Urteil
2/14
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2014:1203.2.14.0A
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Leitsätze
1. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit darf weder parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl BVerfG, 02.03.1977, 2 BvE 1/76 ) noch die Gleichheit der Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 29.10.1975, 2 BvE 1/75 ).(Rn.63)
(Rn.64)
2a. Von der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit sind ua Aufrufe gedeckt, allgemein Initiativen zu unterstützen, die für den Schutz der freiheitlichen und demokratischen Ordnung eintreten (Vergabe von Preisen für Demokratie; Schülerwettbewerbe etc). Es muss dann aber gewährleistet sein, dass diese Initiativen nicht auf eine bestimmte Partei zielen.(Rn.71)
b. Staatliche Aufrufe, die gezielt gegen konkrete Aktivitäten einer Partei gerichtet sind, sind hingegen von der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr gedeckt. Dem Staat ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG) jedenfalls untersagt, zu einer Protestkundgebung aufzurufen, wenn diese sich gezielt gegen den Nominierungsparteitag einer nicht verbotenen politischen Partei richtet. Auch aus der Grundentscheidung des Freistaates Thüringen für eine wehrhafte Demokratie ergeben sich im Hinblick auf Demonstrationsaufrufe staatlicher Stellen insoweit keine darüber hinausgehenden Befugnisse.(Rn.71)
(Rn.72)
(Rn.73)
(Rn.77)
3. Hier:
a. Durch die Information über den anstehenden Nominierungsparteitag der NPD und ihre Teilnahme an den hiergegen gerichteten Protesten hat die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nicht überschritten.(Rn.67)
b. Auch durch die in der verfahrensgegenständlichen Medieninformation enthaltenen negativen Werturteile ("menschenverachtende Ideologie"; "Rassismus" etc) wurde diese Grenze noch nicht verletzt. Dies gilt trotz des stark herabsetzenden Charakters dieser Werturteile, da sie jedenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (wird ausgeführt).(Rn.68)
c. Der an die Bevölkerung gerichtete Aufruf der Ministerin, an einer Demonstration gegen den NPD-Nominierungsparteitag teilzunehmen, hat hingegen insofern unmittelbar parteiergreifenden Charakter, als er zu Lasten einer nicht verbotenen Partei die Bevölkerung zum Handeln aufruft, was zu einer Schmälerung der Wahlchancen dieser Partei führen kann.(Rn.69)
(Rn.70)
d. Die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wurden darüber hinaus auch durch den Aufruf überschritten, das "Bündnis gegen Rechts" zu unterstützen. Denn es steht außer Zweifel, dass diese Initiative gezielt gegen die Aktivitäten der Antragstellerin in Kirchheim gerichtet war.(Rn.71)
4a. Zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren nach Durchführung von Wahlen vgl VerfGH Saarbrücken, 01.07.2010, Lv 4/09 (Rn 58).(Rn.40)
b. Zwar kann die unzulässige Einflussnahme der Regierung auf den Wahlkampf im Wahlprüfungsverfahren gerügt werden. Das Begehren, über die Gültigkeit einer Wahl zu entscheiden, ist jedoch mit dem - vorliegend verfolgten - Rechtsschutzziel, die Verfassungswidrigkeit einer Äußerung festzustellen, nicht identisch (vgl VerfGH Koblenz, 21.05.2014, VGH A 39/14 ), sodass die Antragstellerin nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, ein Wahlprüfungsverfahren anzustrengen.(Rn.40)
5. Abweichende Meinung 1 (Richter Bayer):
a. Auch eine nicht verbotene Partei muss "faktische Nachteile" hinnehmen, die ihr daraus entstehen können, dass staatliche Stellen öffentlich auf ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufmerksam machen; gegen eine solche faktische Benachteiligung gewährt Art 21 Abs 2 S 2 GG keinen Schutz (vgl BVerfG, 22.05.1975, 2 BvL 13/73 ).(Rn.84)
b. Es ist keine Verfassungsnorm ersichtlich, die einen staatlichen Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen verbieten würde. Die Öffentlichkeit darf grds auch von staatlichen Stellen zur Unterstützung gegen nicht verbotene Parteien aufgerufen werden, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.(Rn.87)
(Rn.91)
c.aa. Vorliegend wäre der Protestaufruf etwa dann verfassungswidrig und unzulässig, wenn die Behauptung, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, nicht objektiv belegt, sondern willkürlich wäre (vgl BVerfG, 29.10.1975, 2 BvE 1/75 ). Nach insoweit übereinstimmender Auffassung des VerfGH Weimar ist indes das Gegenteil der Fall.(Rn.95)
(Rn.99)
bb. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Protestaufruf inhaltlich genau auf der Linie der Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2014, 2 BvE 4/13 (Rn 33, 2, 32) liegt, worin dem Bundespräsidenten nicht nur das Recht zugestanden wurde, die NPD als "Spinner" zu bezeichnen, sondern ebenfalls die Aufforderung, die Bürger mögen "auf die Straße gehen und sagen `bis hierher und nicht weiter´".(Rn.102)
6. Abweichende Meinung 2 (Richterin Heßelmann):
a. Die Ministerin hat bei dem Protestaufruf den ihr aus Art 1 Abs 1 und 2 sowie Art 3 Abs 1 S 1 Verf TH obliegenden Schutzauftrag wahrgenommen. Auch wenn dieser Schutzauftrag im Allgemeinen keinen unmittelbaren Eingriffstitel gegen Dritte bereithält, so dient er doch zur Begründung einer verfassungsrechtlichen Legitimierung der Aufgabe der Regierung.(Rn.106)
b. Interventionen, die über bloße negative Werturteile hinausgehen und Dritte zu einem Eintreten gegen rassistische Umtriebe auffordern, dienen dem Zweck des Präventionsauftrags. Dieser Zweck wird durch die Anregung zu Zivilcourage und zu bürgerschaftlichem Engagement gefördert.(Rn.110)
c. Hierbei ist ferner zu bedenken, dass der Präventionsgedanke zur Bekämpfung rassistischer Umtriebe ausdrücklich in unionsrechtlichen Vorschriften Erwähnung findet, zB in Art 19 Abs 1 und 2 sowie Art 67 Abs 3 AEUV.(Rn.109)
7. Zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Weimar, 14.03.2014, 3/14.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) zurückgenommen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass sie zu Protesten gegen den am 15. März 2014 stattfindenden Landesparteitag der Antragstellerin aufgerufen und auf diese Weise unter Verletzung ihrer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Landtags- und Kommunalwahlkampf eingegriffen hat.
3. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit darf weder parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken (vgl BVerfG, 02.03.1977, 2 BvE 1/76 ) noch die Gleichheit der Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 29.10.1975, 2 BvE 1/75 ).(Rn.63) (Rn.64) 2a. Von der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit sind ua Aufrufe gedeckt, allgemein Initiativen zu unterstützen, die für den Schutz der freiheitlichen und demokratischen Ordnung eintreten (Vergabe von Preisen für Demokratie; Schülerwettbewerbe etc). Es muss dann aber gewährleistet sein, dass diese Initiativen nicht auf eine bestimmte Partei zielen.(Rn.71) b. Staatliche Aufrufe, die gezielt gegen konkrete Aktivitäten einer Partei gerichtet sind, sind hingegen von der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr gedeckt. Dem Staat ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG) jedenfalls untersagt, zu einer Protestkundgebung aufzurufen, wenn diese sich gezielt gegen den Nominierungsparteitag einer nicht verbotenen politischen Partei richtet. Auch aus der Grundentscheidung des Freistaates Thüringen für eine wehrhafte Demokratie ergeben sich im Hinblick auf Demonstrationsaufrufe staatlicher Stellen insoweit keine darüber hinausgehenden Befugnisse.(Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) (Rn.77) 3. Hier: a. Durch die Information über den anstehenden Nominierungsparteitag der NPD und ihre Teilnahme an den hiergegen gerichteten Protesten hat die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nicht überschritten.(Rn.67) b. Auch durch die in der verfahrensgegenständlichen Medieninformation enthaltenen negativen Werturteile ("menschenverachtende Ideologie"; "Rassismus" etc) wurde diese Grenze noch nicht verletzt. Dies gilt trotz des stark herabsetzenden Charakters dieser Werturteile, da sie jedenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (wird ausgeführt).(Rn.68) c. Der an die Bevölkerung gerichtete Aufruf der Ministerin, an einer Demonstration gegen den NPD-Nominierungsparteitag teilzunehmen, hat hingegen insofern unmittelbar parteiergreifenden Charakter, als er zu Lasten einer nicht verbotenen Partei die Bevölkerung zum Handeln aufruft, was zu einer Schmälerung der Wahlchancen dieser Partei führen kann.(Rn.69) (Rn.70) d. Die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wurden darüber hinaus auch durch den Aufruf überschritten, das "Bündnis gegen Rechts" zu unterstützen. Denn es steht außer Zweifel, dass diese Initiative gezielt gegen die Aktivitäten der Antragstellerin in Kirchheim gerichtet war.(Rn.71) 4a. Zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren nach Durchführung von Wahlen vgl VerfGH Saarbrücken, 01.07.2010, Lv 4/09 (Rn 58).(Rn.40) b. Zwar kann die unzulässige Einflussnahme der Regierung auf den Wahlkampf im Wahlprüfungsverfahren gerügt werden. Das Begehren, über die Gültigkeit einer Wahl zu entscheiden, ist jedoch mit dem - vorliegend verfolgten - Rechtsschutzziel, die Verfassungswidrigkeit einer Äußerung festzustellen, nicht identisch (vgl VerfGH Koblenz, 21.05.2014, VGH A 39/14 ), sodass die Antragstellerin nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, ein Wahlprüfungsverfahren anzustrengen.(Rn.40) 5. Abweichende Meinung 1 (Richter Bayer): a. Auch eine nicht verbotene Partei muss "faktische Nachteile" hinnehmen, die ihr daraus entstehen können, dass staatliche Stellen öffentlich auf ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufmerksam machen; gegen eine solche faktische Benachteiligung gewährt Art 21 Abs 2 S 2 GG keinen Schutz (vgl BVerfG, 22.05.1975, 2 BvL 13/73 ).(Rn.84) b. Es ist keine Verfassungsnorm ersichtlich, die einen staatlichen Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen verbieten würde. Die Öffentlichkeit darf grds auch von staatlichen Stellen zur Unterstützung gegen nicht verbotene Parteien aufgerufen werden, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.(Rn.87) (Rn.91) c.aa. Vorliegend wäre der Protestaufruf etwa dann verfassungswidrig und unzulässig, wenn die Behauptung, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, nicht objektiv belegt, sondern willkürlich wäre (vgl BVerfG, 29.10.1975, 2 BvE 1/75 ). Nach insoweit übereinstimmender Auffassung des VerfGH Weimar ist indes das Gegenteil der Fall.(Rn.95) (Rn.99) bb. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Protestaufruf inhaltlich genau auf der Linie der Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2014, 2 BvE 4/13 (Rn 33, 2, 32) liegt, worin dem Bundespräsidenten nicht nur das Recht zugestanden wurde, die NPD als "Spinner" zu bezeichnen, sondern ebenfalls die Aufforderung, die Bürger mögen "auf die Straße gehen und sagen `bis hierher und nicht weiter´".(Rn.102) 6. Abweichende Meinung 2 (Richterin Heßelmann): a. Die Ministerin hat bei dem Protestaufruf den ihr aus Art 1 Abs 1 und 2 sowie Art 3 Abs 1 S 1 Verf TH obliegenden Schutzauftrag wahrgenommen. Auch wenn dieser Schutzauftrag im Allgemeinen keinen unmittelbaren Eingriffstitel gegen Dritte bereithält, so dient er doch zur Begründung einer verfassungsrechtlichen Legitimierung der Aufgabe der Regierung.(Rn.106) b. Interventionen, die über bloße negative Werturteile hinausgehen und Dritte zu einem Eintreten gegen rassistische Umtriebe auffordern, dienen dem Zweck des Präventionsauftrags. Dieser Zweck wird durch die Anregung zu Zivilcourage und zu bürgerschaftlichem Engagement gefördert.(Rn.110) c. Hierbei ist ferner zu bedenken, dass der Präventionsgedanke zur Bekämpfung rassistischer Umtriebe ausdrücklich in unionsrechtlichen Vorschriften Erwähnung findet, zB in Art 19 Abs 1 und 2 sowie Art 67 Abs 3 AEUV.(Rn.109) 7. Zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Weimar, 14.03.2014, 3/14. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) zurückgenommen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass sie zu Protesten gegen den am 15. März 2014 stattfindenden Landesparteitag der Antragstellerin aufgerufen und auf diese Weise unter Verletzung ihrer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Landtags- und Kommunalwahlkampf eingegriffen hat. 3. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. A. Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern. I. 1. Auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit wurde am 12. März 2014 die folgende Medieninformation (069/2014) eingestellt: „Taubert ruft zur Unterstützung des Bündnisses „Kirchheimer gegen Rechts“ auf Sozialministerin Heike Taubert (SPD): „Antidemokratischen und rechtsextremistischen Bestrebungen die Rote Karte zeigen“ Die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Heike Taubert (SPD), hat in Erfurt zur Beteiligung an den Protesten gegen den geplanten NPD-Landesparteitag am kommenden Samstag, den 15. März 2014, in Kirchheim im Ilm-Kreis aufgerufen. Heike Taubert sagte: „Zum wiederholten Mal müssen die Kirchheimer eine Veranstaltung von Neonazis mit ihrer menschenverachtenden Ideologie ertragen. Wir dürfen die Gemeinde in dieser Situation nicht alleine lassen. Wenn die Demokratie gefährdet, Toleranz missachtet und unsere Weltoffenheit aufs Spiel gesetzt werden, dann müssen wir dagegen gemeinsam etwas tun. Deshalb rufe ich alle Thüringerinnen und Thüringer auf, nach Kirchheim zu kommen. Zeigen Sie Rassismus und Intoleranz die Rote Karte.“ Hintergrund ist der für den kommenden Samstag in der Kirchheimer „Erlebnisscheune“ angekündigte Landesparteitag der NPD. Die Thüringer Sozialministerin Heike Taubert wird die Proteste ab 8:30 Uhr persönlich unterstützen.“ 2. Mit Schreiben vom 13. März 2014 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie verwies hierbei auf die Neutralitätspflicht von Amtsträgern, die gerade im Vorfeld der anstehenden Europa- und Kommunalwahlen (25. Mai 2014) sowie der Wahl zum Thüringer Landtag (14. September 2014) bestehe. Die Antragsgegnerin zu 1) reagierte auf dieses Schreiben nicht. 3. Der Parteitag der Antragstellerin fand am 15. März 2014 statt. Nach den vorliegenden Berichten in den Medien versammelten sich zu den Protesten ca. 100 Personen. Die Demonstration verlief friedlich und der Parteitag konnte ohne Störungen von außen durchgeführt werden. II. 1. Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens ist am 13. März 2014 eingegangen. a) Die Antragstellerin trägt vor: Die Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) verletze sie in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 9, Art. 46 ThürVerf. Der Meinungswettbewerb der Parteien im Wahlkampf dürfe von staatlicher Seite nicht beeinflusst oder verfälscht werden. Die Öffentlichkeitsarbeit der Exekutive sei nur zulässig, soweit sie nicht werbenden oder plakativen Charakter habe. Sie müsse parteipolitisch neutral sowie sachbezogen und informierend sein. Zudem habe sie sich im Rahmen des Aufgabenbereichs zu halten, der dem Organ von der Verfassung zugewiesen sei. Der Aufruf der Antragsgegnerin zu 1) erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei als Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit nicht dafür zuständig, vor angeblich verfassungswidrigen politischen Parteien und Bestrebungen zu warnen. Zudem umfasse die Warnbefugnis öffentlicher Stellen keinesfalls die Kompetenz, zu Protesten gegen einen Parteitag aufzurufen. Der Aufruf zu politischen Aktionen sei ein typisches Instrument des Wahlkampfes, den eine Ministerin in amtlicher Eigenschaft nicht betreiben dürfe. Der Aufruf verstoße gegen den Grundsatz parteipolitischer Neutralität. Er habe nicht allgemein verfassungswidrige Bestrebungen zum Inhalt, sondern ausdrücklich den Parteitag der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1) habe in Kauf genommen, dass diese Veranstaltung aufgrund gewaltbereiter Gegendemonstranten oder blockierter Zufahrtsstraßen nicht stattfinden könne. Dies wiege umso schwerer, als der Parteitag dazu diene, die Landesliste der Antragstellerin zur Landtagswahl am 14. September 2014 aufzustellen. Des Weiteren habe man sich in der „heißen Phase des Kommunalwahlkampfes“ befunden. Die Antragsgegnerin zu 1) sei zugleich Spitzenkandidatin der SPD bei den Landtagswahlen. Ein durchschnittlicher Bürger würde ihr Verhalten dahingehend verstehen, dass sie eine missliebige parteipolitische Konkurrenz ausschalten und den Parteitag behindern oder sogar verhindern möchte. Der Wahlkampfcharakter des Aufrufes komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin zu 1) ihre Teilnahme an dem Protest angekündigt habe. Die Antragsgegnerin zu 1) könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da sie als Teil der staatlichen Verwaltung nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet sei. Sie habe nicht als Privatperson zu den Protesten aufgerufen. Vielmehr sei der Aufruf auf der amtlichen Homepage des Sozialministeriums eingestellt worden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2014 zu den Äußerungsbefugnissen des Bundespräsidenten (2 BvB 4/13) sei für die Entscheidung des Falles ohne Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht stütze seine Entscheidung auf die besondere Stellung des Bundespräsidenten, die mit der eines Ministers nicht zu vergleichen sei. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin und der in diesem Zusammenhang angeführte Begriff der wehrhaften Demokratie könnten das Verhalten der Ministerin nicht rechtfertigen. Zulässig seien nur diejenigen Maßnahmen des präventiven Verfassungsschutzes, die im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen seien. Der Aufruf zur Teilnahme an einem Protest gegen einen Listenparteitag einer konkurrierenden politischen Partei gehöre nicht zu den dort genannten Maßnahmen. b) In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2014 hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet war. c) Die Antragstellerin beantragt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 46 Abs. 1 der Thüringer Verfassung dadurch verletzt hat, dass sie öffentlich zu Protesten gegen den am 15. März 2014 stattfindenden Landesparteitag der Antragstellerin aufgerufen und auf diese Weise unter Verletzung ihrer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Landtags- und Kommunalwahlkampf eingegriffen hat. 2. Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. a) Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, in einem in der Thüringer Verfassung gewährten Recht gefährdet oder verletzt zu sein. Die angegriffene Äußerung entfalte keine rechtlichen Wirkungen. Die Antragstellerin könne ihre Tätigkeiten als Partei weiterhin ungehindert ausüben. Insbesondere blieben ihr Recht und ihre faktische Möglichkeit, öffentliche Einrichtungen zu nutzen und an Wahlen teilzunehmen, uneingeschränkt erhalten. Gegen die in der Erklärung enthaltenen Wertungen könne sie sich öffentlich zur Wehr setzen. b) Der Antrag sei unbegründet. Die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) verletzten weder das Parteienprivileg noch die Chancengleichheit der Antragstellerin. Der Bundesrat habe unter Beteiligung des Freistaats Thüringen beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die NPD zu verbieten (2 BvB 1/13). In dem dortigen Antrag werde belegt, dass die Partei darauf abziele, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Ganzen zu beseitigen und dass sie auf lokaler Ebene eine Beeinträchtigung dieser Ordnung zum Teil bereits erreicht habe. Auch wenn eine Entscheidung in dem Verbotsverfahren noch nicht ergangen sei, dürften amtliche Stellen weiter die Überzeugung vertreten, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das Grundgesetz wie die Thüringer Verfassung seien vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Hieraus folge, dass die Verfassungsorgane gegen Parteien, die verfassungsfeindliche und extremistische Bestrebungen verfolgten, gerade keine neutrale Position einnehmen könnten. Vielmehr habe insbesondere die Landesregierung an der öffentlichen Auseinandersetzung teilzunehmen, ob die Ziele und das Verhalten einer Partei mit der verfassungsgemäßen Ordnung vereinbar seien. Sie dürfe die Öffentlichkeit über ihre Feststellungen unterrichten und die Erkenntnisse mit Wertungen verbinden. Gleichzeitig dürfe sie die Handlungsmöglichkeiten aufzeigen, die zum Schutz der Verfassung bestünden, und die Bürger zu entsprechenden Handlungen aufrufen. Die verfassungsrechtlichen Grenzen derartiger Äußerungen seien nicht identisch mit denen, die zur Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen entwickelt worden seien. Dort stehe im Streit, die freie und offene Meinungs- und Willensbildung des Volkes gegenüber der Regierung abzuschirmen, die nicht zugunsten der sie tragenden Parteien Einfluss nehme dürfe. Hier gehe es dagegen um die verfassungsrechtlichen Grenzen negativer Werturteile und die Beteiligung staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung über die Einleitung eines gegen die NPD gerichteten Verbotsverfahrens. Derartige Äußerungen seien erst dann verfassungswidrig, wenn sie bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich seien und sich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Dies sei nicht der Fall. Der rechtsextremistische Charakter der NPD und ihre verfassungswidrige Ideologie stünden außer Frage und würden von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Im Gegensatz zu ihrer Behauptung werde nicht zu einem rechtswidrigen Handeln aufgerufen, sondern zur Teilnahme an einer angemeldeten Versammlung. In ihrer Gesamtheit sei die Äußerung sachlich gehalten. Sie enthalte keine Werbung für andere Parteien. Schließlich sei die Antragsgegnerin zu 1) auch zuständig, vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu warnen. Nach dem Beschluss des Landesregierung vom 15. März 2010 über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien sei dem Geschäftsbereich der Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit unter anderem zugewiesen, Maßnahmen gegen Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zu koordinieren und zu begleiten. Im Rahmen dieser Kompetenz sei sie für das Thüringer Landesprogramm für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit zuständig. Ein Schwerpunkt dieses Programms seien lokale Aktionspläne, da vor Ort die Probleme mit Rechtsextremismus am besten behandelt und gelöst werden könnten. Das Landesprogramm sei durch den Thüringer Landtag verabschiedet worden, die dort festgelegten Aufgaben würden umfassend durch die Antragsgegnerin zu 1) wahrgenommen. Der Aufruf zu Protesten und die Beteiligung an denselben sei Bestandteil dieses Programms. 3. Der Thüringer Landtag ist gemäß § 40 Abs. 2 ThürVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Er hat von einem Beitritt zum Verfahren abgesehen. III. Der Verfassungsgerichtshof hat den mit dem Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. März 2014 abgelehnt (VerfGH 3/14). B. I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) zurückgenommen worden ist. II. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag ist zulässig. 1. Das Organstreitverfahren ist statthaft. Im Organstreit entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Thüringer Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans und anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder die Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3, § 38 ThürVerfGHG. Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen zueinander in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis stehen, aus dem sich die in Streit stehenden Rechte und Pflichten ergeben (vgl. zum Bundesorganstreit: BVerfGE 84, 290 [297]; 73, 1, [30]). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beteiligtenfähigkeit eines Landesverbands einer politischen Partei anerkannt, soweit die Verletzung des verfassungsrechtlichen Status geltend gemacht wird (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 -, LVerfGE 17, 511 [515]; BVerfGE 66, 107 [115]; 75, 34 [39]). Der Antrag richtet sich gegen einen parteifähigen Antragsgegner. Die Landesregierung ist ein oberstes Verfassungsorgan, Art. 70 Abs. 1 ThürVerf. Eine Ministerin ist als Mitglied der Landesregierung nach dem in der Thüringer Verfassung (Art. 76 Abs. 1 Satz 2) und der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung (§ 1) niedergelegten Ressortprinzip mit eigenen Rechten ausgestattet. Im Streit stehen Rechtsbeziehungen, die sich aus der Thüringer Verfassung ergeben. Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG geltend, der als „hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“ Teil des materiellen Landesverfassungsrechts ist (BVerfGE 103, 332 [353]; ThürVerfGH, LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136). 2. Die Organklage richtet sich auch gegen eine rechtserhebliche Maßnahme. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie durch die angegriffene Äußerung in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG auf Chancengleichheit bei Wahlen betroffen ist. Sie legt hinreichend substantiiert die Möglichkeit dar, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern überschritten sind und damit zu ihren Lasten in unzulässiger Weise in den Wahlkampf eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BVE 4/13 -, juris Rn. 19). 3. Der Antrag ist zutreffend gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet. Richtiger Antragsgegner eines Organstreitverfahrens ist derjenige, von dem die Maßnahme „ausgegangen“ ist (BVerfGE 96, 264 [276]; 84, 304 [321]), bzw. der sie „verursacht“ und „rechtlich zu verantworten“ hat (BVerfGE 118, 277 [322]). Dies ist hier die Antragsgegnerin zu 1), denn die angegriffenen Äußerungen waren als wörtliche Zitate auf der Homepage ihres Ministeriums eingestellt. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, das grundsätzlich durch die geltend gemachte Rechtsverletzung indiziert ist (vgl. zum Bundesorganstreit: BVerfGE 68, 1 [77]), ist im vorliegenden Fall nicht dadurch entfallen, dass die Kommunal-, Europa- und Landtagswahlen stattgefunden haben. Die Antragstellerin hat unabhängig von diesen Wahlen ein berechtigtes Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Frage, inwieweit sich Regierungsmitglieder zu ihr wertend äußern und gegen sie zu Protesten aufrufen dürfen (vgl. zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Durchführung von Wahlen: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, S. 14). Die Antragstellerin kann auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, ein Wahlprüfungsverfahren anzustrengen (hinsichtlich der Landtagswahl nach §§ 50 ff. ThürLWG, § 11 Nr. 8, § 48 ThürVerfGHG). Zwar kann auch dort eine unzulässige Einflussnahme der Regierung auf den Wahlkampf gerügt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - VerfGH 17/12 -, S. 8 ff.). Das Begehren, über die Gültigkeit einer Wahl zu entscheiden, ist jedoch mit dem hier verfolgten Rechtsschutzziel, die Verfassungswidrigkeit einer Äußerung festzustellen, nicht identisch (vgl. VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 39/14 -, S. 6 f.). 5. Die Antragstellerin ist ordnungsgemäß vertreten. Sie hat auf die gerichtliche Aufforderung vom 16. Juni 2014 hin eine Vollmacht vorgelegt, die den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 ThürVerfGHG genügt. Diese ist von dem Landesvorsitzenden unterschrieben, der nach Punkt 10 Abs. 3 der Landessatzung den Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz ist eine solche Regelung, mit der vom Grundsatz der Vertretung durch den gesamten Vorstand ab-gewichen wird, zulässig. Der Antrag ist innerhalb der 6-Monats-Frist des § 39 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG erhoben worden (Veröffentlichung der Medieninformation am 12. März 2014, Eingang des Antrags per Fax am nächsten Tag). III. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin zu 1) hat auf der Homepage ihres Ministeriums zur Beteiligung an den Protesten gegen den am 15. März 2014 stattfindenden Landesparteitag der Antragstellerin aufgerufen. Durch diesen Aufruf hat sie unter Verletzung ihrer Pflicht zur parteipolitischen Neutralität das aus Art. 21 GG folgende Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt. 1. Gegenstand der Prüfung ist die Medieninformation 069/2014 des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familien und Gesundheit vom 12. März 2014. Diese Veröffentlichung enthält eine Information über das Stattfinden des Landesparteitags der NPD am 15. März 2014 in Kirchheim („Hintergrund ist der für den kommenden Samstag“ angekündigte Landesparteitag der NPD“; „…stattfindenden Protesten gegen den geplanten NPD-Landesparteitag am kommenden Samstag, den 15. März 2014, in Kirchheim im Ilmkreis“; „Kirchheimer Erlebnisscheune“) sowie eine Information über die Teilnahme der Antragsgegnerin an den zu erwartenden Protesten gegen den Parteitag („Sozialministerin Taubert wird die Proteste … persönlich unterstützen“). Zudem beinhaltet die Medieninformation mehrere auf die NPD bezogene negative Werturteile („menschenverachtende Ideologie“, Gefährdung der Demokratie, Missachtung der Toleranz, Gefährdung der Weltoffenheit; „Rassismus“). Ferner ist ihr die Aufforderung zu entnehmen, das Bündnis „Kirchheimer gegen Rechts“ zu unterstützen, wie auch, sich an den Protesten in Kirchheim zu beteiligen (Aufruf „zur Beteiligung an den Protesten gegen den NPD-Landesparteitag“; Aufruf „nach Kirchheim zu kommen“; „wir dürfen die Gemeinde in dieser Situation nicht alleine lassen“). Adressaten des Aufrufs sind alle „Thüringerinnen und Thüringer“. Der Aufruf zielt mithin in seinem Kern darauf ab, die wahlberechtigte thüringische Bevölkerung zu motivieren, an den Protestaktionen gegen den Parteitag der NPD teilzunehmen. Die negativen Werturteile in dieser Information dienen dazu, den Aufruf zu begründen. Es kommt für das Verständnis dieses Aufrufs auf die Perspektive eines objektiven Betrachters an. Danach kann die Medieninformation nicht so verstanden werden, dass es sich um einen Aufruf zu Protesten gegen antidemokratische und rechtsextremistische Bestrebungen im Allgemeinen handelt, von dem die Antragstellerin als Partei, die solchen Positionen nahe steht, nur mehr oder weniger reflexhaft betroffen wäre. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem Landesparteitag der Antragstellerin ist offensichtlich und wird in der Medieninformation selbst hergestellt. Die Antragsgegnerin zu 1) ruft gezielt zur „Beteiligung an den Protesten gegen den geplanten NPD-Landesparteitag“ auf. Dagegen ergeben sich weder aus der Medieninformation selbst noch aus den von der Antragsgegnerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung dazu abgegebenen weiteren Erklärungen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Aufruf auf eine Behinderung oder gar vollständige Verhinderung des Parteitages zielte oder objektiv so verstanden werden konnte. Zu einer nennenswerten Behinderung oder gar Verhinderung ist es auch tatsächlich nicht gekommen, wie auch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. 2. Prüfungsmaßstab in diesem landesverfassungsgerichtlichen Verfahren ist eine bundesverfassungsrechtliche Norm, nämlich Art. 21 GG. In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung zu dem in das Landesverfassungsrecht hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht gehört (BVerfGE 60, 53 [61]; 66, 107 [114]; VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 -, juris Rn. 9; ThürVerfGH LVerfGE 17, 511 [515]; Urteil vom 2. November 2011 - VerfGH 13/10 -, juris Rn. 136). Das in Art. 21 GG statuierte Recht gewährleistet die Chancengleichheit für alle politischen Parteien. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesicherten Freiheit der Gründung einer Partei ist auch ihr freies Wirken bei Wahlen, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendigerweise verbunden (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 58, 60). Die Gleichberechtigung aller Parteien sowie die daraus resultierende Chancengleichheit ist formal zu verstehen. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien im gleichen Sinn formal verstanden werden muss. Der öffentlichen Gewalt ist mithin jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 60; st. Rspr. des BVerfG). Vom Schutz dieses Rechts aus Art. 21 GG ist dabei nicht nur der Wahlvorgang erfasst, sondern auch die Wahlvorbereitung und die Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 61). 3. Dieses Recht der Antragstellerin wurde durch die Medieninformation der Antragsgegnerin zu 1) beeinträchtigt. Das durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Chancengleichheit kann nicht nur durch staatliche Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verbote beeinträchtigt werden. Auch öffentliche Äußerungen von Amtsträgern kommen insoweit in Betracht. Entscheidend ist dabei, ob durch das in Frage stehende staatliche Handeln die Chancengleichheit von Parteien bei Wahlen verändert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 60). Allerdings ist nicht jede Äußerung informierender oder wertender Art, die sich - in welcher Art auch immer - auf das durch Art. 21 statuierte Recht nachteilig auswirken kann, schon als eine solche Beeinträchtigung zu qualifizieren. Sie muss schon mit Blick auf das Schutzgut des Art. 21 Abs. 1 GG von einigem Gewicht sein. Dies ist hier zum einen der Fall hinsichtlich der Information über die Teilnahme der Ministerin an den Protesten gegen den Parteitag der Antragstellerin. Eine solche Information hat Wirkung auf die Wahlberechtigten. Die Information über die Teilnahme einer Ministerin verstärkt den durch die Proteste hervorgerufenen Eindruck, dass es sich beim Parteitag der Antragstellerin um eine Gefahr für die Demokratie handelt. Zum anderen beeinträchtigen die von der Ministerin abgegebenen negativen Werturteile („menschenverachtende Ideologie“, Gefährdung der Demokratie, Missachtung der Toleranz, Gefährdung der Weltoffenheit; „Rassismus“) das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 GG. Diese Urteile sind von einer besonderen Intensität. Dies gilt darüber hinaus ebenso für die Aufforderung, das „Bündnis gegen Rechts“ zu unterstützen und sich an den Protesten gegen den Parteitag der Antragstellerin zu beteiligen. Anders als negative Werturteile, die in erster Linie darauf zielen, auf den Meinungsbildungsprozess der Wähler einzuwirken, enthält der Protestaufruf sogar die direkte Aufforderung, selbst über das Wahlverhalten hinaus gegen die NPD aktiv zu werden. 4. Die von der Medieninformation ausgehende Beeinträchtigung ist nicht durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin zu 1) kann ihr Handeln als Ministerin nicht durch Berufung auf ihre Grundrechte rechtfertigen (a). Sie kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf ihre Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit berufen. Zwar sind die in der Medieninformation enthaltenen Informationen und Wertungen bei isolierter Betrachtung durch die Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt. Der Aufruf zur Teilnahme an der Protestkundgebung geht aber über eine - auch wertende - Information der Bürger hinaus und ist deshalb nicht durch die Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt (b). Ob es über die Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit hinaus auch eine Befugnis der Regierung gibt, die Bürger zu Kundgebungen aufzufordern, lässt der VerfGH offen. Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen sind keine Gründe ersichtlich, die die Beeinträchtigung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit rechtfertigen könnten (c). Auch aus der Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie ergibt sich nichts anderes (d). a) In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch Äußerungen von Amtsinhabern deckt, die diese als politisch engagierte Bürger tätigen, so dass hierdurch keine Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 21 GG vorliegt (VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 39/14 -, S. 9 ff.). In dem hier zu entscheidenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein Handeln der Ministerin als Privatperson schließen lassen. Die Medieninformation wurde auf der Homepage des von ihr geleiteten und zu verantwortenden (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz ThürVerf) Ministeriums veröffentlicht. Auch sind Hinweise darauf, dass sie lediglich als politisch aktive Bürgerin zu den Protesten aufrufen wollte, nicht erkennbar. b) Auch die Kompetenz der Landesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit ist kein zwingender Grund zur Rechtfertigung der Medieninformation, soweit darin zur Teilnahme an den Protesten gegen den Nominierungsparteitag der NPD am 15. März 2014 in Kirchheim aufgerufen wird. (1) Die Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt geradezu voraus, dass der Einzelne genügend weiß, um Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 63 f., 65; vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 -, S. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - „Osho-Bewegung“, juris Rn. 72 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - „Glykol“, juris Rn. 52). Allerdings ist diese Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit - wie jede Kompetenz - begrenzt. (aa) Zunächst muss sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche halten (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 68; folgend: StGH Bremen, DVBl. 1984, S. 221, 224; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 -, S. 17 f.). (bb) Sie darf sodann nicht parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - „Öffentlichkeitsarbeit“, juris Rn. 61; folgend: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 -, S. 17). (cc) Zudem darf die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung den Anspruch einer Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen nicht willkürlich beeinträchtigen. Es ist einer Regierung daher untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn eine solche Verdächtigung bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - „VS-Bericht“, juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 22; VerfGH Saarland, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5/14 - „Pastörs“, S. 7, 13). (dd) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Zeit der Wahlkampfnähe ein zusätzliches Gebot äußerster Zurückhaltung gilt (vgl. VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 23. Oktober 2006, - 17/05 -, juris Rn. 25; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 -, S. 18; ebenso: VerfGH NRW, Urteil vom 16. Juli 2013 - 17/12 -, S. 9 f.; VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 39/14 -, S. 7) und mithin ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen ist. (2) Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit ist zunächst festzustellen, dass die Ministerin mit ihrer Äußerung keine Zuständigkeitsgrenzen überschritten hat. Es ist keine Norm ersichtlich, der zufolge sie sich nicht über die Antragstellerin hätte äußern dürfen. Die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit werden auch nicht durch die Information über den stattfindenden Parteitag der Antragstellerin und die Teilnahme der Ministerin an den geplanten Protesten überschritten. Mit dieser Information wird die Öffentlichkeit vielmehr über das Handeln eines Regierungsmitglieds in Kenntnis gesetzt. Auch durch die in der Medieninformation enthaltenen negativen Werturteile werden die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit noch nicht verletzt. Die negativen Werturteile der Ministerin gegenüber der NPD haben zwar einen stark herabsetzenden Charakter („menschenverachtende Ideologie“, Gefährdung der Demokratie, Missachtung der Toleranz, Gefährdung der Weltoffenheit; „Rassismus“). Doch diese Werturteile beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen. Sie decken sich weitgehend mit der Begründung des Antrags des Bundesrates, den Bundesverband der NPD zu verbieten. Der Rassismus-Vorwurf ist zwar nicht in diesem Antrag enthalten und wiegt gewiss besonders schwer, da er die Einschätzung impliziert, die Antragstellerin befürworte eine Ausgrenzung bestimmter Menschen schon allein deshalb, weil diese sich nach tatsächlichen oder unterstellten äußeren vererbbaren Merkmalen von anderen Menschen unterscheiden. Doch auch das in diesem Vorwurf enthaltende Werturteil beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und ist durchaus nachvollziehbar. Dies zeigt sich etwa bei einem Blick auf eine Stellungnahme des Bundesverbandes der NPD zur Frage „Wer ist denn ein Deutscher“, die auch der Thüringer Landes-NPD zugerechnet werden kann. Darin heißt es etwa, dass ein „Afrikaner, Asiate oder Orientale“ nie Deutscher werden könne, weil „die Verleihung bedruckten Papiers“ nicht die „biologischen Erbanlagen“ verändere; „Angehörige anderer Rassen“ blieben „deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper“. (3) Indessen ist die Aufforderung zur Teilnahme an einer Demonstration gegen den Nominierungsparteitag der Antragstellerin am 15. März in Kirchheim keine rechtlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit. (aa) Der an die Bevölkerung gerichtete Aufruf, an den Protesten teilzunehmen, geht über eine Information der Öffentlichkeit und über eine negative Bewertung hinaus. Er hat unmittelbar parteiergreifenden Charakter insofern, als er zu Lasten einer nicht verbotenen Partei die Bevölkerung zum Handeln aufruft, was zu einer Schmälerung ihrer Wahlchancen führen kann. Bei einem solchen Aufruf informieren staatliche Stellen nicht mehr über Absichten und Ziele einer Partei, damit sich die Wähler selbst ein Urteil bilden können. Vielmehr fordert die Antragsgegnerin zu 1) die Bevölkerung auf, zu Lasten dieser Partei selbst aktiv zu werden und die „rote Karte“ zu zeigen. Das Handeln der Bevölkerung ist dann nicht mehr mittelbare Folge einer grundsätzlich zulässigen Öffentlichkeitsarbeit, sondern der Aufruf ist unmittelbar auf jenes Handeln mit nachteiligen Wirkungen für eine nicht verbotene Partei gerichtet. Bei einem solchen Aufruf verhält sich der Staat nicht mehr neutral. Er wird dann selbst Partei. (bb) Die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit wurden darüber hinaus auch durch den Aufruf überschritten, das „Bündnis gegen Rechts“ zu unterstützen. Von dieser Kompetenz sind gewiss Aufrufe gedeckt, allgemein Initiativen zu unterstützen, die für den Schutz der freiheitlichen und demokratischen Ordnung eintreten (Vergabe von Preisen für Demokratie; Schülerwettbewerbe etc.). Es muss dann aber gewährleistet sein, dass diese Initiativen nicht auf eine bestimmte Partei zielen. Im konkret zu entscheidenden Fall steht es aber außer Zweifel, dass diese Initiative gerade gegen die Aktivitäten der Antragstellerin in Kirchheim gerichtet war. Damit nimmt die Medieninformation der Ministerin den Charakter einer politischen Aktion an, die von der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr gedeckt ist. c) Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen sind daher von einem anderen Ausgangspunkt her zu bestimmen. Dafür gibt es, soweit ersichtlich, bisher keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder. Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Bürger zu Kundgebungen für oder gegen politische Parteien aufzurufen. Die vom Grundgesetz und von der Thüringer Verfassung gleichermaßen gewährleistete Versammlungsfreiheit ist grundsätzlich gegen die öffentliche Gewalt gerichtet. Sie steht nicht dem Staat zu, sondern den Bürgerinnen und Bürgern. Deshalb kann sich die Antragsgegnerin nur dann auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen, wenn sie als Privatperson an einer Kundgebung teilnimmt, nicht aber als Ministerin. Aufrufe staatlicher Stellen zur Teilnahme an Kundgebungen gehören deshalb nicht zum alltäglichen Instrumentarium staatlicher Politik und Verwaltung. Es kann hier dahin stehen, ob staatliche Aufrufe an die Bürger zur Teilnahme an einer Kundgebung gerechtfertigt sein können. In Bezug auf die Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, ihm obliege es, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen - insbesondere solche, die den Zusammenhalt der Bürger und das friedliche Zusammenleben aller Einwohner gefährden - aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 28). Werbung um Engagement und Aufforderung zur Demonstration haben beide Aufforderungscharakter und liegen insoweit nahe beieinander. Dem Staat ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aber jedenfalls untersagt, zu einer Protestkundgebung aufzurufen, wenn diese sich gezielt gegen den Nominierungsparteitag einer nicht verbotenen politischen Partei richtet. So liegt es indessen im vorliegenden Fall. d) Die Grenzen der Kompetenz der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit können auch nicht durch den Hinweis auf den Auftrag zur Wahrung und zum Eintreten für eine wehrhafte Demokratie zu Lasten der Antragstellerin verschoben werden. (1) Das Grundgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schicksal der Weimarer Demokratie als eine wehrhafte Demokratie konstituiert (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - „Radikalenerlass“, juris Rn. 101). Die Bundesrepublik muss sich kraft ihrer Verfassung als eine streitbare Demokratie verstehen (BVerfGE 5, 85 [139]; 25, 88 [100]; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - „VS-Bericht“, juris Rn. 17). Aus der Grundentscheidung der Verfassung für eine wehrhafte und streitbare Demokratie folgt insbesondere der allen Verfassungsorganen des Bundes erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 [349]; 40, 287 [292]; 57, 1 [8]). (2) Auch der Freistaat Thüringen versteht sich als wehrhafte Demokratie. Als Land der Bundesrepublik Deutschland (Art. 44 Abs. 1 ThürVerf) ist er den Grundentscheidungen des Grundgesetzes gegenüber verpflichtet. Zudem kommt die Grundentscheidung des Freistaates für eine wehrhafte Demokratie auch in mehreren Vorschriften der Thüringer Verfassung zum Ausdruck (Art. 83 Abs. 4; Art. 96 Abs. 2 oder Art. 97). (3) Es ist anerkannt, dass die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie sachlich begründbare und nachvollziehbare negative Werturteile staatlicher Stellen über Parteien oder etwa die Verteilung von Informationsbroschüren (vgl. VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 27. November 2007 - 27/07 - „Broschüre gegen Rechtsextremismus“, juris Rn. 14 f.) zu rechtfertigen vermag. Aus der Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie ergeben sich jedoch im Hinblick auf Demonstrationsaufrufe staatlicher Stellen keine über die oben dargestellten Grenzen hinausgehenden Befugnisse. Anderenfalls würden unter Rückgriff auf eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung die bislang anerkannten und konsolidierten Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und die allenfalls auf Ausnahmelagen beschränke Befugnis zu Handlungsaufrufen mit der Folge erweitert, dass der Staat selbst unmittelbar parteiergreifend tätig werden und seine neutrale Rolle aufgeben dürfte. Die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie lieferte dann eine Kompetenz der Regierung, selbst als Partei aktiv in den Wettbewerb um die Stimmen der Wähler einzutreten. Dies führte aber zu einer Aushöhlung des Rechts aus Art. 21 GG, das allen Parteien gleichermaßen zusteht, solange das Bundesverfassungsgericht nicht über ihre Verfassungswidrigkeit entschieden hat. e) Dementsprechend ist auch der Umstand, dass gegen den Bundesverband der Antragstellerin durch den Bundesrat ein Verbotsverfahren eingeleitet wurde, nicht von Belang. Das Parteienprivileg des Art. 21 und der daraus folgende Schutzanspruch von Parteien gegenüber staatlichen Maßnahmen gelten bis zum Moment der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung in ungeschmälertem Umfang. Das Recht auf Chancengleichheit ist zudem formal und streng zu deuten und anzuwenden. IV. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen.