Beschluss
P.St. 2895
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2023:0426.P.ST.2895.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2021 (GVBl. 2021, S. 718), mit dem das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamts - LKA - als dasjenige eines politischen Beamten eingestuft wird. I. Das Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – regelt in § 30 den einstweiligen Ruhestand und bestimmt: „(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten. (2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden. (3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist. (4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.“ Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508) listet in § 7 Abs. 1 die Ämter politscher Beamter in Hessen im Sinne von § 30 BeamtStG auf. Hierzu zählen u.a. die Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten (Nr. 4) bzw. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten (Nr. 5). § 7 Abs. 2 HBG führt die auf diese Beamten nicht anwendbaren Vorschriften auf. Der Hessische Landtag beschloss am 11. November 2021 das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - DRÄndG - (Hessischer Landtag, 20. Wahlperiode, PlPr. 88, S. 7152). Art. 1 Nr. 3 des 3. DRÄndG fügt in § 7 Abs. 1 HBG eine neue Ziffer 6 ein, die die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts in den Katalog des § 7 Abs. 1 HBG aufnimmt. § 7 Abs. 1 HBG lautet seitdem: „§ 7 Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz) (1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter 1. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, 2. der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, 3. der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz, 4. der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, 5. der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten, 6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.“ Die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen führt zu dieser Änderung aus: „Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamts gehört zu den Ämtern, bei denen es im besonderen Maße darauf ankommt, dass sich die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber im Interesse einer optimalen Durchführung ihrer Aufgaben jederzeit in voller Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Landesregierung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes befinden. Wie bei den Ämtern der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten muss es zur Gewährleistung der inneren Sicherheit möglich sein, dieses Amt, wenn es nötig ist, ohne Zeitverlust neu zu besetzen. Es wird daher in den Kreis der in § 7 Abs. 1 HBG abschließend aufgezählten politischen Ämter aufgenommen.“ - LT-Drs. 20/5897 - Gemäß Art. 16 Satz 1 des 3. DRÄndG ist die Änderung des § 7 HBG am 24. November 2021 in Kraft getreten. Nach der durch das 3. DRÄndG eingefügten Übergangsregelung des § 120a HBG findet § 7 Abs. 1 Nr. 6 HBG allerdings keine Anwendung auf die Beamtin oder den Beamten, die oder der das Amt am 23. November 2021 innehat. II. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 7. September 2022 stellen die Fraktionen der SPD und der FDP im Hessischen Landtag die in § 7 Abs. 1 Nr. 6 HBG getroffene Regelung zum Präsidenten des Landeskriminalamts zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof. 1. Die Antragstellerinnen führen im Zusammenhang mit der Darlegung der Zulässigkeit ihres Antrags zunächst aus, dass Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - trotz Art. 29 und 135 Hessische Verfassung - HV - auch für das Land Hessen gelte und vom Staatsgerichtshof als Prüfungsmaßstab heranzuziehen sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 25. Januar 2023 tragen sie vor, dass Art. 33 Abs. 5 GG als Bundesrecht kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof sei. Allerdings führe die durch die Zurückhaltung und den Rückzug des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzte richterliche Separierung der ursprünglich sich überschneidenden Zuständigkeiten der Verfassungsgerichtsbarkeiten des Bundes und der Länder zu einem Maßstabszugewinn der Landesverfassungsgerichte. Diesen Maßstabszugewinn solle der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall durch Anwendung von Art. 33 Abs. 5 GG als Prüfungsmaßstab verwirklichen. Anstelle des nichtigen Art. 29 Abs. 1 HV regele Art. 33 Abs. 5 GG verbindlich einen zentralen Punkt hessischer Staatsorganisation, nämlich Organisationsgewalt und Personalhoheit. Die vom Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Fraktionen eingeräumte Antragsbefugnis liefe leer, wenn vorliegend der mittelbare Prüfungsmaßstab des Art. 33 Abs. 5 GG entfiele. Schließlich präzisieren die Antragstellerinnen, dass Art. 29 und 135 HV die Bestimmungen seien, aus denen die Bedenken gegen die Gültigkeit der angegriffenen Regelung hergeleitet werden müssten, wenn sie gültig wären. Art. 29 HV sei allerdings vom Staatsgerichtshof für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig erklärt worden. Art. 135 HV sei mit Art. 33 Abs. 4 GG unvereinbar und daher nichtig. Abweichend vom Regelfall stünden die Verfassungsräume des Bundes und des Landes Hessen in der vorliegenden Konstellation somit nicht selbständig nebeneinander. Der Staatsgerichtshof habe mit seinen Entscheidungen in den Verfahren P.St. 1126 und 1202 eine Ausnahme zugelassen für den Fall, dass landesverfassungsrechtliche Bestimmungen ähnliche Gewährleistungen enthielten wie das Grundgesetz. Vorliegend regelten das Grundgesetz und die Hessische Verfassung identische Sachverhalte aber nicht ähnlich, sondern gegensätzlich. Art. 33 Abs. 5 GG ersetze daher gänzlich die Art. 29 und 135 HV. In diesem Sonderfall folge die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dem Prüfungsmaßstab. Prüfungsmaßstab sei daher Art. 33 Abs. 5 GG. Hinzu komme, dass die vom Bundesverfassungsgericht autoritativ festgelegte Auslegung der verfassungsrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit der Regelung des Amtes eines politischen Beamten i.S.v. § 30 BeamtStG die Gesetzgebungskompetenz des Hessischen Landtags begrenze. Die Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG und mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenz genügten für eine Bejahung der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs. 2. Zur Begründetheit des Antrags verweisen die Antragstellerinnen u. a. unter Bezugnahme auf einen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an das Bundesverfassungsgericht vom 15. Dezember 2021 (Az. 6 A 739/18) darauf, dass die angegriffene Bestimmung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte lebenszeitige Übertragung des statusrechtlichen Amtes eines Präsidenten des LKA verstoße, da keine verfassungsrechtlich zulässige Ausnahme vom Lebenszeitprinzip einschlägig sei. Das Lebenszeitprinzip gehöre zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber zu beachten habe. Durch die angegriffene Bestimmung werde der Kernbereich des Lebenszeitprinzips und damit die institutionelle Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Die zunehmende Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit des Umfangs der gesetzlichen Kataloge der Ämter politischer Beamter stütze sich zu Recht auf die jüngere, sich stetig verschärfende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe das Rechtsinstitut des politischen Beamten als eng begrenzte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip anerkannt. Der eng begrenzte Ausnahmebereich müsse durch die Besonderheiten des betreffenden Sachbereichs geboten sein. Zur Rechtfertigung greife das Bundesverfassungsgericht auf die Figur des Transformationsamtes zurück. Transformationsämter sollten politische Vorgaben in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umwandeln. Dem Landesgesetzgeber sei es daher untersagt, das Institut des politischen Beamten beliebig auszudehnen. Nur ein engster Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter genüge den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG, die einfachgesetzlich in § 30 Abs. 1 BeamtStG geregelt seien. Das Amt des LKA-Präsidenten sei nicht dem engsten Beraterkreis des Ministers zugeordnet. Es sei kein notwendiger Brückenkopf in Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vielmehr sei dieses Amt in die Arbeitsebene der Polizei eingegliedert und dem Landespolizeipräsidenten nachgeordnet. Dieser Befund werde durch die Aufgabenbeschreibung des Geschäftsordnungsplans des LKA bestätigt. Der Präsident des LKA habe auch kein Repräsentationsamt inne, das eine Gleichsetzung mit dem Amt eines politischen Beamten rechtfertige. Das unterscheide ihn gerade vom singulären Amt des Landespolizeipräsidenten. Da § 7 Abs. 1 Nr. 4 HBG aus denselben Gründen verfassungswidrig sei, regen die Antragstellerinnen an, diese Norm gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGHG in das Verfahren einzubeziehen und für nichtig zu erklären. Die Antragstellerinnen beantragen, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass § 7 Abs. 1 Nr. 6 Hessisches Beamtengesetz (HBG) wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar ist. III. Die Landesregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Ein Antrag nach § 39 Abs. 1 StGHG erfordere die substantiierte Darlegung, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten werde. Die bloße Angabe einer für verletzt gehaltenen Norm, die vorliegend nicht der Hessischen Verfassung, sondern dem Grundgesetz angehöre, begründe die Zulässigkeit des Antrags ebenso wenig wie eine nicht weiter ausgeführte Behauptung landesverfassungsrechtlicher Bedenken. Ein Normenkontrollantrag müsse den Staatsgerichtshof in die Lage versetzen, nachzuvollziehen, aus welchen rechtlich erwägenswerten und plausibel dargelegten Gründen er die mit dem Antrag aufgeworfene Verfassungsfrage klären solle. Dies folge, ohne dass es einer ausdrücklich statuierten Begründungspflicht etwa nach dem Vorbild des § 23 BVerfGG bedürfe, aus dem Auftrag des Staatsgerichtshofs, jene Bedenken jedenfalls im Ergebnis zu bestätigen oder zu widerlegen. Der Antragsteller habe daher in Auseinandersetzung mit der Hessischen Verfassung den Maßstab zu entwickeln, an dem die fragliche Rechtsnorm gemessen werden solle, und sodann ebenso schlüssig deren Unvereinbarkeit mit jenem Maßstab und damit die Bedenken zu begründen, die ihn zur Anrufung des Staatsgerichtshofs veranlasst hätten. Dass es dabei um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ausschließlich am Maßstab der Hessischen Verfassung gehen könne, verstehe sich nach Art. 131 Abs. 1 HV von selbst. Diesen Anforderungen genüge die Antragsschrift nicht. Die Antragstellerinnen hätten einen Widerspruch der angegriffenen Bestimmung zur Hessischen Verfassung nicht substantiiert vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs scheide das Grundgesetz als dessen Prüfungsmaßstab aus. Die Antragstellerinnen hätten folglich plausibel darlegen müssen, dass Art. 33 Abs. 5 GG oder jedenfalls das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums hergeleitete Lebenszeitprinzip und die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen der Hessischen Verfassung angehörten. Der Antragsschrift mangele es aber diesbezüglich an jeglicher Begründung. IV. Die Landesanwältin hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 zu dem Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen Stellung genommen. Sie hält die abstrakte Normenkontrolle für unzulässig, da der Antrag den maßgeblichen Begründungsanforderungen nicht genüge. Ein Antragsgrund sei gegeben, wenn eine bestimmte Norm für verfassungswidrig erachtet werde. Ausreichend sei das objektive Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm. Da der Staatsgerichtshof darauf beschränkt sei, die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung zu überprüfen, müsse die Begründung des Antrags sich gerade auf derartige Normen beziehen. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bilde Bundesverfassungsrecht grundsätzlich keinen tauglichen Prüfungsmaßstab, gleichwohl beziehe sich der Normenkontrollantrag im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und auf einen Verstoß gegen die grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen. Da es in Hessen an einer einschlägigen Bestimmung fehle, gehört Art. 33 Abs. 5 GG nach Ansicht der Landesanwältin jedenfalls nicht unmittelbar zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. Von dieser Frage des Prüfungsmaßstabs sei nach der Stellungnahme der Landesanwältin die Frage zu unterscheiden, ob Bestimmungen der Hessischen Verfassung ähnliche Gewährleistungen wie bestimmte Grundgesetznormen enthalten. Insofern verweist die Landesanwältin auf zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofs, in denen eine Verbindung zwischen Art. 134 HV und Art. 33 Abs. 2 GG hergestellt worden sei. Aus der Verbürgung in Art. 134 HV bzw. Art. 33 Abs. 2 GG könne allerdings keine Aussage zur Zulässigkeit der Einrichtung politischer Beamtenstellen abgeleitet werden. Die Zulässigkeit der Einrichtung politischer Beamtenstellen bestimme sich nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wie diese Grundsätze sich in der Hessischen Verfassung wiederfinden sollen, hätte näherer Ausführungen seitens der Antragstellerinnen bedurft. Dies gelte umso mehr, als in Art. 135 HV vorgesehen sei, dass die Rechtsverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des in Art. 29 HV vorgesehenen einheitlichen Arbeitsrechts einzufügen seien. Die Antragstellerin habe diesen erforderlichen Vortrag jedoch nicht geleistet. Die Landesanwältin verzichtet angesichts der Unzulässigkeit des Antrags auf nähere Ausführungen zu dessen Begründetheit. Sie deutet aber an, dass in der Sache vieles dafür spreche, dass die Einbeziehung des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts ebenso wie die der Polizeipräsidenten den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einrichtung politischer Beamtenstellen nicht genüge. V. Dem Hessischen Landtag ist gemäß § 39 Abs. 3 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Er hat mit Schreiben seiner Präsidentin vom 14. November 2022 mitgeteilt, dass er von einer Stellungnahme absehe. B Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Er genügt den Begründungsanforderungen an einen Normenkontrollantrag nicht. I. Gemäß Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 HV in Verbindung mit § 15 Nr. 3 und §§ 39 f. StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof des Landes Hessen auf Antrag darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht. 1. Die Antragstellerinnen sind antragsberechtigt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof. Zwar werden Fraktionen des Landtags in Art. 131 Abs. 2 HV nicht als Antragsberechtigte genannt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Insofern fasst § 19 Abs. 2 StGHG den Kreis der Antragsberechtigten weiter und nennt in Nr. 4 auch die Fraktionen des Landtags. Der Staatsgerichtshof hat daher die Antragsberechtigung der Fraktionen anerkannt. - StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133, 2158 -, StAnz. 2008, 1960 [1969 f.] = juris Rn. 139 ff.; siehe auch Urteil vom 09.05.2018 - P.St. 2670 e.A. -, StAnz. 2018, 717 [719] = juris Rn. 41 - 2. Die angegriffene Bestimmung des Hessischen Beamtengesetzes ist als Bestimmung eines Parlamentsgesetzes tauglicher Prüfungsgegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 HV, § 39 StGHG. 3. Der Antrag genügt allerdings nicht den Begründungsanforderungen an einen Normenkontrollantrag gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -. Da das Gesetz über den Staatsgerichtshof keine Aussage zu den Begründungsanforderungen an einen Normenkontrollantrag enthält, sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG die Verfahrensvorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), sinngemäß anzuwenden. - So zum vergleichbaren sächsischen Verfassungsprozessrecht Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 24.03.2021 - Vf. 121-II-20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 14.10.2021 - Vf. 58-II-21 -, juris Rn. 46 - § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG statuiert auch für Normenkontrollanträge eine Begründungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist danach substantiiert darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten wird. - BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 [32] = juris Rn. 116 - Für das Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof bedeutet dies, dass substantiiert darzulegen ist, weshalb die angegriffene Norm mit welcher Bestimmung der Hessischen Verfassung unvereinbar sein soll. Hierbei ist ein Mindestmaß an Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben sowie zur Frage, warum die angegriffenen Regelungen mit diesen nicht im Einklang stehen, erforderlich. - Vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20 -, juris Rn. 401; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 24.03.2021 - Vf. 121-II-20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 14.10.2021 - Vf. 58-II-21 -, juris Rn. 46 – Insbesondere ist dabei die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu berücksichtigen. b) Diesen Mindestanforderungen wird der vorliegende Normenkontrollantrag nicht gerecht. Der Vortrag der Antragstellerinnen enthält keine hinreichend substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Hessischen Verfassung und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht ausreichend. aa) Eine substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen die Hessische Verfassung ergibt sich nicht aus der behaupteten Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. (1) Als Bundesrecht ist Art. 33 Abs. 5 GG kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab für den Hessischen Staatsgerichtshof. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gehören Vorschriften des Grundgesetzes sowie des einfachen Bundesrechts prinzipiell nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. Die Gültigkeit hessischen Landesrechts misst der Staatsgerichtshof grundsätzlich nur an der hessischen Landesverfassung. Die Verfassungsräume des Bundes und der Länder stehen selbständig nebeneinander. Prüfungsmaßstab für das Bundesverfassungsgericht ist Bundesverfassungsrecht, für den Staatsgerichtshof das hessische Verfassungsrecht. - StGH, Urteil vom 12.10.2022 - P.St. 2793 -, juris Rn. 179; StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, StAnz 2014, 268 [270] = juris Rn. 33; Urteil vom 04.05.2004 - P.St. 1714 -, StAnz. 2004, 2113 [2126] = juris Rn. 225 - Der Staatsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausdrücklich zu Art. 33 Abs. 4 und 5 GG festgestellt, dass diese Normen keinen unmittelbaren Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof darstellen. - StGH, Beschluss vom 26.10.1977 - P.St. 835 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 = juris Rn. 134 - Nicht zuletzt aus diesem Grund ist auch der Verweis der Antragstellerinnen auf den konkreten Normenkontrollantrag des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Bundesverfassungsgericht - Az. 6 A 739/18 - für das vorliegende Verfahren irrelevant. Aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unvereinbarkeit einer nordrhein-westfälischen Gesetzesbestimmung mit Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Verstoß des § 7 Abs. 1 Nr. 6 HBG gegen die Hessische Verfassung. Zu den Mindestvoraussetzungen eines substantiierten Normenkontrollantrags gehört die hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs jedenfalls dann, wenn sie der Argumentation der Antragsteller entgegensteht. - So auch zum sächsischen Verfassungsprozessrecht Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 14.10.2021 - Vf. 58-II-21 -, juris Rn. 47, m.w.N. - Dieser Anforderung genügen die Antragsteller nicht. Die oben genannte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, nach der Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu seinem (unmittelbaren) Prüfungsmaßstab gehört, wird in einem einzigen Satz lediglich gestreift. (2) Auch der Umstand, dass Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig wären, wenn sie eine arbeits- und dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamten andererseits fordern sollten, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Antrags. Der Staatsgerichtshof hat zwar entschieden, dass Art. 135 HV deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig sei, weil er zusammen mit Art. 29 HV die Schaffung eines öffentlichen Dienstrechts verlange, das Vorrang vor den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG habe. Auch Art. 29 Abs. 1 HV widerspreche dem Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb nicht mehr vollziehbar. - StGH, Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817 [1822 f.]; für (Teil-) Nichtigkeit der Art. 29, Art. 135 HV auch BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 226/51 -, BGHZ 9, 322 [328] = juris Rn. 46 - In zwei nachfolgenden Entscheidungen hat der StGH vorsichtiger formuliert und Art. 29 Abs. 1 HV und Art. 135 HV für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG und nichtig erklärt, soweit sie eine arbeits- und dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamten anderseits fordern sollten. - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, juris Rn. 135; Urteil vom 13.03.2013 - P.St. 2344 -, juris Rn. 107 - Es ist aber nicht ersichtlich, dass aufgrund einer Nichtigkeit dieser Bestimmungen der Hessischen Verfassung Art. 33 Abs. 5 GG zum Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof würde. Weitere Gründe hierfür haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen. bb) Den Anforderungen an eine substantiierte Antragsbegründung genügt auch nicht der Vortrag der Antragstellerinnen, die angegriffenen Normen seien mit den vom Bundesverfassungsgericht eng ausgelegten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BeamtStG unvereinbar und verletzten folglich die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen. Der Staatsgerichtshof ist gemäß Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 15 Nr. 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 StGHG allein zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der (Landes-)Gesetze berufen, misst die Vereinbarkeit hessischen Landesrechts somit nicht an jeglichen höherrangigen Rechtssätzen, sondern allein an der Hessischen Verfassung. - StGH, Urteil vom 11.06.2008 - P.St. 2133 -, StAnz. 2008, 4743 = juris Rn. 302 - Vorschriften des einfachen Bundesrechts wie § 30 BeamtStG gehören damit grundsätzlich nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. - StGH, Beschluss vom 12.02.2014 - P.St. 2406 -, juris Rn. 33 – II. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 StGHG kostenfrei. Eine Erstattung von Kosten oder Auslagen nach § 28 Abs. 7 StGHG scheidet aus, da der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen keinen Erfolg hat.