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Beschluss

40/16

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Indemnität nach Art. 55 Abs. 1 ThürVerf schützt den Abgeordneten vor jeder außerparlamentarischen beeinträchtigenden staatlichen Maßnahme. Im gerichtlichen Verfahren begründet sie ein besonderes Verfahrenshindernis. (Rn.61) (Rn.62) 2. Dieses besondere Verfahrenshindernis führt zu einer durch die Verfassung hervorgerufenen Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs und des Ehrschutzes, da ein (effektiver) Rechtsschutz unterhalb der Schwelle zur verleumderischen Beleidigung ausgeschlossen wird. Als notwendiges Korrektiv wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt. (Rn.63) (Rn.65) 3. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Prüfung des Art. 55 Abs. 1 S. 2 ThürVerf das Vorliegen der einfachgesetzlichen Voraussetzungen der verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB zu prüfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Indemnität nach Art. 55 Abs. 1 ThürVerf schützt den Abgeordneten vor jeder außerparlamentarischen beeinträchtigenden staatlichen Maßnahme. Im gerichtlichen Verfahren begründet sie ein besonderes Verfahrenshindernis. (Rn.61) (Rn.62) 2. Dieses besondere Verfahrenshindernis führt zu einer durch die Verfassung hervorgerufenen Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs und des Ehrschutzes, da ein (effektiver) Rechtsschutz unterhalb der Schwelle zur verleumderischen Beleidigung ausgeschlossen wird. Als notwendiges Korrektiv wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt. (Rn.63) (Rn.65) 3. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Prüfung des Art. 55 Abs. 1 S. 2 ThürVerf das Vorliegen der einfachgesetzlichen Voraussetzungen der verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, ihres Persönlichkeitsrechts und ihrer Ehre durch das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2016, Az. 7 U 108/16. Die Abgeordnete König-Preuss (geb. König), die Beschwerdeführerin, ist Mitglied der Fraktion der Partei DIE LINKE im Thüringer Landtag. Der Abgeordnete Brandner, der Anhörungsberechtigte zu 2, war im Zeitraum 2014 bis 2017 Mitglied der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. In der 37. Sitzung des Thüringer Landtags am 17. Dezember 2015 fand eine Haushaltsdebatte statt. In deren Verlauf meldete sich der Abgeordnete Brandner zu Wort. Seine Ausführungen wurden wie folgt protokolliert: Abgeordneter Brandner, AfD: Meine Damen und Herren, ich wollte mich noch einmal kurz zu Wort melden, um diese Begriffe, die hier von links bis zur Mitte, zur SPD, wie so eine rhetorische Stalinorgel auf uns abgefeuert werden, und auf die CDU neuerdings auch, zu parieren. Da geht es um die Hetze, die uns immer wieder vorgeworfen wird, und die geistige Brandstiftung, Höckes Holzofen spielt eine Rolle, rechtsextrem sollen wir sein, gemeinsam mit der CDU, rechtsradikal sollen wir sein, gemeinsam mit der CDU, meint neuerdings auch unser Salonbolschewist Hoff. (Zwischenruf Abg. Harzer, DIE LINKE: Rassisten auch!) Meine Damen und Herren, Sie haben bisher nicht einen einzigen Beleg hier vorgebracht, eine einzige Textzeile von irgendjemandem von uns, die einen einzigen dieser Vorwürfe bestätigen könnten. Das nennt man Plattitüden, die Sie hier raushauen, die Sie wahrscheinlich morgens immer auswendig lernen. Beim Zähneputzen haben Sie wahrscheinlich so einen Zettel am Spiegel kleben und dann denken Sie sich, den müssen wir heute dreimal sagen, den Spruch. (Beifall AfD) (Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Es geht um Haushalt! Reden Sie mal zum Thema!) Wissen Sie, das ist unter aller Sau, was Sie hier abliefern. Wir sind die Partei des Rechtsstaats, die AfD. (Heiterkeit SPD) Wir sind die einzige Partei, die sagt: Gewalt hat in der Politik nichts verloren, weder von links noch von rechts. Das lernen wir jeden Morgen auswendig, das klebt bei uns am Spiegel. Und wir sagen es gebetsmühlenartig von hier vorne. Vielleicht verinnerlichen Sie das mal so ein bisschen. Die wahren Politrambos, meine Damen und Herren, die sitzen bei Ihnen links, dieses Duo Infernale, der Straßenchaotenvater und Tochter König beispielsweise, die dafür verantwortlich sind, dass Polizisten grün und rot geschlagen werden, (Beifall AfD) dass Polizeiautos brennen, dass Barrikaden brennen, nicht Höckes Holzofen, wo der seinen Rotwein davor trinkt, nein, sie zünden richtig die Sachen, die Polizeiautos und die Barrikaden an. Sie sind nicht die Brandstifter. Sie sind die wahren Väter aller Probleme und drehen das Ganze um und machen dann Hokuspokus daraus und blasen hier einen Popanz auf. Vizepräsidentin Jung: Herr Abgeordneter Brandner, wir sind hier in einer Haushaltsdebatte. Abgeordneter Brandner, AfD: Ja, genau und deshalb wird uns das immer vorgeworfen oder wie? Also denken Sie mal darüber nach, wie Sie sich hier äußern. Und wenn Sie solche Behauptungen in die Welt setzen, dann liefern Sie Belege dafür und erzählen Sie nicht immer so einen Schwachsinn. (Beifall AfD) Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Beschwerdeführerin den Anhörungsberechtigten zu 2 auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Zur Begründung trug sie vor, dass er ihr im Rahmen seines vorgenannten Redebeitrags Straftaten unterstelle, wodurch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es handle sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die nicht von der Indemnität erfasst sei. Nachdem der Anhörungsberechtigte zu 2 untätig blieb, beantragte die Beschwerdeführerin gegen ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2015 beim Landgericht Erfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach er es zu unterlassen habe, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sei, dass Polizisten geschlagen, Polizeiautos sowie Barrikaden brennen würden und/oder sie Sachen, Polizeiautos und Barrikaden anzünde. Am 7. Januar 2016 fand vor dem Landgericht Erfurt eine öffentliche Sitzung statt, in der der Anhörungsberechtigte zu 2 ausweislich des Sitzungsprotokolls unstreitig stellte, dass er im Landtag nicht „Väter“, sondern „Täter“ gesagt habe. Weiterhin erklärte er, dass er im Landtag nicht behauptet habe, dass die Beschwerdeführerin selbst Autos, Barrikaden oder sonstige Sachen anbrenne. Hintergrund sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater einige Tage zuvor an einer gewalttätigen Demonstration in Leipzig teilgenommen hätten. Seine Äußerung sei als eine Gegenrede zu einer Äußerung der Beschwerdeführerin im Plenum am 2. Oktober 2015 gedacht gewesen. Er habe nur in überspitzter Art und Weise von Tätern gesprochen, weil er damit gemeint habe, die Beschwerdeführerin sei verantwortlich dafür, dass Barrikaden und Polizeiautos brennen würden. Er habe dies im Sinne von Beihilfe und Anstiftung hinsichtlich der Demonstration in Leipzig gemeint. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Straftat bei der Demonstration begangen habe, könne er nicht sagen. Am 21. Januar 2016 verurteilte das Landgericht Erfurt, Az. 3 O 1584/15, den Anhörungsberechtigten zu 2, es zu unterlassen, wie am 17. Dezember 2015 während der öffentlichen Sitzung des Thüringer Landtags geschehen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, dass die Beschwerdeführerin Sachen, Polizeiautos und Barrikaden anbrenne. Bei Zuwiderhandlung drohte es ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Festsetzung von bis zu sechs Monaten Ordnungshaft an. Zur Begründung führte das Landgericht Erfurt aus, dass die verfahrensgegenständliche Behauptung des Anhörungsberechtigten zu 2, die Beschwerdeführerin sei nicht Brandstifterin, sondern Täterin und zünde Barrikaden, Polizeiautos oder sonstige Sachen an, nach dem objektiven Empfängerhorizont der angesprochenen Verkehrskreise eine Tatsachenbehauptung darstelle, denn die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst bereits Barrikaden und Polizeiautos angezündet habe, sei entweder wahr oder unwahr. Auch habe der Anhörungsberechtigte zu 2 durch die Gegenüberstellung seiner satzeinleitenden Worte: „Sie sind nicht die Brandstifter, sondern die wahren Täter“ für das angesprochene Publikum eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Täterbegriff gerade nicht im weiteren Sinne von „Verantwortlichsein“, sondern im engeren Sinne verstanden haben wollte, d.h. in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar Sachen anzünde. Damit sei die genannte Behauptung nicht durch die Abgeordnetenindemnität nach Art. 55 Abs. 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) geschützt und der Verfügungsantrag zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei auch begründet, da der Beschwerdeführerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. § 187 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 1004 Abs. 1 analog BGB zustehe, nachdem es sich um eine Tatsachenbehauptung handele, die unwahr sei. Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung obliege zwar grundsätzlich der Beschwerdeführerin als Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da diese als solche grundsätzlich für alle Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sei. Da aber der Beweis von Negativtatsachen, also der Behauptung, etwas nicht getan zu haben, von Natur her schwer zu führen sei, treffe den Anhörungsberechtigten zu 2 insoweit eine sekundäre, d.h. eine erweiterte Darlegungslast hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Äußerung. Er habe folglich zumindest Anhaltspunkte zu benennen, die seine Behauptung stützten. Dies habe er jedoch auch auf konkrete Nachfrage nicht getan. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sei, bzw. der Vortrag des Anhörungsberechtigten zu 2, die Beschwerdeführerin habe gewalttätige Ausschreitungen zumindest gebilligt, lasse für sich allein jedenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin selbst gewalttätig geworden sei. Die Behauptung des Anhörungsberechtigten zu 2, die Beschwerdeführerin habe die gewalttätigen Ausschreitungen zumindest „koordiniert“, habe der Anhörungsberechtigte zu 2 ebenfalls nicht hinreichend belegt. Damit gelte die Behauptung der Beschwerdeführerin, die verfahrensgegenständliche Äußerung sei unwahr, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Anhörungsberechtigte zu 2 seine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt habe und somit bezüglich der Unwahrheit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Die Behauptung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, § 193 StGB, § 824 Abs. 2 BGB. Denn an der Äußerung einer unwahren Tatsache könne ein berechtigtes Interesse nicht bestehen. Aus demselben Grund könne die angegriffene Äußerung auch nicht als „Gegenschlag“ auf vergangene verbale herabsetzende Äußerungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sein, zumal es sich bei jenen Äußerungen - anders als bei der verfahrensgegenständlichen Behauptung - um beleidigende Meinungsäußerungen gehandelt habe und demzufolge allenfalls ebenso beleidigende Meinungsäußerungen gerechtfertigt sein könnten. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Verletzungshandlung und hätte nur durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, was nicht erfolgt sei. Zudem habe der Anhörungsberechtigte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt klargestellt, sich nicht von seiner Äußerung distanzieren zu wollen. Auf die Berufung des Anhörungsberechtigten zu 2 änderte das Thüringer Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Januar 2016 mit dem hier angegriffenen Urteil vom 8. Juni 2016 (Az. 7 U 108/16) dahin gehend ab, dass es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnte. In den Gründen führte es aus, dass aufgrund der Indemnität des Anhörungsberechtigten zu 2 gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und eines damit bestehenden besonderen Verfahrenshindernisses der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei. Der Bundesgerichtshof ordne das Abgeordnetenprivileg der prozessualen Zulässigkeit zu. Es sei anerkannt, dass die Indemnität auch zivilrechtliche Sanktionen erfasse. Historischer Zweck der Indemnität sei es, dem Abgeordneten, der sich im Parlament geäußert habe, die Sicherheit zu geben, nicht deswegen mit Prozessen überzogen zu werden. Die Arbeit des Abgeordneten und damit des Parlaments solle nicht gestört werden. Die Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf lägen vor, da der Anhörungsberechtigte zu 2 die streitgegenständlichen Äußerungen als Abgeordneter während einer öffentlichen Sitzung des Landtags im Rahmen eines Redebeitrags getätigt habe. Dabei sei der Begriff der Äußerung weit zu verstehen. Ihm unterfielen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Von dem Indemnitätsschutz ausgenommen seien gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf Straftaten im Sinne der §§ 103, 187 und 188 StGB. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 verwirklichten jedoch den allein in Betracht kommenden Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB nicht. Der objektive Tatbestand sei bereits nicht erfüllt. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen mit eigenem Bedeutungsgehalt. Doch selbst wenn man mit dem Landgericht den vagen Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 einen eigenen Bedeutungsgehalt zubilligen würde, deren Wahrheitsgehalt er nicht hinreichend im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast glaubhaft gemacht habe, fehle es jedenfalls an der erforderlichen positiven Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung. Wenn überhaupt, habe der Anhörungsberechtigte zu 2 mit Eventualvorsatz gehandelt. Dieser genüge entgegen den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht. Vielmehr bedürfe es der positiven Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, woran es jedenfalls fehle. Stattdessen halte es der Anhörungsberechtigte zu 2 für möglich, dass die Beschwerdeführerin an Straftaten beteiligt gewesen sei. Dies schließe eine positive Kenntnis von der Unwahrheit aus. Gegen das ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. Juni 2016 der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellte Urteil hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juli 2016, am selben Tag beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangen, Verfassungsbeschwerde nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1, §§ 31 ff. des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) erhoben. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor: 1. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts verletze sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. a) Art. 42 Abs. 5 ThürVerf gewährleiste die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieser Anspruch umfasse den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Die Prüfung des Streitbegehrens erfordere eine vollständige Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Das Rechtsmittelgericht dürfe ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und daher einen von der jeweiligen Rechtsordnung gegebenen zulässigen Rechtsbehelf nicht einfach als unzulässig abtun und auf einen anderen Rechtsweg oder andere Instrumente verweisen, die nicht dem Rechtsschutzinteresse des Bürgers entsprächen oder ihn, wie hier, rechtlos stellten. Das Grundrecht des Art. 42 Abs. 5 ThürVerf garantiere Rechtsschutz gegenüber allen Akten der staatlichen, an die Thüringer Verfassung gebundenen öffentlichen Gewalt. Da die angegriffene Entscheidung die eines Thüringer Gerichts sei, sei die Beschwerdemöglichkeit aufgrund von Art. 42 Abs. 5 ThürVerf gegeben. b) Weil die Zulässigkeit der Klage durch das Thüringer Oberlandesgericht verneint und damit der Beschwerdeführerin ein Rechtsweg gegen die streitgegenständliche Äußerung versagt werde, liege eine Verletzung des Art. 42 Abs. 5 ThürVerf vor. Entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts ergäben sich aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Abgeordnetenprivileg der Zulässigkeit einer Zivilklage zuzurechnen sei. Vielmehr müsse im Rahmen der Begründetheit geprüft werden, ob der Schutz der Indemnität bestehe. Bei der Frage, ob eine verleumderische Beleidigung vorliege, handele es sich um eine doppelt relevante Tatsache. Die Tatsache werde daher bei der Zulässigkeit unterstellt und erst in der Begründetheit geprüft. Hiergegen habe das Thüringer Oberlandesgericht verstoßen. c) Es sei dogmatisch nicht zu vertreten, der Beschwerdeführerin den Zivilrechtsweg mit der Begründung zu verweigern, dass es dem Parlament selbst überlassen bleibe, der Mäßigung dienliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags regle den internen parlamentarischen Bereich. Diese Regelungen seien nicht abschließend. Es werde nur die Würde und Ordnung des Hauses, nicht aber das Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten geschützt. Werde im Hinblick auf die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags der Rechtsschutz für Persönlichkeitsverletzungen versagt, werde eine Lücke geschaffen, die nicht mehr kompensierbar und einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ahndung auf Grund der Immunität nicht mehr zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin werde daher rechtlos gestellt. d) Entgegen der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts liege eine verleumderische Beleidigung vor, die den Schutz der Indemnität ausschließe. So seien die Voraussetzungen des § 187 StGB erfüllt. Bei den Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 handele es sich um Tatsachenbehauptungen. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin zünde Sachen, Polizeiautos und Barrikaden an, habe einen Tatsachenkern. Sie sei dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Auch im Kontext mit dem übrigen Redebeitrag überwiege der Charakter einer Tatsachendarstellung. Durch die Äußerung, die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien dafür verantwortlich, dass Polizisten geschlagen würden, behaupte der Anhörungsberechtigte zu 2, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater an Körperverletzungen beteiligt gewesen seien. Gleiches gelte für eine Mittäterschaft oder zumindest Beteiligung an Brandstiftungen an Polizeiautos und Barrikaden. Diese Tatsachenbehauptung unterstütze der Anhörungsberechtigte zu 2 durch die Wiederholung, dass die Beschwerdeführerin „richtig die Sachen, die Polizeiautos und die Barrikaden“ anzünde; die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien „die wahren Täter“. Der Schwerpunkt der Äußerung liege damit qualitativ und quantitativ auf der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin Mittäterin bzw. Beteiligte an Straftaten sei. Der beleidigende Meinungsäußerungscharakter trete hinter die Tatsachenbehauptungen zurück. Die Einordnung der Äußerung als Werturteil sei daher nicht nachvollziehbar. Ob eine Person eine Straftat begehe, sei dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte sei eine solche Behauptung eine Verleumdung. Der Anhörungsberechtigte zu 2 habe nicht nur einen Verdacht geäußert, da er Redewendungen wie „ich denke“, „ich vermute“, „es liege nahe“ nicht verwendet habe. Auch der Umstand, dass er im Verlauf des Rechtsstreits immer wieder versucht habe, seine Behauptungen zu beweisen, zeige, dass er sie selbst nicht als Werturteile, sondern als Tatsachenbehauptungen auffasse. Der Anhörungsberechtigte zu 2 habe auch wider besseres Wissen gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass er über keine Erkenntnisse verfüge, wonach die Beschwerdeführerin jemals eine Brandstiftung oder Körperverletzung begangen habe. Dieses Nichtwissen habe er dadurch offenbart, dass er keine Beweise für seine Behauptung vorlege. Im Hinblick auf die ihm bekannte Unschuldsvermutung habe er wissen müssen, dass seine Tatsachenbehauptung unwahr sei. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich der Anhörungsberechtigte zu 2 nicht berufen. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht den verbalen Schlagabtausch zwischen den Parteien anführe, blende es aus, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu der des Anhörungsberechtigten zu 2, nicht personalisiert gewesen sei. 2. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Ehre gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 ThürVerf. Zum Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts gehöre auch die Darstellung der Person der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit. Damit sei sie auch vor verfälschten Darstellungen ihrer Person geschützt, die nicht von ganz unerheblicher Bedeutung für ihre Persönlichkeitsentfaltung seien. Aufgrund der Versagung effektiven Rechtsschutzes gegen die verleumderischen Beleidigungen durch den Anhörungsberechtigten zu 2 werde die Beschwerdeführerin in den genannten Grundrechten verletzt, da es ihr unmöglich gemacht werde, ihre Ehre zu schützen. Der Anhörungsberechtigte zu 1 hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Anhörungsberechtigte zu 2 ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Zudem handele es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass noch das Hauptsacheverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Mangels Substantiierung sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die Ausführungen zur Begründetheit in der Beschwerdeschrift seien oberflächlich und würden verkennen, dass Art. 55 Abs. 1 ThürVerf eine Kollision von Rechten herbeiführe, die so aufzulösen sei, wie es das Thüringer Oberlandesgericht getan habe. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde ist statthaft. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf in Verbindung mit § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts stellt eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Freistaats Thüringen dar. Auch beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Verletzung ihrer Statusrechte als Abgeordnete des Thüringer Landtags aus Art. 53 Abs. 1 und 2 ThürVerf durch ein anderes im Organstreitverfahren parteifähiges Verfassungsorgan. Vielmehr macht sie eine Grundrechtsverletzung im Rahmen eines fachgerichtlichen Verfahrens geltend. b) Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt. Jedenfalls erscheint eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das auch die persönliche Ehre beinhaltet, als möglich. Der grundrechtliche Schutz gegenüber nachteiligen Behauptungen wirkt zwar nicht unmittelbar gegenüber Dritten. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet direkte Wirkung nur gegenüber dem Staat. Dieser ist aber im Hinblick auf die Grundrechte gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Soweit die Gerichte Normen anwenden, die diesem Schutz dienen, haben sie die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie diese, so liegt darin nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185 [194 f.] = juris Rn. 45 f. m. w. N.). Die Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 sind geeignet, das Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen und damit die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu gefährden. Der Indemnitätsschutz dient zwar nicht dem Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen der Abgeordneten. Die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 ThürVerf ist aber der Frage vorgelagert, ob ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 StGB besteht. Dies ist hinreichend, da eine fehlerhafte Anwendung des Art. 55 Abs. 1 ThürVerf durch das Gericht dazu führen kann, dass die Abgeordneten ihren Unterlassungsanspruch nicht durchsetzen können und hierdurch mittelbar die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit eingeschränkt wird. c) Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Dies ist hier der Fall. (1) Gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts ist die Revision nicht statthaft (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), womit der Rechtsweg erschöpft ist. (2) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht subsidiär zu einem möglichen und bisher nicht durchgeführten Hauptsacheverfahren. Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet zwar - wie die wortgleiche Bestimmung des § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) - den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 110). Eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes unter Rückgriff auf § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG dann zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn die Verfassungsbeschwerde entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer im Falle der Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369 f.] = juris Rn. 16 m. w. N.). Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. März 2018 - VerfGH 1/14 -, juris Rn. 113). Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Vorliegend bedarf es keiner weiteren Klärung des Sachverhalts. Die Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 sind unstreitig. Es ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung der Beschwerdeführerin auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens keine weitere Klärung und insbesondere keine Änderung der Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungsverletzungen herbeiführen wird. Die sich im Rahmen des Eilverfahrens stellenden Rechtsfragen sind mit denen eines Hauptsacheverfahrens identisch, da es letztlich allein entscheidend ist, ob der Redebeitrag des Anhörungsberechtigten zu 2 die Voraussetzungen einer verleumderischen Beleidigung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfüllt. Auch findet nach überwiegender Auffassung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine volle und nicht lediglich eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 935 Rn. 7 m. w. N.). Anhaltspunkte, dass das Thüringer Oberlandesgericht bei seiner rechtlichen Würdigung einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab gewählt hat, lassen sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts gründet nicht auf einer nur summarischen Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage, die im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eine Vertiefung erfahren würde. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens dürfte demnach aussichtslos sein. d) Die am 19. Juli 2016 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben worden (§ 33 Abs. 1 Satz 1, 2 ThürVerfGHG). e) Die nach den allgemeinen Vorschriften zu beachtenden formellen Erfordernisse sind eingehalten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Substantiierungserfordernissen nach § 32 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG Genüge getan. Sie hat in ausreichendem Maße die Handlung der Behörde des Landes, durch die sie sich beschwert sieht, bezeichnet und einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar dargestellt, der es möglich erscheinen lässt, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 21. April 2010 - VerfGH 51/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 30. Januar 2010 - VerfGH 28/06 -, juris Rn. 38). Dabei setzt sie sich mit dem angegriffenen Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts nicht nur mit der pauschalen Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, sondern unter Verweis auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe hinreichend auseinander. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2016 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten. a) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Dabei beschränkt der Verfassungsgerichtshof seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, BVerfGE 122, 248 [257 f.] = juris Rn. 37; Beschluss vom 3. April 1990, - 1 BvR 1186/89 -, BVerfGE 82, 6 [13] = juris Rn. 23; Beschluss vom 17. Juni 1953 - 1 BvR 668/52 -, BVerfGE 2, 336, [339] = juris Rn. 11). Dabei hat das Verfassungsgericht auch nicht zu entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre; dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1964 - Az. 1 BvR 37/63 -, BVerfGE 18, 85 [92 f.] = juris Rn. 21). Grundsätzlich unterliegt die rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch das Verfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1953, Az. 1 BvR 668/52, BVerfGE 2, 336 [339] = juris Rn. 11). Zudem ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ThürVerf, insbesondere der Anspruch auf Schutz der Ehre, dann verletzt, wenn ein Fachgericht bei der Entscheidung des Rechtsstreits in Anwendung von Verfahrensnormen, insbesondere der Zivilprozessordnung, und hierbei bei der Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 55 Abs. 1 ThürVerf zur Indemnität den allgemeinen Justizgewährungsanspruch verletzt, indem es Art. 55 Abs. 1 ThürVerf fehlerhaft auslegt und anwendet. b) Diesen Vorgaben hat das Thüringer Oberlandesgericht genügt. (1) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten, dass wirkungsvoll Rechtsschutz gewährleistet sein muss. Diese Gewährleistung muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen. Dabei darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 15. November 2006 - VerfGH 35/06 u. a. -, juris Rn. 30 m. w. N.). Während der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde herangezogene Anspruch auf effektiven Rechtsschutz als vorrangige Spezialregelung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dem Bürger die Möglichkeit gewährt, gegen Akte obrigkeitsstaatlicher Verwaltung vorzugehen, die ihn in seinen Rechten verletzen, ist hier der allgemeine Justizgewährungsanspruch einschlägig, der vor allem gegenüber Zivil- und Arbeitsgerichten zum Tragen kommt (Baldus/Strauch, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 42 Rn. 38 ff., insb. Rn. 42). (2) Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getätigt haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt jedoch nicht bei verleumderischen Beleidigungen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf). Diese Regelungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit Art. 46 Abs. 1 GG. (a) Der Schutzzweck der Indemnität ist doppelter Natur: Das Indemnitätsprivileg dient zum einen der ungestörten sachgerechten Parlamentsarbeit, zum anderen aber auch der Ausübung des freien Mandats der Abgeordneten. Die repräsentative Demokratie fordert parlamentarische Rede- und Abstimmungsfreiheit. Sie kann aber nur verwirklicht werden, wenn die Ausübung dieses Rechts von Sanktionen freigestellt ist (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 -2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 [218] = juris Rn. 568). Dabei umfasst der Begriff der Äußerung Tatsachenbehauptungen und die Kundgabe von Meinungen, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen (vgl. Linck, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 55 Rn. 12). (b) Welche Rechtsfolgen sich aus dem Indemnitätsschutz ergeben, ist streitig (vgl. hierzu Schröder, Der Staat, 1982, S. 25 [34]). So mag der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf bzw. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG eher für eine einschränkende Auslegung sprechen, denn die Formulierungen „verfolgt“ und „zur Verantwortung gezogen“ sind eher dem straf- als dem zivilrechtlichen Vokabular entlehnt. Nach der heute überwiegenden Auffassung handelt es sich jedoch nicht lediglich um ein Institut des Straf- und Disziplinarrechts. Vielmehr wird jede außerparlamentarische beeinträchtigende staatliche Maßnahme ausgeschlossen, sei es durch die Rechtsprechung, einschließlich der Zivilgerichte, beispielsweise in Bezug auf Schadensersatz, Unterlassung, Widerruf und Vollstreckung, sei es durch die Exekutive, beispielsweise durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichtsvollzieher, Verfassungsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 [217 f.] = juris Rn. 568; BremVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 1967 - St. 2/1966 -, DVBl. 1967, S. 622 [623]). Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an. Denn der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf bzw. des Art. 46 Abs. 2 GG, welche die Immunität regeln, spricht bereits für einen umfassenden Schutz der Abgeordneten. So bezieht sich dort die Formulierung „zur Verantwortung gezogen“ speziell auf mit Strafe bedrohte Handlungen, was bei der Indemnität gerade nicht der Fall ist. Schließlich sprechen für eine weite Auslegung die genannten Schutzzwecke, denen ein weites Verständnis besser gerecht wird. Allein die Möglichkeit des Betreibens von Verfahren, die an Äußerungen des Abgeordneten anknüpfen, schränkt die parlamentarische Diskussion und damit auch die parlamentarische Willensbildung ein. (c) Mit der überwiegenden verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur versteht der Thüringer Verfassungsgerichtshof - wie auch vom Thüringer Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung vertreten - die Indemnität als ein besonderes Verfahrenshindernis (vgl. Linck, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 55 Rn. 18 m. w. N.; Trute, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 46 Rn. 18 m. w. N.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 46 Rn. 4 m. w. N.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 46 Rn. 10 m. w. N.; ähnlich Magiera, in: Kahl/Waldhoff/Walter, BK, Bd. XI, Art. 46 Rn. 134, Stand 2017). Die gegenteilige Auffassung (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. März 2007 - 324 O 460/06 -, juris Rn. 29 ff.; wohl auch Roll, NJW 1980, S. 1439 [1440]; offen gelassen vom BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 240/78 -, BGHZ 75, 384 [390] = juris Rn. 31) überzeugt nicht. Denn sie bringt den Indemnitätsschutz nicht optimal zur Geltung. Außerdem führt auch im Bereich der Abgeordnetenimmunität die fehlende Zustimmung des Parlaments zu einem Verfahrenshindernis (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, juris Rn. 26). Ferner ist allgemein anerkannt, dass die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 18 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 -, BGHZ 182, 10 [15 f.] = juris Rn. 18 m. w. N.). Da die Indemnität Ausschluss von staatlichen Maßnahmen meint und dabei auch solche der Rechtsprechung umfasst, sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, diese Fallkonstellationen unterschiedlich zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 55 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf durch eine solche Auslegung einen verfahrensrechtlichen Charakter annimmt. Auch wenn der Bundesgesetzgeber mit den Prozessordnungen das gerichtliche Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG geregelt hat, ist zu beachten, dass ausschließlich die Landesgesetzgeber nach Art. 30, 70 GG für die Regelung der Indemnität der Landtagsabgeordneten zuständig sind. Daher kann der Bundesgesetzgeber nur Teilbereiche der Indemnität regeln. Zudem ist bei einfachem Bundesrecht, das das Landesverfassungsrecht berührt, im Zweifel eine restriktive Auslegung seines Anwendungsbereichs angebracht (vgl. BremVerf, Entscheidung vom 12. Juli 1967 - St. 2/1966 -, DVBl. 1967, S. 622 [624]). (d) Allerdings führen die Ausdehnung des Indemnitätsschutzes und die Annahme eines Verfahrenshindernisses zu einer Einschränkung des Justizgewährungsanspruchs und des Ehrschutzes, da ein (effektiver) Rechtsschutz unterhalb der Schwelle zur verleumderischen Beleidigung ausgeschlossen wird. Diese Kollision geschützter Positionen wird jedoch durch die Verfassung selbst hervorgerufen, welche der Indemnität insoweit den Vorrang einräumt. Dahinter steht die Wertung, dass die Rede- und Abstimmungsfreiheit der Parlamentarier und die ungehinderte Arbeit des Parlaments einen übergeordneten Gemeinwohlbelang darstellen. Verbunden wird dies mit dem Vertrauen, dass die Abgeordneten, die nur ihrem Gewissen verantwortlich sind (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf), den ihnen zukommenden Indemnitätsschutz nicht missbrauchen. Insoweit kann auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des Rechts der freien Meinungsäußerung gegenüber schutzwürdigen Belangen des von der Äußerung Betroffenen zurückgegriffen werden. Danach kann und muss der Schutz des privaten Rechtsguts umso mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198 [212] = juris Rn. 40). Diese Rechtslage entspricht nicht nur der des Grundgesetzes, sondern auch der in den meisten Landesverfassungen. Einige Bundesländer beziehen weitergehend sogar verleumderische Beleidigungen in den Indemnitätsschutz ein (vgl. beispielsweise Art. 37 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 95 der Verfassung des Landes Hessen). Eine gewisse Sicherung gegen den Missbrauch dieses Schutzes gewährleistet, worauf auch das Thüringer Oberlandesgericht bereits hingewiesen hat, das Parlamentsrecht, welches auch für Äußerungen, die für sich genommen unter den Indemnitätsschutz fallen, Ordnungsmaßnahmen vorsieht (vgl. z.B. §§ 36 ff. der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags). Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufs der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind. Soweit es Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein, hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (vgl. Verf M-V, Urteil vom 25. Juni 2015 - 10/14 -, juris Rn. 122 f. m. w. N.). Eine weitere Sicherung gegen einen Missbrauch der Indemnität ergibt sich aus der bestehenden Möglichkeit, dass andere Abgeordnete den Äußerungen entgegentreten und sie zurückweisen (vgl. BremVerf, Entscheidung vom 12. Juli 1967 - St. 2/1966 -, DVBl. 1967, S. 622 [625]). (3) Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Schutzbereichs in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zutreffend bejaht, nachdem die angegriffene Äußerung seitens des Anhörungsberechtigten zu 2 als Landtagsabgeordnetem während einer öffentlichen Sitzung des Thüringer Landtags im Rahmen eines Redebeitrags abgegeben wurde. Weiterhin hat das Thüringer Oberlandesgericht die Frage in nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob der streitgegenständliche Redebeitrag des Anhörungsberechtigten zu 2 eine verleumderische Beleidigung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf darstellt, welche nicht unter den Indemnitätsschutz fiele. Mit dem Begriff der verleumderischen Beleidigung wird auf die in §§ 187, 188 StGB geregelten Straftatbestände abgestellt. Erforderlich ist demnach die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, einen Dritten verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen oder die geeignet ist, den Kredit zu gefährden. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Neben Meinungen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie nichts zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen können. Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Äußerungen des Anhörungsberechtigten zu 2 unter Abstellen auf den Gesamtzusammenhang und Berücksichtigung des Umgangs der Abgeordneten miteinander im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen, die von polemischen und überspitzten Äußerungen geprägt sein können, nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als herabwürdigende Werturteile und damit nicht als verleumderische Beleidigung gewertet. Wenngleich vertreten werden kann, dass entgegen der Einordnung durch das Thüringer Oberlandesgericht vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist - insbesondere die Äußerung des Anhörungsberechtigten zu 2, wonach die Beschwerdeführerin „richtig die Sachen, die Polizeiautos und die Barrikaden an(zünden)“ würde und sie und ihr Vater „die wahren Täter“ seien, sprechen dafür -, kommt es darauf nicht an. Denn selbst wenn der Anhörungsberechtigte zu 2 hiermit Tatsachen behaupten würde und nicht lediglich eine Meinungsäußerung abgeben wollte, ist die subjektive Seite des Tatbestandes der Verleumdung nach § 187 StGB nicht erfüllt bzw. nicht nachweisbar. Nach § 187 StGB muss die unwahre Tatsache „wider besseres Wissen“ behauptet werden. Dies erfordert eine sichere Kenntnis von der Unwahrheit (vgl. BayObLG, Urteil vom 30. März 1989 - RReg 3 St 215/88 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Bedingter Vorsatz ist insoweit nicht hinreichend (allg. Meinung, vgl. bereits Reichsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1899 - 3082/99 -, RGSt 32, 302, [303]; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 187 Rn. 4; Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 187 Rn. 1). Insoweit ist das Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 entgegen der ganz herrschenden Ansicht in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 187 StGB ein bedingter Vorsatz genügt. Den Erklärungen des Anhörungsberechtigten zu 2 in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Erfurt am 7. Januar 2016 lässt sich jedoch entnehmen, dass er die Begehung von Straftaten durch die Beschwerdeführerin zumindest für möglich hielt. Selbiges folgt aus dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016. Dies spricht gegen die Annahme, dass er sicher wusste, dass seine Behauptungen - unterstellt es handelte sich um Tatsachen - unwahr sind. Wenn dem Täter aber nur nachzuweisen ist, er habe die Unwahrheit seiner Äußerung über Tatsachen billigend in Kauf genommen, kommt lediglich eine Anwendung des § 186 StGB - üble Nachrede - in Betracht (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 28. März 2001 - (5) 1 Ss 87/00 -, juris Rn. 11). Eine Ahndung des Verhaltens des Anhörungsberechtigten zu 2 nach § 186 BGB ist indes bei Eröffnung des Schutzbereichs des Indemnitätsschutzes ausgeschlossen, da nach Art. 55 Abs. 1 S. 2 ThürVerf lediglich verleumderische Beleidigungen verfolgt werden dürfen. Da danach bereits der Tatbestand der verleumderischen Beleidigung i. S. d. Art. 55 Abs. 1 S. 2 ThürVerf mangels Nachweises der subjektiven Seite nicht erfüllt ist, konnte und musste das Thüringer Oberlandesgericht vom Eingreifen des Indemnitätsschutzes nach Art. 55 Abs. 1 S. 1 ThürVerf ausgehen. Eine verfassungswidrige Verkürzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin ist damit nicht begründbar. Folglich liegt auch keine mittelbare Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. ihrer Ehre vor. Das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ergangen. III. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich (§ 37 Abs. 1 ThürVerfGHG). Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig. Die Entscheidung ist mit 8 zu 1 Stimmen ergangen.