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Beschluss

18/11

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHT:2012:1218.18.11.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist von der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs abhängig (§ 31 Abs 3 S 1 VGHG TH).(Rn.6) 2. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist dem VerfGH der Prozessstoff innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG so vorzutragen, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Verf TH gewährten Rechts geprüft werden kann (§ 32 VGHG TH). Hat der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren durchlaufen, hat er auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge fristgemäß einzureichen oder zumindest deren Inhalt so wiederzugeben, dass eine Aktenanforderung entbehrlich ist.(Rn.10) 3. Hier: 3a. Der Rechtsweg war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft, weil zu diesem Zeitpunkt das Oberlandesgericht noch nicht über die Anhörungsrüge entschieden hatte. (Rn.9) 3b. Eine Heilung kommt nicht in Betracht, wenn die den Rechtsweg erschöpfende Entscheidung nicht fristgemäß vorgelegt wird.(Rn.9)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist von der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs abhängig (§ 31 Abs 3 S 1 VGHG TH).(Rn.6) 2. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist dem VerfGH der Prozessstoff innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG so vorzutragen, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Verf TH gewährten Rechts geprüft werden kann (§ 32 VGHG TH). Hat der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren durchlaufen, hat er auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge fristgemäß einzureichen oder zumindest deren Inhalt so wiederzugeben, dass eine Aktenanforderung entbehrlich ist.(Rn.10) 3. Hier: 3a. Der Rechtsweg war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft, weil zu diesem Zeitpunkt das Oberlandesgericht noch nicht über die Anhörungsrüge entschieden hatte. (Rn.9) 3b. Eine Heilung kommt nicht in Betracht, wenn die den Rechtsweg erschöpfende Entscheidung nicht fristgemäß vorgelegt wird.(Rn.9) Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit. 1. Die Beschwerdeführerin machte vor dem Landgericht Meiningen Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 16. Juni 2010 - 2 O 1313/09). Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht ein, die mit Urteil vom 30. August 2011 zurückgewiesen wurde (5 U 1035/10). Zur Begründung führte der Senat aus, dass eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz verjährt seien. Die Revision sei nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorlägen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2011 Anhörungsrüge: Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bejaht. Es habe ihren Vortrag übergangen, nach dem die Verjährungsfrist erst zu einem späteren als vom Gericht angenommenen Zeitpunkt begonnen habe. Ebenso habe es ihre Darlegungen nicht berücksichtigt, warum die Revision wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zuzulassen sei. 2. Noch bevor das Oberlandesgericht über diesen Rechtsbehelf entschied, hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2011 an den Verfassungsgerichtshof gewandt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie wie in der Anhörungsrüge eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verfassung (ThürVerf). Des Weiteren macht sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf geltend. Schließlich ist sie der Ansicht, die Nichtzulassung der Revision würde sie in ihren Rechten auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf und dem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 87 Abs. 3 ThürVerf verletzen: Die Annahme, die Ansprüche seien verjährt, sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht habe sich mit den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt. 3. Am 28. November 2011 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 zugestellt worden. Sie hat ihn am 6. Februar 2012 dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Sie vertritt die Ansicht, diese Entscheidung sei für die Prüfung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen unbeachtlich. II. Die Verfassungsbeschwerde wird durch den nach § 34 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) bestellten Ausschuss verworfen. Die Beschwerdeführerin hat vor der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör den Rechtsweg nicht erschöpft; der Verstoß gegen § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG führt zur Unzulässigkeit der gesamten Verfassungsbeschwerde. 1. § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG macht die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde von der vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs abhängig. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht nur eingelegt, sondern das Gericht über sie auch entschieden hat (ThürVerfGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2003 - VerfGH 19/01 - und vom 22. April 2003 - VerfGH 20/01). Im Fall einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zählt zum Rechtsweg die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO. Nutzt ein Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nicht, kann er später vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf nicht mehr geltend machen. Soweit der gerügte Gehörsverstoß sich auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens auswirkt, führt eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erhobene Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit auch der weiteren gegen die gerichtliche Entscheidung gerichteten Angriffe. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese behaupteten Grundrechtsverletzungen die vorherige Einlegung der Anhörungsrüge nicht zumutbar war (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - VerfGH 41/09 u. a.; Beschlüsse vom 15. November 2006 - VerfGH 36/05 - und vom 6. Juli 2006 - VerfGH 35/05). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig. a) Der Rechtsweg war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft, weil zu diesem Zeitpunkt das Oberlandesgericht noch nicht über die Anhörungsrüge entschieden hatte. Ob der im laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. November 2011 geeignet war, diesen Zulässigkeitsmangel zu heilen, kann offen bleiben (vgl. hierzu ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 - VerfGH 14/07; dagegen: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 49/09, juris Rn. 4). Eine etwaige Heilungsmöglichkeit scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht fristgemäß vorgelegt hat. aa) Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist dem Verfassungsgerichtshof der Prozessstoff innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG so vorzutragen, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Thüringer Verfassung gewährten Rechts geprüft werden kann (zu den Darlegungsanforderungen des § 32 ThürVerfGHG: ThürVerfGH, Beschluss vom 25. März 2010 - VerfGH 49/09 und 50/09; Beschluss vom 6. November 2009 - VerfGH 48/08). Hat der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren durchlaufen, hat er auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge fristgemäß einzureichen oder zumindest deren Inhalt so wiederzugeben, dass eine Aktenanforderung entbehrlich ist. Die alleinige Vorlage der vorhergehenden Sachentscheidung genügt nicht. Der Verfassungsgerichtshof kann nur unter Berücksichtigung der das Anhörungsrügeverfahren abschließenden Entscheidung feststellen, ob in einem gerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VerfGH 13/09). Auch die Prüfung der weiteren Rügen setzt regelmäßig voraus, dass der Beschluss über die Anhörungsrüge bekannt ist. Erst mit ihm steht die konkrete verfassungsrechtlich relevante Beschwer fest. Dies gilt in besonderer Weise für einen möglichen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 ThürVerf. Auch wenn das Verfahren nach § 321 a ZPO nicht der Korrektur materiellrechtlicher Fehler dient, ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von Sachentscheidung und Beschluss über die Anhörungsrüge, welche Tatsachen das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05, juris Rn. 11). bb) Danach führt der nicht geheilte Verstoß gegen das Gebot der Rechtswegerschöpfung dazu, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit der Rüge eines Gehörsverstoßes als auch mit ihren weiteren Angriffen gegen das Urteil vom 30. August 2011 ausgeschlossen ist. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG vorgelegt worden. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Gehörsverstoß wirkt sich auf den gesamten Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens aus. Nach ihren Darlegungen ist die Zurückweisung der Berufung darauf zurückzuführen, dass das Oberlandesgericht ihre Ausführungen zum Beginn der Verjährungsfrist nicht zur Kenntnis genommen habe. Ebenso umfasst die Rüge der Gehörsverletzung die Nichtzulassung der Revision. Auch diesen Angriff begründet die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, das Gericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht auseinandergesetzt. b) Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführerin die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs nicht zuzumuten war. Insbesondere bestand kein Zweifel darüber, dass die Anhörungsrüge das prozessual zulässige Mittel war, die behauptete Gehörsverletzung zu beseitigen. Das Oberlandesgericht hat die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs ausdrücklich bejaht. III. Das Verfahren ist kostenfrei, § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig.