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Beschluss

22/13

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2014:0618.22.13.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 29 Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10). Nach dieser Norm wird von überdurchschnittlich finanzkräftigen kreisangehörigen Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage erhoben. I. 1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage wurde mit dem Dritten Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 528; im Folgenden: ThürFAG 2011) in das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259; ThürFAG 2007) eingeführt. § 31 a ThürFAG 2011 trat zum 1. Januar 2012 in Kraft und bestimmte, dass die Finanzausgleichsumlage von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben wird, deren Steuerkraftmesszahl (§ 11 ThürFAG 2007) die Bedarfsmesszahl (§ 10 ThürFAG 2007) übersteigt. Mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) wurde das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 außer Kraft gesetzt. In dem gleichzeitig erlassenen neuen Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG 2013) wurden die Regelungen über die Erhebung der Finanzausgleichsumlage mit weitgehend identischem Inhalt übernommen. So entsprechen sich die Bestimmungen über die Festsetzung der Umlage im Ausgleichsjahr und die vierteljährlichen Fälligkeitstermine im Folgejahr (§ 29 Abs. 1 bis 2 ThürFAG 2013 = § 31 a Abs. 1 und 2 ThürFAG 2011). Ebenfalls identisch geregelt sind die Berechnungsgrundlagen, die durch die Bedarfsmesszahl (§ 9 ThürFAG 2013 = § 10 ThürFAG 2007) und die Steuerkraftmesszahl (§ 10 ThürFAG 2013 = § 11 ThürFAG 2007) gebildet werden. Schließlich stimmen beide Gesetze darin überein, dass die Mittel des Landesausgleichsstocks für den Ausgleich von Härten zu verwenden sind, die sich im Einzelfall beim Vollzug des Finanzausgleichs ergeben (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2013 = § 27 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2011). In Abweichung von der früheren Rechtslage enthält § 29 Abs. 4 Satz 2 ThürFAG 2013 eine Sonderregelung für das Ausgleichsjahr 2012. Er bestimmt, dass im Unterschied zu allen anderen Ausgleichsjahren sich die Steuerkraftzahl (§ 10 Abs. 2 und 3 ThürFAG 2013) im Jahr 2012 nicht nach dem Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre berechnet (für das Ausgleichsjahr 2012 also das der Jahre 2010, 2009 und 2008), sondern nach dem Istaufkommen der Jahre 2009, 2010 und 2011. Gleichzeitig legte der Gesetzgeber fest, dass diese rückwirkende Gesetzesänderung nicht zu einer erstmaligen Erhebung der Umlage oder deren Erhöhung führen darf (Schlechterstellungsverbot, § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürFAG 2013). 2. Das ThürFAG 2013 wurde am 7. Februar 2013 verkündet und trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft (Art. 4 des Änderungsgesetzes). Die für die Festsetzung, Berechnung und Verwendung der Finanzausgleichsumlage relevanten Vorschriften lauten wie folgt: „§ 9 Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben (1) Durch einen Vomhundertsatz (Hauptansatzstaffel) bezogen auf die Einwohnerzahl wird der Hauptansatz errechnet. Es gilt folgende Hauptansatzstaffel: (…) (2) Ein Kinderansatz wird Gemeinden für Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren gewährt, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres auf Basis der Einwohnerstatistik des Landesamtes für Statistik gemeldet sind. (...) (3) Der Hauptansatz und der Kinderansatz bilden den Gesamtansatz. (4) Die Bedarfsmesszahl wird errechnet, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag multipliziert wird. Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. § 10 Steuerkraftmesszahl (1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die jeweilige Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuern abzüglich der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: 1. bei den Grundsteuern das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen a) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 die Grundsteuer A vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 200 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 271 vom Hundert, b) für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 die Grundsteuer B vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 389 vom Hundert, bei einem örtlichen Hebesatz von 0 vom Hundert wird der Steuermessbetrag mit dem fiktiven Hebesatz entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b vervielfältigt; die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, den Steuermessbetrag des vor-vergangenen Jahres dem Landesamt für Statistik bis zum 31. März des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahr zu melden, 2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Ausgleichsjahre 2013 und 2014 bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 300 vom Hundert, ab dem Jahr 2015 vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 357 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage, 3. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Istaufkommen sowie 4. beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Istaufkommen. (3) Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen nach Absatz 2 wird jeweils der Durchschnitt des Istaufkommens des vorvergangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre angesetzt. (…) § 24 Landesausgleichsstock (1) Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29, den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen, den kassenmäßig unter Berücksichtigung der Abrechnung nach § 5 nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr sowie aus den im Vorjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen und für die Abrechnung nach § 5 verwendeten Mitteln der übrigen Bestandteile der Finanzausgleichsmasse nach § 4. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für 1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (§ 53 a der Thüringer Kommunalordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung); 2. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung tragen; 3. den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug dieses Gesetzes ergeben; (…) § 25 Kreisumlage (1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (…) (4) Umlagegrundlagen sind 1. die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 11 im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre, 2. die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 10, 3. der Abzug der im Durchschnitt des vorangegangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre festgesetzten Finanzausgleichsumlage (§ 29). (…) § 28 Schulumlage (1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisange-hörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst. (2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 bis 3 und §§ 26 und 27) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen. (…) § 29 Finanzausgleichsumlage (1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 10) die Bedarfsmesszahl (§ 9) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 vom Hundert des Differenzbetrags zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl. (2) Die Finanzausgleichsumlage wird im Ausgleichsjahr durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium festgesetzt und ist zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Folgejahres mit je einem Viertel des Gesamtbetrags fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. (3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt zur Kompensation der Verluste bei der Kreis- und der Schulumlage nach § 25 Abs. 4 Nr. 3 im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des jeweiligen Kreisumlagesatzes des Ausgleichsjahrs und in Höhe des jeweiligen Schulumlagesatzes des Ausgleichsjahrs dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Ist die Kreisumlage zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht festgesetzt, wird für die Berechnungen nach Satz 1 der jeweilige Umlagesatz des Vorjahres herangezogen. Nach Festsetzung der Kreisumlage sind die bereits erfolgten Zahlungen zum nächsten Fälligkeitstermin zu verrechnen. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Schulumlage entsprechend. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag fließt im Fälligkeitsjahr dem Landesausgleichsstock nach § 24 Abs. 1 Satz 2 zu. (4) Die im Jahr 2012 für das Ausgleichsjahr 2012 zunächst festgesetzte Finanzausgleichsumlage ist neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 basieren die Steuerkraftmesszahlen nach § 10 abweichend von § 10 Abs. 3 auf den Steuerkraftzahlen, bei deren Berechnung ausschließlich der Durchschnitt des Istaufkommens der Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt wird. Nach der Neufestsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012 sind nur diejenigen Kommunen zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage verpflichtet, die bereits durch die erste Festsetzung im Jahr 2012 zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage heran-gezogen wurden. Folgt aus der Neufestsetzung die Pflicht zur Zahlung einer höheren als der ursprünglich im Jahr 2012 festgesetzten Umlage, so beschränkt sich die Zahlungspflicht der Höhe nach auf den im Jahr 2012 zunächst festgesetzten Betrag (Schlechterstellungsverbot).“ II. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine kreisangehörige Gemeinde mit ca. 330 Einwohnern (Stand Ende 2010). Aufgrund § 31 a ThürFAG 2011 wurde sie mit Bescheid vom 10. Januar 2012 für das Ausgleichsjahr 2012 zu einer Umlage von 78.722,58 Euro herangezogen. Durch die nach § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013 vorgeschriebene Neufestsetzung der Umlage wurde dieser Betrag auf 49.473,89 Euro reduziert (Bescheid vom 22. Februar 2013). 2. Die am 23. Juli 2013 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 29 ThürFAG 2013. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und die Verpflichtung, sie ausreichend mit finanziellen Mitteln auszustatten. Des Weiteren ist sie der Auffassung, dass die angegriffene Regelung willkürlich sei und zu einer Verschiebung der „interkommunalen Finanzkraftreihenfolge“ führe. Zur Begründung führt sie aus: a) Das Haushaltsdefizit der Beschwerdeführerin sei struktureller Natur. Dies ergebe sich aus den anliegenden „Eckdaten der Haushaltswirtschaft 2004 - 2013“. Im Jahr 2012 habe sich ein Fehlbetrag von 23.774,33 Euro abgezeichnet. Dieser erhöhe sich im Jahr 2013 auf 76.872,00 Euro. In diesem Jahr summiere sich die Belastung aus der Verwaltungsgemeinschafts-, der Gewerbesteuer- und der Finanzausgleichsumlage auf 285.000,00 Euro. Diesem Betrag stünden Einnahmen von insgesamt 341.000,00 Euro gegenüber. Der Beschwerdeführerin verbleibe eine „freie Spitze“ von lediglich 55.000,00 Euro. Diese reiche nicht einmal aus, um die Lohn- und Gehaltskosten von 77.000,00 Euro zu begleichen. Die Gewerbesteuereinnahmen von 2004 - 2012 hätten sich rückläufig entwickelt. Die Rücklagen von vormals 363.484,74 Euro wären durch Entnahmen in den Jahren 2011 und 2012 vollständig aufgebraucht worden. b) § 29 ThürFAG 2013 entfalte eine echte Rückwirkung. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2009 überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuereinnahmen von 565.892,40 Euro erzielt. Diese Einkünfte würden nachträglich abgeschöpft, indem auf ihrer Grundlage die im Jahr 2013 zu zahlende Umlage berechnet werde. Dieser Vorgang sei zu beurteilen wie eine nachträgliche Erhöhung von Steuern für einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Die finanziellen Grundlagen eines abgeschlossenen Haushaltsjahres würden rückwirkend entfernt und so kommunalpolitischen Entscheidungen die Grundlage entzogen. Die Einführung einer Finanzausgleichsumlage setze zudem voraus, dass die Gemeinde auch in dem Zeitpunkt einen Überschuss erziele, in dem die Umlage erhoben werde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der „Rückwirkungseffekt“ wirke sich bei ihr besonders stark aus, weil ihr Haushalt strukturell defizitär sei. c) Die Erhebung der Umlage verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, Gemeinden ausreichend mit finanziellen Mitteln auszustatten. Durch die Abschöpfung der Finanzkraft werde ein bereits bestehendes Haushaltsdefizit vergrößert. Diese Wirkung könne durch Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock nicht ausgeglichen werden. Dessen Mittel seien zu knapp bemessen. Die Gemeinden erhielten nur dann eine Zuweisung, wenn sie über mehrere Jahre erhebliche Fehlbeträge aufzeigten. Die entsprechenden Regelungen im Gesetz seien ungenügend. Die Verwendung der Mittel müsse der Gesetzgeber festlegen und dürfe sie nicht der Verwaltung überlassen. Insoweit werde auf die Ausführungen in den Parallelverfahren VerfGH 5/12 und VerfGH 6/12 verwiesen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Umlage sei in Thüringen schärfer ausgestaltet als in anderen Ländern. Sie betrage 30% des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl, ohne dass Übergangsregelungen oder eine Schwelle vorgesehen seien. 3. Die anhörungsberechtigte Landesregierung trägt vor: a) Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation seien unvollständig. In der Aufstellung fehlten sonstige Zuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalte. So sei die Landespauschale für die Kindertagesbetreuung nicht aufgeführt. Die Behauptung, die Gewerbesteuereinnahmen entwickelten sich rückläufig, sei nicht richtig. Im Jahr 2012 hätten die Gewerbesteuereinnahmen auf dem Niveau des Jahres 2006 gelegen. Sie seien in den Jahren zwischen 2006 und 2011 deutlich gestiegen. b) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Fraglich sei bereits, ob sie fristgemäß erhoben worden sei und die Beschwerdeführerin das Gebot der Rechtswegerschöpfung beachtet habe. In jedem Fall genüge die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass durch die Umlage ihre verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung unterschritten werde. Sie habe nicht angegeben, welche konkreten Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis nicht mehr erfüllt werden könnten und wie sich der verbleibende finanzielle Gestaltungsspielraum auf die Erfüllung der freiwilligen Angelegenheiten auswirke. c) Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. § 29 ThürFAG halte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Finanzausgleichsumlage ein. Die Norm entfalte lediglich eine unechte Rückwirkung, die gerechtfertigt sei. Es gebe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass keine neuen finanzausgleichsrechtlichen Instrumente eingeführt würden. Die Umlage werde im Jahr nach der Festsetzung fällig und sei für die pflichtige Gemeinde vorhersehbar und planbar. Lediglich die Anknüpfungspunkte für die Berechnung lägen in der Vergangenheit. Die Finanzkraft der Gemeinden werde nach den Steuerkraftmesszahlen aus einem Zeitraum von drei Jahren bemessen (§ 10 ThürFAG 2013). Diese Berechnungsmethode ermögliche sowohl, das Finanzausgleichssystem zu verstetigen, als auch, auf Veränderungen der kommunalen Finanzkraft zu reagieren. Mit einer dem System immanenten zeitlichen Verzögerung würden die Leistungen und Belastungen der Einnahmesituation der Gemeinden angepasst. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, könne sie einen Antrag auf Bedarfszuweisungen stellen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen in den Parallelverfahren (VerfGH 5/12 u. 6/12) verwiesen. 4. Der Thüringer Landtag hat von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 32 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. 1. Zur Begründung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde hat die beschwerde-führende Gemeinde die Möglichkeit darzulegen, dass sie in ihrem Recht auf Selbst-verwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf verletzt ist. Andere Vorschriften der Thüringer Verfassung sind nur Prüfungsmaßstab, soweit sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind. Die Gemeinde ist zudem darauf beschränkt, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, = ThürVBl. 2014, 40 [41]; Urteil vom 18. März 2010 - VerfGH 52/08 -, = LVerfGE 21, 493 [498 f.]). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, erfordert eine ordnungsgemäße Begründung substantiierte Ausführungen zum Gegenstand der als verfassungswidrig gerügten Norm. Soweit es zu ihrem Verständnis notwendig ist, ist ihr Inhalt unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erläutern. Ein Eingehen auf die einfachgesetzliche Rechtslage ist vor allem dann geboten, wenn sie unklar oder besonders schwierig ist (ThürVerfGH, ThürVBl. 2014, 40 [41]; vgl. zu § 92 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2182/04 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. -, = BVerfGE 79, 1 [18]). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen seiner Auffassung nach nicht eingehalten sind; er hat dabei auf die geltende Rechtslage einzugehen und darzulegen, dass die bestehenden Regelungen ihn in seiner Rechtsstellung verletzen (ThürVerfGH, ThürVBl. 2014, 40 [41]; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 BvR 1501/91-, juris 3 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Finanzausgleichsumlage keine grundsätzlichen Einwände (vgl. zu einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung z. B.: BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 44 ff.). Die von ihr im Einzelnen erhobenen Rügen reichen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Ihnen kann nicht die Möglichkeit entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung, wie es in Art. 91 Abs. 1 ThürVerf und den diese Gewährleistung mitprägenden Verfassungsvorschriften garantiert wird, verletzt ist. a) Die Ausführungen zu der behaupteten Rückwirkung des Gesetzes sind ungeeignet, einen Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aufzuzeigen. aa) Zwar kann eine kommunale Verfassungsbeschwerde auf die Behauptung gestützt werden, das Verbot von Gesetzen mit echter Rückwirkung sei verletzt. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist bei rückwirkenden Eingriffen ähnlichen Gefährdungen ausgesetzt wie die Grundrechte des Einzelnen, sodass für Rechts-änderungen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 44 Abs. 1, Art. 47 Abs. 4 ThürVerf) folgenden Einschränkungen gelten (ThürVerfGH, ThürVBl. 2014, 40 [43]; Urteil vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 -, S. 26 f., = LVerfGE 20, 479 [499]). bb) Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen missachtet hätte. Eine sogenannte echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist, entfaltet ein Gesetz, das nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. nur ThürVerfGH, ThürVBl. 2014, 40 [43]; LVerfGE 20, 479 [505 f.]). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erfüllt § 31 a ThürFAG 2011 diese Voraussetzung nicht. Mit der Einführung der Finanzausgleichsumlage wurde nicht nachträglich in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgewickelten Sachverhalt eingegriffen. Die Erhebung der Umlage wurde erstmals als ein Teil des Finanzausgleichs 2012 angeordnet. Dieser war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürFAG 2011 am 1. Januar 2012 noch nicht beendet. Der Umstand, dass zur Berechnung der aktuellen Finanzkraft der Gemeinde auf die Höhe der Steuereinnahmen aus vorhergehenden Zeiträumen zurückgegriffen wird, vermag keine echte Rückwirkung zu begründen (ThürVerfGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 - VerfGH 5/12 u. 6/12 -, jeweils S. 16 f.; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10 -, juris Rn. 113 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 26. August 2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris Rn. 101: im Ergebnis ebenso VerfG LSA, Urteil vom 16. Februar 2010 - LVG 9/08 -, juris Rn. 55 ff.). Die Frage nach einer echten Rückwirkung stellt sich nur hinsichtlich § 29 Abs. 4 ThürFAG 2013. Diese Norm ordnet an, dass die Umlage für ein bereits abgeschlossenes Ausgleichsjahr (2012) neu festzusetzen ist. Auf diese Bestimmung geht die Beschwerdeführerin jedoch an keiner Stelle der Beschwerdeschrift ein. Zudem ist es ausgeschlossen, dass diese rückwirkende Gesetzesänderung sie in ihren Rechten verletzen kann. Der Gesetzgeber hat in § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 ThürFAG 2013 ausdrücklich ein Verschlechterungsverbot festgelegt (vgl. zum Nachteilsausgleich: ThürVerfGH, ThürVBl. 2014, 40 [43]). Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürFAG 2013 am 1. Januar 2013 kein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt haben, dass für das Ausgleichsjahr 2012 keine Umlage erhoben wird. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage waren bereits mit § 31 a ThürFAG 2011 geschaffen worden (vgl. zum fehlenden Vertrauen: VerfG LSA, Urteil vom 26. Februar 2010 - LVG 9/08, juris Rn. 60). cc) Es kann offen bleiben, ob die erstmalige Erhebung einer Umlage, die auf der Grundlage der Einnahmen aus vorhergehenden Jahren berechnet wird, eine unechte Rückwirkung begründet (so: VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10 -, juris Rn. 113 f.; SächsVerfGH, Urteil vom 26. August 2010 - Vf. 129-VIII-09 -, juris Rn. 101; im Ergebnis ebenso: VerfG LSA, Urteil vom 16. Februar 2010 - LVG 9/08 -, juris Rn. 55 ff.). Gesetze, die an einen noch andauernden Tatbestand anknüpfen und für die Zukunft veränderte Rechtsfolgen vorsehen, sind grundsätzlich zulässig (vgl. nur ThürVerfGH, LVerfGE 20, 479 [505]). Die Beschwerdeführerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ausnahmsweise der Schutz ihres Vertrauens einer in die Zukunft gerichteten Änderung der Rechtslage entgegen stand. b) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass durch die Erhebung der Umlage ihre verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird. aa) Die Abschöpfung gemeindlicher Finanzkraft darf nicht dazu führen, dass einer Gemeinde nicht mehr genügend Mittel verbleiben, um die Personal- und Sachaus-gaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis zu bestreiten und darüber hinaus ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Insoweit schützen Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf einen Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung und ziehen Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs eine absolute Grenze (ThürVerfGH, LVerfGE 22, 547 [560]; Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 -,= LVerfGE 16, 593 [621]; ebenso zu Art. 28 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 19 f.). Rügt eine Gemeinde eine Verletzung dieser Grundsätze, hat sie ihre Haushaltssituation darzulegen. Sie hat anzugeben, welche Finanzmittel ihr zur Verfügung stehen und für welche Aufgaben sie diese einsetzt. Gleichzeitig muss sie die Begrenzungen aufzeigen, denen sie sich bei ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber sieht (ThürVerfGH, LVerfGE 21, 493 [501 f.]). bb) Entgegen diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof weder die Pflichtaufgaben mitgeteilt, die sie bzw. die Verwaltungsgemeinschaft im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, noch hat sie diesen Verpflichtungen die entsprechenden Aufwendungen gegenüber gestellt. Ebenso wenig hat sie dargelegt, welche freiwilligen Aufgaben sie bislang wahrnahm, welche Kosten hierfür anfielen und inwieweit diese Aufgaben trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten aufgrund der Erhebung der Umlage nun nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 6. August 2013 - 53/11 -, juris Rn. 49). Aus den Angaben in der Beschwerdeschrift ist nicht zu erkennen, dass die Finanzausstattung der Beschwerdeführerin ungenügend ist. Nach diesen Zahlen überstiegen auch in dem Jahr, in dem die Finanzausgleichsumlage erstmalig fällig wurde (2013), ihre Einkünfte (341.000 Euro) die von ihr zu zahlenden Umlagen (285.000 Euro). Sie trägt selbst vor, dass ihr trotz der Abschöpfung der Finanzkraft eine „freie Spitze“ von 55.000 Euro verbleibe. Mangels weiterer Ausführungen ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, warum dieser Betrag einer Gemeinde von ca. 330 Einwohnern nicht ermöglichen soll, in einem zum Gesamthaushalt angemessenen Verhältnis freiwillige Aufgaben wahrzunehmen (vgl. zur Bestimmung der angemessenen freien Spitze: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, juris Rn. 69 ff.). cc) Der Verweis auf die der Beschwerdeschrift anliegenden Übersichten („Eckdaten der Haushaltswirtschaft 2004 - 2013“ und „Rücklagenentwicklung“) kann den in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht notwendigen Vortrag nicht ersetzen. Den dort wiedergegebenen Daten lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Umlage die Finanzkraft der Beschwerdeführerin in verfassungsrechtlich erheblicher Weise schwächt. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Umlage die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Einnahmen unangemessen belasten könnte. Nach den von ihr vorgelegten Zahlen erzielte sie in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt über eine Million Euro an Steuereinkünften, von denen durch die Umlage nur ca. 50.000 Euro abgeschöpft werden (vgl. zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Finanzausgleichsumlage: VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10 -, juris Rn. 108.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Defizit sei „struktureller Natur“, findet in den Übersichten keine Grundlage. Vielmehr konnte sie nach den dortigen Angaben in der Vergangenheit Rücklagen von über 360.000 Euro bilden (Anlage 2, Stand Ende 2010). Aus dem für das Jahr 2013 ausgewiesenen „Fehlbetrag“ von 76.872 Euro lässt sich keine Verletzung des Finanzausstattungsgebots herleiten. Der Anspruch einer Gemeinde auf eine finanzielle Mindestausstattung ist nicht schon dann beeinträchtigt, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur in einem Jahr oder einem vorübergehenden Zeitraum hinter dem aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf gebotenen Minimum zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1/12 -, juris Rn. 41). Zudem hat der Thüringer Gesetzgeber ausdrückliche Vorkehrungen getroffen, um (zeitlich begrenzte) Härten auszugleichen. § 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2013 sieht insoweit die Möglichkeit vor, Mittel des Landesausgleichsstocks zu beantragen. Warum es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, einen solchen Antrag zu stellen, trägt sie nicht vor. c) Zu den weiteren Rügen finden sich in der Beschwerdeschrift keine nachvollziehbaren Ausführungen. aa) Es ist unklar, welche verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen § 29 ThürFAG 2013 erhoben werden sollen, indem die Bestimmungen über die Bedarfszuweisungen als ungenügend bezeichnet werden (Seite 3 der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2013). Soweit die Beschwerdeführerin beabsichtigt, einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf zu rügen, geht ihr Angriff an dem Regelungsgehalt des § 29 ThürFAG 2013 vorbei (zum Gesetzesvorbehalt: ThürVerfGH, LVerfGE 16, 593 [640 ff.]). Die Verwendung von Mitteln aus dem Landesausgleichsstock ist nicht in § 29 ThürFAG 2013, sondern in § 24 Abs. 2 Nr. 3 ThürFAG 2013 geregelt. Diese Norm ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Bezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren VerfGH 5/12 und 6/12 kann den Darlegungsmangel nicht heilen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Mindesterfordernisse an eine ordnungsgemäße Begründung durch einen Verweis auf Schriftsätze erfüllt werden können, die der Verfassungsbeschwerde nicht beiliegen und lediglich in einem anderen Verfahren eingereicht wurden (verneinend: BVerfG, Beschluss vom 18. April 1958 - 1 BvR 238/58 -, = BVerfGE 8, 141 [143]; Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, juris Rn. 2). In jedem Fall scheitert die Bezugnahme an dem Umstand, dass auch in den Parallelverfahren die Darlegungsanforderungen nicht eingehalten wurden (Beschlüsse vom 16. April 2014 - VerfGH 5/ 12 u. 6/12 -, S. 15 ff. bzw. 14 ff.). bb) Die Behauptung, die Erhebung der Umlage verschiebe die „interkommunale Finanzkraftreihenfolge“, wird nicht im Ansatz begründet (zum Verbot der Übernivellierung: ThürVerfGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 - VerfGH 5 u. 6/12 -, S. 18 f. bzw. 17 f.; BbgVerfG, Urteil vom 8. August 2013 - 71/11 -, juris Rn. 87; VerfG M-V, Urteil vom 26. Januar 2012 - 18/10, juris Rn. 89; VerfG LSA, Urteil vom 16. Februar 2010 - LVG 9/08, juris Rn. 123). Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit dem Begriff der gemeindlichen Finanzkraft (vgl. hierzu: ThürVerfGH, Urteil v. 2. November 2011 - VerfGH 13/10, = LVerfGE 22, 547 [568]; BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 -, juris Rn. 267, = BVerfGE 86, 148 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Dezember 1998 - VerfGH 5/97, juris Rn. 59; Urteil vom 9. Juli 1998 - VerfGH 16/96, juris Rn. 109; BbgVerfG, Urteil vom 16. September 1999 - 28/98 -, juris Rn. 103; VerfG LSA, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05, juris Rn. 134) noch mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auseinander. Auf die Vorschriften, nach denen sich die Steuerkraftmesszahl (§ 10 ThürFAG 2013) und die Bedarfsmesszahl (§ 9 ThürFAG 2013) einer Gemeinde berechnen, wird in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen. bb) Entsprechendes gilt für den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot. Diese ausdrücklich erhobene Rüge bleibt in der Beschwerdeschrift und den weiteren Schriftsätzen der Beschwerdeführerin unerwähnt. II. Aufgrund der nicht erfüllten Darlegungsanforderungen kann offen bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht und die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hätte durchlaufen müssen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 4. September 2013 - VerfGH 18/10 -, juris Rn. 71). Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deswegen unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 31 a ThürFAG 2011 anzugreifen (zur fristgemäßen Anfechtung von Änderungsgesetzen: ThürVerfGH, Urteil vom 21. November 2012 - VerfGH 19/09 -, = LVerfGE 23, 385 [405 f.]. C. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet, § 29 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.