Beschluss
3/14
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2014:0314.3.14.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs VGHG TH sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (VerfGH Weimar, 06.03.2013, 25/12 , ThürVBl 2013, 155, st Rspr). (Rn.10)
1b. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist insb für Anträge innerhalb eines Organstreitverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.11)
2. Hier: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
a. Die Antragstellerin, eine politische Partei, wendet sich gegen den Protestaufruf eines Regierungsmitglieds bzgl des Landesparteitags der Antragstellerin.
b. Zwar bestehen mit Blick auf den Protestaufruf tiefgreifende Zweifel an der Wahrung der Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. (Rn.16)
c. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin durch den Aufruf der Antragsgegnerin zu 1. ein schwerer Nachteil entsteht. Zudem ist eine einstweilige Anordnung nicht aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten. (Rn.17)
d. Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Erginge die eA und stellte sich der Protestaufruf als zulässige Öffentlichkeitsarbeit dar, würde der Antragsgegnerin dieses Recht vollständig entzogen. (Rn.18)
Ergeht die eA hingegen nicht und erwiese sich der Protestaufruf als verfassungswidrig, wären die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin lediglich erschwert; mit einer tiefgreifenden Beeinträchtigung des Parteitags ist gegenwärtig nicht zu rechnen (wird ausgeführt). (Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs VGHG TH sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (VerfGH Weimar, 06.03.2013, 25/12 , ThürVBl 2013, 155, st Rspr). (Rn.10) 1b. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist insb für Anträge innerhalb eines Organstreitverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen.(Rn.11) 2. Hier: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. a. Die Antragstellerin, eine politische Partei, wendet sich gegen den Protestaufruf eines Regierungsmitglieds bzgl des Landesparteitags der Antragstellerin. b. Zwar bestehen mit Blick auf den Protestaufruf tiefgreifende Zweifel an der Wahrung der Pflicht zur parteipolitischen Neutralität. (Rn.16) c. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin durch den Aufruf der Antragsgegnerin zu 1. ein schwerer Nachteil entsteht. Zudem ist eine einstweilige Anordnung nicht aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten. (Rn.17) d. Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Erginge die eA und stellte sich der Protestaufruf als zulässige Öffentlichkeitsarbeit dar, würde der Antragsgegnerin dieses Recht vollständig entzogen. (Rn.18) Ergeht die eA hingegen nicht und erwiese sich der Protestaufruf als verfassungswidrig, wären die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin lediglich erschwert; mit einer tiefgreifenden Beeinträchtigung des Parteitags ist gegenwärtig nicht zu rechnen (wird ausgeführt). (Rn.19) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin sieht sich durch Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1. in ihren Rechten verletzt, die sich aus ihrem Status als politische Partei ergeben. I. 1. Auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit wurde am 12. März 2014 die folgende Medieninformation eingestellt: „Taubert ruft zur Unterstützung des Bündnisses „Kirchheimer gegen Rechts“ auf Sozialministerin Heike Taubert (SPD): „Antidemokratischen und rechtsextremistischen Bestrebungen die Rote Karte zeigen“ Die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Heike Taubert (SPD), hat in Erfurt zur Beteiligung an den Protesten gegen den geplanten NPD-Landesparteitag am kommenden Samstag, den 15. März 2014, in Kirch- heim im Ilm-Kreis aufgerufen. Heike Taubert sagte: „Zum wiederholten Mal müssen die Kirchheimer eine Veranstaltung von Neonazis mit ihrer menschenverachtenden Ideologie ertragen. Wir dürfen die Gemeinde in dieser Situation nicht alleine lassen. Wenn die Demokratie gefährdet, Toleranz missachtet und unsere Weltoffenheit aufs Spiel gesetzt werden, dann müssen wir dagegen gemeinsam etwas tun. Deshalb rufe ich alle Thüringerinnen und Thüringer auf, nach Kirchheim zu kommen. Zeigen Sie Rassismus und Intoleranz die Rote Karte.“ Hintergrund ist der für den kommenden Samstag in der Kirchheimer „Erlebnisscheune“ angekündigte Landesparteitag der NPD. Die Thüringer Sozialministerin Heike Taubert wird die Proteste ab 8:30 Uhr persönlich unterstützen.“ 2. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Antragsgegnerin zu 1. mit dieser Äußerung ihre Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe und in unzulässiger Weise in den Wahlkampf für die Landtags- und Kommunalwahlen eingreife. 3. Die Antragsgegnerinnen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sich zum Antrag geäußert. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Hauptsachebegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In den übrigen Fällen sind die Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Maßnahme später aber für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Folgen abzuwägen, die entstehen, wenn die Anordnung erlassen wird, der Hoheitsakt sich im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig erweist (st. Rspr. des ThürVerfGH, Beschluss vom 6. März 2013 - VerfGH 25/12 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 30. Juli 2008 - VerfGH 27/08, juris Rn. 18). Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt in besonderer Weise für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz innerhalb eines Organstreitverfahrens. Im Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt dann ein Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Kompetenz eines anderen Staatsorgans (st. Rspr. des ThürVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - VerfGH 20/06 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 25. Mai 2000 - VerfGH 6/00 -, juris Rn. 35). 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Die Garantie der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung nach Art. 21 Abs. 1 GG ist als „hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“ Teil des Verfassungsrechts des Freistaats Thüringen (vgl. zur „Hineinwirkungslehre“: BVerfGE 36, 342, 360 f.; 103, 332, 352 f; zu Art. 21 GG als Teil des hineinwirkenden Rechts: ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 – 13/10 -, = LVerfGE 22, 547, 571). Die Garantie des Art. 21 Abs. 1 GG umfasst das Recht der Parteien, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf einzutreten. Dieses Recht auf Chancengleichheit erstreckt sich auch auf das Vorfeld von Wahlen einschließlich der Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 66, 107, 114; 85, 264, 297; 104, 14, 20). In dem zu entscheidenden Fall steht diesem Recht der Parteien das Recht der Regierung und ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit gegenüber. Dieses Recht hat seinen Grund in Art. 70 ThürVerf, der der Regierung die Aufgabe der exekutiven Staatsleitung zuweist (vgl. nur SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat erhebliche Zweifel, ob die Antragsgegnerin zu 1. mit ihrem Aufruf die Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität im Vorwahlkampf gewahrt hat. Die Ministerin ruft als solche alle Thüringerinnen und Thüringer dazu auf, nach Kirchheim zu kommen, um gegen den Nominierungsparteitag einer Partei für die Landtagswahl zu protestieren. Es ist gegenwärtig aber nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin durch den Aufruf der Antragsgegnerin zu 1. ein schwerer Nachteil entsteht. Zudem ist eine einstweilige Anordnung nicht aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten. Würde dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin der Protestaufruf untersagt, erwiese sich dieser aber im Hauptsacheverfahren vom Recht der Regierung und ihrer Mitglieder zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt, so würde der Antragsgegnerin dieses Recht vollständig entzogen. Würde hingegen der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, erwiese sich aber der Protestaufruf im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 GG lediglich erschwert, keinesfalls aber grundsätzlich in Frage gestellt. Denn nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist nicht damit zu rechnen, dass der Parteitag der Antragstellerin durch den Protestaufruf tiefgreifend beeinträchtigt wird. a) Dem Wortlaut nach zielt der Aufruf darauf ab, am Tag und Ort des Parteitages eine möglichst große Anzahl von Teilnehmern zu versammeln, um die von der Antragstellerin verfolgte Politik öffentlich zu missbilligen. Dem Aufruf ist hingegen keine eindeutige Absicht zu entnehmen, eine Verhinderung des Parteitages herbeizuführen. b) Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich durch die Befolgung des Aufrufs bei der Durchführung des Parteitages Behinderungen und Beeinträchtigungen ergeben. So ist denkbar, dass etwa durch erhöhtes Verkehrsaufkommen die Mitglieder der Antragstellerin den Parteitag nicht zum vorgesehenen Beginn erreichen oder dass durch eine Lärmkulisse der Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigt wird. Damit würde die Durchführung des Parteitages als geschlossene Veranstaltung aber allenfalls erschwert. c) Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Parteitage von Protestkundgebungen begleitet werden. Sie treffen Parteien ganz unterschiedlicher Couleur und sind Teil der politischen Auseinandersetzung. III. Die Entscheidung ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Auslagen werden nicht erstattet, § 29 ThürVerfGHG. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, § 26 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG.