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Beschluss

52/16

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Landesverfassungsbeschwerde kann ein als verletzt angesehenes Grundrecht nicht nur durch ausdrückliches Benennen des jeweiligen Verfassungsartikels, sondern auch in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden. Dazu genügt insbesondere die Angabe eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts in einer inhaltsgleichen Bestimmung des Grundgesetzes auch in der Begründung der Beschwerde.(Rn.19) 2. Die Pflicht, entsprechend des Grundsatzes der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde, ein Anhörungsrügeverfahren durchzuführen, besteht auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache nach im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten.(Rn.36) 3. Ein Landesverfassungsgericht kann eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Landesgerichts auch dann aufheben, wenn dieses das ihr zugrunde liegende materielle Bundesrecht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden und damit willkürlichen Weise angewendet hat.(Rn.45) 4. Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern Spielräume eröffnet.(Rn.47) 5. Ein Landesverfassungsgericht ist kein Revisionsgericht. Es überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen.(Rn.49) (Rn.50) 6. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Bedeutung dieses Grundrechts ist durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs Rechnung zu tragen.(Rn.53) 7. Beim Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) grundsätzlich gehalten, sich bei seiner Prognoseentscheidung der sach- und zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts anzuschließen, das über die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat geurteilt hat. Diese Pflicht des Vollstreckungsgerichts findet ihre Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht sich dann über die tatrichterliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt.(Rn.61) (Rn.63) (Rn.65)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016, Az.: 3 Qs 183/16 wird aufgehoben. Er verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung. Die Sache wird an das Landgericht Gera zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Landesverfassungsbeschwerde kann ein als verletzt angesehenes Grundrecht nicht nur durch ausdrückliches Benennen des jeweiligen Verfassungsartikels, sondern auch in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden. Dazu genügt insbesondere die Angabe eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts in einer inhaltsgleichen Bestimmung des Grundgesetzes auch in der Begründung der Beschwerde.(Rn.19) 2. Die Pflicht, entsprechend des Grundsatzes der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde, ein Anhörungsrügeverfahren durchzuführen, besteht auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache nach im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten.(Rn.36) 3. Ein Landesverfassungsgericht kann eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Landesgerichts auch dann aufheben, wenn dieses das ihr zugrunde liegende materielle Bundesrecht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden und damit willkürlichen Weise angewendet hat.(Rn.45) 4. Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern Spielräume eröffnet.(Rn.47) 5. Ein Landesverfassungsgericht ist kein Revisionsgericht. Es überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen.(Rn.49) (Rn.50) 6. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Bedeutung dieses Grundrechts ist durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs Rechnung zu tragen.(Rn.53) 7. Beim Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) grundsätzlich gehalten, sich bei seiner Prognoseentscheidung der sach- und zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts anzuschließen, das über die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat geurteilt hat. Diese Pflicht des Vollstreckungsgerichts findet ihre Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht sich dann über die tatrichterliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt.(Rn.61) (Rn.63) (Rn.65) 1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016, Az.: 3 Qs 183/16 wird aufgehoben. Er verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung. Die Sache wird an das Landgericht Gera zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. A. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Landgericht Gera verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. November 2012, Az. 631 Js 38236/11 3 Ns, wegen Betrugs in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgelegt. Am 29. Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht Pößneck die Beschwerdeführerin wegen zweifachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Az. 250 Js 31930/14 1 Ds. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Gera wurde später einer der beiden Schuldvorwürfe nach § 154 Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück und die Beschwerdeführerin beschränkte ihre Berufung auf die Rechtsfolge mit dem ausschließlichen Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung. Daraufhin änderte das Landgericht Gera das Urteil des Amtsgerichts Pößneck im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch in eine Verurteilung wegen einfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ab (Urteil vom 14. Dezember 2015, Az. 250 Js 31930/14 Ns). Diese Freiheitsstrafe setzte das Landgericht als Tatgericht zur Bewährung („absolut letztmalig“) aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kammer von einer hinreichend positiven Sozial- und Kriminalprognose für die Beschwerdeführerin überzeugt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ablichtung des Urteils in der Gerichtsakte (Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Im Hinblick auf diese erneute Verurteilung wurde daraufhin mit Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 19. April 2016, Az. BRs 12/13, die durch Urteil des Landgerichts Gera vom 27. November 2012 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO fand zuvor nicht statt. Der Widerruf wurde damit begründet, dass nach dem Urteil des Landgerichts Gera vom 27. November 2012 der Beschwerdeführerin im Rahmen der damaligen Berufungsverhandlung unmissverständlich klargemacht worden sei, dass sie im Falle erneuter Straftaten mit dem Widerruf der letztmalig gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen haben werde. Die damals geäußerte Erwartung der Kammer, dass die Beschwerdeführerin sich diese letztmalige Bewährungsverurteilung nunmehr zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Das Gericht sei der Auffassung, dass ein Widerruf zu erfolgen habe. Bei der Vielzahl der in der Vergangenheit abgeurteilten Taten und gewährten Bewährungschancen sei nach der erneuten Betrugshandlung nur der Widerruf der Strafaussetzung angemessen. Eine andere Entscheidung erscheine mehr als ungerecht. Es sei ohnehin kaum nachvollziehbar, weshalb das Landgericht überhaupt noch einmal eine „letztmalige“ Bewährung ausgesprochen habe, da bereits im Jahr 2012 die „letztmalige“ Bewährung ausgesprochen worden sei. Das Amtsgericht sei der Überzeugung, dass ein „letztmalig“ auch als solches anzusehen sei. Andernfalls setze sich die Rechtsprechung der Gefahr aus, sich mit solchen Formulierungen quasi lächerlich zu machen. Jede andere Entscheidung sei noch mehr als eine Gnadenentscheidung und für die rechtstreue Allgemeinheit völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB kämen nicht mehr in Betracht. Zur Einwirkung auf die Verurteilte und zum Schutz der Allgemeinheit sei nunmehr die Vollstreckung der Strafe erforderlich. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin machte sie u.a. geltend, dass die Legalprognose des Landgerichts Gera im Urteil vom 14. Dezember 2015, welches die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, zutreffend sei und verwies darauf, dass sie im achten Monat schwanger sei. Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016, Az. 3 Qs 183/16, als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei verwies das Landgericht zunächst auf die Ausführungen des Amtsgerichts Pößneck. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf der Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen solle, stehe einem Widerruf nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz gelte nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt sei. Die im Berufungsurteil getroffene Prognose überzeuge nicht. Sie enthalte keine ausreichenden konkreten Tatsachen dafür, dass die Beschwerdeführerin ein „besonderes Verhalten“ an den Tag gelegt habe. Da sie erneut einschlägig straffällig geworden sei, reichten die Einhaltung der Bewährungsauflagen etc. nicht aus. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin kein Unrechtsbewusstsein, da sie innerhalb kurzer Zeit unter Bewährung stehend wiederholt einschlägige Straftaten begangen habe. Die entstandenen Schäden seien zum Teil durch die Mutter und erst viele Monate nach Begehung der Tat ausgeglichen worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie selbst keine großen Anstrengungen unternommen habe, um auch zu zeigen, dass sie die richtigen Schlussfolgerungen aus ihren Taten gezogen habe. Die Auffassung des Tatgerichts, sie habe den Eindruck vermittelt, dass sie hinreichende Lehren und Schlussfolgerungen aus dem neuerlichen Verfahren und der Strafe gezogen habe und nicht gedenke, abermals straffällig zu werden bzw. in strafbegünstigenden Lebensumstände zu verharren, sei deshalb in nicht ausreichendem Maße nachvollziehbar dargestellt, weil die Umstände, die einen solchen Eindruck hätten vermitteln können, nicht dargestellt worden seien. Sie habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sich die Erwartungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde gelegen hätten, nicht erfüllt hätten. Die im Urteil vom 27. November 2012 ursprünglich gestellte günstige Sozial- und Kriminalprognose müsse durch den Widerruf der Bewährung korrigiert werden. Mildere Maßnahmen versprächen keinen Erfolg. Der Widerruf sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ablichtung des Beschlusses in der Gerichtsakte (Bl. 53 f. d. A.) Bezug genommen. Mit einem am 30. August 2016 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016 erhoben, der auf dem Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 19. April 2016 basiere. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Az. VerfGH 51/16 (eAO), hat sie mit am 12. September 2016 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten zurückgenommen. Zugleich hat sie die bis dahin fehlende, sich auf eine Verfassungsbeschwerde beziehende Vollmacht nach gerichtlichem Hinweis nachgereicht. Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG). In ihrer Begründung führt sie auch eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine willkürliche Rechtsanwendung und zudem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) an (S. 2, 4f. der Beschwerdeschrift) auf. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Landgericht Gera habe die gesetzliche Norm des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB willkürlich, nämlich in einer Art und Weise angewandt, die nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser dem Bundesrecht angehörenden Bestimmung in Einklang zu bringen sei. Es habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es ureigene Aufgabe des Tatrichters sei, die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung darzulegen. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre habe sich auch die Beschwerdekammer den Prognosen der Berufungskammer anzuschließen, da dieses als Tatgericht grundsätzlich die besseren Erkenntnismöglichkeiten habe als das Widerrufsgericht. Es könne daher nicht Aufgabe einer Beschwerdekammer sein, die Sozial- und Kriminalprognose einer Kammer zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungshauptverhandlung ein von Reue und Tateinsicht gezeichnetes Geständnis abgelegt. Diese Erkenntnis, die eben nur das Tatgericht haben könne, sei von der Berufungskammer des Landgerichts Gera entsprechend gewürdigt worden. Die Entscheidung der Beschwerdekammer verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. An diesen seien erhöhte Anforderungen zu stellen, da keine Verstöße gegen die Bewährungsauflagen festzustellen seien. Daher hätte sich die Beschwerdekammer mit anderen Möglichkeiten des Einwirkens auf die Beschwerdeführerin, z.B. einer Verlängerung der Bewährungszeit, auseinander setzen müssen. Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssten auf einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhen. Eine daher zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hier zwingend erforderliche Anhörung der Beschwerdeführerin habe es aber nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Der Anhörungsberechtigte hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Landgerichts Gera zum Az. 961 VRs 631 Js 38236/11 ist beigezogen worden. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich der Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016. Zwar führt die Beschwerdeführerin auf Seite 1 der Beschwerdeschrift auch den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 19. April 2016 auf. Sie macht jedoch in der Antragsbegründung (S. 2 der Beschwerdeschrift) deutlich, dass sie sich ausschließlich gegen den Beschluss des Landgerichts Gera wendet. So erhebt sie ausdrücklich „gegen den Beschluss des Landgerichts Gera … (basierend auf Beschluss des Amtsgerichts Pößneck …)“ Verfassungsbeschwerde und setzt sich in der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit dem „angegriffenen Beschluss“ sowie der „angefochtenen Entscheidung“ des Landgerichts Gera auseinander. Diese Deutung des Antrags entspricht auch dem Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin. Durch die begehrte Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Gera und eine Rückverweisung erreicht sie eine erneute Entscheidung des Landgerichts, die bei Berücksichtigung der Vorgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu einer Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Pößneck führen kann. 2. Der Rechtsweg zum Thüringer Verfassungsgericht ist eröffnet. Nach § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein. Dem wird die Beschwerdeschrift insoweit nicht gerecht, als sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Grundgesetz (GG) beruft und hier „die Verletzung des Grundrechts (…) aus Art. 2 Abs. 2 GG“ geltend macht. Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ausreichend, wenn das als verletzt angesehene Grundrecht oder eine sonst durch die Verfassung begründete individuelle Rechtsstellung nicht durch ausdrückliches Benennen des jeweiligen Verfassungsartikels, sondern in sonstiger Weise, insbesondere durch Ausführungen in der Begründung der Verfassungsbeschwerde, erkennbar gemacht ist. Dazu genügt die Angabe eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts in einer inhaltsgleichen Bestimmung des Grundgesetzes. Den Bezug zur Thüringer Verfassung vermittelt dann der durch die Anrufung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs bekundete Willen, dessen Prüfungskompetenz in Anspruch zu nehmen und einen etwaigen Verfassungsverstoß an den einschlägigen Vorschriften der Thüringer Verfassung zu messen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - VerfGH 6/98 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks). Die Beschwerdeführerin hat sich an den Thüringer Verfassungsgerichtshof gewandt und dort die Missachtung ihres verfassungsmäßigen Rechts durch das Landgericht Gera geltend gemacht. Hierin wird der Bezug zur Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) deutlich. Dass sie das verletzte Grundrecht mit Artikeln des Grundgesetzes bezeichnet, ist daher dahingehend auszulegen, dass sie die Verletzung einer inhaltsgleichen Bestimmung der Thüringer Verfassung rügt, nämlich Art. 3 Abs. 1 Satz 2 (Freiheit der Person). 3. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) beschränkt. Sie hat insbesondere nicht die Verletzung des Willkürverbots gerügt. Zwar hat sie in der Beschwerdeschrift auch ausgeführt, dass das Landgericht Gera die Vorschrift zum Widerruf der Strafaussetzung „willkürlich angewandt“ habe. Dies erfolgte jedoch wie die Ausführungen zum Recht auf rechtliches Gehör nur en passant in der Begründung der Rüge des Grundrechts der Freiheit der Person und stellt keine ausdrückliche Rüge des Willkürverbotes dar. Der Beschwerdeführerin ging es offensichtlich allein darum, ein Argument - neben anderen - für die Verletzung des Freiheitsgrundrechts zu liefern. 4. Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Die den Anforderungen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG genügende Vollmacht ist am 12. September 2016 zu den Akten nachgereicht worden (§ 12 ThürVerfGHG, § 67 Abs. 6 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 5. Die am 30. August 2016 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Gera am 30. Juli 2016 fristgerecht erhoben worden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürVerfGHG). 6. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Darlegungsanforderungen. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, §§ 11 Nr. 1, 31 Abs. 1 ThürVerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert fühlt, konkret zu bezeichnen. Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, dass in tatsächlicher Hinsicht der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vorzutragen hat, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist; allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (vgl. zu alledem ThürVerfGH, Beschluss vom 21. April 2010, VerfGH 51/08, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss setzt weiterhin voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinandersetzt; die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 26. August 2009, VerfGH 32/07, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks). Diese Anforderungen werden durch die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Rüge des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt detailliert einen Sachverhalt dar, der eine Grundrechtsverletzung möglich erscheinen lässt. Dabei setzt sich mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Gera auch unter Verweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Grundrecht der Freiheit der Person auseinander. 7. Ferner ist der Rechtsweg erschöpft. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. a. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 18. Juli 2016, der nach § 453 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auf eine sofortige Beschwerde erging, kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden, da es eine „weitere“ sofortige Beschwerde nicht gibt (Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 58. Aufl., 2015, § 311, Rn. 1). b. Die Beschwerdeführerin war auch nicht gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO durchzuführen. Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 27 = juris 27). aa. Die Pflicht, entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde, ein Anhörungsrügeverfahren durchzuführen, besteht zum einen dann, wenn ein Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht erfolglos durchgeführt worden ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2008, VerfGH 13/08, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 17. November 2010, VerfGH 4/10, S. 7 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [198] = juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1 [17] = juris Rn. 35). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wird, ist allerdings der Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 25 = juris Rn. 25). Es darf insbesondere einem Vorbringen kein Verständnis unterlegt werden, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde (BVerfG, a. a. O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch der Sache nach die Verletzung rechtlichen Gehörs in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht. Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, dass in dem Verfahren des Landgerichts Gera eine „Anhörung (…) gerade unter Berücksichtigung der Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) (…) zwingend erforderlich“ gewesen wäre. Bei einer isolierten Betrachtung könnte dies als Rüge des Gehörsanspruchs gedeutet werden. Bei wohlwollender Auslegung des prozessualen Antrags im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Gehörsanspruch nicht als ein neben dem Grundrecht der Freiheit der Person ebenfalls verletztes Grundrecht rügen wollte. Denn die Bezugnahme auf das rechtliche Gehör ist in den „Rechtsausführungen“ zur „Begründetheit“ der Beschwerde enthalten. Er dient der Darlegung, dass die Anwendung der Norm des Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB) fehlerhaft war, weil sie auf einer unzureichenden richterlichen Sachaufklärung beruhte. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Antragsformulierung ausdrücklich aus, dass sie eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person rügt. Aus dem Grundsatz wohlwollender Auslegung folgt deshalb, dass das Rechtsschutzanliegen der Beschwerdeführerin ausschließlich die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person ist. bb. Die Pflicht, ein Anhörungsrügeverfahren zu durchlaufen, besteht darüber hinaus aber auch dann, wenn eine Gehörsverletzung zwar weder ausdrücklich noch der Sache nach im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, jedoch den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe lag und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergriffen hätten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 Rn. 28 = juris Rn. 28). Die dann bestehende Pflicht zur vorherigen Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens setzt jedoch voraus, dass die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand wie die fragliche Verletzung rechtlichen Gehörs betreffen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 30). Ausgehend hiervon bestand keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur vorherigen Erhebung einer Anhörungsrüge. Denn weder nach den Umständen lag dies nahe noch wäre zu erwarten gewesen, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer den Rechtsbehelf erhoben hätten. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich vor Erlass der Entscheidung zu äußern; diese hat sie jedenfalls in der Begründung der sofortigen Beschwerde genutzt, wodurch die nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche, aber unterlassene Anhörung geheilt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 3). Zudem ist zu beachten, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung in zweiter Instanz vorliegend nicht bestand (§ 453 Abs. 2 StPO). Zum anderen war es auch nicht von einem vernünftigen Verfahrensbeteiligten bei gleicher Sachlage zu erwarten, dass er eine Anhörungsrüge erhoben hätte. Denn das offenkundige Rechtsschutzziel der Verfassungsbeschwerde ist die Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, nicht die Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Zudem - und dies ist entscheidend - konnte unter Berücksichtigung der Begründung des streitgegenständlichen Beschlusses des Landgerichts Gera nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anhörungsrüge Erfolg haben würde. So bezieht sich das Landgericht Gera auf die Entscheidung des Amtsgerichts Pößneck, welches formulierte, dass ein Widerruf „zu erfolgen“ habe; etwas anderes erscheine „mehr als ungerecht“, „letztmalig“ sei auch als solches anzusehen, anderenfalls mache sich die Rechtsprechung „quasi lächerlich“ und eine andere Entscheidung sei für die rechtstreue Allgemeinheit „völlig unverständlich“ (S. 2 der Entscheidung). Sodann war nach der weiteren Begründung des Landgerichts Gera nicht davon auszugehen, dass das Gericht bei entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens anders entschieden hätte. So stellt es vor allem auf die seiner Meinung nach in nicht ausreichendem Maße dargestellte Prognose des Tatgerichts ab. Des Weiteren sei allein aus der erneuten Begehung von Straftaten abzuleiten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein straffreies Leben zu führen, so dass „die ursprünglich gestellte günstige Sozial- und Kriminalprognose … nunmehr durch den Widerruf der Bewährung korrigiert werden“ müsse. Und ob mildere Mittel in Frage gekommen wären, verneint das Landgericht Gera ohne weitere Begründung. Bei dieser Ausgangslage konnte ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter nicht davon ausgehen, dass eine Anhörungsrüge, z.B. auch gestützt auf die bereits fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, auf die sie bereits in der sofortigen Beschwerde hingewiesen hatte, zu einer anderen Prognoseentscheidung des Landgerichts Gera führen würde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Gera verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt. 1. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde zuständig, die sich gegen einen Beschluss eines Thüringer Gerichts wendet, der in Anwendung von materiellem Bundesrecht erging. a. Wendet ein Thüringer Gericht bundesgesetzlich geregeltes Verfahrensrecht an, so überprüft der Thüringer Verfassungsgerichtshof, ob im jeweiligen Ausgangsverfahren die Gerichte mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung beachtet haben. Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn diese das ihr zugrunde liegende materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und damit willkürlich war (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 03/99, S. juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 15. März 2001 - 19/00, S. 9f des amtlichen Umdrucks -; Beschluss vom 12. November 2002 - 12/02, juris Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2007 - 25/05 -, juris Rn. 28, m. w. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. Dieser Spielraum ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszufüllen. Die Sicherung der Beachtung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 - 25/05 -, juris Rn. 29). Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen gerade auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern ebenfalls Spielräume eröffnet. Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgericht allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 12 A/00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 - VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f. -). b. In dem hier zu entscheidenden Fall eröffnete die materiell-rechtliche Regelung des § 56f Abs. 1 StGB Spielräume zur Konkretisierung, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die erneute Straffälligkeit die Erwartung, die der Strafaussetzung vom November 2012 zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Zudem lässt die bundesgesetzliche Regelung offen, wie Vollstreckungsgerichte verfahren sollen, wenn - wie hier - im Falle eines Bewährungsbruchs Tatgerichte erneut die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. 2. Gleichwohl ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof kein Revisionsgericht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von einer zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. z.B. Beschluss vom 10. Juli 2007 - VerfGH 4/06 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks; vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180 [209] = juris, Rn. 74 ff.). Demzufolge obliegt auch in Hinsicht auf Freiheitsentziehungen die unter Würdigung vielfältiger Umstände zu treffende Entscheidung allein dem Fachgericht. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wacht nur darüber, dass das zuständige Fachgericht der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie des Betroffenen bei seiner Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beigelegt hat, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt wurden; der Gerichtshof hat nur dann einzuschreiten, wenn sich feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war (vgl. dazu entsprechend BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 -, BVerfGE 70, 297 [314f.] = juris Rn. 43, zur Freiheitsentziehung in Gestalt einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus). 3. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) nimmt unter den Grundrechten einen besonderen Rang ein. Dieses Grundrecht schützt ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Der Eingriff in Gestalt einer Freiheitsentziehung ist als schwerwiegend anzusehen. Der besonderen Stellung dieses Grundrechts entsprechend ist zudem bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs eine besonders strenge Prüfung geboten. Dementsprechend ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung auch bei der Entscheidungsbegründung zu berücksichtigen. Diese besondere Stellung des Grundrechts der Freiheit der Person erklärt sich daraus, dass dieses Grundrecht die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedingungen schützt, um zahlreiche andere Grundrechte wahrnehmen und ausüben zu können; die Freiheit der Person ist letztlich Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers. Diese besondere Stellung wird überdies und nicht zuletzt auch daran erkennbar, dass dieses Recht als „unverletzlich“ bezeichnet wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf) und eine Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden kann (Art. 4 Abs. 1 ThürVerf). a. Zum Grundrecht der Freiheit der Person, wie es im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass es unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonderen Rang einnimmt (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [159] = juris Rn. 94, st. Rspr.) und ihm ein besonderes Gewicht zukommt (Beschluss vom 29. November 1983 - 2 BvR 704/83 , BVerfGE 65, 317 [322] = juris Rn. 24). Es handele sich um ein hohes Rechtsgut, das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -, BVerfGE 117, 71 [96] = juris Rn. 84, st. Rspr.). Zum Fall einer Inhaftierung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass sie in schwerwiegender Weise in dieses Recht eingreife (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 [322] = juris Rn. 38). Dementsprechend hält es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs eine besonders strenge Prüfung für geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208, 224 = juris Rn. 42; Urteil vom 8. Februar 1984 - 2 BvR 677/80 -, BVerfGE 66, 191, 195 = juris Rn. 14). Das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerade auch in Hinsicht auf die Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen; insbesondere könne das Fachgericht gehalten sein, seine Würdigung eingehender abzufassen und sich nicht etwa mit knappen und allgemeinen Wendungen zu begnügen (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297, 315f. = juris Rn. 44). Diese besondere Stellung des grundgesetzlichen Grundrechts der Freiheit der Person hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass dieses Recht die tatsächlichen Voraussetzungen und Bedingungen schütze, um zahlreiche andere Grundrechte wahrnehmen und ausüben zu können, also letztlich Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers sei (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326 [372] = juris Rn. 98). Zudem hat es darauf hingewiesen, dass dieses Recht als „unverletzlich“ bezeichnet werde (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und eine Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden könne (Art. 104 Abs. 1 GG) (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [157] = juris Rn. 94). b. Diese bundesverfassungsgerichtliche Deutung des im Grundgesetz enthaltenen Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon aufgrund der Wortlautidentität auf das Grundrecht der Freiheit der Person der Verfassung des Freistaates Thüringen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GG) übertragbar. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass der Thüringer Verfassungsgeber sich weitestgehend an das grundgesetzliche Grundrecht bei seiner Fassung des Grundrechts der Freiheit der Person anschließen wollte (vgl. Thüringer Landtag (Hrsg.), Die Entstehung der Verfassung des Freistaates Thüringen 1991 - 1993. Dokumentation, 2003, S. 21). 4. Aus diesem mit einem besonderen Rang ausgestatteten Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ergeben sich in Hinsicht auf eine durch einen Bewährungsbruch veranlassten vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB besondere verfassungsrechtliche Anforderungen. a. Zunächst ist das Vollstreckungsgericht gehalten, die grundsätzlich bestehende Entscheidungsprärogative des Tatgerichts zu beachten, das die Strafe trotz des Bewährungsbruchs erneut nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Will das Vollstreckungsgericht von der Entscheidung des Tatgerichts abweichen, hat es sich intensiv und nicht lediglich formelhaft mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Das bedeutet für die hier vorliegende Konstellation konkret: aa. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung über den Widerruf eines Strafaussetzung aufgrund einer neuen Prognose zu treffen (Stree/Kinzing, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., 2014, § 56f, Rn. 9). Neue Straftaten in der Bewährungszeit stellen dabei grundsätzlich ein Indiz dafür dar, dass sich die bei der vorherigen Verurteilung gehegte Erwartung, der Täter werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtstreuen Lebenswandel führen, nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen jedoch nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung und stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - StB 29/09 -, juris Rn. 4). bb. Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat; dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, 357; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, S. 118; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4; VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 22; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen: OLG Köln, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 Ws 115 - 116/93, StV 1993, S. 429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.Oktober 1996 - 1 Ws 895 - 896/96, StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14, 1 Ws 36/14, juris Rn. 8). Es würde dem hohen Rang des Grundrechts der Freiheit der Person und dem besonderen Gewicht, der ihm zukommt, nicht gerecht, wenn das Vollstreckungsgericht sich daher ohne weiteres über die Prognoseentscheidung des Tatgerichts hinwegsetzen könnte. cc. Die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, sich der Prognose des Tatgerichts anzuschließen und somit dessen Beurteilungsprärogative zu beachten, besteht gleichwohl nur grundsätzlich. (a) Diese Pflicht findet dann ihre unweigerliche Grenze, wenn das Tatgericht die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, aufgrund der größeren Sach- und Zeitnähe sich eine bessere Erkenntnisgrundlage für die von ihm zu treffende Prognose zu verschaffen, gar nicht oder nur in unzureichendem Maße wahrgenommen hat. Ein Vollstreckungsgericht kann insbesondere von der Entscheidung eines Tatgerichts dann abweichen, wenn diese Entscheidung selbst an Mängeln leidet, das Tatgericht etwa ganz ohne Begründung seiner Prognose entschieden (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 24), hinsichtlich dieser Prognose selbst erhebliche Bedenken geäußert, diese aber zurückgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4) oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzureichend bewertet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht sich mit den Vorstrafen und den der älteren Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen gar nicht auseinandergesetzt hat (vgl. VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 26); gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn das Tatgericht offensichtlich unzutreffende oder nicht nachvollziehbare Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4). (b) Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht sich aber insbesondere auch dann über die tatgerichtliche Prognose hinwegsetzen, wenn es aufgrund neuerer, etwa im Wege einer Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO gewonnener Erkenntnisse die Erwägungen und Begründungen des Tatgerichts entkräften kann oder sich ihm aufgrund solcher neueren Erkenntnisse eine andere Prognose aufdrängt. b. Ganz unabhängig davon, ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist das Vollstreckungsgericht aufgrund des bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person streng zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings auch verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen, ob weniger einschneidende Maßnahmen als ein Widerruf der Strafaussetzung ausreichen, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten oder dem Genugtuungsinteresse zu entsprechen. Knappe und allgemeine Wendungen in der Entscheidungsbegründung genügen in einem solchen Falle nicht. Erst recht gilt dies, wenn zwischen dem Zeitpunkt der tatgerichtlichen und dem Zeitpunkt der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung neue Aspekte und Umstände aufgetreten sind, die eine eingehende Prüfung und Würdigung nahelegen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einem Widerruf nach § 56f. Abs. 2 StGB gegeben sind. 5. Es kann hier dahinstehen, ob der angegriffene Beschluss des Vollstreckungsgerichts den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die Vollstreckungsgerichte bei Abweichungen von tatgerichtlichen Entscheidungen zu beachten haben. Auf jeden Fall hat das Vollstreckungsgericht hier die Bedeutung und die Tragweite des Grundrechts der Freiheit der Person hinsichtlich der Frage verkannt, ob nicht aufgrund der Schwangerschaft auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommt. Bei dieser Prüfung und Würdigung dieser Frage hat ein Vollstreckungsgericht nämlich eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Entgegen dieser Anforderung führte das Vollstreckungsgericht indessen lediglich aus, dass mildere Maßnahmen als der Bewährungwiderruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB derzeit keinen Erfolg versprächen und der Widerruf deshalb nicht unverhältnismäßig sei. Diese Ausführung beschränkt sich nur auf die Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs; eine Begründung gibt das Gericht dafür jedoch nicht. Im vorliegenden Fall war im Übrigen nicht zuletzt auch deswegen eine eingehendere Prüfung geboten, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung im achten Monat schwanger und dies dem Gericht bekannt war; die fachgerichtliche Rechtsprechung geht offenbar davon aus, dass im Falle einer Schwangerschaft das mildere Mittel einer Verlängerung der Bewährungszeit zumindest näher in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1987 - 1 BJs 76/80 - 2 StB 6/87, StV 1987, 350). C. Da sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwies, sind der Beschwerdeführerin nach § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG die notwendigen Auslagen zu erstatten.