Beschluss
28/17
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Entkräftung der Vermutung eines immateriellen Nachteils gem § 198 Abs 2 S 1 GVG reichen bloße Zweifel des erkennenden Gerichts nicht aus. Vielmehr müsste die Vermutung tatsächlich widerlegt werden. (Rn.36)
2. Hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 2 Abs 1 Verf TH) durch in mehrfacher Hinsicht unvertretbare Handhabung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 GVG). (Rn.32)
2a. Hinsichtlich immaterieller Nachteile verkennt das OLG, dass auch ein verhältnismäßig geringer Betrag für den Einzelnen erheblich sein und die Verzögerung eines letztlich und mittelbar auf einen solchen Betrag gerichteten Prozesses zu immateriellen Nachteilen führen kann. Zudem ist ein etwaiges Verhalten des Beschwerdeführers nach § 198 Abs 1 S 2 GVG nur für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer relevant, nicht jedoch für die Frage des Vorliegens eines immateriellen Nachteils. Schließlich hätte das OLG auch die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs 2 S 1 GVG nicht aufgrund bloßer Zweifel als entkräftet ansehen dürfen. (Rn.36)
2b. Was die Höhe des vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzanspruchs betrifft, durfte das OLG nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass diesem in der Sache möglicherweise kein Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 zugesprochen würde. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt eine Geldentschädigung angebracht wäre, wäre erst in der Sachentscheidung zu befinden gewesen. (Rn.37)
(Rn.39)
3. Anordnung der vollen Auslagenerstattung trotz teilweiser Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat. (Rn.46)
Tenor
1. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017, Aktenzeichen: 1 EK 4/16, wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017, Aktenzeichen: 1 EK 4/16, gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verstößt und den Beschwerdeführer in dessen Rechten verletzt.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
4. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Entkräftung der Vermutung eines immateriellen Nachteils gem § 198 Abs 2 S 1 GVG reichen bloße Zweifel des erkennenden Gerichts nicht aus. Vielmehr müsste die Vermutung tatsächlich widerlegt werden. (Rn.36) 2. Hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 2 Abs 1 Verf TH) durch in mehrfacher Hinsicht unvertretbare Handhabung eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 GVG). (Rn.32) 2a. Hinsichtlich immaterieller Nachteile verkennt das OLG, dass auch ein verhältnismäßig geringer Betrag für den Einzelnen erheblich sein und die Verzögerung eines letztlich und mittelbar auf einen solchen Betrag gerichteten Prozesses zu immateriellen Nachteilen führen kann. Zudem ist ein etwaiges Verhalten des Beschwerdeführers nach § 198 Abs 1 S 2 GVG nur für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer relevant, nicht jedoch für die Frage des Vorliegens eines immateriellen Nachteils. Schließlich hätte das OLG auch die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs 2 S 1 GVG nicht aufgrund bloßer Zweifel als entkräftet ansehen dürfen. (Rn.36) 2b. Was die Höhe des vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzanspruchs betrifft, durfte das OLG nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass diesem in der Sache möglicherweise kein Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 zugesprochen würde. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt eine Geldentschädigung angebracht wäre, wäre erst in der Sachentscheidung zu befinden gewesen. (Rn.37) (Rn.39) 3. Anordnung der vollen Auslagenerstattung trotz teilweiser Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat. (Rn.46) 1. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017, Aktenzeichen: 1 EK 4/16, wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017, Aktenzeichen: 1 EK 4/16, gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verstößt und den Beschwerdeführer in dessen Rechten verletzt. 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. 4. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet. I. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 und vom 4. Juli 2017, die unter dem Aktenzeichen 1 EK 4/16 nach entsprechenden Anträgen auf Prozesskostenhilfe für eine geplante Entschädigungsklage nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergangen sind. 2. Am 29. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine geplante Klage beim Amtsgericht Erfurt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Klagesumme sollte sich auf einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 zuzüglich Zinsen belaufen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wies das Amtsgericht Erfurt den Antrag zurück. Der Beschwerdeführer legte hiergegen am 17. März 2011 sofortige Beschwerde ein und begründete diese am 8. Mai 2011. Am 6. Juli 2016 erhob er Verzögerungsrüge. Das Landgericht Erfurt als Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschlüssen vom 17. Juni 2016 und vom 2. September 2016 zurück. 3. Am 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer wegen des mehrere Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens beim Thüringer Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für eine geplante Entschädigungsklage nach § 198 GVG. Seinen Entschädigungsanspruch bezifferte er auf einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,00. Er machte Angaben zur Verzögerungszeit und stellte den Verfahrensablauf einschließlich des Klageantrags für die geplante Klage beim Amtsgericht Erfurt dar. Auch erklärte er, die Verzögerung sei durch nichts gerechtfertigt und ihm seien auch keinerlei Gründe mitgeteilt worden, welche die Verzögerung hätten rechtfertigen können. Zudem gab der Beschwerdeführer eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Schließlich formulierte er einen Antrag für die geplante Entschädigungsklage. 4. Mit Beschluss vom 20. März 2017 wies das Thüringer Oberlandesgericht den Antrag zurück. Das Thüringer Oberlandesgericht begründete den zurückweisenden Beschluss damit, dass die geplante Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es unterschied zwischen den Zeiträumen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren am 3. Dezember 2011 nach Art. 24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (GRÜG). a) Für den Zeitraum von der Antragstellung beim Amtsgericht Erfurt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sei ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers bereits nach Art. 23 Sätze 2 und 3 GRÜG ausgeschlossen, weil er nicht unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Verzögerungsrüge erhoben habe. b) Für die Zeit danach genügten die Angaben des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der an einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellenden geringeren Anforderungen nicht dem, was zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage mindestens erforderlich sei. Der Erfolg einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hänge in erster Linie von der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ab, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richte. Solche Umstände habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Der Beschwerdeführer hätte, auch wenn er nicht anwaltlich vertreten sei, wenigstens den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt und die Beschlüsse des Landgerichts Erfurt vorlegen können, was er aber nicht getan habe. Aus der Verfahrensdauer allein ergebe sich jedenfalls niemals die Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen. Voraussetzung sei nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auch ein Nachteil. Vermögensnachteile mache der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Deswegen sei es selbst für den Fall der Unangemessenheit der Verfahrensdauer „keineswegs in erhöhtem Maße wahrscheinlich, dass dem Antragsteller deshalb ein Entschädigungsanspruch zustehe“. Zwar werde nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein immaterieller Nachteil grundsätzlich vermutet. Es bestünden aber „aufgrund zutage liegender besonderer Umstände des Falles erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ein solcher immaterieller Nachteil tatsächlich entstanden“ sei. Zum einen solle mit der beabsichtigten Klage lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 787,13 eingeklagt werden. Zum anderen habe er auch kein Interesse an einer zügigen Durchführung des Verfahrens gezeigt und bis zur Verzögerungsrüge keine Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 29. März 2017 zugestellt. 5. Am 12. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut Prozesskostenhilfe für eine geplante Entschädigungsklage nach § 198 GVG. Zugleich erhob er hinsichtlich des Beschlusses vom 20. März 2017 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. 6. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 wies das Thüringer Oberlandesgericht auch den erneuten Prozesskostenhilfeantrag zurück. Es erklärte die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vor dem Hintergrund der erneuten Sachentscheidung für erledigt. Es begründete den zurückweisenden Beschluss wiederum damit, dass die geplante Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dabei nahm es auf die Begründung des Beschlusses vom 20. März 2017 Bezug und führte ergänzend unter anderem aus, dass es unerklärlich sei, wie dem Beschwerdeführer bei einer ursprünglich beabsichtigten Klagesumme über einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 ein materieller oder immaterieller Schaden über einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 entstanden sein solle. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 zugestellt. 7. Mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2017, die am selben Tag beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einging, hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 und vom 4. Juli 2017 eingelegt. Zugleich hat er Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Der Beschwerdeführer begründet die Verfassungsbeschwerde damit, dass ihn die Beschlüsse, mit denen ihm Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG verweigert worden sei, in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) verletzten. Die Beschlüsse verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und verletzten ihn in weiteren Grundrechten, aus denen der Anspruch auf Prozesskostenhilfe und der Zugang zu den Gerichten, aber auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln hergeleitet würden. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet er damit, dass er mittellos sei und ohne Rechtsanwalt eine Verfassungsbeschwerde nicht begründen könne. Er führt unter anderem aus, ihm seien keine Gründe dafür bekannt geworden, welche die langjährigen Verzögerungen in dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Erfurt rechtfertigen könnten. Das Thüringer Oberlandesgericht habe die beabsichtigte Klagesumme über einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 heruntergespielt und nicht beachtet, dass er als mittellose Person auf das Geld dringend angewiesen sei bzw. gewesen sei und sogar wegen deutlich geringerer Beträge die Vermögensauskunft habe abgeben müssen. Insbesondere habe das Thüringer Oberlandesgericht willkürlich entschieden, denn es habe nicht beachtet, dass der materielle Schadensersatz und der immaterielle Schadensersatz nebeneinander gewährt würden und für den immateriellen Schaden regelmäßig ein Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 pro Jahr beansprucht werden könnte, wofür ein materieller Schaden aber keine Voraussetzung sei. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 und vom 4. Juli 2017 aufzuheben und die Verfahren an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen, ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten und ihm für das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 8. Der Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ungeachtet des Umstands, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen und der Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Anwendung von Bundesrecht erfolgt sein sollen, nicht an einer Sachprüfung gehindert. Landesverfassungsgerichte können das von Gerichten des betreffenden Bundeslandes durchgeführte Verfahren daraufhin überprüfen, ob durch die konkrete Verfahrensgestaltung die in der Landesverfassung gewährleisteten sogenannten Verfahrensgrundrechte verletzt wurden, sofern das Landesverfassungsrecht inhaltlich mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland deckungsgleich ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VerfGH 3/99 -, juris Rn. 20). Diese Deckungsgleichheit besteht für die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof heranzuziehenden Grundrechte. Dabei handelt es sich unter anderem um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und um das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 102 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) und mit dem Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG inhaltlich deckungsgleich sind. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 richtet. a) Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) binnen Monatsfrist eingelegt und begründet worden. b) Die Verfassungsbeschwerde wahrt teilweise die Begründungserfordernisse nach §§ 32, 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG. Der Beschwerdeführer benennt diverse Grundrechte der Verfassung des Freistaats Thüringens, die nach seiner Ansicht verletzt sind. Er legt die angegriffenen Entscheidungen vor und setzt sich kurz mit der Begründung der Entscheidung auseinander. Er geht auch auf die Lage nach einfachem Recht ein und benennt diejenigen Punkte in der Entscheidungsbegründung, die aus seiner Sicht die gerügte Grundrechtsverletzung nach sich ziehen. Allerdings wird die Verfassungsbeschwerde dem Substantiierungsgebot lediglich hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf gerecht. Im Übrigen fehlt es mangels substantiierter inhaltlicher Ausführungen an einer hinreichenden Begründung. c) Der Beschwerdeführer ist zudem nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdebefugt. Er macht geltend, durch den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 in Grundrechten nach der Thüringer Verfassung verletzt zu sein. d) Auch wurde der Rechtsweg erschöpft. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht ist nach § 574 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - III ZB 45/12 -, juris Rn 4). Voraussetzung hierfür ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO jedoch, dass dies im Gesetz entweder ausdrücklich bestimmt ist oder die Rechtsbeschwerde im Beschluss zugelassen wurde. Dies ist bzw. war nicht der Fall. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer statt dessen eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO erheben musste, kommt es nicht an, da der Beschwerdeführer die Gehörsrüge tatsächlich erhoben hat. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 richtet, auch begründet. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 verstößt gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf und verletzt damit Rechte des Beschwerdeführers. Gegen das Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verstoßen, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19/08 und 20/08 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Gesetzesanwendung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen ist (dazu etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09 -, juris Rn. 21; ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VerfGH 17/13 -, juris Rn. 26). Ein Richterspruch ist nur dann willkürlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots wird erst dann überschritten, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [13] = juris Rn. 38) und etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 189 [203] = juris Rn. 49). b) Die Begründung des Beschlusses vom 20. März 2017 überschreitet demgemäß die durch das Willkürverbot gezeichnete Grenze. aa) Die Begründung des Thüringer Oberlandesgerichts hinsichtlich des Zeitraums bis zum Inkrafttreten und einer nicht unverzüglich erhobenen Verzögerungsrüge ist bereits deswegen fehlerhaft, weil es nicht auf die Antragstellung beim Amtsgericht Erfurt am 29. Dezember 2010, sondern auf die sofortige Beschwerde vom 17. März 2011 beim Landgericht Erfurt ankommt, da der Beschwerdeführer auch nur für Verzögerungen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Erfurt eine Entschädigungsklage beabsichtigt, nicht jedoch auch für das Verfahren vor dem Amtsgericht Erfurt. Eine Pflicht zur Rüge nach Art. 23 Satz 2 GRÜG bestand im Übrigen nicht, da eine solche Rügepflicht nur bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingetretener Verzögerung bestanden hätte, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist. bb) Auch die Begründung des Thüringer Oberlandesgerichts hinsichtlich des sich daran anschließenden Zeitraums ist daher rechtsfehlerhaft. (1) Das Thüringer Oberlandesgericht unterscheidet im Beschluss vom 20. März 2017 zwar zunächst zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen. Bereits das Vorliegen eines immateriellen Nachteils zieht es aber in Zweifel, weil sich die beabsichtigte Klagesumme lediglich auf einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 belaufen habe und der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt habe. Dies ist schon deswegen unzutreffend, weil auch ein verhältnismäßig geringer Betrag für den Einzelnen erheblich sein und die Verzögerung eines letztlich und mittelbar auf einen solchen Betrag gerichteten Prozesses zu immateriellen Nachteilen führen kann. Dabei wird zudem verkannt, dass ein etwaiges Verhalten des Beschwerdeführers nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer relevant ist, nicht jedoch für die Frage des Vorliegens eines immateriellen Nachteils. Darüber hinaus zu unterstellen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zur Beschleunigung des Verfahrens entwickelt habe, sei ein Indiz dafür, dass kein immaterieller Nachteil bestehe, ist fehlerhaft. Es ist dagegen durchaus vorstellbar, dass ein Betroffener, der nicht auf eine Beschleunigung hinwirkt, immaterielle Nachteile durch eine Verfahrensverzögerung erleidet. Außerdem hatte das Thüringer Oberlandesgericht nicht in der Sache, sondern nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (zur Problematik überspannter Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 -, juris Rn. 10). Vor allem aber ist es nicht vertretbar, dass das Thüringer Oberlandesgericht die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG als entkräftet ansieht und deswegen die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigen Klage verneint. Um die Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu entkräften, hätte das Thüringer Oberlandesgericht diese tatsächlich widerlegen müssen und sich nicht auf die Äußerung bloßer Zweifel beschränken dürfen. Schließlich hätte das Thüringer Oberlandesgericht nicht darauf abstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer die vorangegangenen Entscheidungen habe vorlegen müssen, weil nach § 117 Abs.1 Satz 2 ZPO der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel enthalten muss; ohne gesonderte einzelfallbezogene gerichtliche Aufforderung bedarf es keiner Vorlage von weiteren Unterlagen. bb) Auch die ergänzenden Ausführungen durch das Thüringer Oberlandesgericht im Beschluss vom 4. Juli 2017 wären im Übrigen in diesem Sinne fehlerhaft. Das Thüringer Oberlandesgericht führte unter anderem aus, dass es unerklärlich sei, wie dem Beschwerdeführer bei einer ursprünglich beabsichtigten Klagesumme über einen Betrag in Höhe von EUR 787,13 ein materieller oder immaterieller Schaden über einen Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 entstanden sei solle. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Die Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beläuft sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 für jedes Jahr der Verzögerung. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, möglich. Das Thüringer Oberlandesgericht durfte nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass diesem in der Sache möglicherweise kein Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 zugesprochen würde. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt eine Geldentschädigung angebracht wäre, wäre erst in der Sachentscheidung zu befinden gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es sogar unzulässig, eine Klage zu erheben, die unmittelbar auf eine bloße Feststellung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG gerichtet ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20 [36]= juris Rn. 65). cc) Jedenfalls die Summe der aufgezeigten erheblichen Rechtsfehler hat ein derartiges Gewicht, dass der Beschluss vom 20. März 2017 im Ergebnis unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar ist. 4. Die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2017 richtet. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hätte eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO erheben müssen. Eine Pflicht zur Erhebung der Gehörsrüge besteht, wenn ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt oder wenn ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, S. 6ff. des amtlichen Umdrucks). Ersteres ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer rügt nach dem Wortlaut seiner Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. 5. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 war aus den vorgenannten Gründen nach § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ob der Antrag des Beschwerdeführers möglicherweise aus anderen als vom Thüringer Oberlandesgericht genannten Gründen zurückzuweisen sein wird, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern das Thüringer Oberlandesgericht zu entscheiden (vgl. zu dieser Problematik: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 K 22/12 -, juris Rn. 7; Hanseatisches OLG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 1 SchH 10/12 (EntV) -, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 23 SchH 13/12 EntV, 23 SchH 13/12 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I-11 EK 22/13, 11 EK 22/13 -, juris Rn. 20 u.a.). Die Verfassungsbeschwerde im Übrigen - soweit sie sich gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2017 richtet - war zu verwerfen. III. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürVerfGHG. Der als unzulässig verworfene Teil der Verfassungsbeschwerde war von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwerdeführer konnte sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreichen. Dies rechtfertigt eine vollständige Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Der darüber hinaus gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof hat sich mit der vorliegenden Entscheidung erledigt. IV. Die Entscheidung ist nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung getroffen worden. Sie ist einstimmig ergangen.