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Beschluss

24/12, VerfGH 24/12

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2014:1119.24.12.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2012 in dem Normenkontrollverfahren 1 N 260/12. I. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat bereits ein Studium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen. Sie bewarb sich für das WS 2012/2013 als Zweitstudienbewerberin bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, wobei die Universität Jena als Zweitwunsch benannt wurde. Der Zulassungsantrag wurde durch die Stiftung für Hochschulzulassung mit Bescheid vom 14. August 2012 abgelehnt. Am 2. Mai 2012 bewarb sich die Beschwerdeführerin zudem unmittelbar bei der Universität Jena um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser Antrag blieb ebenfalls erfolglos. Zeitgleich mit ihrem Antrag bei der Universität Jena erhob sie vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht Normenkontrollklage gegen § 24a der Thüringer Vergabeverordnung (ThürVVO). Diese Bestimmung, die durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Vergabeverordnung vom 12. Mai 2011 (GVBl. S. 89) in diese eingefügt worden war, regelt die „Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen“. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, § 24a ThürVVO führe dazu, dass Zweitstudienbewerber generell von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze ausgeschlossen seien. Diese Einschränkung verstoße gegen das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 20 Satz 2 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) verbürgte Recht der Ausbildungsfreiheit. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Urteil vom 25. September 2012 (1 N 260/12, juris), der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. November 2012, ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Die Regelung des § 24a ThürVVO sei mit höherrangigem Recht vereinbar und verletze insbesondere nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 35 Abs. 1, Art. 20 ThürVerf oder Art. 3 Abs. 1 GG/Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. § 24a ThürVVO sei mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 35 ThürVerf vereinbar. Der Landesgesetzgeber habe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität ein spezielles Nachrückverfahren anzuordnen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 20 Satz 2 ThürVerf. Bei dieser Norm handele es sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine Staatszielbestimmung, so dass die Beschwerdeführerin daraus keine individuellen Ansprüche ableiten könne. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG/Art. 2 Abs. 1 ThürVerf vor. Für die Gruppe der Zweitstudienbewerber werde nach § 6 ThürVVO von den festgesetzten Zulassungszahlen vorab eine bestimmte Quote abgezogen. Da Zweitstudienbewerber gar nicht am Auswahlverfahren nach den festgesetzten Zulassungszahlen teilnehmen würden, sei es konsequent, sie auch bei den in diesem Verfahren nachträglich ermittelten Studienplätzen als Nachrücker nicht mehr zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2013 (6 BN 2/13, juris) zurück. II. 1. Am 30. November 2012 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: a) Der Rechtsweg sei jedenfalls nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft; nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sei die Verfassungsbeschwerde dadurch in die Zulässigkeit „hineingewachsen“. Es handele sich auch um einen zulässigen Verfahrensgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht habe nur die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit Bundesrecht geprüft. Vorliegend gehe es jedoch um die Auslegung von Bestimmungen der Thüringer Verfassung. b) Die Regelung des § 24a Abs. 2 ThürVVO verstoße gegen Art. 35 Abs. 1 ThürVerf. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass Zweitstudienbewerber nicht an der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen teilnehmen würden. Diese Annahme beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis des Bewerbungsverfahrens. Die nach § 6 Abs. 2 ThürVVO zu bildende Vorabquote für Zweitstudienbewerber in Höhe von 3 % beziehe sich auf die festgesetzte Zulassungszahl. Eine fehlerhaft zu niedrig festgesetzte Zulassungszahl könne daher dazu führen, dass auch die Zahl der in die Quote fallenden Studienplätze zu niedrig angesetzt werde. Die Regelung des § 24a Abs. 2 ThürVVO stelle einen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf dar. Dieses Grundrecht umfasse auch die Möglichkeit, seine Ansprüche im Falle der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Durch § 24a Abs. 2 ThürVVO werde sie von einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren der außerkapazitären Studienplätze komplett ausgeschlossen. Dies sei mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Teilhaberecht auch der Zweitstudienbewerber an der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht zu vereinbaren. Auch die Zulassungschancen von Zweitstudienbewerbern würden durch eine rechtsfehlerhaft zu niedrige Festsetzung von Zulassungszahlen beeinträchtigt. Daher müssten Zweitstudienbewerber auch bei der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze in Höhe ihrer Quote berücksichtigt werden. Ein Totalausschluss von der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren sei unverhältnismäßig. c) Die Entscheidung verletze sie zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 20 ThürVerf. Diese Verfassungsbestimmung enthalte entgegen den Feststellungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ein Grundrecht und keine Staatszielbestimmung. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Wortlaut sowie im Wege einer teleologischen Auslegung. Nach Art. 20 Satz 2 ThürVerf werde der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Durch die Versagung einer Klagemöglichkeit für Zweitstudienbewerber werde in dieses Grundrecht ohne sachliche Rechtfertigung eingegriffen. Zwar seien Beschränkungen bei Kapazitätsengpässen zulässig, die Auswahl müsse jedoch nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Unzulässig sei aber ein Komplettausschluss ganzer Bewerbergruppen, wie Ausländer oder Zweitstudienbewerber. d) Mit seiner Entscheidung verstoße das Thüringer Oberverwaltungsgericht auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Für den Komplettausschluss von Zweitstudienbewerbern von der gerichtlich angeordneten Vergabe freier Studienplätze gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Es bestehe zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Studienbewerbern, die in ihrem Erststudium anrechenbare Leistungen erbringen könnten. e) Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen: „Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2012, Az. 1 N 260/12 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 20 Satz 1, Satz 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Thüringer Verfassung. § 24a Abs. 2 der Thüringer Vergabeverordnung wird für unwirksam erklärt, hilfsweise die Sache wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.“ 2. Die Anhörungsberechtigten zu 1. Und 2. halten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Zugang zum Thüringer Verfassungsgerichtshof sei nicht eröffnet, da die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch ein Bundesgericht in der Sache bestätigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung, ob der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliege, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als zutreffend angesehen und im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt. Es fehle daher an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der Hoheitsgewalt des Landes Thüringen. Die Anhörungsberechtigte zu 3. hat sich im Verfahren nicht geäußert. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. I. Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Schwan ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerfGHG wegen Vorbefassung von der Mitwirkung an dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Herr Prof. Dr. Schwan hat als Vorsitzender des 1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an der von der Beschwerdeführerin angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. An seine Stelle tritt gem. § 8 Abs. 1 ThürVerfGHG das stellvertretende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Obhues als sein gewählter Vertreter. II. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nach dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin allein gegen die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2012 (1 N 260/12). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag weiterhin auch begehrt, § 24a Abs. 2 ThürVVO für unwirksam zu erklären, handelt es sich nicht zugleich auch um eine gegen diese Norm gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde. Vielmehr verweist die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag lediglich auf die Folgerungen aus § 37 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 ThürVerfGHG für den Fall der Stattgabe ihrer Verfassungsbeschwerde. Nach dieser Regelung hebt der Verfassungsgerichtshof in dem Fall der Stattgabe einer Verfassungsbeschwerde, weil die angegriffene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, nicht nur die angegangene Entscheidung auf, sondern erklärt zugleich das Gesetz für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar (vgl. hierzu ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07 -). III. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht zwar nicht das Gebot der vorherigen Erschöpfung des Rechtsweges nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG und auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (siehe 1). Die Beschwerdeführerin hat auch i. S. d. § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG geltend gemacht, in einem ihrer in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein (siehe 2). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch deswegen unzulässig, weil für die Überprüfung des angegriffenen Urteils keine Entscheidungskompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs besteht (siehe 3). Der Verfassungsbeschwerde steht weder das Gebot der vorherigen Erschöpfung des Rechtsweges nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG noch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. a) § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG fordert, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe ausschöpft. Er hat grundsätzlich den gesamten Instanzenzug zu durchlaufen, den die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht. Gegen diese Bestimmung hat die Beschwerdeführerin nicht deswegen verstoßen, weil bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 30. November 2012 der zur Überprüfung der Entscheidung eröffnete Instanzenzug noch nicht vollständig durchschritten war. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher Zulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den fachgerichtlichen Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07 - m. w. N.). Dies ist hier durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (6 BN 2/13, juris) der Fall. b) Der im Zulässigkeitserfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges zum Ausdruck kommende weitergehende Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken. Er kann dabei auch im Rahmen des Zumutbaren gehalten sein, einen die beanstandete Norm konkretisierenden Hoheitsakt abzuwarten und sodann gegen diesen - mittelbar oder unmittelbar - fachgerichtlich vorzugehen (ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98; ebenso für das Verfassungsprozessrecht des Bundes: BVerfG in st. RSpr, BVerfGE 73, 322 [325], 81, 22 [27], 95, 163 [171]). Es wäre vorliegend jedoch eine Überspannung dieses Grundsatzes, die Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem von ihr durchgeführten Normenkontrollverfahren noch auf die Möglichkeit einer inzidenten Überprüfung des § 24a ThürVVO durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen eines gegen die Friedrich-Schiller-Universität Jena geführten Kapazitätsrechtsstreites zu verweisen. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, dass dem Verfassungsgerichtshof durch eine umfassende fachgerichtliche Prüfung der Beschwerdepunkte ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm dazu auch die Fallanschauungen und die Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichte vermittelt werden. Zugleich wird damit der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann, wenn wie hier allein die Verfassungsmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm im Streit steht, durch die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens umfassend entsprochen. Es ist nicht anzunehmen, dass ein von der Beschwerdeführerin gegen die Universität Jena geführter Kapazitätsrechtsstreit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht darüber hinausgehende Erkenntnisse zu Tage gefördert hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch i. S. d. § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG geltend gemacht, in einem ihrer in der Verfassung enthaltenen Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt zu sein. Dabei kann die Beschwerdeführerin neben einer Verletzung des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf auch eine Verletzung des Art. 20 Satz 2 ThürVerf geltend machen. Entgegen der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser Verfassungsbestimmung um ein Grundrecht. Nach Art. 20 Satz 1 ThürVerf hat jeder Mensch das Recht auf Bildung. Nach Satz 2 wird der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Die Interpretation dieser Bestimmung steht vor der Schwierigkeit, dass die Thüringer Verfassung selbst systematisch nicht streng zwischen Staatszielen und Grundrechten unterscheidet. Als ein Beispiel dafür, dass sich die fehlende Trennung zwischen Staatszielen und Grundrechten bis in einzelne Artikel hinein fortsetzt, wird in der Literatur gerade auch auf Art. 20 ThürVerf verwiesen (Edinger, in: Schmitt [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1995, S. 108 f.). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner angegriffenen Entscheidung vom 25. September 2012 den subjektivrechtlichen Charakter dieser Norm unter Hinweis auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte insgesamt verneint. In der Literatur wird demgegenüber hinsichtlich des normativen Gehalts zwischen den einzelnen Sätzen des Art. 20 ThürVerf differenziert. Überwiegend wird dabei angenommen, dass Art. 20 Satz 1 ThürVerf keinen subjektivrechtlichen Charakter hat (Brenner, in: Linck u. a., Verfassung des Freistaats Thüringen, 2013, Art. 20 Rn. 11: „… handelt es sich bei dem Recht auf Bildung nicht um ein subjektives einklagbares Grundrecht, sondern um ein ein bestimmtes verfassungspolitisches Programm umsetzendes sog. soziales Grundrecht,…“; Jutzi, ThürVBl. 1995, 54 [55]: „… dürfte es sich um den „Sündenfall“ eines sog. sozialen Grundrechts handeln, dem allerdings - wie eingangs erwähnt - materiell der Charakter einer Staatsaufgabe, einer Staatszielbestimmung zukommt.“; Hopfe, in: Linck/Jutzi/Hopfe, Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 20 Rn. 3: „Hieraus folgt kein Rechtsanspruch des Einzelnen, sondern ein zentrales Staatsziel.“; für einen grundrechtlichen Charakter auch des Art. 20 Satz 1 ThürVerf jedoch Neumann (LKV 1996, 392 [394]) und wohl auch Rommelfanger (ThürVBl. 1993, 172 [175, 177]). Andererseits besteht im Schrifttum weitgehend Einigkeit, dass Art. 20 Satz 2 ThürVerf nicht als bloße Staatszielbestimmung, sondern als Grundrecht zu verstehen ist (Brenner, a. a. O., Rn. 13: „..lässt sich durchaus als subjektiv-öffentliches Recht auf freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen begreifen.“; Jutzi, a. a. O.: “…wird ein subjektiv-öffentliches Recht auf freien und gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen geschaffen.“). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser in der Literatur vorherrschenden differenzierenden Betrachtung an. Dabei spricht gegen die Einordnung des Art. 20 Satz 1 ThürVerf als Grundrecht neben den Hinweisen aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Thüringer Landtag [Hrsg], Die Entstehung der Verfassung des Freistaats Thüringen 1991 - 1993, Dokumentation, Art. 20, Textgenese, S. 62: „Mit Art. 20 ThürVerf formuliert die Thüringer Verfassung als Eingangsartikel zum Abschnitt Bildung und Kultur die Bildung als zentrales Staatsziel“) vor allem auch, dass das „Recht auf Bildung“ kaum greifbare Konturen aufweist. Anders verhält es sich hingegen mit Art. 20 Satz 2 ThürVerf. Im Gegensatz zum insgesamt eher diffusen Recht auf Bildung, besitzt das Recht auf Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen rechtlich schärfere Konturen (Brenner, a. a. O., Rn. 13). Auch deutet schon der Wortlaut „wird gewährleistet“ in Art. 20 Satz 2 ThürVerf auf ein subjektives Recht hin (vgl. z. B. auch die gleichlautenden Formulierungen in Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Art. 14 GG). Die historische Interpretation spricht nicht gegen diesen Befund. Die Annahme, dass durch Art. 20 Satz 1 ThürVerf das „Recht auf Bildung“ als zentrales Staatsziel benannt wird, hindert nicht, den diese Bestimmung konkretisierenden Art. 20 Satz 2 ThürVerf als subjektiv-öffentliches Recht zu verstehen. Für ein solches Verständnis spricht letztlich auch folgende Erwägung: Auch im Bildungsbereich versteht sich die Thüringer Verfassung als bewusster Gegenentwurf zur Rechts- und Verfassungswirklichkeit der ehemaligen DDR. Deren Schul- und Bildungssystem war aber gerade gekennzeichnet durch staatliche Steuerung und zudem durch vielfältige Diskriminierungen aus politischen oder religiösen Gründen. Wenn der Verfassungsgeber sich vor diesem historischen Hintergrund dazu entschließt, den freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen ausdrücklich zu normieren, so liegt nahe, dass er dem Einzelnen zugleich auch die Möglichkeit einräumen wollte, sich gegen etwaige Diskriminierungen in diesem Bereich rechtlich zur Wehr zu setzen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch deswegen unzulässig, weil für die Überprüfung des angegriffenen Urteils keine Entscheidungskompetenz des Thüringer Verfassungsgerichtshofs besteht. Nach § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG können Verfassungsbeschwerden zum Thüringer Verfassungsgerichtshof nur mit der Behauptung erhoben werden, dass die öffentliche Gewalt des Landes in Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Zuständigkeit und Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte vom 15. Oktober 1997 (2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345) festgehalten, dass eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eines Landes nicht in Betracht kommt, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist. In diesem Fall beruht die Beschwer nicht mehr, jedenfalls nicht mehr maßgeblich, auf der Entscheidung des Landesgerichts und damit nicht mehr auf einem Akt der Landesstaatsgewalt, sondern auf der Entscheidung des Bundesgerichts (BVerfGE 96, 345 [371 f.]). In Übereinstimmung hiermit vertritt der Verfassungsgerichtshof in st. Rspr., dass ihm die Sachprüfung einer mit der Landesverfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung eines Landesgerichts dann verwehrt ist, wenn ein Gericht des Bundes den Gegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprüft und die beanstandete Entscheidung in der Sache ganz oder teilweise bestätigt hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07; Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH 5/07 -; Beschluss vom 28. Oktober 2003 - VerfGH 19/01 -). Allerdings hindern Entscheidungen von Bundesgerichten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Sachprüfung regelmäßig nicht. Das Revisionsgericht nimmt in diesem Verfahren grundsätzlich keine rechtliche Prüfung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vor, sondern untersucht lediglich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht des Bundes - hier das Bundesverwaltungsgericht - ausnahmsweise im Rahmen seiner Prüfung sich auch in der Sache geäußert und dabei die die Entscheidung tragende Auffassung des Landesgerichts - hier des Oberverwaltungsgerichts - ausdrücklich als zutreffend angesehen hat (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH 5/07, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07). b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 22. Juli 2013 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Zu der von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, wenn durch eine landesrechtliche Studienplatzvergabeverordnung Zweitstudienbewerber von der gerichtlich angeordneten Vergabe von Studienplätzen komplett ausgeschlossen würden, hat sich das Bundesverwaltungsgericht wie folgt geäußert: (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 6 BN 2/13 - juris Rn. 7 f) „Der Senat hat in seinem benannten Urteil (a. a. O. Rn. 30 ff.) eine § 24a Abs. 2 VergabeVO Th entsprechende, nicht sämtliche Maßgaben des innerkapazitären Vergabeverfahrens übernehmende, sondern nur an die Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen anknüpfende landesrechtliche Vorschrift über die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze für vereinbar mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip - ableitbaren Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen erachtet. Der Senat hat dies durch die Erwägung gerechtfertigt, eine derartige Regelung trage der Forderung nach Chancengleichheit der Studienplatzbewerber, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze dem - im Zweifel vorrangigen - Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an die Seite zu stellen sei, in einem praktisch möglichst großen Umfang Rechnung. Denn nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen werde gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. für Thüringen: Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - Staatsvertrag 2008 -, veröffentlicht als Anlage des Zustimmungsgesetzes vom 16. Dezember 2008, GVBl S. 20 sowie § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Th) innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze vergeben. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeiten eines vollständigen Gleichlaufs des außerkapazitären mit dem innerkapazitären Vergabeverfahren verwiesen. Den in der Konsequenz dieser Entscheidung liegenden Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen hat der Senat mit bedacht. Soweit diese Bewerber auch nach Abschluss des Erststudiums zur Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen berechtigt sind (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117 ), trägt das Landesrecht dem durch die Einräumung einer Sonderquote im zentralen Vergabeverfahren (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO Th) abschließend (Art. 9 Abs. 2 Satz 4, Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008, § 6 Abs. 6 Satz 1 und § 9 VergabeVO Th) Rechnung. Diese Regelungen greift die Antragstellerin nicht an.“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des ThürVerfGH (ThürVerfGH, Beschl. vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07) mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache auseinandergesetzt und dabei die die Entscheidung tragende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - kein Verstoß gegen Art. 12 GG - in der Sache bestätigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich insoweit auf seine eigene frühere Rechtsprechung zu der vergleichbaren (und für Thüringen als Vorlage dienenden) Bestimmung des § 24 der baden-württembergischen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (BVerwG, Beschl. vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10). In dieser Entscheidung hat sich das Gericht u. a. auch mit der Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 12 GG auseinandergesetzt und diese bejaht. Bei dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung habe der Senat den in der Konsequenz dieser Entscheidung liegenden Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen schon damals mitbedacht. Deren Ausschluss begegnet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 12 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht verweist hierzu ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. - BVerfGE 62, 117). Nach dieser Rechtsprechung ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Interesse der Erstbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium von Bewerbern mit erfolgreicher Hochschulausbildung erheblich zu erschweren. Es ist insoweit zulässig, dass Zweitstudienbewerber anders behandelt werden als Erststudienbewerber und dass ihre Zulassung über eine Sonderquote unter gleichzeitigem Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren erfolgt. c) Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist daher eine Entscheidung insoweit verwehrt, als das Bundesverwaltungsgericht eine mögliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in solchen Grundrechten des Grundgesetzes bereits geprüft und verneint hat, die die Thüringer Verfassung inhaltsgleich zum Grundgesetz gewährleistet. (1) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 ThürVerf rügt. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat insoweit bereits mehrfach - und gerade auch im Kontext der Frage seiner Entscheidungskompetenz im Hinblick auf die bundesgerichtliche Bestätigung einer landesgerichtlichen Entscheidung - entschieden, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 35 Abs. 1 ThürVerf um inhaltsgleiche Grundrechte handelt (ThürVerfGH, Urteil vom 5. Oktober 2008 - VerfGH 26/08 und VerfGH 34/08, Beschluss vom 24. Februar 2009 - VerfGH 5/07 -, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07 -). Der Grundrechtsschutz nach Art. 35 Abs. 1 ThürVerf und nach Art. 12 Abs. 1 GG laufen im Wesentlichen parallel (Ruffert, in: Linck u. a., Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 35 Rn. 1). (2) Dem Thüringer Verfassungsgerichtshof fehlt darüber hinaus aber auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoßes gegen Art. 20 Satz 2 ThürVerf die Entscheidungskompetenz. Zwar hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt, naturgemäß nicht zu der Vereinbarkeit des § 24a ThürVVO mit Art. 20 Satz 2 ThürVerf geäußert. Prüfungsmaßstab der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur die Vereinbarkeit der Entscheidung mit Bundesrecht. Art. 20 ThürVerf ist auch nicht inhaltsgleich mit Art. 12 Abs. 1 GG. Abstrakt gesehen ist Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des persönlichen Schutzbereichs enger, hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs weiter als Art. 20 ThürVerf. Für den hier konkret vorliegenden Fall der Zulassung zum Studium im Falle nicht ausreichender Ausbildungskapazitäten besteht aber ein Überschneidungsbereich bzw. eine Teilidentität zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Satz 2 ThürVerf. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Diesem Teilhaberecht kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn wegen eines Bewerberüberhangs nicht alle Interessenten einen Studienplatz erhalten können, so dass sich ein „absoluter Numerus clausus“ ergibt. In dieser Situation folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch jedes Bewerbers, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, auf eine Auswahlentscheidung, die nach sachgerechten Kriterien erfolgt und ihm eine Zulassungschance verschafft (BVerfGE 59, 1 (31). Aus Art. 20 Satz 2 ThürVerf kann die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr konkretes Begehren keine darüber hinausgehenden Rechte herleiten. Diese Bestimmung gewährleistet - nach Maßgabe der Gesetze - den freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Es handelt sich schon dem Wortlaut nach (freier und gleicher Zugang) um ein Teilhaberecht, welches der Beschwerdeführerin ebenso wie Art. 12 Abs. 1 GG lediglich einen Anspruch auf eine Auswahlentscheidung nach sachgerechten Kriterien vermittelt. Der materielle Gewährleistungsgehalt von Art. 20 Satz 2 ThürVerf stimmt im Hinblick auf das konkrete Begehren der Beschwerdeführerin mit demjenigen von Art. 12 Abs. 1 GG überein. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, verneint hat, fehlt dem Thüringer Verfassungsgerichtshof auch im Hinblick auf den insoweit deckungsgleichen Art. 20 Satz 2 ThürVerf die Entscheidungskompetenz. C. Da eine mündliche Verhandlung weder zur Aufklärung des Sachverhalts noch zur Erörterung des Sach- und Streitstoffes mit den Beteiligten erforderlich erscheint, entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 ThürVerfGHG durch Beschluss. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.