte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof von dem Interview und den Antworten des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz auf Interviewfragen keine Kenntnis gehabt. 4. Mit Antragsschrift von 15. November 2018 haben der AfD-Landesverband und der Abgeordnete ... wegen der im SPIEGEL wiedergegebenen Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz einen Antrag in einem Organstreitverfahren gegen die Antragsgegner gestellt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 haben die Antragsteller wegen der vom Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz öffentlich erklärten Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes einen weiteren Antrag im Organstreitverfahren gegen die Antragsgegner gestellt. a) Zur Zulässigkeit tragen sie vor: Die Antragsteller seien im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Der AfD-Landesverband sei als Landesverband einer politischen Partei durch Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG), der als ungeschriebenes Landesverfassungsrecht in alle Landesverfassungen hineinwirke, mit eigenen Rechten ausgestattet. Der Abgeordnete ... und die weiteren AfD-Abgeordneten könnten sich als Abgeordnete des Thüringer Landtags auf Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) berufen, wobei bei dem Abgeordneten ... wegen dessen Stellung als Landessprecher und Fraktionsvorsitzenden weitere Rechte aus der Verfassung hinzukämen. Die AfD-Fraktion verfüge als Fraktion über Rechte aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Auch die Antragsgegner seien beteiligtenfähig. Das Amt für Verfassungsschutz sei nach Art. 97 ThürVerf anders als das Bundesamt für Verfassungsschutz mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und müsse sich etwa gegen Landesgesetze, die seine Finanzierung und Arbeitsfähigkeit in Frage stellten, im Wege eines Organstreitverfahrens zur Wehr setzen können. Der Innenminister sei Teil der Thüringer Landesregierung, die ein oberstes Verfassungsorgan sei, und damit ebenfalls beteiligtenfähig. Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz habe Anteil an den Zuständigkeiten dieses Amtes nach Art. 97 ThürVerf und sei eigener Beteiligter. Das Innenministerium sei nach der Geschäftsordnung der Thüringer Landesregierung mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und aus diesem Grund beteiligtenfähig. Zumindest folge die Beteiligtenfähigkeit aus dem Ressortprinzip nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. Anders wäre nicht erklärbar, weshalb nach herrschender Meinung auch die Landesrechnungshöfe Antragsteller und Antragsgegner in Organstreitverfahren sein könnten, obwohl sie nicht stets in eigenen Kapiteln in den Verfassungstexten geregelt und ebenfalls Behörden seien. Mit der im SPIEGEL wiedergegebenen Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sowie der von ihm abgegebenen Erklärung, den AfD-Landesverband als Prüffall des Verfassungsschutzes einzustufen, lägen auch zulässige Antragsgegenstände vor. Es gehe um die Äußerung und die Erklärung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, nicht um ein Unterlassen des Innenministers, hiergegen vorzugehen. Die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sowie die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes seien dem Innenminister sowie dem Amt für Verfassungsschutz und dem Innenministerium zuzurechnen. Dabei sei darauf abzustellen, welcher Eindruck in der Öffentlichkeit insgesamt entstanden sei. Unter anderem sei die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes im Beisein des zuvor in Kenntnis gesetzten Innenministers erfolgt, welcher sein Veto hätte einlegen können, dies aber nicht getan habe. Der Innenminister habe mit seinen späteren Äußerungen in der Presse sowie in der Medieninformation zu erkennen gegeben, dass es sich um eine gemeinsame Erklärung zur Einstufung als Prüffall gehandelt habe. Auch dem Amt für Verfassungsschutz und dem Innenministerium seien die Äußerung sowie die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes zuzurechnen. Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Die Anträge beträfen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, denn sie seien mit der Verletzung von Verfassungsrecht zu begründen, während Normen des einfachen Rechts allenfalls eine Nebenrolle spielten. Die im SPIEGEL wiedergegebene Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz verletze den AfD-Landesverband und den Abgeordneten ... in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG und den Abgeordneten ... außerdem in seiner Mandatsfreiheit nach Art. 53 Abs. 1 ThürVerf und seinem Recht nach Art. 59 Abs. 1 und 2 ThürVerf. Die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes verletze den AfD-Landesverband ebenfalls in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG, den Abgeordneten ... und die weiteren AfD-Abgeordneten in ihrer Mandatsfreiheit nach Art. 53 Abs. 1 ThürVerf und die AfD-Fraktion in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf. Das Neutralitätsgebot sei durch die Äußerung und die Einstufung als Prüffall und auch durch deren mediale Verbreitung verletzt worden. Die Mandatsbeziehung zwischen allen Abgeordneten und Mandatsträgern des AfD-Landesverbands und ihren Wählern sei beeinträchtigt, ein Abschreckungseffekt beabsichtigt oder wenigstens billigend in Kauf genommen worden. Dieser sei auch eingetreten. Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz habe sein Amt unzulässigerweise für politische Zwecke missbraucht. b) Die Anträge seien begründet. Die im SPIEGEL wiedergegebene Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sowie die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes verletzten die jeweiligen Antragsteller in ihren organschaftlichen Rechten. Die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in diese Rechte. Es verstoße gegen die verfassungsmäßigen Rechte des AfD-Landesverbands und des Abgeordneten ..., Parteitagsdelegierte davor zu warnen, ein bestimmtes Parteimitglied zum Spitzenkandidaten zu wählen, und dessen Chancen, gewählt zu werden, dadurch zu verringern, sowie überhaupt auf einen Parteitag Einfluss zunehmen, noch dazu vor einer Landtagswahl. Entsprechendes gelte für jede Beeinträchtigung der Stellung als Abgeordneter und Fraktionsvorsitzender. Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz hätte sich jeder Äußerung zum Parteitag und zu dem Abgeordneten ... enthalten müssen. Die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz unterfalle insbesondere nicht den Aufgaben nach § 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG). Auch unterfalle die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz nicht der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 5 ThürVerfSchG. Die Antragsteller zu 1. bis zu 8. und zu 10. beantragen, 1. festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1. bis 4. durch die presseöffentliche Äußerung „Wenn die AfD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sie sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“ gegenüber dem Medium-SPIEGEL-ONLINE vom 12./13.10.2018 (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-und-verfassungsschutz-13-laender-liefern-belastendes-material-an-bund-a-1232882.html=) unmittelbar vor dem Listenwahlparteitag des AfD-Landesverbands vom 13. und 14. Oktober 2018 den AfD-Landesverband in dessen organschaftlichem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG als ungeschriebenem Landesverfassungsrecht und den MdL ... in dessen organschaftlichen Rechten aus Art. 53 Abs. 1 ThürVerf, aus Art. 59 Abs. 1 und 2 ThürVerf und aus Art. 21 GG als ungeschriebenem Landesverfassungsrecht verletzt haben, 2. festzustellen, dass die Antragsgegner zu 1. bis 4. dadurch, dass sie am 6. September 2018 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2017 die Partei der Alternative für Deutschland, Landesverband Thüringen, medienöffentlich zum sogenannten „Prüffall“ erklärt haben - das Recht des Antragstellers zu 1. auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG als ungeschriebenem Landesverfassungsrecht, - das Recht der Antragsteller zu 2. bis 9. aus Art. 53 ThürVerf auf freie Mandatsausübung - sowie das Recht des Antragstellers zu 10. aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf auf politische Chancengleichheit verletzt haben, 3. den Antragsgegnern die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsteller aufzuerlegen, Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen. 5. a) Die Antragsgegner halten die Anträge für unzulässig. Die Antragsgegner seien nicht beteiligtenfähig. Aus Art. 97 ThürVerf lasse sich insbesondere keine Beteiligtenfähigkeit des Amtes für Verfassungsschutz herleiten. Art. 97 ThürVerf sei vor dem Hintergrund von Bestrebungen geschaffen worden, den Verfassungsschutz als Institution im Freistaat Thüringen abzuschaffen. Diese Norm enthalte eine objektivrechtliche Verpflichtung, weise dem Amt für Verfassungsschutz jedoch keine subjektiven Rechte zu. Keinesfalls sei mit Art. 97 ThürVerf bezweckt gewesen, die bereits bestehende Behörde in einen Verfassungsrang zu heben. Genauso wenig sei der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz beteiligtenfähig. Der Innenminister sei zwar als Mitglied der Thüringer Landesregierung beteiligtenfähig, aber nicht als Leiter eines Ministeriums. Allenfalls als solcher sei er im vorliegenden Zusammenhang in Erscheinung getreten. Dem Innenministerium seien zwar in der Geschäftsordnung der Thüringer Landesregierung möglicherweise eigene Zuständigkeiten zugewiesen. Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf und § 11 Nr. 3 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) seien jedoch eng auszulegen. Auch aus dem Ressortprinzip nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf lasse sich die Beteiligtenfähigkeit des Innenministers nicht ableiten, weil das Ressortprinzip ausschließlich die Minister selbst berechtige. Zudem seien wenigstens das Amt für Verfassungsschutz, der Innenminister und das Innenministerium nicht die richtigen Antragsgegner, weil ihnen die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sowie die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes nicht zuzurechnen seien. Die Antragsteller seien außerdem nicht antragsbefugt. Es liege keine verfassungsrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit vor. Die Zulässigkeit der öffentlichen Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes richte sich nicht nach Verfassungsrecht, sondern nach einfachem Recht, und zwar nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz. Gleichermaßen beurteile sich auch die Zulässigkeit der öffentlichen Mitteilung der Einstufung als Prüffall nicht nach Verfassungsrecht, sondern nach einfachem Recht wie u.a. dem Thüringer Pressegesetz und allgemeinen Bestimmungen über die Pressearbeit. Daran könne sich nicht dadurch etwas ändern, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag auf die Regierung oder einen Minister abstellten. Entsprechendes gelte für die im SPIEGEL wiedergegebene Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz. Im Übrigen sei der Abgeordnete ... gar nicht Träger eines Rechts aus Art. 21 Abs. 1 GG. Art. 59 Abs. 1 ThürVerf wiederum vermittle kein subjektives Recht. Jedenfalls gelte ein solches genauso wie das Recht aus Art. 59 Abs. 2 ThürVerf nicht für einzelne Abgeordnete. Die Kandidatur des Abgeordneten ... sei, soweit es erneut um die Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz gehe, auch nicht von der Mandatsfreiheit nach Art. 53 Abs. 1 ThürVerf erfasst, weil diese nicht - wie hier - die Erlangung eines Mandats, sondern den Schutz eines bereits erlangten Mandats betreffe. Die AfD-Fraktion könne sich auf Art. 59 Abs. 2 ThürVerf nicht berufen, weil das Recht der Oppositionsfraktionen auf die parlamentarische Willensbildung begrenzt sei. Schließlich seien die Anträge nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig. Die Antragsteller hätten zunächst versuchen müssen, bei den Fachgerichten eine Klärung herbeizuführen. b) Die Anträge wären auch unbegründet. Mit der im SPIEGEL wiedergegebenen Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz und der öffentlichen Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes werde nicht in Rechte der Antragsteller eingegriffen. Es handele sich nicht um rechtliche, sondern um faktische Maßnahmen. Solche müssten eine gewisse Intensität haben, um einen Eingriff darzustellen. Daran fehle es. Die im SPIEGEL mitgeteilte Äußerung gebe eine Selbstverständlichkeit wieder. Zumindest seien die Maßnahmen verhältnismäßig gewesen. Die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes sei vor dem Hintergrund der anhaltenden Berichterstattung über den AfD-Landesverband für die Öffentlichkeit nicht überraschend gewesen. Der AfD-Landesverband habe die öffentliche Diskussion um ihn zudem selbst angefeuert. Im Übrigen gebe es insbesondere mit § 5 ThürVerfSchG eine gesetzliche Grundlage auch für die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall. 6. Die Anhörungsberechtigten haben von Stellungnahmen abgesehen. 7. Die Antragsteller haben wegen der Abwesenheit des Präsidenten und des Mitglieds Prof. Dr. Schwan in der mündlichen Verhandlung Besetzungsrüge erhoben. II. Hinsichtlich des Antragstellers zu 9. wurde der Antrag zu Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. III. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne den urlaubsbedingt verhinderten Präsidenten. Dieser wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG durch das stellvertretende Mitglied Peters vertreten. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet weiter ohne das ebenfalls urlaubsbedingt verhinderte Mitglied Prof. Dr. Schwan. Da das für diesen gewählte stellvertretende Mitglied Prof. Dr. Ruffert wegen Auslandsaufenthalts ebenfalls verhindert ist, tritt an die Stelle des Mitglieds Prof. Dr. Schwan nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 ThürVerfGHG das stellvertretende Mitglied Dr. Weißkopf, da auch das vorrangige stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch wegen eines Auslandsaufenthalts verhindert ist. Alle Verhinderungsgründe sind dem Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits vor der Terminierung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden. IV. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 9. eingestellt. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht insoweit nicht. V. Die Anträge sind unzulässig. 1. Außer dem AfD-Landesverband, dem Abgeordneten ..., den weiteren AfD-Abgeordneten und der AfD-Fraktion ist nur der Innenminister im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Das Amt für Verfassungsschutz und der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz sowie das Innenministerium sind nicht beteiligtenfähig. Im Organstreitverfahren entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. Antragsteller und Antragsgegner können nach § 38 ThürVerfGHG nur die in § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG genannten Beteiligten und damit ausschließlich oberste Verfassungsorgane und andere Beteiligte sein, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind. a) Dies trifft zunächst auf den AfD-Landesverband, den Abgeordneten ..., die weiteren AfD-Abgeordneten und die AfD-Fraktion zu. Der AfD-Landesverband verfügt auf Grund des Rechts auf Chancengleichheit an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG, der als sog. hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht Teil der Verfassung des Freistaats Thüringen ist, über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 69; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 26; ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [590 f.] = juris Rn. 35; Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515] = juris Rn. 23). Der Abgeordnete ... und die weiteren AfD-Abgeordneten sind als Mitglieder des Thüringer Landtags Inhaber des Rechtes auf Mandatsfreiheit nach Art. 53 Abs. 1 ThürVerf und verfügen damit ebenfalls über einen verfassungsrechtlichen Status (vgl. nur ThürVerfGH, Urteil vom 19. Dezember 2008, VerfGH 35/07, LVerfGE 19, 513 [530] = juris Rn. 134). Entsprechendes gilt für die AfD-Fraktion, die nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf mit dem Recht auf Chancengleichheit ausgestattet ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 6/00 -, LVerfGE 11, 504 [504] = juris Rn. 36; ThürVerfGH, Beschluss vom 11. März 1999 - VerfGH 12/98 -, LVerfGE 10, 500 [508] = juris Rn. 37). b) Dies trifft weiter auf den Innenminister zu. Die Thüringer Landesregierung ist nach Art. 70 Abs. 1 ThürVerf ein oberstes Verfassungsorgan. Der Innenminister gehört der Thüringer Landesregierung nach Art. 70 Abs. 2 ThürVerf als Minister an und ist außerdem nach dem in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) niedergelegten Ressortprinzip mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 36). c) Die übrigen Antragsgegner sind hingegen nicht beteiligtenfähig. Nicht beteiligtenfähig ist das Amt für Verfassungsschutz. Dieses ist weder ein oberstes Verfassungsorgan noch ein anderer Beteiligter, der durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet ist. Nach Art. 97 Satz 1 ThürVerf ist zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung eine Landesbehörde einzurichten. In dieser Norm wird das Amt für Verfassungsschutz ausdrücklich als Behörde und nicht als Verfassungsorgan bezeichnet. Als Landesoberbehörde ist das Amt für Verfassungsschutz einem Ministerium unmittelbar nachgeordnet. Seine Tätigkeit wird nach Art. 97 Satz 3 ThürVerf durch eine parlamentarische Kontrollkommission und damit letztlich durch den Thüringer Landtag als oberstes Verfassungsorgan überwacht. Durch Art. 97 Satz 1 ThürVerf wird es auch nicht mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet. Art. 97 Satz 1 ThürVerf enthält vielmehr eine objektivrechtliche Verpflichtung, eine Landesbehörde zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung einzurichten. Wesentlich ist dabei die verfassungsrechtliche Verankerung des Trennungsgebots in Art. 97 Satz 2 ThürVerf, wonach der Behörde polizeiliche Befugnisse und Weisungen nicht zustehen. Das Amt für Verfassungsschutz muss entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht die Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines Organstreitverfahrens gegen Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Beteiligter zu wehren. Dies wäre, sofern dies überhaupt in einem Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof erfolgen müsste, Aufgabe beteiligtenfähiger Antragsteller. Eine Vergleichbarkeit des Amtes für Verfassungsschutz mit dem Thüringer Landesrechnungshof ist unabhängig von der Frage, ob dieser in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig wäre, nicht gegeben. Die Rechtsstellung des Thüringer Landesrechnungshofs ist in der Verfassung ungleich stärker ausgeprägt. Der Thüringer Landesrechnungshof besitzt nach Art. 103 Abs. 3 Satz 1 ThürVerf verfassungsrechtlich definierte eigene Aufgaben und hat vor allem die Aufgabe, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes und damit auch des Thüringer Landtags und der Thüringer Landesregierung zu überwachen. Demgegenüber überwacht das Amt für Verfassungsschutz oberste Verfassungsorgane nicht, sondern wird seinerseits nach Art. 97 Satz 3 ThürVerf von einem obersten Verfassungsorgan kontrolliert und hat als Behörde lediglich eine dienende Funktion. Auch der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz ist nicht beteiligtenfähig. Er ist ebenfalls weder ein oberstes Verfassungsorgan noch ein anderer Beteiligter, welcher die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG erfüllt. Nicht beteiligtenfähig ist schließlich das Innenministerium. Auch dieses ist kein oberstes Verfassungsorgan. Oberste Verfassungsorgane sind der Thüringer Landtag und die Thüringer Landesregierung. Weitere oberste Verfassungsorgane nennt die Verfassung des Freistaats Thüringen nicht. Das Innenministerium ist auch kein anderer Beteiligter, der durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet ist. Anderer Beteiligter nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG kann nur sein, wer nach Rang und Funktion obersten Verfassungsorganen gleichsteht und insbesondere Rechte aus dem Verfassungsrechtskreis besitzt (vgl. für das im Wesentlichen gleichlautende Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 -, BVerfGE 13, 54 [95 f.] = juris Rn. 88). Das in Art. 76 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf sowie in § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürGGO niedergelegte Ressortprinzip berechtigt und verpflichtet nur den jeweiligen Minister, nicht jedoch das von ihm geleitete Ministerium (anders: LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2015 - LVG 8/13 -, LVerfGE 26, 338 [353 f.] = juris Rn. 58). Zwar wird das Innenministerium in § 7 Abs. 2, Abs. 3, § 28 Abs. 3 ThürGGO genannt. Diese Bestimmungen betreffen jedoch gänzlich untergeordnete Zuständigkeiten auf Gebieten wie Organisation, Datenschutz und öffentlicher Dienst sowie die Herausgabe des Thüringer Staatsanzeigers durch das Innenministerium. 2. Der allein beteiligtenfähige Innenminister ist nicht der richtige Antragsgegner. Ihm fehlt es an der passiven Prozessführungsbefugnis (vgl. zur passiven Prozessführungsbefugnis im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 106, 51 [57] = juris Rn. 16 m. w. N.). Richtiger Antragsgegner ist im Organstreitverfahren derjenige, von dem die Maßnahme ausgegangen ist bzw. der sie verursacht und rechtlich zu verantworten hat (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, LVerfGE 25, 585 [591] = juris Rn. 39 mit Hinweis unter anderem auf: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 3 BvE 1/06, 4 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277 [322] = juris Rn. 203; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [506] = juris Rn. 72). Nach dem Zweck des Organstreitverfahrens darf der enge Kreis der zulässigen Beteiligten nach § 38 ThürVerfGHG nicht über den Umweg einer weitreichenden Zurechnung von Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die selbst keine Beteiligten nach § 38 ThürVerfGHG sind, faktisch ausgedehnt werden. a) Antragsgegenstände sind ausschließlich die im SPIEGEL wiedergegebene Äußerung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz sowie dessen öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall des Verfassungsschutzes. Im Organstreitverfahren wird der Antragsgegenstand nach § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG durch die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und durch die Bestimmungen begrenzt, gegen welche die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 [108] = juris Rn. 23). An diese Begrenzung ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof gebunden (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 [63] = juris 78). Ein irgendwie geartetes Unterlassen des Innenministers - etwa ein Nichteinschreiten im Vorfeld oder während der Pressekonferenz - oder andere Maßnahmen desselben - wie die späteren Äußerungen des Innenministers gegenüber der "Thüringer Allgemeinen" und in einer Medieninformation - sind daher nicht Antragsgegenstand. Auch die Antragsteller selbst haben ausdrücklich ausgeführt, nicht gegen ein Unterlassen des Innenministers vorzugehen. b) Für beide Maßnahmen ist der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz rechtlich verantwortlich. Denn die Äußerung sowie die Erklärung fallen in den Bereich der in § 5 ThürVerfSchG näher geregelten Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit des Amtes für Verfassungsschutz. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Amtes für Verfassungsschutz ist nach § 5 ThürVerfSchG ausschließlich dessen Präsident zuständig und daher auch rechtlich verantwortlich. Denn das Amt für Verfassungsschutz ist eine selbständige Landesoberbehörde, auch wenn diese Behörde seit der Gesetzesänderung im Jahr 2014 bei dem Innenministerium angesiedelt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfSchG leitet der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz diese selbständige Behörde, nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ThürVerfSchG liegt die Verantwortung für die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch das Amt für Verfassungsschutz bei dessen Präsidenten. Dabei ist es für die Zuordnung der rechtlichen Verantwortung für die beiden Maßnahmen unerheblich, ob aus § 5 ThürVerfSchG eine Berechtigung des Präsidenten zu den angegriffenen Maßnahmen folgt. Eine Zurechnungsnorm, nach welcher der Innenminister für Äußerungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz als Leiter einer selbständigen Behörde rechtlich einzustehen hätte, ist nicht gegeben. Eine solche rechtliche Verantwortung des Innenministers ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall bei einer Pressekonferenz in den Räumlichkeiten des Innenministeriums im Beisein des Innenministers und eines Mitarbeiters des Innenministeriums erfolgte (vgl. für die Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Äußerungen eines Amtsträgers: ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, LVerfGE 27, 497 [509 ff.] = juris Rn. 85 ff.). Denn auch insoweit handelte der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz als Leiter einer rechtlich selbständigen Behörde und sprach für diese. Die vorgenannten äußeren Umstände führen nicht zu einer Verschiebung der rechtlichen Verantwortung. Eine rechtliche Verantwortung des Innenministers für die Äußerung und die Erklärung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutzes, die im Organstreitverfahren ausschlaggebend wäre, folgt auch nicht aus der Rechts- und Fachaufsicht, die der Innenminister über das Amt für Verfassungsschutz und damit auch über dessen Präsidenten ausübt. Ungeachtet dessen, dass ein Unterlassen gebotener aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht streitgegenständlich ist, gibt es kein verfassungsrechtliches Recht der Antragsteller auf aufsichtsrechtliches Einschreiten des Innenministers. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt zwar die Pflicht, innerhalb der Exekutive über nachgeordnete Behörden die Rechtsaufsicht auszuüben. Diese Pflicht dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, aber nicht dem subjektiven Rechtsschutz von Personen, die von Maßnahmen nachgeordneter Behörden betroffen sind. Von Verfassungs wegen erfolgt der gebotene Individualrechtsschutz durch die Gerichte (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) und nicht über die Rechtsaufsichtsbehörde. Außerdem ergibt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der Thüringer Verfassung, welche Person bzw. welche Organisationseinheit innerhalb des Innenministeriums die Rechtsaufsicht wahrzunehmen hat. Die Klärung dieser Frage bleibt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung, dem Organisationsermessen der Landesregierung bzw. des Innenministeriums überlassen. Im Übrigen begründet die Rechtsaufsicht nicht die Zuordnung fremden Tuns zum Aufsichtsverantwortlichen, sondern setzt gerade das Tun eines Anderen voraus. Von der rechtlichen Verantwortlichkeit des Innenministers ist dessen etwaige politische Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Über diese hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht zu befinden. c) Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die rechtlich eindeutig einer Person zuzuordnen ist, aufgrund von Verursachung oder Veranlassung überhaupt einem Dritten zugerechnet werden kann, hat sich in der mündlichen Verhandlung keinerlei steuernder Einfluss des Innenministers auf den Ablauf des Geschehens ergeben. Von dem Interview, das der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz gegeben hatte, und von etwaigen Antworten desselben auf Interviewfragen hatte der Innenminister schon keine Kenntnis. Diese Maßnahmen hat er damit nicht verursacht, gesteuert oder veranlasst. Eine Zurechnung der Äußerung an den Innenminister kann daher jedenfalls im konkreten Fall nicht erfolgen. Auch die öffentliche Einstufung des AfD-Landesverbands als Prüffall ging nicht vom Innenminister aus. Er hatte nach seinen Angaben sowie den Angaben des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz in der mündlichen Verhandlung zwar vor der Pressekonferenz Kenntnis von der Absicht des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, während der Pressekonferenz auf etwaige Nachfrage öffentlich den AfD-Landesverband als Prüffall des Verfassungsschutzes einzustufen. Auch hat er dies - vor und während der Pressekonferenz - nicht verhindert, weil er die Einschätzung des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz teilte. Ein bloßes passives den-Dingen-ihren-Lauf-lassen ist für die Zurechnung einer Handlung einer anderen, rechtlich verantwortlichen Person als eigene Handlung jedoch nicht ausreichend. Etwas anderes folgt - wie bereits ausgeführt - auch nicht aus der (Fach- und) Rechtsaufsicht, die der Innenminister über den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz ausübt. Es ist auch nicht das Auftreten einer Rechtsschutzlücke zu befürchten. Denn für die Antragsteller kommt unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs in Betracht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris). In etwaigen Fällen kollusiven Zusammenwirkens beispielsweise eines Ministers und eines Behördenleiters könnte das Handeln des Ministers selbst unmittelbar zum Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens gemacht werden. 3. Mangels Beteiligtenfähigkeit des Amtes für Verfassungsschutz, des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz und des Innenministeriums sowie mangels passiver Prozessführungsbefugnis des Innenministers und bereits daraus resultierender Unzulässigkeit der Anträge kommt es auf das Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Organstreitverfahren nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob der AfD-Landesverband, der Abgeordnete ..., die weiteren AfD-Abgeordneten und die AfD-Fraktion einerseits und die Antragsgegner andererseits zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen und ob die jeweiligen Antragsteller nach § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG antragsbefugt sind (vgl. zur Abgrenzung des verfassungsrechtlichen vom verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht etwa: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1 [30 f.] = juris Rn. 102 ff.). VI. Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. Anlass für die ausnahmsweise Erstattung von Auslagen besteht nicht. Gegen das Urteil ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig. Das Urteil ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen.