Beschluss
12/12
Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHT:2013:0930.12.12.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 26. März 2012 (54 C 825/11) und der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 3. Mai 2012 (4 T 81/12) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Freistaat Thüringen auferlegt. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 26. März 2012 (54 C 825/11) und der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 3. Mai 2012 (4 T 81/12) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Freistaat Thüringen auferlegt. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren. I. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Eisenach (54 C 825/11). Er beantragte Prozesskostenhilfe und legte zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als selbstständiger Gewerbetreibender eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Diese wies für das Jahr 2010 einen Gewinn von 14.816,14 Euro aus. Der Gewinnermittlung lagen entsprechende Kontennachweise bei, aus denen sich Privatentnahmen von 12.821,28 Euro ergaben. Der Prozess endete mit einem am 23. Februar 2012 geschlossenen Vergleich, in dem die Parteien die gegenseitige Aufhebung der Kosten vereinbarten. Mit Beschluss vom 26. März 2012 lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Kosten der Prozessführung würden vier aus dem "Vermögen" aufzubringende Monatsraten nicht übersteigen: Der Beschwerdeführer habe monatliche Einkünfte von 2.303,12 Euro. Auszugehen sei von einem Jahreseinkommen von 27.637,42 Euro. Dies ergebe sich aus einer Addition des steuerlichen Gewinns von 14.816,14 Euro und der Privatentnahmen von 12.821,28 Euro. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 4. April 2012 sofortige Beschwerde ein: Für die Berechnung seiner Einkünfte sei allein der steuerliche Gewinn ausschlaggebend. Die Privatentnahmen dürften diesem nicht hinzugerechnet werden. Vielmehr habe er den entsprechenden Betrag dem laufenden Gewinn entnommen und so seinen Lebensunterhalt bestritten. Das Landgericht Meiningen wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2012, zugestellt am 15. Mai 2012, zurück: Die Berechnung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Privatentnahmen hätten dem Beschwerdeführer neben dem Gewinn für seine persönliche Lebensführung zur Verfügung gestanden. II. Die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde ist am 15. Juni 2013 eingegangen. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf). Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Ausgangsverfahren. III. Der Thüringer Justizminister hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. I. 1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz weitgehend anzugleichen. Diese verfassungsrechtliche Garantie, die inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) enthalten ist, wird einfachgesetzlich durch die §§ 114 ff. ZPO verwirklicht. Die Auslegung und Anwendung dieser bundesrechtlichen Vorschriften ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Diese haben den für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag relevanten Sachverhalt zu erfassen und hierbei insbesondere festzustellen, ob der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hilfebedürftig ist. Unterlaufen dem Gericht bei der Anwendung des einfachen Rechts Fehler, folgt hieraus grundsätzlich nicht die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Die Gewährleistung der Thüringer Verfassung ist erst verletzt, wenn die Rechtsanwendung willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung unter Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. hierzu Beschlüsse vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09, ThürVBl. 2012, 31 ff. und vom 6. Januar 2009 - VerfGH 19 u. 20/08, S. 7 ff.). 2. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesem Maßstab nicht stand. Sie sind unverständlich. Demzufolge drängt sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. a) Nach § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die Partei Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Aus der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich, ob und in welcher Höhe aus diesen Einkünften unter Berücksichtigung der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten Abzüge (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten auf die Prozesskosten aufzubringen sind. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn diese Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen, § 114 Abs. 4 ZPO. b) Das Amts- wie das Landgericht haben diese Normen fehlerhaft angewendet. Der Auffassung, Privatentnahmen seien im Prozesskostenhilferecht dem steuerrechtlichen Gewinn stets hinzuzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Die Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers bemisst sich nach dessen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Auf diese können sich Privatentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nur auswirken, soweit sie dem Antragsteller neben dem Gewinn tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. September 1997 - 10 WF 87/97, juris Rn. 4 ff.; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 16. März 1998 - 20 WF 474/97, juris Rn. 14 [Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens]). Entgegen der Ansicht der Ausgangsgerichte kann aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung nicht auf solche weiteren Einkünfte aus dem Betriebsvermögen geschlossen werden. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG trifft keine Aussage dazu, ob der Beschwerdeführer durch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Vielmehr sind bei einer Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift Privatentnahmen in Geld zwingend einkommensneutral, weil dessen Zufluss bereits als Betriebseinnahme erfasst wurde (vgl. nur Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, § 4 Rn. 342, 349). c) Die gegenteilige Rechtsauffassung der Ausgangsgerichte ist nicht nachzuvollziehen. Die Anrechnung der Privatentnahmen als zusätzliche Einkünfte wird in den angegriffenen Entscheidungen weder begründet noch findet sie in dem von den Gerichten festgestellten Sachverhalt eine Grundlage. Der Beschwerdeführer hat bereits im Ausgangsverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass er seinen Lebensunterhalt allein aus dem laufenden Gewinn bestritten habe. Diese Erklärung stimmt mit den Unterlagen überein, die er zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. In diesen sind die Privatentnahmen eindeutig als Teil des steuerlichen Gewinns ausgewiesen (Seite 6 des Kontennachweises zur Gewinnermittlung, "sonstige Konten"). II. Aufgrund der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen, § 37 Abs. 3 i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG). Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG.