Urteil
11/15
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2016:0413.VERFGH11.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Anordnung nach § 60a Abs 1 AufenthG ist als bloßes Innenrecht der Verwaltung nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art 80 Abs 1 Nr 4 ThürVerf, § 11 Nr 4, § 42 Nr 1 ThürVerfGHG überprüfbar.
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung nach § 60a Abs 1 AufenthG ist als bloßes Innenrecht der Verwaltung nicht im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Art 80 Abs 1 Nr 4 ThürVerf, § 11 Nr 4, § 42 Nr 1 ThürVerfGHG überprüfbar. Der Antrag wird verworfen. A. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle betrifft die durch das Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen während der Wintermonate in bestimmte Herkunftsländer (sog. „Winterabschiebestopp“). I. Das Thüringer Innenministerium traf mit Schreiben des zuständigen Abteilungsleiters vom 9. Dezember 2014 gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt unter Berufung auf § 60a Abs. 1 AufenthG folgende Anordnung: „Sehr geehrter Herr…, es kann nicht gewährleistet werden, dass bei Rückführungen in bestimmte Staaten aufgrund der dort herrschenden winterlichen klimatischen Verhältnisse Betroffene bei Rückkehr in allen Landesteilen eine Aufnahme in Sicherheit und Würde erwartet. Nach hiesigen Erkenntnissen trifft dies auf die folgenden Staaten zu: Afghanistan, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Irak, Iran, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Türkei, Ukraine. Daher ordne ich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG an, Abschiebungen in die vorstehend genannten Staaten bis zum 31. März 2015 auszusetzen. Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können. Diese Anordnung gilt für Personen, für die eine Thüringer Ausländerbehörde zuständig ist. Ich bitte, die Ausländerbehörden umgehend zu unterrichten. (…).“ § 60a AufenthG in der zum Zeitpunkt der Anordnung gültigen Fassung lautete: (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen. (2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Die Anordnung des Innenministeriums erging auf dem üblichen behördlichen Postweg. Eine Publikation im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgte nicht. Zum Stichtag 31. Dezember 2014 hielten sich nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister insgesamt 2.278 vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus den vom Winterabschiebestopp betroffenen Herkunftsstaaten in Thüringen auf. Nach Einschätzung der Zentralen Abschiebestelle im Landesverwaltungsamt hätten aufgrund der dort zur Bearbeitung liegenden Fälle im Zeitraum des Winterabschiebestopps etwa 100 bis 150 Abschiebungen in die betroffenen Staaten vollzogen werden können, wobei wegen des Winterabschiebestopps nicht geprüft wurde, ob in Einzelfällen ggfs. auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen vorlagen. Insgesamt wurden im Jahr 2015 bis Ende August 108 Personen aus Thüringen abgeschoben. II. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Anordnung des Innenministeriums des Freistaats Thüringen vom 9. Dezember 2014 zur Aussetzung von Abschiebungen gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in ausgewählte Staaten während der Wintermonate gegen die Verfassung des Freistaats Thüringen verstoßen hat und nichtig war. Zur Zulässigkeit ihres Antrags führt sie insbesondere aus: Bei der Anordnung vom 9. Dezember 2014 handele es sich um einen tauglichen Verfahrensgegenstand. Sie sei ein Teil des Thüringer Landesrechts. Sie entfalte Rechtswirkung nach außen, indem sie die Rechtslage dahingehend verändere, dass der Aufenthalt des Ausländers, dessen Abschiebung verfügt sei, zwar illegal bleibe, aber geduldet werde, so dass sich der Ausländer nicht nach § 95 AufenthG strafbar mache, wenn er nicht ausreise. Damit habe sie wie ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung die Wirkung eines Rechtssatzes. Zur Begründetheit ihres Antrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor, dass durch die Anordnung der Winterabschiebeaussetzung das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) sowie das Willkürverbot, das entweder aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf oder aber aus dem Freiheitsprinzip des Art. 3 Abs. 2 ThürVerf hergeleitet werde, verletzt worden sei. Das Innenministerium habe die Anordnung nämlich nicht auf eine rechtmäßige Rechtsgrundlage stützen können und ordne zudem an, den Vollzug rechtmäßiger Abschiebungen auszusetzen, also den illegalen und strafbaren Aufenthalt von bestimmten Ausländergruppen in Thüringen zu dulden, wodurch es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Die Anordnung sei willkürlich, da sie keine humanitären Gründe geltend mache, sich zudem auf Erkenntnisse stütze, die der Wirklichkeit nicht entsprächen, wodurch neben dem Rechtsstaatsprinzip auch das Willkürverbot des Gleichheitssatzes oder des Freiheitsprinzips verletzt werde, und die in ihr festgesetzten Ausnahmen der Duldung nicht nachvollziehbar seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darin, dass mittels der Anordnung Deutschland faktisch zu einem Einwanderungsland gemacht werde, obwohl es dies nach der Verfassung nicht sei. III. Die äußerungsberechtigte Landesregierung hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Der Antrag sei insbesondere mangels eines tauglichen Antragsgegenstandes unzulässig. Die angegriffene Anordnung sei als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren und als reines Binnenrecht der Verwaltung kein tauglicher Angriffsgegenstand in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Verwaltungsanordnungen kein objektives Recht, kein Gesetz, sie könnten also nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden. Dies sei ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch in den Ländern. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG -) bereits mit Urteil vom 19. März 1996 entschieden, dass eine Anordnung nach § 32 AuslG schon im Hinblick auf die Notwendigkeit ihrer Umsetzung durch die Ausländerbehörde keine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sei und dass es sich auch nicht um eine Rechtsnorm handele. Vielmehr stelle die Anordnung eine die Ermessensausübung steuernde Verwaltungsvorschrift dar. Nichts anderes könne für den hinsichtlich der Voraussetzungen wort- und inhaltsgleichen § 60a AufenthG gelten. Die Landesbehörde habe auch nicht in Form einer Rechtsnorm gehandelt. Es sei noch nicht einmal der Anschein des Vorhandenseins von Landesrecht begründet worden. Auch die Ausländerbehörden hätten in ihrer praktischen Vorgehensweise die Anordnung gerade nicht als Rechtsnorm, sondern als Weisung der obersten Landesbehörde oder der zuständigen Landesoberbehörde angesehen. Der Antrag sei auch unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei § 60a Abs. 1 AufenthG nicht verfassungswidrig. Der Begriff der „humanitären Gründe“ sei einer Auslegung ohne Weiteres zugänglich. IV. Der äußerungsberechtigte Thüringer Landtag hat davon abgesehen, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. B. Der Antrag ist unzulässig. I. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist unzulässig, weil es an einer Norm und damit an einem normenkontrollfähigen Antragsgegenstand fehlt. 1. Offen bleiben kann zunächst, ob der Thüringer Verfassungsgerichtshof überhaupt für die Überprüfung von Akten der Landesstaatsgewalt, durch die Bundesrecht ausgeführt und angewendet wird, zuständig ist. Anerkannt ist, dass dann, wenn Bundesrecht Spielräume für seine Ausführung durch die Landesstaatsgewalt lässt, die Landesstaatsgewalt die Landesgrundrechte und die grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung zu beachten hat, soweit diese den gleichen Inhalt haben wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes („Spielraumtheorie“; stRspr des BVerfG und des ThürVerfGH, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [372 ff.] und ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - VerfGH 3/99 -, DVBl. 2001, 560 ff.). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Thüringer Verfassung, sondern am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Thüringer Verfassung. Deshalb ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof nur dann zuständig, wenn er Akte der Landesstaatsgewalt, durch die Bundesrecht ausgeführt und angewendet wird, insgesamt auf ihre Vereinbarkeit mit der Thüringer Verfassung überprüfen kann, soweit letztere mit dem Grundgesetz übereinstimmt (vgl. Baldus, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, E5 Rn. 40 ff., insbes. 52 ff.). Ob dem Thüringer Verfassungsgerichtshof eine solche Prüfungskompetenz zukommt, kann hier offenbleiben, weil der angegriffene Akt der Landesstaatsgewalt kein normenkontrollfähiger Antragsgegenstand ist, so dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits deshalb den Akt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht prüfen kann. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit Prüfungsmaßstab für den Thüringer Verfassungsgerichtshof nur die Thüringer Verfassung oder auch das Grundgesetz und sonstiges Bundesrecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332 [349 ff.]). 2. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist unstatthaft. Die angegriffene Anordnung des Thüringer Innenministeriums ist bloßes „Innenrecht“ der Verwaltung und damit keine im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüfbare Norm. a) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 ThürVerf, § 11 Nr. 4, § 42 Nr. 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof - auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung - bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Thüringer Verfassung. Landesrecht in diesem Sinne sind Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und gesetzesvertretende Parlamentsbeschlüsse, nicht aber bloßes Innenrecht der Verwaltung wie Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnungen. Dies folgt daraus, dass bloßes Innenrecht der Verwaltung keine Rechtsnormqualität hat. Es ist kein Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 97 Abs. 1 GG und deshalb für den Fachrichter, der zur Überprüfung etwa eines unter Befolgung des Innenrechts ergangenen Verwaltungsaktes berufen ist, kein Prüfungsmaßstab. Daher bedarf es zu seiner Überprüfung auch weder eines fachgerichtlichen noch eines verfassungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrollverfahrens (Benda/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012 Rn. 678). Dieses auf die Außenrechtsqualität abstellende Verständnis des Begriffs „Landesrecht“ für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 BvR 314/60 -, BVerfGE 12, 180 [190 ff., 199] und BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, [49]; ebenso: Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 76 Rn. 22). b) Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift. aa) Es kann offenbleiben, ob sich dies schon aufgrund des Grundsatzes der Bundestreue für den Thüringer Verfassungsgerichtshof bindend aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Die nach Art. 95 Abs. 1 GG errichteten fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes haben die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG). Sie sind zur verbindlichen Auslegung des revisiblen Rechts, also insbesondere des einfachen Bundesrechts, berufen so wie etwa das Bundesverfassungsgericht zur verbindlichen Auslegung des Grundgesetzes und die Landesverfassungsgerichte zur verbindlichen Auslegung der jeweiligen Landesverfassung berufen sind. Legt damit etwa das Bundesverwaltungsgericht eine Norm des Aufenthaltsgesetzes in einer bestimmten Weise aus, hat das Landesverfassungsgericht die betreffende Norm in dieser Auslegung seiner Prüfung - soweit es zu einer solchen Prüfung befugt ist (vgl. oben unter B I 1.) - zugrunde zu legen. Auf dieser Basis hat das Landesverfassungsgericht darüber zu befinden, ob es diese Norm für grundgesetzwidrig hält - dann muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen - oder ob es bei einer in Anwendung dieser Norm ergangenen Maßnahme eine Verletzung der Landesverfassung annimmt. Insofern ist das Letztentscheidungsrecht über die Auslegung von einfachem Bundesrecht den obersten Gerichtshöfen des Bundes als dessen authentischen Interpreten vorbehalten (vgl. Schwan, ThürVBl. 2012, 121, 126). Die Aufhebung des ursprünglich im Grundgesetz enthaltenen Art. 100 Abs. 3 Halbsatz 2 im Jahre 1968 (vgl. Art. 1 Nr. 6 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968, BGBl. I S. 657) steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, sondern bestätigt sie. Nach Art. 100 Abs. 3 Halbsatz 2 GG a.F. hatte ein Landesverfassungsgericht die Entscheidung des „Obersten Bundesgerichtes“ einzuholen, wenn es bei der Auslegung von einfachem Bundesrecht von der Entscheidung des „Obersten Bundesgerichtes“ oder eines oberen Bundesgerichtes abweichen wollte. Mit dieser Bestimmung eröffnete das Grundgesetz den Landesverfassungsgerichten die Möglichkeit der Abweichung von einer vorhandenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einfachem Bundesrecht, unterwarf diese Abweichung jedoch einem Vorlageverfahren an das „Oberste Bundesgericht“. Mit der Streichung des Art. 95 Abs. 1 GG a.F. („Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.“) und damit des Gesetzgebungsauftrags zur Errichtung eines Obersten Bundesgerichts entfiel im Jahre 1968 auch der Adressat des Vorlageverfahrens, was der verfassungsändernde Gesetzgeber zum Anlass nahm, auch das Vorlageverfahren selbst zu streichen. Damit spricht viel dafür, dass den Landesverfassungsgerichten nicht etwa der Weg zu einer von der Auslegung eines obersten Gerichtshofes des Bundes abweichenden Auslegung des einfachen Bundesrechts eröffnet ist, sondern es bei ihrer Bindung an eine vorhandene Auslegung des einfachen Bundesrechts durch einen obersten Gerichtshof des Bundes verbleibt. § 60a Abs. 1 AufenthG regelt die Befugnis der obersten Landesbehörde, insbesondere aus humanitären Gründen anzuordnen, dass die Abschiebung von Ausländern insbesondere aus bestimmten Staaten für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird. Aus denselben Gründen kann nach § 23 Abs. 1 AufenthG die oberste Landesbehörde auch anordnen, dass Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zu § 23 Abs. 1 AufenthG und seiner Vorgängerbestimmung des § 32 AuslG 1990 gibt es eine eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die diese Anordnung mit ausführlicher Begründung als Verwaltungsvorschrift qualifiziert (zu § 32 AuslG 1990: BVerwG, Urteile vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 und vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63; Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 1 B 272.03 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 2 und vom 5. Juli 2004 - 1 B 79.04 -, Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 5; zu § 23 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, BVerwGE 141, 151). Zu § 60a AufenthG und zu dessen Vorgängerbestimmung in § 54 AuslG 1990 gibt es keine ausdrückliche, als divergenzfähige Rechtssätze formulierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die nach diesen Bestimmungen ergehenden Anordnungen als „Erlasse“ (zu § 54 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zu § 60a Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 B 30.10 -, Buchholz 402.242 § 60a AufenthG Nr. 6) und gibt damit zu erkennen, dass es auch insoweit von einer Verwaltungsvorschrift ausgeht. Ob dem Thüringer Verfassungsgerichtshof die Qualifizierung einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG als Verwaltungsvorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben ist, kann offenbleiben, weil diese Qualifizierung auch unabhängig von einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist. bb) Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ist in formeller und materieller Hinsicht keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift. (1) Eine im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüfbare Rechtsnorm ist unabhängig von ihrem materiellen Gehalt stets dann gegeben, wenn sie in der Form eines Parlamentsgesetzes oder einer Rechtsverordnung ergangen ist. Sie enthält in der Regel, aber nicht zwingend eine abstrakt-generelle Regelung. Vom Haushaltsgesetz als formellem Gesetz abgesehen, hat eine Rechtsnorm eine nach außen gerichtete unmittelbare Regelungswirkung und unterliegt aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und jeweils im Einzelnen geregelten Publizitätserfordernissen. Demgegenüber ist eine Verwaltungsvorschrift ein auch in der Thüringer Verfassung vorausgesetztes und nach innen gerichtetes Handlungsinstrument der Verwaltung. Die Verwaltung kann Anordnungen erlassen, die die Verwaltungsorganisation oder die Verwaltungstätigkeit der Bediensteten der betreffenden Behörde oder nachgeordneter Behörden bestimmen. Sie bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung; gesetzliche Hinweise auf eine entsprechende Befugnis haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Verwaltungsvorschriften wirken nur verwaltungsintern. Sie haben keine Rechtssatzqualität und erlangen regelnde Außenwirkung nur mittelbar über die Selbstbindung der Verwaltung auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf (vgl. Bathe, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, Art. 84 Rn. 10 ff.). (2) In formeller Hinsicht ist - was auch die Antragstellerin nicht in Frage stellt - eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG keine Rechtsnorm, insbesondere keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als „Anordnung“, die üblicherweise für Verwaltungsvorschriften, nicht aber für Rechtsnormen verwendet wird. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet begrifflich durchgehend, zum Teil sogar innerhalb eines Paragraphen, zwischen Rechtsverordnungen (vgl. z.B. § 23a Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2 AufenthG) und Anordnungen (vgl. z.B. § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 23a Abs. 1, § 60a Abs. 1 AufenthG), ermächtigt aber in § 60a Abs. 1 AufenthG gerade nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung. Außerdem bestimmt das Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf den in Art. 80 Abs. 1 GG abschließend geregelten Adressatenkreis bei der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung stets die Landesregierung als Adressaten der Rechtsverordnungsermächtigung, während es zum Erlass von Anordnungen stets die - nach Landesrecht zu bestimmende - oberste Landesbehörde als befugt ansieht. Schließlich folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip ein Publizitätserfordernis für Rechtsnormen und damit auch für Rechtsverordnungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 85 Abs.1 Satz 2 ThürVerf), wohingegen es für Anordnungen wie diejenige nach § 60a Abs. 1 AufenthG als bloßem Innenrecht ein solches verfassungsrechtlich ausdrücklich geregeltes Publizitätserfordernis nicht gibt. (3) Auch in materieller Hinsicht ist eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG keine Rechtsnorm, sondern als Verwaltungsvorschrift bloßes Innenrecht der Verwaltung. Sie entfaltet nicht selbst eine unmittelbar nach außen gerichtete Regelungswirkung, sondern beansprucht lediglich Geltung innerhalb der Verwaltung. Regelnde Außenwirkung erlangt sie nur über den allgemeinen Gleichheitssatz bei einer entsprechenden Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf). Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er hat dann das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer insbesondere dann abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG in der im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Anordnung geltenden Fassung war die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Damit hat die Ausländerbehörde zwar kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“, wohl aber hinsichtlich des „Wie“ und „Wann“ der Abschiebung. Das entspricht der auch sonst bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geltenden Rechtslage, bei denen es zumindest ein - rechtlich z.B. durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gebundenes - Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme gibt. Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG regelt das Ermessen der sachlich und örtlich zuständigen unteren Ausländerbehörden hinsichtlich des „Wann“ der Abschiebung, indem sie ihnen die Abschiebung von bestimmten Ausländern für eine bestimmte Zeit untersagt. Nach außen wirksam und erkennbar wird eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG dadurch, dass Abschiebungen gegenüber dem betreffenden Personenkreis - die, einen Vollzug der bundesrechtlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes vorausgesetzt, zuvor stattgefunden haben und danach wieder stattfinden werden - nunmehr vorübergehend unterbleiben. Eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verlautbart diese Verwaltungspraxis gegenüber den von der Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG begünstigten Ausländern. Soweit in anderen Normen tatbestandlich auf die Aussetzung der Abschiebung abgestellt wird (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, §§ 32, 33 Beschäftigungsverordnung in der Fassung vom 6. November 2014), geschieht dies in Anknüpfung an die gegenüber den betreffenden Ausländern nach außen wirksam gewordene Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, vorübergehend von der grundsätzlich gebotenen Abschiebung abzusehen. Selbst wenn man letzteres anders sähe, ergäbe sich dadurch noch keine Außenwirkung der Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG, denn Rechtsnormen können in vielfältiger Weise an Tatbestände anknüpfen, ohne dass dem Anknüpfungsgegenstand dadurch eine sonst nicht gegebene Außenwirkung zukommt. Somit hat die Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung. Zum einen ändert eine Aussetzung der Abschiebung nichts an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, gestaltet also die Rechtslage insoweit nicht. Zum anderen entfaltet die Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG lediglich eine ermessenssteuernde Wirkung gegenüber den Ausländerbehörden. Diese werden für einen bestimmten Zeitraum für bestimmte Ausländer von ihrer bundesrechtlich vorgegebenen und nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers oder der Landesverwaltung stehenden Verpflichtung suspendiert, das Aufenthaltsgesetz durch Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zu vollziehen. Außenwirkung gegenüber den betreffenden Ausländern entfaltet die Anordnung nach § 60a AufenthG lediglich über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des insoweit inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, indem sonst mögliche und gebotene Abschiebungsmaßnahmen - vorübergehend - unterbleiben. (4) Da einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG somit keine - sowohl für eine Rechtsnorm als auch für eine Allgemeinverfügung erforderliche - Außenwirkung zukommt, bedarf es keiner hier andernfalls vor der Bejahung eines normenkontrollfähigen Antragsgegenstandes noch erforderlichen Abgrenzung zwischen einer Rechtsnorm einerseits und einer personenbezogenen Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG andererseits. Eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ist weder eine Rechtsnorm noch eine Allgemeinverfügung. cc) Im Hinblick auf die streitgegenständliche Anordnung des Thüringer Innenministeriums vom 9. Dezember 2014 ergibt sich nichts anderes. Sie ist ihrer Form wie ihrem Inhalt nach als verwaltungsinterne Weisung an die nachgeordneten Ausländerbehörden ergangen. Die Anordnung vom 9. Dezember 2014 ist an das Landesverwaltungsamt zur Unterrichtung der Ausländerbehörden gerichtet und ihm als einfaches Schreiben übermittelt worden. Sie ist nicht amtlich verkündet oder auch nur veröffentlicht worden. Inhaltlich enthält sie sogar eine ausdrückliche Vorgabe für eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörden: Soweit sich bei den in den grundsätzlichen Anwendungsbereich der Anordnung einbezogenen Ausländern verurteilte Straftäter befinden, muss die untere Ausländerbehörde im Falle von Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen eine Ermessensentscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung treffen; bei höheren Strafen wird der betreffende Ausländer nicht vom Geltungsanspruch der Anordnung erfasst. 3. Damit ist eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG mangels Normqualität nicht im Wege der abstrakten Normenkontrolle angreifbar. Gleichwohl ergeht eine solche Anordnung nicht in einem überprüfungsfreien Raum. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Bundesgesetz von einem Land nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, steht ihr das Instrumentarium der Bundesaufsicht nach Art. 84 GG zur Verfügung und kann sie ggf. einen Bund-Länder-Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG führen. II. Das Verfahren ist kostenfrei (§ 28 Abs. 1 ThürVerfGHG). Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 29 Abs. 2 ThürVerfGHG). Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen.