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Beschluss

15/13, 1 VB 15/13

Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHBW:2015:1005.15.13.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg den oben genannten Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben und entschieden, dass das Land Baden-Württemberg den Beschwerdeführerinnen zu 1 und 5 ihre notwendigen Auslagen ganz, der Beschwerdeführerin zu 2 zu einem Viertel und der Beschwerdeführerin zu 4 zu zwei Dritteln zu erstatten hat. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 haben die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 eine Festsetzung ihrer Auslagen sowie eine Verzinsung des Auslagenerstattungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang des Festsetzungsantrags beantragt. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 30. Juni 2015 wurden die durch das Land an die Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 zu erstattenden Kosten auf 10.865,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, welcher dem Bevollmächtigten der Landesregierung am 7. Juli 2015 zugestellt wurde, legte das Land Baden-Württemberg am 16. Juli 2015 Beschwerde ein, soweit dort eine Verzinsung gewährt wurde. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage in § 60 Abs. 4 StGHG. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof weder direkt noch analog anwendbar. Mit Beschluss vom 10. August 2015 half der Rechtspfleger der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2015 nicht ab. Die Sache wurde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mangels einer eindeutigen Regelung könne entsprechend auf Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden. Die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches entspreche der Praxis des Bundesverfassungsgerichts und anderer Landesverfassungsgerichte. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg ist als sofortige Beschwerde und nicht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu werten, vgl. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO und § 567 Abs. 2 ZPO analog. Hiernach ist gegen Entscheidungen über die Kosten die (sofortige) Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200 Euro übersteigt. Die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerinnen zu 4 und 5 ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang des Festsetzungsantrages zu verzinsen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist für den Staatsgerichtshof nicht eigens geregelt. Dasselbe gilt für das Bundesverfassungsgericht und andere Landesverfassungsgerichte. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches kann aber § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entnommen werden, der im Verfassungsprozess ergänzend heranzuziehen ist. Zwar sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht schematisch anzuwenden; vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 270 - Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08 -, Juris Rn. 6; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu-Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 69 ). In der hier zu entscheidenden Frage besteht aber kein Anlass, von dem in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgelegten Grundsatz, welcher sich auch in § 464b StPO wiederfindet, abzuweichen. Es erscheint auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren sachgerecht, dem Inhaber eines Kostenerstattungsanspruches eine Verzinsung ab Antragstellung zu gewähren, da er nach diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf hat, wann das Gericht über seinen Antrag entscheidet. Insofern weicht die Interessenlage des Antragstellers nicht von derjenigen vor den ordentlichen Gerichten ab (eine Verzinsung ab Antragstellung bejahend etwa BVerfGE 41, 228 - Juris Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 37 Rn. 24; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, D 263; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 1. Aufl. 2004, § 28 Rn. 33). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.