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Urteil

10/11

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2013:0710.10.11.0A
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Leitsätze
1. Das dem Finanzminister durch Art. 101 Abs. 1 ThürVerf eingeräumte Notbewilligungsrecht steht nicht gleichrangig neben dem Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. Dem Finanzminister ist nur eine subsidiäre Kompetenz für dringende Notfälle eingeräumt, die gewährleistet, dass staatliche Mittel in einem rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, um ein nicht weiter aufschiebbares Bedürfnis zu erfüllen. Die Ausübung dieser Kompetenz darf jedoch die von der Verfassung vorgesehene haushaltsrechtliche Entscheidungsprärogative des Landtags nicht unterlaufen. 2. Zur Wahrung des prinzipiellen Vorrangs des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf normierten Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Das Merkmal der "Unabweisbarkeit" i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfordert, dass die vorgesehene Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zugleich zeitlich unaufschiebbar ist. Die Ausgabe muss sich angesichts drohender Gefahren für schwerwiegende politische, wirtschaftliche oder soziale Staatsinteressen als so eilbedürftig erweisen, dass sie nicht bis zum nächsten Haushalts- oder Nachtragshaushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. 3. Es bestehen erhebliche, grundsätzliche Zweifel daran, ob angesichts der engen kompetenzrechtlichen Schranke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf das Bedürfnis der Verwaltung nach "Planungssicherheit" die Inanspruchnahme des Sonderbewilligungsrechts rechtfertigen kann.
Tenor
1. Der Thüringer Finanzminister hat die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung verletzt, indem er der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung nicht vorlagen. 2. Die Thüringer Landesregierung hat die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 3 der Thüringer Verfassung verletzt, indem sie es unterlassen hat, für die Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau einen Nachtragshaushalt einzubringen. 3. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das dem Finanzminister durch Art. 101 Abs. 1 ThürVerf eingeräumte Notbewilligungsrecht steht nicht gleichrangig neben dem Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. Dem Finanzminister ist nur eine subsidiäre Kompetenz für dringende Notfälle eingeräumt, die gewährleistet, dass staatliche Mittel in einem rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, um ein nicht weiter aufschiebbares Bedürfnis zu erfüllen. Die Ausübung dieser Kompetenz darf jedoch die von der Verfassung vorgesehene haushaltsrechtliche Entscheidungsprärogative des Landtags nicht unterlaufen. 2. Zur Wahrung des prinzipiellen Vorrangs des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf normierten Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Das Merkmal der "Unabweisbarkeit" i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erfordert, dass die vorgesehene Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zugleich zeitlich unaufschiebbar ist. Die Ausgabe muss sich angesichts drohender Gefahren für schwerwiegende politische, wirtschaftliche oder soziale Staatsinteressen als so eilbedürftig erweisen, dass sie nicht bis zum nächsten Haushalts- oder Nachtragshaushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. 3. Es bestehen erhebliche, grundsätzliche Zweifel daran, ob angesichts der engen kompetenzrechtlichen Schranke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf das Bedürfnis der Verwaltung nach "Planungssicherheit" die Inanspruchnahme des Sonderbewilligungsrechts rechtfertigen kann. 1. Der Thüringer Finanzminister hat die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung verletzt, indem er der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung nicht vorlagen. 2. Die Thüringer Landesregierung hat die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 3 der Thüringer Verfassung verletzt, indem sie es unterlassen hat, für die Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau einen Nachtragshaushalt einzubringen. 3. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. A. Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die Antragsgegner mit der Zahlung von 9,3 Millionen Euro für die Übertragung des Applikationszentrums Ilmenau auf den Freistaat Thüringen im Dezember 2010 das Budgetrecht des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) verletzt haben. I. 1. Bei dem Applikationszentrum Ilmenau handelt es sich um ein im Jahr 2002 errichtetes Hochtechnologiegebäude mit Büro- und Laborflächen sowie mit einem Reinraum. Es befindet sich auf dem Campus der TU Ilmenau und sollte dazu dienen, technologieorientierte innovative Unternehmen und Existenzgründer aus dem Umfeld der Universität zu unterstützen. Eigentümer des Grundstücks ist der Freistaat Thüringen. Er begründete im Jahr 1999 zu Gunsten der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (im Folgenden: STIFT) ein Erbbaurecht. Die STIFT errichtete auf dem Grundstück das Applikationszentrum und verpachtete es an eine Betreibergesellschaft, welche die Räume an Unternehmen vermietete. Errichtung und technische Ausstattung des Applikationszentrums wurden mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) gefördert. Die Fördersumme betrug insgesamt ca. 15 Mio. Euro. Die Förderung erfolgte unter der Auflage, dass die Mieter die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen; die Zweckbindungsfrist der Fördermittel galt bis zum 29. Juni 2021. Seit Anfang des Jahres 2007 nutzte auch die TU Ilmenau als Mieterin Räumlichkeiten des Applikationszentrums. Ende des Jahres 2010 waren es 40 % der Büro-, 45 % der Labor- und 18 % der Reinraumfläche. Hierfür war im Hinblick auf die diese Nutzung nicht zulassenden Förderbedingungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt eine bis Ende 2011 befristete Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Im Frühjahr 2009 ging der bisherige Hauptmieter des Applikationszentrums in Insolvenz. Die Bemühungen der Betreibergesellschaft, Nachmieter zu finden, blieben erfolglos. Bis auf die von der TU Ilmenau genutzten Räume stand das Applikationszentrum gegen Ende des Jahres 2010 leer. Ende Juni 2010 wandte sich die STIFT an die Ministerpräsidentin und verschiedene Mitglieder der Landesregierung. Sie teilte mit, dass ein wirtschaftlicher Betrieb des Applikationszentrums nicht mehr möglich sei. Für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Reinraums entstünden laufende Kosten zwischen 400.000 und 500.000 Euro pro Jahr. Nach einer vorübergehenden Schließung des Reinraums sei eine Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die den Kosten einer Neuinstallation gleichkämen. 2. Die TU Ilmenau warb im Jahr 2010 verschiedene drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte ein. Dabei handelte es sich zum einen um die Förderung des Projekts "MacroNano 2020" des Zentrums für Innovationskompetenz durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit einem Betrag von ca. 2,7 Mio. Euro für die Dauer von fünf Jahren. Im Rahmen dieses Projekts erteilte die TU Ilmenau im September 2010 den Ruf für die Leitung einer Nachwuchsforschergruppe. Der ausgewählte Bewerber nahm den Ruf im Januar 2011 an und begann seine Tätigkeit im September 2011. Zum anderen hatte die TU Ilmenau eine Stiftungsprofessur "Photovoltaik" eingeworben. Die Berufungsverhandlungen zur Besetzung dieser Professur fanden im November 2010 statt; der ausgewählte Bewerber nahm den Ruf am 15. April 2011 an. Ferner nahm die TU Ilmenau an dem Programm "Innovations-Allianz Photovoltaik" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung teil. Hierzu erging im Dezember 2010 ein Förderbescheid über ca. 4 Mio. Euro. Der sich aus diesen Forschungsprojekten insgesamt ergebende zusätzliche Bedarf an Reinraum-Kapazitäten sowie an Labor- und Büroflächen überstieg die bislang von der TU Ilmenau im Applikationszentrum angemieteten Flächen. Die Universität benötigte nach ihrem Belegungskonzept ab Mitte 2011 ca. 75 % der Bürofläche, ca. 90 % der Laborfläche und ca. zwei Drittel der Reinraumfläche des Applikationszentrums. Ab Herbst 2010 führten die TU Ilmenau und die STIFT Verhandlungen mit dem Ziel, das Erbbaurecht aufzuheben. In diese Verhandlungen waren das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie sowie das Thüringer Finanzministerium einbezogen. Die Beteiligten einigten sich auf die Aufhebung des Erbbaurechts gegen die Zahlung einer Aufhebungsentschädigung in Höhe von 9,3 Mio. Euro. Maßgeblich für die Festlegung dieses Betrages war die Erwägung, dass die STIFT die zur Errichtung des Applikationszentrums gewährten Fördermittel zurückzahlen und die Nebenkosten begleichen können sollte, ohne hierfür auf ihr Grundstockvermögen zurückgreifen zu müssen. 3. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Haushalt für das Haushaltsjahr 2011 war der Erwerb des Applikationszentrums erörtert, von der Aufnahme eines entsprechenden Haushaltsansatzes aber abgesehen worden. Stattdessen wurde in den Haushalt des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6 Mio. Euro für die Jahre 2012 bis 2015 mit der nicht näher konkretisierten Zweckbestimmung "Applikationszentrum Ilmenau" eingestellt. Das Thüringer Haushaltsgesetz 2011 wurde am 9. Dezember 2010 verabschiedet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 beantragte das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Einwilligung in eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 9,3 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2010 zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau durch den Antragsgegner zu 1. Dieser gab dem Antrag am 21. Dezember 2010 statt. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2010 vereinbarten der Freistaat Thüringen und die STIFT die Aufhebung des Erbbaurechts gegen Zahlung einer Aufhebungsentschädigung in Höhe von 9,3 Mio. Euro. In der Folge wurden die gewährten Fördermittel anteilig im Verhältnis zum noch verbleibenden Zeitraum der Zweckbindung zurück gefordert. Den Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt etwas über 9 Mio. Euro beglich die STIFT aus den Mitteln der Aufhebungsentschädigung. Durch die Drucksache 5/2256 vom 3. Februar 2011 unterrichtete die Antragsgegnerin zu 2 den Landtag in einer Sammelaufstellung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben im 4. Quartal 2010 unter anderem auch über die am 21. Dezember 2010 erfolgte Bewilligung einer außerplanmäßigen Ausgabe für den Erwerb des Applikationszentrums. In der Folgezeit waren die Vorgänge beim Erwerb des Applikationszentrums Gegenstand einer kleinen Anfrage (Drucks. 5/2645) und einer Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtages. Dabei erklärte der Antragsgegner zu 1, dass der fehlende Bedarf an den Räumlichkeiten des Applikationszentrums aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft bei gleichzeitig erheblichen Kosten für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft einerseits und der dringende Bedarf an diesen Räumlichkeiten durch die TU Ilmenau andererseits zu der Einschätzung der Unabweisbarkeit der Ausgabe geführt hätten. II. Der Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens ist am 2. August 2011 eingegangen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegner hätten beim Erwerb des Applikationszentrums das Budgetrecht des Thüringer Landtags verletzt. 1. Der Antragsgegner zu 1 habe durch die Zustimmung zur außerplanmäßigen Ausgabe für den Erwerb des Applikationszentrums die Rechte des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt. Für diese Ausgabe habe kein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 ThürVerf bestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Ausgabe nur dann als unabweisbar anzusehen, wenn sie so eilbedürftig sei, dass die Einbringung eines Nachtragshaushalts oder ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar anerkannt werden könne. Nur wenn eine Ausgabe ohne Beeinträchtigung schwerwiegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Staatsinteressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben werden könne, bestehe für sie ein unabweisbares Bedürfnis. Diese Rechtsprechung sei auf die Verfassungsrechtslage in Thüringen übertragbar. Die genannten Voraussetzungen hätten bei der Bewilligung der außerplanmäßigen Ausgabe zum Erwerb des Applikationszentrums nicht vorgelegen. Es fehle sowohl an der Dringlichkeit der Maßnahme wie auch an der Beeinträchtigung schwerwiegender Staatsinteressen bei einer auch nur geringfügigen zeitlichen Verschiebung der Maßnahme. Bei Beschlüssen über einen Nachtragshaushalt sei von einer Verfahrensdauer von etwa zwei Monaten auszugehen. Das Gesetz über den Nachtragshaushalt hätte demnach im Februar, spätestens im März 2011 beschlossen werden können. Eine Verzögerung bei der Aufhebung des Erbbaurechts um zwei oder drei Monate hätte auf die von der TU Ilmenau beabsichtigten Forschungsvorhaben keinen Einfluss gehabt. Die zusätzlich erforderlichen Räumlichkeiten hätten nicht schon im Januar 2011 zur Verfügung stehen müssen. Wegen der Vorlaufzeit der Forschungsprojekte seien die von der TU Ilmenau angemieteten Flächen zunächst ausreichend gewesen. Es habe somit objektiv keinerlei Veranlassung bestanden, das Erbbaurecht noch im Jahr 2010 aufzuheben. Vielmehr wäre es der Antragsgegnerin zu 2 ohne Einschränkung der Forschungstätigkeit der TU Ilmenau möglich gewesen, für die Bereitstellung der zur Aufhebung des Erbbaurechts erforderlichen Mittel einen Nachtragshaushalt zum Haushalt 2011 einzubringen. 2. Die Antragsgegnerin zu 2 habe das Budgetrecht des Landtags dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, für die Verwendung von Haushaltsmitteln in Höhe von 9,3 Mio. Euro für den Erwerb des Applikationszentrums die vorherige Ermächtigung des Gesetzgebers einzuholen. Die Antragsgegnerin zu 2 sei verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Nachtragshaushalt zu beantragen. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Finanzminister die Landesregierung über die von ihm geplante Bewilligung einer außerplanmäßigen Ausgabe unterrichtet habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Ausgabe von erheblichem Gewicht sei. Nach § 37 Abs. 1 S. 4 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) i. V. m. § 7 Abs. 1 Thüringer Haushaltsgesetz 2010 sei ab einem Betrag von 4 Mio. Euro ein Nachtragshaushalt erforderlich gewesen. Diesen Betrag habe die bewilligte Ausgabe in Höhe 9,3 Mio. Euro um mehr als das Doppelte überstiegen. 3. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass 1. der Antragsgegner zu 1 die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art 99 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung verletzt habe, indem er der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung nicht vorgelegen hätten, 2. die Antragsgegnerin zu 2 die Rechte des Thüringer Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 3 der Thüringer Verfassung verletzt habe, indem sie es unterlassen hat, für die Ausgabe in Höhe von 9.300.000 Euro zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau einen Nachtragshaushalt einzubringen. III. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie halten den Antrag für unbegründet. 1. Bei der am 21. Dezember 2010 erfolgten Zustimmung des Antragsgegners zu 1 zur außerplanmäßigen Ausgabe hätten die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 ThürVerf vorgelegen. Ein Bedürfnis für die Ausgabe habe sich hier aus zwei Sachverhalten ergeben: Zum einen sei es nicht mehr möglich gewesen, das Applikationszentrum entsprechend den Förderbedingungen zu nutzen. Zum anderem habe die TU Ilmenau zur Durchführung ihrer beabsichtigten Forschungsprojekte einen dringenden Bedarf an den Räumen des Applikationszentrums angemeldet. Dieses Bedürfnis sei sowohl unvorhergesehen als auch unabweisbar gewesen. Beim Beschluss über den Haushalt des Jahres 2010 seien zwar die Probleme einer längerfristigen fördermittelkonformen Nutzung des Applikationszentrums schon erkennbar gewesen. Der zusätzliche Raumbedarf der TU Ilmenau habe sich jedoch erst im Laufe des Jahres 2010 durch die zur Entscheidung anstehenden Berufungen konkretisiert. Die Universität sei zunächst noch davon ausgegangen, ihren zusätzlichen Raumbedarf durch die Anmietung weiterer Flächen des Applikationszentrums decken zu können. Erst im Herbst 2010 habe sich dann herausgestellt, dass es rechtlich nicht möglich gewesen sei, den Mietvertrag zu verlängern und zu erweitern. Das der außerplanmäßigen Ausgabe zugrunde liegende Bedürfnis sei auch unabweisbar im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 ThürVerf gewesen. Zwar stehe rückblickend fest, dass die TU Ilmenau die Räumlichkeiten des Applikationszentrums noch nicht im Januar 2011 benötigt habe. Entscheidend sei jedoch gewesen, dass die Universität in den laufenden Berufungsverhandlungen Planungssicherheit über die Raumsituation benötigt habe. Die Universität habe in diesem Zusammenhang bis Mitte Januar verbindliche Erklärungen über die räumliche Ausstattung der Forschungsprojekte abgeben müssen. Der enge Zeitrahmen habe die Klärung aller Voraussetzungen hierfür noch im Dezember 2010 verlangt. Durch die Anmietung von Flächen des Applikationszentrums habe die notwendige Planungssicherheit nicht erreicht werden können. Vielmehr sei die sofortige Aufhebung des Erbbaurechts die einzige Möglichkeit gewesen, um unverzüglich Klarheit und Planungssicherheit für die Forschungsprojekte der TU Ilmenau schaffen zu können. Ohne die Aufhebung des Erbbaurechts hätte die Universität keine verbindlichen Aussagen hinsichtlich der Raumsituation treffen können. Dies hätte für die Berufungsverhandlungen die unmittelbare und naheliegende Gefahr bedeutet, dass die in Aussicht genommenen Kandidaten ihre Berufungen abgelehnt hätten. 2. Auch die Antragsgegnerin zu 2 habe die verfassungsmäßigen Rechte des Landtags aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf nicht verletzt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsgegner zu 1 seine Kompetenz aus Art. 101 Abs. 1 ThürVerf rechtlich fehlerfrei ausgeübt habe. Eine Verletzung des Budgetrechts des Landtags durch die Antragsgegnerin zu 2 komme somit von vornherein nicht in Betracht. IV. Der Verfassungsgerichtshof hat den Thüringer Landtag von der Einleitung des Organstreitverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Landtag hat von einem Beitritt zum Verfahren abgesehen. B. I. Die nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf, § 11 Nr. 3 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) statthaften Anträge sind zulässig. 1. Die Antragstellerin ist als Fraktion im Thüringer Landtag durch die Verfassung mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und somit gemäß § 38 i. V. m. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG im Organstreitverfahren beteiligtenfähig (ThürVerfGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VerfGH 20/09 -, ThürVBl 2011, 131 [131]). Die Antragsgegnerin zu 2 ist als oberstes Verfassungsorgan i. S. d. § 11 Nr. 3 ThürVerfGHG beteiligtenfähig, der Antragsgegner zu 1 jedenfalls aufgrund der ihm durch Art. 101 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf eingeräumten besonderen Rechtsstellung. 2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie kann eine Verletzung des parlamentarischen Budgetrechts aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf als ein Recht des Gesamtorgans, dem sie angehört, gemäß § 39 Abs. 1 ThürVerfGHG im Wege der Prozessstandschaft geltend machen (ThürVerfGH, ThürVBl 2011, 131 [131]). Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung dieses - in ihrem Antrag gemäß § 39 Abs. 2 ThürVerfGHG mit den entsprechenden Verfassungsbestimmungen bezeichneten - Rechts durch eine Handlung des Antragsgegners zu 1 sowie durch ein Unterlassen der Antragsgegnerin zu 2 hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist nach ihrem Vorbringen nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner zu 1 durch seine Zustimmung zu der außerplanmäßigen Ausgabe und die Antragsgegnerin zu 2 durch das Unterlassen der Einbringung eines Nachtragshaushalts gegen die benannten Verfassungsbestimmungen verstoßen haben. Hinsichtlich des gerügten Unterlassens durch die Antragsgegnerin zu 2 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die bisher ergangene Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte auch hinreichend dargelegt, dass diese von Verfassungs wegen zur Einbringung eines Nachtragshaushalts verpflichtet war, so dass die gerügte Unterlassung auch rechtserheblich ist (vgl. ThürVerfGH, ThürVBl 2011, 131 [131]; Urteil vom 19. Dezember 2008 - VerfGH 35/07 - S. 22). 3. Die sechsmonatige Antragsfrist des § 39 Abs. 3 ThürVerfGHG ist gewahrt, da die Antragstellerin erst durch die mittels der Landtagsdrucksache 5/2256 vom 3. Februar 2011 erfolgte Unterrichtung des Landtages von der Ausgabe Kenntnis erlangt hat und ihr Antrag am 2. August 2011 eingegangen ist. II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. 1. Der gegen den Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag ist begründet. Er hat das parlamentarische Budgetrecht aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf dadurch verletzt, dass er der außerplanmäßigen Ausgabe zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau zugestimmt hat, obwohl die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf nicht vorlagen. a) (1) Nach Art. 98 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf sind alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Landes in den Haushaltsplan einzustellen. Nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf wird der Haushaltsplan vor Beginn der Rechnungsperiode für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Durch diese beiden Bestimmungen ist das parlamentarische Budgetrecht - das 'Königsrecht des Parlaments' - als die zentrale Vorgabe für das staatliche Haushalts- und Finanzwesen in der Thüringer Verfassung verankert. Das Budgetrecht des Parlaments gehört zu den Grundlagen der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. Es stellt ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar und dient als wesentliches Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11, BVerfGE 130, 318 [345]). (2) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf bedürfen überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nach Satz 2 dieser Bestimmung nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Bei diesem so genannten Sonderbewilligungsrecht des Finanzministers handelt es sich um eine verfassungsrechtlich vorgesehene Durchbrechung des parlamentarischen Budgetrechts. Durch diese Möglichkeit der Mittelbewilligung trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass beim Vollzug des Haushalts aufgrund unerwarteter Entwicklungen ein zusätzlicher Finanzbedarf entstehen kann, für den eine parlamentarische Bewilligung zu spät käme. Das Sonderbewilligungsrecht des Finanzministers ist somit eine Ausnahme von der Regel, dass der Haushaltsgesetzgeber über die Bewilligung der Mittel entscheidet. Es steht nicht gleichartig und gleichrangig neben der Kompetenz des Haushaltsgesetzgebers. Vielmehr ist das Sonderbewilligungsrecht nur subsidiäre Kompetenz für dringende Notfälle. Sie gewährleistet, dass staatliche Mittel in einem rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, um ein nicht weiter aufschiebbares Bedürfnis zu erfüllen. Die Kompetenz ist dem Finanzminister als Teil der Exekutive nur eingeräumt, um anders nicht zu meisternde Schwierigkeiten im Verwaltungsablauf beheben zu können. Die Ausübung der Kompetenz darf aber die Grundentscheidung der Verfassung, das Parlament zum Herrn des Budgets zu machen, nicht beeinträchtigen (für das Bundesrecht: BVerfG, Urt. vom 25. Mai 1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 [34]). Dieses Verständnis ist leitend für die Auslegung und Anwendung des Art. 101 Abs. 1 ThürVerf. Zur Wahrung des prinzipiellen Vorrangs des parlamentarischen Budgetrechts sind an das Vorliegen der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf normierten Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (allg. Auffassung, vgl. BVerfGE 45, 1 [35 ff.]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 40; VerfGH RP, Urteil vom 26. Mai 1997 - VGH O 11/96 -, NVwZ-RR 1998, 1 [2]; StGH BW, Urteil vom 11. Oktober 2007 - GR 1/07 -, juris Rn. 41; Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 40). b) (1) Ob überhaupt ein Bedürfnis für die außerplanmäßige Ausgabe besteht, richtet sich im Wesentlichen nach politischen Wertungen. Deren Inhalt kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen der Vertretbarkeit offensichtlich überschritten worden sind (vgl. BVerfGE 45, 1 [39]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 39; StGH BW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 40). Demgegenüber ist es eine der vollen verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, ob dieses Bedürfnis "unvorhergesehen" und "unabweisbar" war. Denn diese Tatbestandsmerkmale bestimmen nicht, welche Ausgaben geleistet werden sollen, sondern legen als objektivierbare Maßstäbe fest, welches Verfassungsorgan im Einzelfall - Parlament oder Finanzminister - für die Ausgabenbewilligung zuständig ist (vgl. BVerfGE 45, 1 [39]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 39). Bei der Abgrenzung seiner eigenen Zuständigkeiten kann es keine Einschätzungsprärogative des Finanzministers geben (vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 40). Die Kompetenzfrage ist eine Rechtsfrage. (2) Das Merkmal der "Unvorhergesehenheit" ist auf das abgeschlossene Haushaltsaufstellungsverfahren bezogen, in dem bereits über die im Haushalt zu berücksichtigenden Ausgaben entschieden worden ist (vgl. StGH BW, Urteil vom 11. Oktober 2007 - GR 1/07 -, juris Rn. 45). Es soll ausgeschlossen werden, dass der Finanzminister beim Haushaltsvollzug ausgabenwirksamen Vorhaben zustimmt, deren Notwendigkeit im vorausgegangenen Verfahren der Haushaltsaufstellung und -gesetzgebung bereits geprüft und verneint worden ist (vgl. VerfGH RP, NVwZ-RR 1998, 1 [2]; StGH BW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 41). Unvorhergesehen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf ist daher nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich, gleich aus welchen Gründen, vom Finanzminister oder der Landesregierung bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder vom Gesetzgeber bei dessen Beratung und Feststellung nicht vorhergesehen wurde oder dessen gesteigerte Dringlichkeit, die es durch Veränderung der Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist (vgl. BVerfGE 45, 1 [35]). (3) "Unabweisbar" ist ein Bedürfnis, wenn die vorgesehene Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zugleich zeitlich unaufschiebbar ist. Erst wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplans oder eines Ergänzungshaushaltsplans oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar anerkannt werden kann, liegt ein Fall der Unabweisbarkeit vor (vgl. BVerfGE 45, 1 [36 f.]). Das Merkmal der "Unabweisbarkeit" hat hiernach eine sachliche und eine zeitliche Komponente. Dabei ist die zeitliche Komponente auf das Verfahren der Haushaltsgesetzgebung bezogen. An der (zeitlichen) Unabweisbarkeit fehlt es jedenfalls immer dann, wenn für die Ausgabe noch rechtzeitig durch die Einbringung und Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes eine parlamentarische Grundlage geschaffen werden kann (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 112 Rn. 47). Nur dieser Druck rechtfertigt die Inanspruchnahme des ministeriellen Sonderbewilligungsrechts; fehlt diese Komponente, so bleibt allein der Gesetzgeber für die Bewilligung zuständig. Dieser Bezug zum Verfahren der Haushaltsgesetzgebung findet sich auch in der einfachgesetzlichen Konkretisierung des § 37 Abs. 1 ThürLHO. Hiernach ist ein Bedürfnis insbesondere dann nicht als unabweisbar anzusehen, wenn die Ausgabe nach Lage des Einzelfalls bis zum Beschluss eines beabsichtigten Nachtragshaushaltsgesetzes oder bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. "Unabweisbar" ist eine Ausgabenbewilligung darüber hinaus aber nur, wenn sie auch sachlich unbedingt notwendig ist. Diese sachliche Komponente korrespondiert zunächst mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 112 Rn. 45; Schwarz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Art. 112 Rn. 27). Sie erschöpft sich jedoch nicht darin (so aber wohl StGH BW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 43). Denn bei einer Beschränkung auf die ohnehin einzuhaltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verlöre das Merkmal der "sachlichen Unabweisbarkeit" seine begrenzende Funktion und könnte den prinzipiellen Vorrang des parlamentarischen Budgetbewilligungsrechts kaum effektiv sichern. Nicht jedes dringende Bedürfnis ist unabweisbar. "Unabweisbarkeit" ist schon vom natürlichen Wortverständnis her etwas anderes als zeitliche "Unaufschiebbarkeit". Das Merkmal der Unabweisbarkeit erfordert mithin auch eine gewisse Erheblichkeit des Bedürfnisses, die sich bei einer Folgenabschätzung offenbart. Die Ausgabe muss sich gerade angesichts drohender schwerwiegender Folgen als besonders eilbedürftig erweisen. Nur wenn eine Ausgabe ohne Beeinträchtigung schwerwiegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Staatsinteressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben werden kann, besteht für sie ein unabweisbares Bedürfnis (vgl. BVerfGE 45, 1 [36 f.]). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Zustimmung des Antragsgegners zu 1 zu der außerplanmäßigen Ausgabe zur Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum Ilmenau nicht unabweisbar i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf. (1) Allerdings ist die Annahme eines Bedürfnisses für die Ausgabe durch den Antragsgegner zu 1 bei Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Die Erwägung ist nicht unvertretbar, das nicht mehr entsprechend den Förderbedingungen zu nutzende Applikationszentrum für die TU Ilmenau zu erwerben und damit sowohl die wirtschaftlichen Probleme der STIFT zu lösen als auch den sich durch die geplanten Forschungsvorhaben ergebenden Raumbedarf der Universität sicher zu stellen. (2) Es bestehen aber bereits Zweifel daran, ob für die Ausgabe ein unvorhergesehenes Bedürfnis im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf bestand. Denn jedenfalls die aus dem Leerstand des Applikationszentrums resultierenden finanziellen Schwierigkeiten der STIFT waren spätestens durch deren Schreiben vom 28. Juni 2010 an die Ministerpräsidentin und verschiedene Ministerien bekannt. In diesem Schreiben hatte die STIFT konkret auf die Unwirtschaftlichkeit eines weiteren Betriebes des Applikationszentrums hingewiesen. Nach den Angaben des Vertreters des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie in der mündlichen Verhandlung wurden zur Lösung dieses Problems verschiedene Optionen geprüft. Eine Entscheidung sei jedoch zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht getroffen worden. Allerdings wurde "vorsorglich" eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 6 Mio. Euro für die Jahre 2012 bis 2015 in den Haushalt des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie eingestellt. Hierdurch sollte offenbar Vorsorge für eine möglicherweise notwendig werdende Rekapitalisierung der STIFT im Falle einer Fördermittelrückzahlung getroffen werden. Insoweit hatten der Antragsgegner zu 1 bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs, die Antragsgegnerin zu 2 bei dessen Einbringung und auch der Landtag bei den parlamentarischen Beratungen die Probleme der STIFT und das Bedürfnis zu deren Lösung bereits erkannt. Ein Bedürfnis ist allerdings auch dann unvorhergesehen i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf, wenn dessen gesteigerte Dringlichkeit, die es durch Veränderung der Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist (vgl. BVerfGE 45, 1 [35]). Die Antragsgegner verweisen insoweit auf den zusätzlichen Raumbedarf der TU Ilmenau, der sich erst während der im Herbst 2010 geführten Berufungsverhandlungen konkretisiert habe. Die Universität habe für die Forschungsprojekte dringend Planungssicherheit benötigt, die nur durch die sofortige Aufhebung des Erbbaurechts habe geschaffen werden können. Ob das Bedürfnis insoweit wegen einer Veränderung der Sachlage unvorhergesehen i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf war, kann jedoch dahin stehen, denn im Hinblick auf die Situation der TU Ilmenau war die außerplanmäßige Ausgabe für die Aufhebung des Erbbaurechts an dem Applikationszentrum weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht unabweisbar. (3) Es ist von den Antragsgegnern weder hinreichend dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Ausgabe zeitlich unaufschiebbar war. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes mit einer Verfahrensdauer von etwa zwei Monaten zu rechnen war, so dass dieser im Februar, spätestens im März 2011, hätte beschlossen werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verschiebung der Ausgabe um ca. zwei bis drei Monate nach Lage der Umstände als unvertretbar erscheinen ließen. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus dem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgabe tatsächlich bestehenden Raumbedarf der TU Ilmenau. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Universität in dem Zeitraum vor der möglichen Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes überhaupt zusätzliche Räume benötigte. Ein dringender Raumbedarf ergab sich insbesondere nicht aus den von ihr beabsichtigten Forschungsprojekten. Zwar führte die Universität im Herbst 2010 im Zusammenhang mit diesen Forschungsprojekten Berufungsverhandlungen durch. Die Antragstellerin hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die für diese Forschungsprojekte benötigten Räumlichkeiten wegen der notwendigen Vorlaufzeit noch nicht in den ersten Monaten des Jahres 2011 zur Verfügung stehen mussten. So wurde die Stiftungsprofessur "Photovoltaik" erst im August 2011 besetzt. Die Forschergruppe "MacroNano 2020" hat ihre Arbeit sogar erst im Januar 2012 aufgenommen. Die TU Ilmenau ging in dem von ihr selbst entwickelten Belegungskonzept davon aus, dass sie erst ab Mitte des Jahres 2011 zusätzliche Flächen des Applikationszentrums benötigen würde. Bei dieser Sachlage fehlt es eindeutig an dem für die Inanspruchnahme des Sonderbewilligungsrechts nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf erforderlichen Moment des "zeitlichen Drucks". Dass wegen eines akut bestehenden Raumbedarfs der TU Ilmenau ein unabweisbares Bedürfnis für den Erwerb des Applikationszentrums bestanden habe, wird inzwischen auch von den Antragsgegnern nicht mehr behauptet. Diese räumen insoweit ein, es stehe rückblickend fest, dass "zusätzliche Räumlichkeiten noch nicht im Januar 2011 benötigt wurden". Dies steht aber nicht nur rückblickend fest, sondern war bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der außerplanmäßigen Ausgabe offensichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ergibt sich auch aus dem "Erfordernis der Planungssicherheit" für die Deckung eines künftigen Raumbedarfs kein unabweisbares Bedürfnis für den Erwerb des Applikationszentrums. Es bestehen insoweit bereits erhebliche, grundsätzliche Zweifel daran, ob angesichts der engen kompetenzrechtlichen Schranke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf das Bedürfnis der Verwaltung nach "Planungssicherheit" die Inanspruchnahme des Sonderbewilligungsrechts überhaupt zu rechtfertigen vermag. Denn im System der parlamentarischen Demokratie liegt die finanzpolitische Entscheidung über die Ausgabengestaltung beim Landtag, der über den Haushaltsplan als Gesetz beschließt. Es liegt damit in der Natur der Sache, dass es "Planungssicherheit" für die Exekutive nur im sachlichen und zeitlichen Rahmen des bestehenden Haushalts geben kann. Alle auf zukünftige Bedarfe bezogenen Ausgabenwünsche der Exekutive stehen notwendig unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die Prioritäten bei der Verteilung der knappen Haushaltsmittel anders setzt. Es wäre ein Missbrauch des Sonderbewilligungsrechts nach Art. 101 Abs. 1 ThürVerf, wenn dieses dazu eingesetzt würde, durch die Schaffung vollendeter Tatsachen die (Haushalts-)Planungskompetenz des Gesetzgebers zu unterlaufen. Es bestehen insoweit erhebliche Bedenken, ob die Schaffung von "Planungssicherheit" über den Zeitraum des bestehenden Haushalts hinaus noch mit der oben dargestellten Funktion des Sonderbewilligungsrechts in Einklang steht, in dringenden Notfällen zu gewährleisten, "dass stets staatliche Mittel in einem rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung gestellt werden können, um ein nicht weiter aufschiebbares staatliches Bedürfnis zu erfüllen" (BVerfGE 45, 1 [34]). Letztlich mag dies jedoch ebenfalls dahin stehen, denn auch unter dem Aspekt der Planungssicherheit ist keine besondere zeitliche Dringlichkeit der Ausgabe zu erkennen. Die Antragsgegner haben insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, warum die Berufungsverhandlungen vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes abgeschlossen sein mussten. Nach ihrer Darstellung musste die Universität bis Mitte Januar verbindliche Erklärungen über die räumliche Ausstattung der Forschungsprojekte abgeben. Woher diese Terminsfestlegung und der damit verbundene "zeitliche Druck" kamen, bleibt jedoch unklar. Es handelt sich insoweit um eine nicht belegte Behauptung der Antragsgegner. Ausgehend von dem genannten Termin wäre bis zur möglichen Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes im Februar, spätestens im März 2011, nur noch ein Zeitraum von vier, maximal acht Wochen zu überbrücken gewesen. Dass diese geringfügige Verzögerung den Erfolg der Berufungsverhandlungen ernsthaft gefährdet hätte, erscheint auch nach dem Vortrag der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung fernliegend. Dies gilt umso mehr, als die berufenen Professoren ihre Tätigkeit an der Universität erst erhebliche Zeit später aufgenommen haben. (4) Es ist ferner auch nicht zu erkennen, dass die Ausgabe sachlich unbedingt notwendig war. Selbst wenn man anerkennt, dass die TU Ilmenau in den Berufungsverhandlungen verbindliche Zusagen hinsichtlich der räumlichen Ausstattung der Professuren machen musste, war es hierzu nicht zwingend notwendig, dass sie das Eigentum an den betreffenden Räumlichkeiten erwarb. Die hierzu von den Antragsgegnern vertretene Auffassung, die sofortige Aufhebung des Erbbaurechts sei die einzige Möglichkeit gewesen, um unverzüglich Klarheit und Planungssicherheit für die Forschungsprojekte der TU Ilmenau zu schaffen, ist nicht nachvollziehbar. Die Universität hatte bereits Räume des Applikationszentrums angemietet. Da dieses bis auf die von der Universität selbst genutzten Flächen leer stand und auch keine weiteren Mietinteressenten vorhanden waren, hätte es nahe gelegen, den befristeten Mietvertrag zu verlängern und gegebenenfalls zu erweitern. Für die Durchführung der Forschungsprojekte macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob diese in angemieteten Räumen stattfinden oder in solchen, die im Eigentum der Universität stehen. Den von den Antragsgegnern in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, eine "Mietlösung" stoße bei den Bewerbern erfahrungsgemäß auf Vorbehalte, hält der Verfassungsgerichtshof für fernliegend. Der weitere Einwand, eine Nutzung des Applikationszentrums auf Mietbasis sei im Hinblick auf die Zweckbindung der Förderung nicht möglich gewesen, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar hätte eine Anmietung - als nicht im Einklang mit den Förderbedingungen stehende Nutzung - eine (teilweise) Rückzahlung der Fördermittel durch die STIFT ausgelöst. Zu einer solchen Rückzahlung ist es aber auch nach der Aufhebung des Erbbaurechts gekommen. Im Hinblick auf die Rückzahlung der Fördermittel machte es keinen Unterschied, ob das Gebäude durch die TU Ilmenau mietweise oder nach Aufhebung des Erbbaurechts als im Eigentum des Freistaates Thüringen stehend genutzt wurde. In jedem Fall waren die bei der Errichtung des Applikationszentrums gewährten Fördermittel durch die STIFT zurück zu erstatten. Die drohende Rückforderung von Fördermitteln ist daher weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Argument gegen eine Anmietung des Gebäudes. Ob die Ausgabe zur Aufhebung des Erbbaurechts am Applikationszentrum Ilmenau darüber hinaus auch deswegen nicht unabweisbar war, weil das drohende Scheitern von zwei Berufungsverhandlungen der Universität noch nicht als Beeinträchtigung schwerwiegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Staatsinteressen qualifiziert werden kann, kann dahinstehen. 2. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtete Antrag ist ebenfalls begründet. Sie hat das parlamentarische Budgetrecht aus Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf dadurch verletzt, dass sie es entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 99 Abs. 3 ThürVerf unterlassen hat, für die Ausgabe zum Erwerb des Applikationszentrums Ilmenau einen Nachtragshaushalt einzubringen. Nach Art. 98 Abs. 1 Satz 1 und Art. 99 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf ist die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet, grundsätzlich für alle Ausgaben eine Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers herbeizuführen. Da ihr nach Art. 99 Abs. 3 ThürVerf das ausschließliche Initiativrecht für die Einbringung eines Haushaltsgesetzes, also auch eines Nachtragshaushaltsgesetzes, zukommt, trifft sie auch eine entsprechende Verpflichtung zur Prüfung, ob eine rechtzeitige Bewilligung durch den Gesetzgeber möglich ist. Ist dies der Fall, ist sie verpflichtet, ein entsprechendes Haushaltsgesetzgebungsverfahren einzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder, der sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof anschließt, kann die Regierung das Budgetrecht des Parlaments dadurch verletzen, dass sie gegenüber dem Finanzminister den Weg zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe freigibt, obwohl zeitgerecht die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Ergänzungs- oder Nachtragshaushalt hätte beschafft werden können (vgl. BVerfGE 45, 1 [48 f.]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 44; StGH BW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - GR 2/11 -, juris Rn. 86; VerfGH RP, NVwZ-RR 1998, 1 [4]). Sie kann überdies auch dann die Kompetenz des Landtages verletzen, wenn sie von dem Schritt ihres Ministers hätte Kenntnis erlangen müssen, sie aber nicht erhalten und deshalb eine Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers nicht herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 45, 1 [49]). Grundlage der Pflichtverletzung der Landesregierung ist demnach eine Informationspflicht des Finanzministers. Für die Frage, ob die bewilligte Ausgabe ein so erhebliches finanzielles Gewicht hatte, dass der Finanzminister zur Information der Regierung verpflichtet war und die Landesregierung mithin von der Ausgabe hätte Kenntnis erlangen müssen, kann wiederum auf die in § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO i. V. m. § 7 Thüringer Haushaltsgesetz 2010 festgelegte "Erheblichkeitsschwelle" abgestellt werden (so auch VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1/91 -, juris Rn. 45; zumindest indizielle Bedeutung: VerfGH RP, NVwZ-RR 1998, 1 [5]). Hiernach konnte der Finanzminister nur über Ausgaben bis zu einer Höhe von 4 Millionen Euro selbständig und in eigener Verantwortung entscheiden. Bei Ausgaben über diesem "Schwellenwert" bestand eine Informationspflicht sowohl gegenüber dem Landtag als auch gegenüber der Landesregierung. Die Ausgabe für den Erwerb des Applikationszentrums betrug 9,3 Millionen Euro und überschritt den genannten Schwellenwert damit um mehr als das Doppelte. Von dieser Ausgabe hätte die Landesregierung Kenntnis haben müssen, um eine Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber herbeiführen zu können. Für die Verletzung der Informationspflicht des Finanzministers hat die Landesregierung rechtlich einzustehen. III. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.