OffeneUrteileSuche
Beschluss

P.St. 2946

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2025:1112.P.ST.2946.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Richtiger Antragsgegner in einem Verfassungsstreitverfahren ist derjenige, der für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die rechtliche Verantwortung trägt und dem sie zuzurechnen ist. Der Hessische Landtag ist grundsätzlich für Handlungen seiner (Hilfs-)Organe rechtlich verantwortlich. Beschlüsse seines Präsidiums − ein kollektives Leitungsorgan des Landtags − muss er sich zurechnen lassen. 2. Bei der Überprüfung von Maßnahmen, die – wie die Raumverteilung – die innere Organisation des Landtags betreffen, ist seine Autonomie zu beachten. Der Staatsgerichtshof prüft insoweit nur, ob eine Ungleichbehandlung von einzelnen Fraktionen und Abgeordneten auf sachlichen Gründen beruht, diskriminierungsfrei erfolgt und die Ausübung des Mandats nicht unzumutbar erschwert.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Richtiger Antragsgegner in einem Verfassungsstreitverfahren ist derjenige, der für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die rechtliche Verantwortung trägt und dem sie zuzurechnen ist. Der Hessische Landtag ist grundsätzlich für Handlungen seiner (Hilfs-)Organe rechtlich verantwortlich. Beschlüsse seines Präsidiums − ein kollektives Leitungsorgan des Landtags − muss er sich zurechnen lassen. 2. Bei der Überprüfung von Maßnahmen, die – wie die Raumverteilung – die innere Organisation des Landtags betreffen, ist seine Autonomie zu beachten. Der Staatsgerichtshof prüft insoweit nur, ob eine Ungleichbehandlung von einzelnen Fraktionen und Abgeordneten auf sachlichen Gründen beruht, diskriminierungsfrei erfolgt und die Ausübung des Mandats nicht unzumutbar erschwert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A. Gegenstand der gegen den Hessischen Landtag gerichteten Verfassungsstreitigkeit ist die gegenüber den Antragstellern vorgenommene Raumzuweisung. Sie wenden sich gegen die Zuteilung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Landtags und sehen sich dadurch insbesondere in ihrem Recht auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum verletzt. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Fraktion im Hessischen Landtag. Die Antragsteller zu 2. bis 28. sind Mitglieder des Hessischen Landtags, die jeweils über die Landesliste der Partei der Antragstellerin zu 1. am 8. Oktober 2023 in den 21. Hessischen Landtag gewählt wurden. Aktuell besteht die Antragstellerin zu 1. aus 25 Abgeordneten. Der Antragsteller zu 11. ist im März 2024 und der Antragsteller zu 27. im September 2024 aus der Fraktion ausgetreten; beide gehören dem Landtag als fraktionslose Abgeordnete an. I. In der 20. Wahlperiode (2019 bis 2024) war die Antragstellerin zu 1. zuletzt mit 14 Abgeordneten vertreten. Bereits seit dem Jahr 2017 finden Sanierungsarbeiten am historischen Stadtschloss des Antragsgegners in Wiesbaden statt. Aus diesem Grund mussten die Räume im Landtagsgebäude zum Teil neu verteilt werden, wobei den Mitgliedern der Antragstellerin zu 1. in der 20. Wahlperiode keine Räume im Hauptgebäude des Landtags zur Verfügung gestellt wurden. Sie nutzten stattdessen Räumlichkeiten in der (…Adresse 1…) in Wiesbaden sowie einen Container im Hof des Stadtschlosses. Nach der Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023 war eine Neuverteilung der Räumlichkeiten in den Liegenschaften des Antragsgegners erforderlich. Der mit dieser Thematik betraute Ältestenrat fasste am 28. November 2023 folgenden Beschluss: „Der Ältestenrat empfiehlt dem Präsidium, die Raumzuteilung unter der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Liegenschaften des Hessischen Landtages durch die Fraktionen fortzuschreiben − mit der Maßgabe, dass die AfD-Fraktion, sofern möglich, eine begrenzte Anzahl Büros und einen Sitzungssaal in der Hauptliegenschaft zugewiesen bekommt.“ Mit Beschluss vom selben Tag beauftragte das Präsidium des Antragsgegners die Landtagskanzlei mit der entsprechenden Umsetzung: „Die Landtagskanzlei wird beauftragt, die Raumverteilung unter der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Liegenschaften des Hessischen Landtages durch die Fraktionen fortzuschreiben − mit der Maßgabe, dass die AfD-Fraktion, sofern möglich, eine begrenzte Anzahl Büros und einen Sitzungssaal in der Hauptliegenschaft zugewiesen bekommt.“ Auf dieser Grundlage unterbreitete die Landtagsverwaltung der damaligen Antragstellerin zu 1. im Dezember 2023 zwei Vorschläge für eine Raumzuteilung in der 21. Wahlperiode. Die Variante 1 umfasste 50 Büroräume und zwei Sitzungszimmer (jeweils 55 qm) in der (…Adresse 1…) in Wiesbaden sowie daneben drei Büroräume und ein Sitzungszimmer (164,64 qm) im Mittelbau der Hauptliegenschaft des Antragsgegners, die Variante 2 eine Zuteilung von 38 Büroräumen und zwei Sitzungszimmern in der (…Adresse 1…) sowie von 16 Büroräumen und einem Sitzungszimmer im Mittelbau der Hauptliegenschaft. Die Antragstellerin zu 1. in ihrer damaligen Zusammensetzung entschied sich bei weiterer grundsätzlicher Ablehnung der Raumzuteilung auf der Grundlage der Beschlüsse des Ältestenrats und des Präsidiums bis zu einer endgültigen Klärung für die Variante 1. II. Mit ihrem Antrag vom 2. Februar 2024 wenden sich die Antragsteller gegen die durch das Präsidium des Antragsgegners beschlossene und von dessen Präsidentin umgesetzte Zuweisung von Räumen, die sich überwiegend in der (…Adresse 1…) und damit außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners befinden. Sie meinen, der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsgegner passiv prozessführungsbefugt, weil ihm die Entscheidungen der Landtagspräsidentin, des Ältestenrats und des Präsidiums zuzurechnen seien. Der Antrag sei auch begründet, da die Zuweisung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum verletze. Denn die parlamentarische Arbeit der Antragsteller zu 2. bis 28. werde durch die Zuteilung von Räumen außerhalb des Landtagsgebäudes erheblich erschwert und behindert. Insbesondere hätten sie aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Plenarsaal bzw. den Sitzungssälen der Ausschüsse und ihren Büros einen erheblich erhöhten Zeitaufwand und damit eine entsprechend geringere effektive Arbeitszeit. Auch seien die Erreichbarkeit der Abgeordneten anderer Fraktionen sowie der Zugriff auf die im Landtagsgebäude untergebrachten Dienste der Landtagsverwaltung erschwert. Die Antragsteller behaupten, die noch zu Beginn der 20. Legislaturperiode insbesondere aufgrund der umfangreichen Sanierung des Landtagsgebäudes bestehenden räumlichen Zwänge seien entfallen. Durch die Zuteilung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners werde die parlamentarische Arbeit der Antragsteller zu 2. bis 28. erheblich erschwert. Allein für den Fußweg von der Liegenschaft (…Adresse 1…) bis zum Landtagsgebäude benötigten sie zehn bis 15 Minuten. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Fraktionen sei auch dadurch begründet, dass die Fraktionsmitarbeiter Beschäftigungszeit für die notwendigen Fußwege aufzuwenden hätten und deshalb eine geringere für die Fraktion effektiv nutzbare Arbeitszeit verbleibe. Außerdem stünde den Antragstellern in der (…Adresse 1…) kein ausreichend großer Sitzungssaal zur Verfügung. Da sich die Antragsteller zu 2. bis 28. für jede Fraktionssitzung in das Landtagsgebäude begeben müssten, führe dies zu einer erheblichen zeitlichen Belastung, Eilsitzungen könnten überhaupt nicht durchgeführt werden und die Durchführung entsprechender Sitzungen sei für andere Fraktionsmitglieder und -mitarbeiter sowie für Medienvertreter erkennbar. Weitere Behinderungen der parlamentarischen Arbeit ergäben sich aus dem Umstand, dass die den Antragstellern zugewiesene Liegenschaft außerhalb der Bannmeile nach § 2 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags liege, sowie aus dem Verkehrs- und Wetterrisiko beim Zurücklegen der Wegstrecke. Darüber hinaus sei die persönliche Sicherheit der Antragsteller und ihrer Mitarbeiter durch die Zuteilung von Räumen außerhalb des Landtagsgebäudes vor allem wegen Bedrohungen durch Linksextremismus erheblich gefährdet. Schließlich würden die parlamentarische Arbeit und Chancengleichheit der Antragsteller hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller ließen sich ausschließlich durch eine Unterbringung in der Hauptliegenschaft des Landtags beseitigen. Eine Zuweisung der entsprechenden Räumlichkeiten sei im Hinblick auf die infolge der Wahl frei gewordenen Kapazitäten einerseits und der Vielzahl der im Landtagsgebäude untergebrachten Stellen der Landtagsverwaltung andererseits ohne Zweifel möglich. Selbst bei notwendiger externer Unterbringung von Abgeordneten und Fraktionen wäre es aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, alle Abgeordneten und Fraktionen gleich zu behandeln und diese Gleichbehandlung entweder durch eine Rotation der externen Unterbringung von Fraktionen in der (…Adresse 1…) zu realisieren oder jede Fraktion mit der externen Unterbringung im jeweils gleichen Verhältnis zu belasten. Die Antragsteller beantragen, 1. festzustellen, dass die von der Präsidentin des Landtags vorgenommene Raumzuteilung an die Antragsteller insoweit gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen verstößt, als den Antragstellern hierdurch Räume außerhalb der Hauptliegenschaft des Landtags zugewiesen werden; 2. festzustellen, dass der Beschluss des Präsidiums des Landtags vom 28. November 2023 betreffend die Raumzuteilung der Fraktionen insoweit gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen verstößt, als den Antragstellern hierdurch Räume außerhalb der Hauptliegenschaft des Landtags zugewiesen werden. III. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. August 2024 Stellung genommen. Er meint, der Antrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zum Sachverhalt trägt der Antragsgegner unter anderem vor, dass die räumlichen Zwänge im Landtagsgebäude fortbestünden. Die seit dem sanierungsbedingten Auszug im Jahr 2017 entzogenen Büroräume seien bislang nicht wieder bezogen worden und stünden frühestens Ende 2025 wieder zur Verfügung. Die Entfernung zwischen der Liegenschaft (…Adresse 1…) und der Hauptliegenschaft könne in maximal sieben Minuten bewältigt werden. Dem Antragsgegner seien die Sicherheitsinteressen der Antragsteller bewusst und er habe diesen insbesondere durch eine umfassende sicherheitstechnische Ertüchtigung der Liegenschaft in der (…Adresse 1…) verbunden mit Kosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro bereits in der 20. Wahlperiode Rechnung getragen. Entgegen dem Dafürhalten der Antragsteller sei es ohne eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Landtags nicht möglich, die in der Hauptliegenschaft verbliebenen Räume der Landtagsverwaltung den Fraktionen zur Verfügung zu stellen. Andere mögliche Umzugsvarianten – insbesondere ein Umzug der SPD-Fraktion anstelle der Antragstellerin zu 1. in die (…Adresse 1…) − seien wegen des hiermit jeweils verbundenen erheblichen logistischen Aufwands sowie einer nicht bis zum Beginn der 21. Wahlperiode als gewährleistet erachteten Umsetzung negativ bewertet worden. In rechtlicher Hinsicht sei bereits zweifelhaft, ob der Rechtsweg zum Staatsgerichthof eröffnet sei, weil die Antragsteller keine Position in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis geltend machten. Der Antrag sei jedenfalls mangels Antragsbefugnis der Antragsteller unzulässig, da die Antragsteller weder eine unmittelbare Beteiligung an einem Verfassungsrechtsverhältnis noch eine Verletzung in ihrem Statusrecht auf formale Chancengleichheit oder des allgemeinen Gleichheitssatzes schlüssig behauptet hätten. Der Vortrag der Antragsteller lasse bereits einen Eingriff in ihr Recht auf formale Chancengleichheit nicht möglich erscheinen und es fehle jede Auseinandersetzung damit, dass dieser durch den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Landtags, einem gegenüber den Statusrechten der Antragsteller gleichrangigen Rechtsgut von Verfassungsrang, gerechtfertigt wäre. Die Verfassungsgerichtsbarkeit habe die Autonomie des Parlaments bei der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung zu beachten. Es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Antragsgegner seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten habe. Aus den vorgenannten Gründen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. IV. Die Landesanwältin hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsstreitigkeit für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Der Antrag zu 1. sei unzulässig, weil die Präsidentin des Landtags bei der Zuweisung der Räumlichkeiten nicht in eigener verfassungsrechtlicher Kompetenz entschieden, sondern als Spitze der Landtagsverwaltung lediglich die Beschlussfassung des Landtagspräsidiums ausgeführt und umgesetzt habe. Nicht beteiligtenfähig seien zudem die einzelnen Abgeordneten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass auch Art. 76 der Verfassung des Landes Hessen - HV - umfassend die zur Mandatsausübung erforderlichen Rechte garantiere, sei der Antrag zu 2. unzulässig. Es werde schon nicht deutlich, dass die verfassungsrechtlich gesicherte parlamentarische Arbeit der Antragstellerin zu 1. durch die Raumvergabe überhaupt betroffen sei. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. im Verhältnis zu anderen Fraktionen bei der Wahrnehmung der sich aus dem Abgeordnetenstatus ergebenden Rechte behindert werde. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die parlamentarische Tätigkeit durch die Zuweisung der konkreten Räumlichkeiten außerhalb des Landtagsgebäudes unangemessen erschwert werde. Davon abgesehen sei der Antrag zu 2. unbegründet. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Präsidium sein weites Ermessen bei der Raumvergabe in verfassungswidriger Weise ausgeübt habe. V. Die Hessische Staatskanzlei hat mitgeteilt, dass die Hessische Landesregierung von einer Stellungnahme absehe. B. Die Antragsteller können sich mit ihrem Antrag gemäß Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - an den für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Staatsgerichtshof wenden, weil sie eine Verletzung ihrer organschaftlichen Kompetenzen − insbesondere ihres Rechts auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum − durch den Antragsgegner rügen. Der gegen die Raumzuteilung der Landtagspräsidentin gerichtete Antrag zu 1. ist jedoch unzulässig (II.). Der gegen den Beschluss des Landtagspräsidiums gerichtete Antrag zu 2. ist zwar zulässig (I.), allerdings ist er offensichtlich unbegründet (III.). I. Der Antrag zu 2., mit dem die Antragsteller den Beschluss des Präsidiums des Antragsgegners vom 28. November 2023 zur Raumverteilung angreifen, ist zulässig. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind jeweils beteiligtenfähig (1.), wobei sich der Antragsgegner die Handlungen seines Präsidiums zurechnen lassen muss (2.). Im Ergebnis liegt ein zulässiger Antragsgegenstand vor (3.) und sind die Antragsteller antragsbefugt (4.). Es besteht auch ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller (5.). 1. Im Verfassungsstreitverfahren sind die Antragstellerin zu 1. als Fraktion des Landtags und die Antragsteller zu 2. bis 28. als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags sowie der Antragsgegner gemäß § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGHG beteiligtenfähig. 2. Der Antragsgegner ist passiv prozessführungsbefugt und muss sich die angegriffene Raumzuteilung durch sein Präsidium mit Beschluss vom 28. November 2023 zurechnen lassen. a) In einem Verfassungsstreitverfahren müssen Antragsteller und Antragsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Rechte aktiv wie passiv prozessführungsbefugt sein. - Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 24 m.w.N. - Dabei ist richtiger Antragsgegner derjenige, der für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die rechtliche Verantwortung trägt und dem sie zuzurechnen ist. - Vgl. Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 112 m.w.N.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG (Stand: Aug. 2024), § 64 Rn. 20 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 -, BVerfGE 62, 1 [33] = juris, Rn. 93; Urteil vom 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 Rn. 61 m.w.N.; Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 77 m.w.N.; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 34 m.w.N. - Das Präsidium ist unter den Antragsberechtigten in § 42 Abs. 2 StGHG nicht aufgeführt. Es kann deshalb weder Antragsteller noch Antragsgegner sein. - Hierzu StGH, Beschluss vom 09.12.2020 - P.St. 2781 -, StAnz. 2020, 1432 [1433] = juris, Rn. 19 ff. m.w.N.; Falk, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 131 Rn. 35 (Stand: 15.09.2025); Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 10 - Allerdings ist der Antragsgegner grundsätzlich für Handlungen seiner (Hilfs-)Organe rechtlich verantwortlich. - Für die Zurechnung von Maßnahmen eines Untersuchungsausschusses vgl. StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, StAnz. 1999, 155 [157] = juris, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [824] = juris, Rn. 76 ff.; gegen die Zurechnung von Wahlakten in Ausschüssen des Bundestags dagegen BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 78 ff. - b) Vor diesem Hintergrund muss sich der Antragsgegner jedenfalls mit Blick auf die vorliegend angegriffene Raumzuteilung den mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Beschluss seines Präsidiums vom 28. November 2023 zurechnen lassen. Denn das Präsidium ist als „Vorstand“ nach Art. 84 HV ein kollegiales Leitungsorgan des Antragsgegners. - Rupp-v. Brünneck/Konow, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 16. Lfg. 1999, Art. 84 Erl. 7; Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 84 Rn. 1 (Stand: 15.09.2025); nach Braum/Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 86 Rn. 145 (Stand: 15.09.2025), kann der Landtag insbesondere bei Maßnahmen unter Beteiligung des Präsidiums Zurechnungsobjekt sein - 3. Die durch das Präsidium am 28. November 2023 beschlossene Raumzuteilung kann im Wege einer Verfassungsstreitigkeit angegriffen werden. a) Gegenstand eines Verfassungsstreitverfahrens ist nach §§ 15 Nr. 4, 42 Abs. 1 StGHG die Auslegung der Verfassung des Landes Hessen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans, aber auch über den Umfang der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Landes Hessen, durch Gesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. - Zum Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit etwa StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P.St. 789 -, StAnz. 1978, 1683 [1686] = juris, Rn. 51 ff.; Falk, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 131 Rn. 34 (Stand: 15.09.2025); Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 5 m.w.N. - Wesentlich für eine Verfassungsstreitigkeit ist eine verfassungsrechtliche Beziehung zwischen Antragsteller und Antragsgegner. - StGH, Urteil vom 25.10.1967 - P.St. 482 -, StAnz. 1967, 1458 [1460 f.] = juris, Rn. 31 f. m.w.N.; Urteil vom 26.07.1978 - P.St. 789 -, StAnz. 1978, 1683 [1689] = juris, Rn. 72, für einen Zuständigkeitsstreit; zum Begriff „verfassungsrechtlicher Streitigkeiten“ zudem StGH, Beschluss vom 05.11.1975 - P.St. 782 -, juris, Rn. 13 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1/18 -, BVerwGE 164, 368 Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 26.03.2025 - 6 C 6/23 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 10.04.2025 - 2 C 16.24 -, juris, Rn. 17, 19; hierzu auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 24 ff. m.w.N. - b) Vorliegend stützen die Antragsteller den Antrag zu 2. nicht auf einfachgesetzliche Vorgaben oder die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags - GO-LT -, sondern in zulässiger Weise auf eine Verletzung verfassungsrechtlicher Positionen, insbesondere ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe im parlamentarischen Raum. Zudem richten sie ihren Antrag gegen ein im Verfassungsstreitverfahren beteiligtenfähiges Verfassungsorgan. Auf die Empfehlung des Ältestenrats hin beauftragte das Präsidium mit Beschluss vom 28. November 2023 die Landtagskanzlei mit der Umsetzung der Raumzuteilung, das heißt mit der Fortschreibung der bisherigen Nutzung der Liegenschaften des Antragsgegners durch die Fraktionen „mit der Maßgabe, dass die AfD-Fraktion, sofern möglich, eine begrenzte Anzahl Büros und einen Sitzungssaal in der Hauptliegenschaft zugewiesen bekommt“. Die Raumzuteilung zeigt sich hier in einer verfassungsrechtlichen Dimension. Es ist denkbar, dass durch die Zuteilung von Abgeordnetenbüros und sonstigen Räumlichkeiten, die der Mandatsausübung dienen, die aus dem Abgeordneten- und Fraktionsstatus resultierenden Verfassungspositionen berührt werden – zum Beispiel, wenn Abgeordnete und Fraktionen sehr weit entfernt von der Hauptliegenschaft des Antragsgegners oder dessen parlamentarischer Infrastruktur untergebracht würden. 4. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 3 StGHG, weil sie im Hinblick auf den Antrag zu 2. eine mögliche Verletzung ihrer Statusrechte noch schlüssig dargelegt haben. a) Der Staatsgerichtshof entscheidet gemäß § 42 Abs. 3 StGHG, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Die Antragstellerin zu 1. sowie die Antragsteller zu 2. bis 28. müssen hiernach schlüssig behaupten, dass sie und der Antragsgegner jeweils an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und hieraus erwachsende eigene Rechte und Zuständigkeiten der Antragsteller durch die beanstandete Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet sind. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller muss nach dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest möglich erscheinen. Erforderlich ist ein hinreichend substantiierter Vortrag. - StGH, Urteil vom 26.07.1978 - P.St. 789 -, StAnz. 1978, 1683 [1688] = juris, Rn. 62 m.w.N.; Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1368] = juris, Rn. 99 f. m.w.N.; Beschluss vom 13.07.2016 - P.St. 2431 -, StAnz. 2016, 1022 [1024] = juris, Rn. 68 ff. m.w.N.; Beschluss vom 09.12.2020 - P.St. 2781 -, StAnz. 2020, 1432 [1433] = juris, Rn. 32 f.; Beschluss vom 19.03.2025 - P.St. 2995 -, StAnz. 2025, 435 [436] = juris, Rn. 26; Falk, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 131 Rn. 36 (Stand: 15.09.2025); Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 42 Rn. 22, 24 m.w.N., 36 - b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller – trotz teilweise nicht weiter belegten Vorbringens – noch. Die Antragsteller stützen sich auf ihr Recht auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum und damit auf ein durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenes Recht im Sinne von § 42 Abs. 3 StGHG, in welchem sie sich durch die Zuweisung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners verletzt sehen. Die Antragsteller führen insbesondere Erschwernisse ihrer parlamentarischen Arbeit und somit bei der Ausübung ihres Mandats (vgl. Art. 76 Abs. 1 HV) aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Plenarsaal bzw. den Sitzungssälen der Ausschüsse und ihren Büros an – insbesondere einen erhöhten Zeitaufwand durch das Pendeln, eine erschwerte Erreichbarkeit der Abgeordneten anderer Fraktionen und der Dienste der Landtagsverwaltung sowie Sicherheitsaspekte aufgrund der außerhalb der Bannmeile liegenden Räumlichkeiten und beim Zurücklegen der Wegstrecke. Wenngleich die räumliche Distanz zwischen dem Hauptgebäude und der (…Adresse 1…) mit rund 500 Metern überschaubar ist (selbst nach dem Vorbringen der Antragsteller kann sie fußläufig in durchschnittlich zehn bis 15 Minuten zurückgelegt werden, nach dem Vorbringen des Antragsgegners sogar in rund sieben Minuten), erscheint es zumindest möglich, dass die Statusrechte der Antragsteller aus Art. 77 HV durch die angegriffene Raumzuteilung in verfassungsrechtlich erheblicher Weise eingeschränkt werden. 5. Schließlich besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsteller. Insbesondere haben sie gegenüber den Ansprechpartnern aufseiten des Antragsgegners jeweils deutlich gemacht, mit der angegriffenen Raumzuteilung nicht einverstanden zu sein. Dass sie sich gleichwohl für die von der Landtagsverwaltung vorgeschlagene Variante 1 und nicht für die mehr Büroräume im Hauptgebäude des Antragsgegners umfassende Variante 2 (vier Büroräume bei Variante 1, 18 Büroräume bei Variante 2) entschieden haben, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Konfrontation seitens der Antragsteller zu der von ihnen begehrten Zuteilung − einer vollständigen Unterbringung in der Hauptliegenschaft des Antragsgegners − geführt hätte. II. Der Antrag zu 1., mit dem die Antragsteller sich gegen die Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses vom 28. November 2023 durch die Landtagspräsidentin wenden, ist unzulässig. Es fehlt den Antragstellern insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 3 StGHG, weil sie eine Verletzung ihrer Statusrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben. Nach Art. 86 HV verwaltet die Präsidentin die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags. Ihr stehen unter anderem die Dienstaufsicht über sämtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landtags sowie das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude zu. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wird sie durch die Kanzlei des Landtags unterstützt (vgl. § 107 GO-LT). - Vgl. zu den Aufgaben der Landtagspräsidentin auch § 44 GO-LT; zur Dienstaufsicht vgl. Braum/Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 86 Rn. 79 (Stand: 15.09.2025); Baudewin/Kallert/Meister/ Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 86 Rn. 4 - Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargetan, inwiefern sie durch die konkrete Raumzuweisung der Landtagsverwaltung zusätzlich, das heißt über die Grundentscheidung des Präsidiums vom 28. November 2023 hinaus, beschwert sein könnten. Die Landtagsverwaltung unterbreitete der Vorgängerin der Antragstellerin zu 1. in Umsetzung des – entsprechend der Empfehlung des Ältestenrats getroffenen − Präsidiumsbeschlusses vom 28. November 2023 zwei Vorschläge für eine Raumzuteilung in der 21. Wahlperiode. Beide Varianten sahen jeweils auch die Zuweisung mehrerer Büroräume sowie eines Sitzungssaals in der Hauptliegenschaft des Antragsgegners vor. Im Kern richten sich die Antragsteller damit gegen die grundlegende Entscheidung des Präsidiums zur Fortschreibung der bisherigen Nutzung der Räumlichkeiten in der (…Adresse 1…). Eine Verletzung ihrer Verfassungspositionen durch die seitens der Landtagsverwaltung vorgeschlagenen Varianten, die über die Grundentscheidung des Präsidiums hinausgeht, zeigen sie nicht substantiiert auf. III. Der Antrag zu 2. ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller werden durch die angegriffene Raumzuteilung nicht in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Statusrechten verletzt. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum (1.). Zwar liegt eine Ungleichbehandlung darin, dass den Antragstellern anders als den übrigen Fraktionen und deren Abgeordneten Räume rund 500 Meter entfernt von der Hauptliegenschaft des Landtags zugewiesen wurden (2.). Allerdings ist diese Ungleichbehandlung offensichtlich gerechtfertigt (3.). 1. Den Antragstellern – der Fraktion und den Abgeordneten – steht jeweils ein Recht auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum zu. Der Grundsatz der gleichen Wahl, wie er in Art. 73 Abs. 2 HV verankert ist, gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die Ausübung des Abgeordnetenmandats. Ebenso wenig wie das Grundgesetz kennt die Verfassung des Landes Hessen im Wahlrecht (insbesondere Art. 71, 73 Abs. 2 HV) oder im Parlamentsrecht (insbesondere Art. 75, 76, 77 HV) irgendwelche für das Amt des Abgeordneten erhebliche, in seiner Person liegende Umstände, die eine Differenzierung innerhalb seines Status rechtfertigen könnten. - StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, StAnz. 1977, 1526 [1534] = juris, Rn. 96 f. m.w.N. - Vom allgemeinen Gleichheitssatz unterscheidet sich der Grundsatz der gleichen Wahl durch seinen formalen Charakter. Für den Status der Abgeordneten bedeutet er, dass alle Mitglieder des Landtags einander formal gleichgestellt sind. - StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, StAnz. 1977, 1526 [1535] = juris, Rn. 99 m.w.N.; Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369] = juris, Rn. 110 f. m.w.N.; Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Rn. 20, 21 m.w.N. (Stand: 15.09.2025) - Für Fraktionen leitet sich die entsprechende Rechtsstellung aus dem Status der Abgeordneten ab, weil die Bildung von Fraktionen im Hessischen Landtag auf einer in Ausübung des freien Mandats (Art. 76 Abs. 1 HV) getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht. Dementsprechend ergibt sich aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen. - StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, StAnz. 1977, 1526 [1537] = juris, Rn. 116; Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369] = juris, Rn. 106 ff., 112 f. m.w.N.; Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Rn. 48 m.w.N. (Stand: 15.09.2025); Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 77 Rn. 2 - Gleichheit kommt als Maßstab überall zur Geltung, wo den Abgeordneten und Fraktionen durch Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt werden. Die Abgeordneten und Fraktionen sind von Verfassungs wegen befugt, diese Rechte in gleicher Weise auszuüben. Deren Durchsetzung darf nicht davon abhängen, ob sie sich in der Mehr- oder Minderheit befinden. So nehmen die Fraktionen etwa gleichberechtigt an der Fraktionsfinanzierung teil, sind ihrem Stärkeverhältnis entsprechend gleichermaßen in den Ausschüssen und anderen Parlamentsorganen vertreten und haben ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zur Beratung in den Ausschüssen und Gremien des Parlaments. - StGH, Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369] = juris, Rn. 114 f. m.w.N., zu Fraktionen - Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Angeordneten und Fraktionen gewährleistet Minderheitenschutz während des gesamten Verfahrens der parlamentarischen Meinungs- und Willensbildung. Insoweit bezieht er sich grundsätzlich primär auf den parlamentarischen Raum, zu dem beispielsweise Rede- und Antragsrechte oder sonstige parlamentarische Mitwirkungsbefugnisse der Antragsteller gehören. - StGH, Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1368 f.] = juris, Rn. 101 f. m.w.N., 116 ff. m.w.N., 124, zu Fraktionen; vgl. BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [220 f.] = juris, Rn. 109 f., zum Schutz der parlamentarischen Minderheit auch zugunsten einzelner Abgeordneter - Jedoch schützt Art. 76 i.V.m. Art. 77 HV wie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - nicht nur das freie Mandat und die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne, sondern ebenfalls die zu dessen effektiver Wahrnehmung notwendigen materiellen Grundlagen und parlamentarischen Infrastrukturen. - Vgl. Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 76 Rn. 35 und Art. 77 Rn. 38 (Stand: 15.09.2025); BVerfG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354 Rn. 38; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.04.2022 - 1 GR 69/21 -, juris, Rn. 95; nach BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 98; Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 49, auch bei Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Bundestags - Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten und Fraktionen neben der Wahl und der Mandatsausübung auch auf die Sachausstattung. - Vgl. Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Rn. 20 f. (Stand: 15.09.2025); BVerfG, Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 98, zur Geltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch jenseits der Mitwirkung der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse an der parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinne - 2. Durch die vorliegend angegriffene Zuweisung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners werden die Antragsteller im Vergleich zu den übrigen Fraktionen und deren Abgeordneten ungleich behandelt. Obwohl die Zuweisung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft nicht die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne betrifft, ist bei dieser organisatorischen Maßnahme zur Raumnutzung und Amtsausstattung der Mandatsträger der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Der Antragstellerin zu 1. und den Antragstellern zu 2. bis 28. sind − anders als den übrigen Fraktionen und Abgeordneten des Antragsgegners − ohne ihr Einverständnis überwiegend Räume in der Liegenschaft (…Adresse 1…) in Wiesbaden zugewiesen worden. 3. Einer Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Gleichbehandlung im parlamentarischen Raum steht jedoch entgegen, dass die Differenzierung zwischen den Antragstellern und anderen Fraktionen sowie deren Abgeordneten offensichtlich gerechtfertigt ist. Bei der Überprüfung von Maßnahmen, die die innere Organisation des Landtags betreffen, ist die Autonomie des Landtags zu beachten (a) und der Staatsgerichtshof prüft insoweit nur, ob die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht (dazu b), diskriminierungsfrei erfolgt (dazu c) und die Ausübung des Mandats nicht unzumutbar erschwert (dazu d). Diesen Rechtfertigungsanforderungen wird genügt. a) Ungleichbehandlungen von einzelnen Fraktionen und Abgeordneten bedürfen zwar als Ausnahme von der formalisierten Statusgleichheit grundsätzlich eines besonderen rechtfertigenden Grundes. - StGH, Urteil vom 07.07.1977 - P.St. 783 -, StAnz. 1977, 1526 [1535] = juris, Rn. 103; Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369] = juris, Rn. 110 f. m.w.N.; Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Rn. 37 m.w.N. (Stand: 15.09.2025) - Dies gilt insbesondere, wenn es um die unmittelbare Beteiligung an der parlamentarischen Arbeit geht, wie etwa bei Rede- und Antragsrechten oder sonstigen parlamentarischen Mitwirkungsbefugnissen. - Vgl. StGH, Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369] = juris, Rn. 110 ff., 124 - Bei die innere Organisation des Landtags betreffenden Fragen ist jedoch die Autonomie des Landtags zu beachten. In der Ausgestaltung seiner inneren Ordnung ist dem Landtag als allein unmittelbar demokratisch legitimiertem Verfassungsorgan weitgehende Freiheit einzuräumen. Insoweit kann es in Kauf zu nehmen sein, dass seine Regelungen den einzelnen Abgeordneten auf unterschiedliche Weise beschränken. - Vgl. für den Deutschen Bundestag BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 58 m.w.N. - Für Vorgänge im inneren Geschäftsbereich des Landtags – vor allem bezogen auf die Handhabung der Geschäftsordnung – ist allgemein anerkannt, dass sie insgesamt einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. - Vgl. StGH, Urteil vom 09.10.2013 - P.St. 2319 -, StAnz. 2013, 1364 [1369 f.] = juris, Rn. 133 ff. m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [220] = juris, Rn. 106 f.; Urteil vom 22.03.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 60 ff.; Urteil vom 18.09.2024 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 170, 1 Rn. 99 ff., jeweils für die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags; Baudewin/Kallert/Meister/ Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 99 Rn. 3 m.w.N. - Auch die Entscheidung über die Zuweisung und Nutzung von Räumen des Landtags betrifft einen solchen Bereich der Selbstorganisation des Landtags und unterliegt grundsätzlich seiner Autonomie. Anders als innere Angelegenheiten des Landtags, wie die in der Geschäftsordnung geregelte Einbringung und Beratung von Gesetzesentwürfen oder der Ablauf von Parlamentssitzungen, betrifft die Raumzuteilung einen im Schwerpunkt administrativen Bereich und kann die eigentliche Mandatsausübung nur in Ausnahmefällen beeinträchtigen. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Ungleichbehandlungen einzelner Mandatsträger bedarf es daher bei derartigen organisatorischen Maßnahmen keines besonderen rechtfertigenden Grundes. Ausreichend und maßgeblich ist insofern, dass Ungleichbehandlungen von einzelnen Fraktionen und Abgeordneten auf sachlichen Gründen beruhen, diskriminierungsfrei erfolgen und nicht zu unzumutbaren Erschwernissen der Mandatsausübung führen. b) Der Beschluss des Präsidiums des Landtags über die Raumzuteilung vom 28. November 2023 beruht auf sachlichen Gründen. Auslöser der notwendigen Auslagerung von Büro- und Funktionsräumen der Abgeordneten und Fraktionen des Antragsgegners sind die Sanierungsarbeiten am historischen Stadtschloss − einem Teil der Hauptliegenschaft des Antragsgegners. Diese Arbeiten bezwecken offensichtlich die Erhaltung des Gebäudes des Antragsgegners und dienen damit der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments als Rechtsgut von Verfassungsrang. Die dadurch bedingte Raumknappheit in der Hauptliegenschaft erweist sich somit auch nicht als strukturell, sondern als lediglich vorübergehend. Die Antragsteller wenden sich bereits nicht gegen die grundsätzliche Eignung der getroffenen Raumzuteilung, um den räumlichen Zwängen, bedingt durch die Sanierungsarbeiten am historischen Stadtschloss, Rechnung zu tragen. Sie haben weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die entsprechenden Sanierungsarbeiten zwischenzeitlich jedenfalls teilweise beendet sind und in den Räumlichkeiten der Hauptliegenschaft des Antragsgegners wieder mehr bzw. genügend Räume zur Verfügung stehen. Damit fehlt es weiterhin an der Möglichkeit des Antragsgegners, allen Fraktionen und Abgeordneten die zur Mandatsausübung erforderlichen Räume in der Hauptliegenschaft zur Verfügung zu stellen. Soweit die Antragsteller behaupten, eine Zuweisung der entsprechenden Räumlichkeiten sei im Hinblick auf die infolge der letzten Wahl frei gewordenen Kapazitäten möglich, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Es ist verfassungsrechtlich offensichtlich nicht zu beanstanden, dass die bisherige Raumzuteilung in der 20. Wahlperiode nach der Wahl – trotz eines entsprechenden Zuwachses der Antragstellerin zu 1. − in der 21. Wahlperiode mit einigen Änderungen fortgeführt wurde und nicht (auch) die Räumlichkeiten anderer Fraktionen und deren Abgeordneter oder von Teilen der Verwaltung in die Liegenschaft (…Adresse 1…) ausgelagert wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen zu den internen Abstimmungsprozessen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Raumzuteilung ergibt sich, dass die für den Antragsgegner handelnden Beteiligten − einschließlich des Ältestenrats − die Sachlage und Optionen der Raumzuteilung in der 21. Wahlperiode eingehend erörtert und eine sachgerechte Lösung angestrebt haben. Die aufseiten des Antragsgegners Beteiligten führen sachgerechte Gründe dafür an, warum die bereits in der 20. Wahlperiode teilweise erfolgte Ausgliederung der Räumlichkeiten der (damals noch zahlenmäßig schwächeren, zuletzt nur noch mit 14 Abgeordneten vertretenen) Antragstellerin zu 1. auch in der 21. Wahlperiode trotz deren Zuwachses fortgesetzt werden sollte. Die maßgeblichen Erwägungen der Entscheidungsträger des Antragsgegners waren dabei vor allem der im Zusammenhang mit einem Umzug anderer Fraktionen und deren Abgeordneter sowie weiterer Teile der Verwaltung einhergehende hohe Logistik-, Organisations- und Kostenaufwand. Die Landtagspräsidentin hat die Frage der neuen Raumzuteilung für die 21. Wahlperiode sowie das entsprechende Anliegen der Antragsteller in der Sitzung des Ältestenrats vom 28. November 2023 zum Gegenstand gemacht. In dieser Sitzung wurden die Problematik der Raumzuteilung umfassend erörtert und alternative Vorschläge – etwa ein Tausch der extern untergebrachten Fraktionen oder die Auslagerung weiterer Teile der Landtagsverwaltung – ausgiebig diskutiert. Im Ergebnis fasste der Ältestenrat mit der erforderlichen Mehrheit den Beschluss, dem Präsidium zu empfehlen, „die Raumzuteilung unter der grundsätzlichen Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Liegenschaften des Hessischen Landtages durch die Fraktionen fortzuschreiben − mit der Maßgabe, dass die AfD-Fraktion, sofern möglich, eine begrenzte Anzahl Büros und einen Sitzungssaal in der Hauptliegenschaft zugewiesen bekommt“, woraufhin das Präsidium mit Beschluss vom selben Tag die Landtagskanzlei entsprechend beauftragte. Dass nicht auch (weitere) Teile der Landtagsverwaltung, wie von den Antragstellern gefordert, außerhalb der Hauptliegenschaft untergebracht werden sollten, dient der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Es liegt auf der Hand, dass durch eine Ausgliederung der Landtagsverwaltung nebst entsprechender Infrastruktur die Arbeitsabläufe innerhalb des Landtags erheblich beeinträchtigt werden. Soweit die Antragsteller meinen, dass der Unterbringung der Abgeordneten des Antragsgegners gegenüber Mitarbeitern der Kanzlei der Vorzug einzuräumen sei, setzen sie sich nicht mit den damit einhergehenden nachteiligen Konsequenzen für die Funktionsfähigkeit des Landtags auseinander. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die von den Antragstellern alternativ verlangte Rotation der externen Unterbringung von Fraktionen in der (…Adresse 1…) oder der Belastung jeder Fraktion mit einer externen Unterbringung im jeweils gleichen Verhältnis. Beide Optionen sind augenscheinlich mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden. Die auf diese Weise möglicherweise hergestellte formal gleiche Raumzuteilung für alle Fraktionen und Abgeordneten würde zudem nicht verhindern, dass die Antragsteller weiterhin teilweise ausgelagert blieben. Zudem stellte die für die 21. Wahlperiode beschlossene Raumzuteilung im Vergleich zu der Raumnutzung in der 20. Wahlperiode eine Verbesserung für die Antragsteller dar. Denn in der vergangenen Wahlperiode verfügte die Antragstellerin zu 1. bereits über Räumlichkeiten in der (…Adresse 1…), aber nicht über Räume in der Hauptliegenschaft des Antragsgegners. Es stand ihr dort lediglich ein Container im Hof des Stadtschlosses zur Verfügung. Für das Bestreben der aufseiten des Antragsgegners Beteiligten, eine möglichst ausgewogene Lösung der Raumproblematik zu finden, spricht darüber hinaus die Tatsache, dass der Ältestenrat mit dieser Frage befasst wurde. Der Ältestenrat hat nach § 48 Abs. 1 GO-LT die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags herbeizuführen. Im Ältestenrat sind auch Mitglieder der Antragstellerin zu 1. vertreten und nach § 48 Abs. 4 GO-LT kann jede Fraktion eine Fraktionsassistentin oder einen Fraktionsassistenten entsenden, die oder der der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung beiwohnen kann. Nach alledem ist die durch das Präsidium für die 21. Wahlperiode beschlossene grundsätzliche Fortschreibung der Nutzung der Liegenschaften des Antragsgegners durch die Fraktionen und deren Abgeordnete mit – anders als in der 20. Wahlperiode – einigen Büroräumen und einem Sitzungssaal in der Hauptliegenschaft für die Antragstellerin zu 1. nicht sachwidrig, obwohl die Antragsteller hierdurch gegenüber anderen Mandatsträgern ungleich behandelt werden. Mit Blick auf die Raumverteilung in zukünftigen Wahlperioden, aber auch bereits nach (teilweisem) Abschluss der Sanierungsarbeiten und der infolgedessen wieder möglichen Nutzung von Räumlichkeiten in der Hauptliegenschaft des Antragsgegners müssen dessen Entscheidungsträger mit gebotener Sorgfalt erneut und jeweils diskriminierungsfrei prüfen, ob die Auslagerung allein der Antragstellerin zu 1. sowie deren Abgeordneter in die Liegenschaft (…Adresse 1…) noch gerechtfertigt ist. Die für die bisherige Auslagerung der Räumlichkeiten für die Antragstellerin zu 1. angeführten Gründe dürfen nicht dazu führen, dass sich die Auslagerung gerade dieser Fraktion dauerhaft verfestigt. c) Anhaltspunkte für eine diskriminierende Handhabung der Auswahlentscheidung sind nicht vorgetragen. d) Der Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2023 zur Zuweisung von Räumlichkeiten auch außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners erschwert die Ausübung der Mandatsrechte der Antragsteller nicht unzumutbar. Zwar schützt Art. 76 i.V.m. Art. 77 HV auch die zur effektiven Wahrnehmung der parlamentarischen Willensbildung im engeren Sinne notwendigen materiellen Grundlagen und parlamentarischen Infrastrukturen. - Vgl. Langner, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 76 Rn. 35 m.w.N. und Art. 77 Rn. 38 m.w.N. (Stand: 15.09.2025) - Die Verfassung des Landes Hessen enthält jedoch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Räumlichkeiten im Landtagsgebäude. - Vgl. hierzu LVerfG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 27.10.2011 - LVerfG 14/11 e.A.,15/11 e.A. -; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10.12.2009 - Vf. 125-I-09 (e.A.) -; Zapfe, in: Classen/Sauthoff, Verf. Meckl.-Vorp., 3. Aufl. 2023, Art. 25 Rn. 5, jeweils zu einem fehlenden Anspruch auf eine bestimmte Raumzuteilung - Die Antragsteller richten sich im Wesentlichen dagegen, dass sich ein Großteil der ihnen zugewiesenen Räume nicht in der Hauptliegenschaft des Antragsgegners befindet. Es ist zwar durchaus denkbar, dass Lage und Art der für die Mandatsarbeit zugewiesenen Räume auch die parlamentarische Willensbildung im engeren Sinne unzumutbar behindern können – etwa bei einer Auslagerung der Büroräume an einen weiter entfernten, nicht mehr fußläufig erreichbaren Standort. Vorliegend ist jedoch auch nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Ausgestaltung der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten an sich oder deren Distanz zur Hauptliegenschaft des Antragsgegners relevante Auswirkungen auf die statusrechtlich geschützte Willensbildung haben. Vielmehr kann die Strecke zwischen der Hauptliegenschaft und der (…Adresse 1…) nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller fußläufig in durchschnittlich zehn bis 15 Minuten zurückgelegt werden. Nach dem mit einem Kartenausschnitt belegten Vorbringen des Antragsgegners beträgt die Distanz rund 500 Meter und die Dauer des Fußwegs rund sieben Minuten. Selbst bei kurzfristig anberaumten Eilsitzungen kann ein für die Mandatsarbeit erforderlicher Austausch vor Ort trotz dieser räumlichen Gegebenheiten stattfinden. Soweit die Antragsteller meinen, sie erhielten aufgrund der externen Unterbringung im Regelfall nicht ohne Weiteres Kenntnis von Vorgängen innerhalb des Landtagsgebäudes, erschließt sich nicht, welche konkreten Informationen mit bedeutsamem Einfluss auf ihre Mandatsarbeit sie meinen. Ohnehin stehen den Antragstellern ausweislich der von ihnen angenommenen Variante 1 drei Büros sowie ein Sitzungszimmer im Mittelbau der Hauptliegenschaft zu − anders als den insgesamt extern in der Liegenschaft (…Adresse 2…) untergebrachten Abgeordneten der FDP-Fraktion. Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern vorgebrachte erschwerte Erreichbarkeit der Abgeordneten anderer Fraktionen sowie einen erschwerten Zugriff auf die in der Hauptliegenschaft untergebrachten Dienste der Landtagsverwaltung. Ebenso wenig sind die von den Antragstellern geäußerten Sicherheitsbedenken hinreichend begründet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es bereits sicherheitsrelevante Vorfälle oder auch nur konkrete Gefährdungen gab. Die Liegenschaft (…Adresse 1…) ist für die Antragsteller mit einem Kostenaufwand von rund 0,5 Millionen Euro sicherheitstechnisch ertüchtigt worden. Es ist ferner nicht erkennbar und in keiner Weise plausibel dargetan, inwieweit die Antragsteller – wie sie behaupten − durch die Zuteilung von Räumen (auch) außerhalb der Hauptliegenschaft des Antragsgegners in ihrer Öffentlichkeitsarbeit derart beschränkt werden, dass sich dies auf ihre Statusrechte auswirkt. Gegen die Größe und Anzahl der ihnen zugeteilten Räume wenden die hiesigen Antragsteller bereits nichts ein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass ihnen genügend Büro- und sonstige Funktionsräume zur Mandatsausübung zur Verfügung gestellt werden. Soweit sie meinen, ihnen stünde in der (…Adresse 1…) kein ausreichend großer Sitzungssaal, sondern lediglich zwei Sitzungszimmer mit einer Fläche von jeweils 55 qm zu, ist eine Verletzung ihrer Statusrechte nicht erkennbar. Die Antragsteller zeigen weder auf, dass diese Größe für die vormals 27 und nunmehr 25 Abgeordneten der Antragstellerin zu 1. nicht genügt, noch dass alle anderen Fraktionen größere Räumlichkeiten nutzen. Außerdem steht den Antragstellern im Mittelbau der Hauptliegenschaft des Antragsgegners ein Sitzungszimmer mit einer Fläche von 164,64 qm zur Verfügung. Soweit die Antragsteller meinen, dieser Sitzungssaal sei von der (…Adresse 1…) aus für Eilsitzungen zu schwer erreichbar und die Durchführung von Sitzungen sei so für andere Fraktionsmitglieder und -mitarbeiter sowie für Medienvertreter erkennbar, ist eine Verfassungsverletzung ebenfalls nicht ersichtlich. C. Die Anträge sind im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGHG „offensichtlich“ unbegründet, da über das von den Beteiligten Vorgetragene hinaus kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihnen zum Erfolg verhelfen könnte. Eine mündliche Verhandlung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt nicht notwendig voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch, wie hier, das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. - Vgl. StGH, Beschluss vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, 654 [657] = juris, Rn. 52; Beschluss vom 05.05.2021 - P.St. 2729 -, StAnz. 2021, 1455 [1465] = juris, Rn. 198 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316 [319 f.] = juris, Rn. 8; Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1 [14 f.] = juris, Rn. 41 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.