Beschluss
40/16
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gemäß § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen von Äußerungsberechtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben.
2. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (im Anschluss an Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Januar 2019 – 24/18 –, juris).
Tenor
Der Antrag des Anhörungsberechtigten zu 2. vom 21. Januar 2019, die Rechtsanwaltskosten des Anhörungsberechtigten zu 2. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen von Äußerungsberechtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben. 2. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (im Anschluss an Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Januar 2019 – 24/18 –, juris). Der Antrag des Anhörungsberechtigten zu 2. vom 21. Januar 2019, die Rechtsanwaltskosten des Anhörungsberechtigten zu 2. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wird abgelehnt. I. Die Beschwerdeführerin ist Landtagsabgeordnete und Mitglied der Fraktion der Partei DIE LINKE im Thüringer Landtag, der Anhörungsberechtigte zu 2. war im Zeitraum von 2014 bis 2017 Mitglied der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Die Beschwerdeführerin sah sich durch eine Äußerung des Anhörungsberechtigten zu 2. in der 37. Sitzung des Thüringer Landtags am 17. Dezember 2015 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beantragte sie bei dem Landgericht Erfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Anhörungsberechtigte zu 2. entsprechende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen habe. Im Berufungsverfahren lehnte das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2016 (Az. 7 U 108/16) den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung rechtskräftig ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat der Anhörungsberechtigte zu 2. beantragt, der Beschwerdeführerin seine Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag des Anhörungsberechtigten zu 2. zurückzuweisen. II. Der Antrag des Anhörungsberechtigten zu 2., seine Rechtsanwaltskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Eine vollständige oder auch nur teilweise Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anhörungsberechtigten zu 2. durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst. Für Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof gilt der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen. Eine etwaige Erstattung notwendiger Auslagen von Verfahrensbeteiligten richtet sich bei Verfassungsbeschwerden gemäß §§ 31 ff. ThürVerfGHG nach § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ThürVerfGHG. Demzufolge kommt eine volle oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen von Äußerungsberechtigten nach § 36 Abs. 3 ThürVerfGHG nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben (ThVerfGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VerfGH 24/18 -, juris Rn. 8). Solche Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine besonderen Gründe aus der materiellen Prozesslage. Vielmehr sind solche Billigkeitsgesichtspunkte nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (ThVerfGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VerfGH 24/18 -, juris Rn. 8, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.