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Beschluss

P.ST. 2887

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2025:1201.P.ST.2887.00
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Tenor
Die Annahme der Grundrechtsklage wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Annahme der Grundrechtsklage wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Antragsteller war bis Ende Oktober 2002 als Vertragsarzt zugelassen. Er wendet sich mit seiner Grundrechtsklage unter anderem gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 zu Ansprüchen aufgrund der sog. Erweiterten Honorarverteilung − einer Altersversorgung für Vertragsärztinnen und -ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen – betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013. Im Kern rügt er eine nicht legitimierte „Begrenzung“ seines Eigentums nach Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen - HV -. Die Annahme der Grundrechtsklage ist nach § 43a Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. StGHG abzulehnen. Zwar ist der Rechtsweg mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. März 2024 erschöpft (vgl. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Allerdings ist die Grundrechtsklage aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Grundrechtsklage genügt offensichtlich nicht, um eine mögliche Verletzung von Art. 45 HV durch das angegriffene Urteil des Hessischen Landessozialgerichts plausibel darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs setzt eine zulässige Grundrechtsklage gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG voraus, dass der Antragsteller konkret einen Sachverhalt schildert, aus dem sich plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ergibt. Dies verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, das heißt ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll. - StRspr, vgl. nur StGH, Beschluss vom 13.04.2011 - P.St. 2301 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 09.10.2013 - P.St. 2401 -, StAnz. 2013, 1458 [1459] = juris, Rn. 16 f. m.w.N.; Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz. 2014, 268 [270] = juris, Rn. 24 - Der Antragsteller setzt sich nicht hinreichend mit der umfassenden Begründung des Landessozialgerichts auch unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 53/17, juris, Rn. 42 ff.) auseinander. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV. Dem Antragsteller gelingt es nicht darzulegen, weshalb die mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts übereinstimmende Auffassung des Landessozialgerichts, die zeitweise Berücksichtigung der Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen allein auf der sog. Beitragsseite verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, verfassungsrechtlich nicht vertretbar sei. Auch soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 1 HV) rügt, weil er als „Inaktiver“ einseitig im Vergleich zu den „Aktiven“ mit Anspruchszuwächsen belastet werde, genügt sein Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen. - Vgl. für eine Verfassungsbeschwerde und zu Art. 3 Abs. 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - BvR 1065/03 -, BVerfGE 131, 66 [82 f.] = juris, Rn. 48 f. m.w.N.; Beschluss vom 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23 -, juris, Rn. 9 - Darüber hinaus kann mangels entsprechenden Vorbringens nicht überprüft werden, ob der Antragsteller die aus dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Anforderungen beachtet hat. Im Grundrechtsklageverfahren verlangt das allgemeine Subsidiaritätsprinzip von einem Antragsteller, dass er über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken. - StGH, Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, 2326 [2327] = juris, Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 09.10.2013 - P.St. 2401 -, StAnz. 2013, 1458 [1461] = juris, Rn. 50 f. m.w.N.; Beschluss vom 12.08.2020 - P.St. 2689 -, StAnz. 2020, 947 [948] = juris, Rn. 22; Falk, Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 131 Rn. 19 m.w.N. (Stand: 15.09.2025) - Das Bundessozialgericht stützt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem darauf, dass es völlig an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befugnis des Gesetzgebers zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, insbesondere bei Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften, fehle. Der Antragsteller widerlegt diesen Vorwurf im Grundrechtsklageverfahren nicht. Er legt die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Insofern zeigt er nicht auf, im Instanzverfahren hinreichend auf eine Korrektur des von ihm geltend gemachten Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV, die grundsätzlich der des Art. 14 GG entspricht, hingewirkt zu haben. Von einer weiteren Begründung wird nach § 43a Satz 2 StGHG abgesehen.