Beschluss
P.St. 2318
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2011:0608.P.ST.2318.0A
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Leitsätze
1. Dass eine Antragstellerin sich allein gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage nicht entgegen, mit der eine Grundrechtsverletzung gerade durch diese Kostenentscheidung gerügt wird.
2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ein Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht ohne einen entsprechenden Hinweis von einem Sachverhalt ausgeht, den weder das Ausgangsgericht seiner Entscheidung noch die Verfahrensbeteiligten ihrem Vortrag zur Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt haben.
Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 - 7 W 51/09 - und vom 28. Dezember 2010 - 7 W 51/09 - verletzen die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 - 7 W 51/09 - und vom 28. Dezember 2010 - 7 W 51/09 - werden für kraftlos erklärt.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass eine Antragstellerin sich allein gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage nicht entgegen, mit der eine Grundrechtsverletzung gerade durch diese Kostenentscheidung gerügt wird. 2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ein Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht ohne einen entsprechenden Hinweis von einem Sachverhalt ausgeht, den weder das Ausgangsgericht seiner Entscheidung noch die Verfahrensbeteiligten ihrem Vortrag zur Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt haben. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 - 7 W 51/09 - und vom 28. Dezember 2010 - 7 W 51/09 - verletzen die Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 - 7 W 51/09 - und vom 28. Dezember 2010 - 7 W 51/09 - werden für kraftlos erklärt. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. A I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge. Sie beanstandet neben einem Verstoß gegen das Willkürverbot die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör. In einem Unterhaltsrechtsstreit gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann schloss die Antragstellerin am 1. Juli 2009 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Marburg (Az.: 72 F 307/09 UEUK) einen Vergleich, in dem sich der Beklagte u. a. zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtete. Ziff. 5 des Vergleichs lautet: „Hiermit ist dieser Rechtsstreit erledigt.“ Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs und ihre Verteilung werden in dem Vergleich nicht angesprochen. Im Anschluss an die Genehmigung des protokollierten Vergleichs durch die Parteien verkündete das Amtsgericht folgenden Beschluss: „Ein Beschluss nach § 91a ZPO wird am Schluss der Sitzung verkündet“. In jenem Beschluss wurden sodann die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 27.858,00 Euro und einem Vergleichswert von 29.858,00 Euro zu einem Viertel der Antragstellerin und zu drei Vierteln dem Beklagten auferlegt. Zur verfahrensrechtlichen Grundlage führte das Amtsgericht aus: „Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ohne sich über die Kosten zu vergleichen, ist nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden“. Hiergegen erhob der Beklagte sofortige Beschwerde, da das Amtsgericht insbesondere sein Zahlungsverhalten unzutreffend gewürdigt habe und allenfalls eine Kostenaufhebung in Betracht komme. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 hob der 7. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Beschluss des Amtsgerichts auf. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nach einem Beschwerdewert von 2.600,00 Euro der Antragstellerin auferlegt. Der Senat hielt den Beschluss des Amtsgerichts bereits deshalb für fehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht vorgelegen hätten. Dazu hätten die Parteien ihren Vergleich ausdrücklich oder konkludent auf die Hauptsache beschränken und eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erbitten oder beantragen müssen. Dem Sitzungsprotokoll lasse sich in dieser Hinsicht jedoch nur entnehmen, dass die Parteien nach Abschluss des Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. In einem solchen Fall ergebe sich die Rechtsfolge der Kostenaufhebung unmittelbar aus § 98 ZPO, so dass daneben für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum sei. Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2010 zugegangenen Beschluss erhob die Antragstellerin unter dem 1. März 2010 Anhörungsrüge. Die Parteien hätten ihren Vergleich bewusst auf die Hauptsache beschränkt, sich über die Kosten des Rechtsstreits dagegen nicht einigen können, sondern streitig über sie verhandelt. Das Amtsgericht habe die Kosten daher zutreffend auf der Grundlage von § 91a ZPO verteilt. Deshalb habe das Oberlandesgericht über einen Sachverhalt entschieden, der nicht vorgelegen habe und auch nicht vorgetragen worden sei, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zu äußern. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht die Berichtigung des amtsgerichtlichen Protokolls, das daraufhin am 16. März 2010 durch die zuständige Richterin nach dem Vergleichstext um folgende Sätze ergänzt wurde: „Die Kostentragung wird streitig erörtert. Eine einvernehmliche Regelung ist nicht möglich. Die Parteien bitten um Erlass eines Beschlusses nach § 91a ZPO“. Gleichwohl wies das Oberlandesgericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. März 2010 darauf hin, dass die Anhörungsrüge als unbegründet zurückzuweisen sei. Der Senat habe auf der Grundlage des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der dort abgegebenen prozessualen Erklärungen entschieden. Für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sei in Abweichung von § 98 ZPO nur Raum, wenn dem Vergleich zumindest eine positive Andeutung dahin zu entnehmen sei, dass eine „sachbezogene Erklärung“ durch das Gericht erwünscht sei, oder die Parteien nach Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erklärten, eine Entscheidung nach § 91a ZPO zu wünschen. Beides sei ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen. Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt. Nach der Protokollergänzung könne der Beschluss vom 11. Februar 2010 mit seiner Begründung allerdings nicht aufrechterhalten werden, er sei jedoch allenfalls einer Gegenvorstellung zugänglich. Diesen Erwägungen trat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. März 2010 entgegen. Das Oberlandesgericht habe irrig einen durch die Protokollberichtigung widerlegten Sachverhalt angenommen und deshalb unter Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung getroffen. Dem sei aufgrund der Anhörungsrüge, notfalls aufgrund einer – an sich nicht zulässigen, aber hilfsweise erhobenen – Gegenvorstellung abzuhelfen. Mit seinem der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Januar 2011 zu- gegangenen Beschluss vom 28. Dezember 2010 wies das Oberlandesgericht Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unbegründet zurück. Bei seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde habe der Senat allein das Parteivorbringen und den in der Akte dokumentierten Verfahrensgang zur Grundlage genommen und nur den sich bei Vergleichsabschluss bzw. zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergebenden Sach- und Streitstand, nicht aber neues Beschwerdevorbringen berücksichtigen dürfen. Um im Fall eines gerichtlichen Vergleichs die Vermutung des § 98 ZPO zu entkräften, müsse dem Vergleich zumindest eine positive Andeutung dahin zu entnehmen sein, dass „eine sachbezogene Erklärung durch das Gericht erwünscht“ sei‚ oder die Parteien müssten nach Abschluss des Vergleichs ausdrücklich erklären, eine Entscheidung nach § 91a ZPO zu wünschen. Beides habe sich der Akte im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedoch nicht entnehmen lassen, die Protokollberichtigung sei daher sowohl hinsichtlich der Anhörungsrüge als auch bezüglich der Gegenvorstellung unbeachtlich. Mit ihrer am 31. Januar 2011 eingegangenen Grundrechtsklage hält die Antragstellerin dem Oberlandesgericht eine derart fehlerhafte Rechtsanwendung vor, dass seine Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sei und sich deshalb der Schluss auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen aufdränge. Das Gericht habe verkannt, dass anstelle von § 98 ZPO die Norm des § 91a ZPO hätte Anwendung finden müssen; denn die Parteien hätten, indem sie ihren Vergleich auf die Hauptsache beschränkt und die Kostenfrage damit konkludent zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hätten, die Kostenaufhebung nach § 98 ZPO gerade ausgeschlossen. Das sei nach dem Beschluss des Amtsgerichts und zumal nach der Protokollberichtigung auch offenkundig gewesen. Wenn das Oberlandesgericht diese nicht berücksichtigt habe, obgleich § 571 Abs. 2 ZPO in der Beschwerde neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulasse, sei das nicht nur fehlerhaft, sondern auch widersprüchlich: Die Berücksichtigung allein des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung möge grundsätzlich der Zulassung neuen Vorbringens entgegenstehen, doch gelte das nur im Anwendungsbereich von § 91a ZPO, dessen Voraussetzungen nach Ansicht des Oberlandesgerichts indessen gerade nicht erfüllt seien. Im Übrigen gehe das Hinweisschreiben vom 23. März 2010 selbst davon aus, dass der ursprüngliche Beschluss „mit der gelieferten Begründung nicht aufrecht erhalten werden“ könne. Damit habe sich der Senat bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge jedoch nicht mehr auseinandergesetzt. Im Übrigen sieht die Antragstellerin auch ihr Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Oberlandesgericht habe seiner Entscheidung nur solche Umstände zugrunde legen dürfen, zu denen die Beteiligten sich hätten äußern können. Stattdessen habe es den wahren Sachverhalt grundlegend verfehlt. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Familiensenat - vom 11. Februar 2010 und 28. Dezember 2010 sie in ihrem durch Art. 3 Abs. 1 der Hessischen Verfassung in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie in ihrem aus Art. 1 der Hessischen Verfassung folgenden Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren und willkürfreie Entscheidung verletzen, sowie vorstehende Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 7. Familiensenat - zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner hält die Grundrechtsklage für zulässig und begründet. Die Beschwerdeentscheidung vom 11. Februar 2010 verstoße als Überraschungsentscheidung gegen die in der Verfassung des Landes Hessen – kurz: Hessische Verfassung (HV) – grundrechtlich gewährleistete Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Zurückweisung der Anhörungsrüge setze diese Gehörsverletzung fort. Das Oberlandesgericht hätte nicht, ohne den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, davon ausgehen dürfen, dass keine Kostenentscheidung des Amtsgerichts erbeten worden sei. Diese Unterstellung habe in Anbetracht des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Entscheidung des Amtsgerichts so fern gelegen, dass die Antragstellerin ohne einen dahingehenden Hinweis des Gerichts mit ihr nicht habe rechnen müssen und deshalb keine Veranlassung gehabt habe hierzu vorzutragen. Hätte sie dies getan und den Verfahrensablauf erläutert, so sei nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. III. Die Landesanwältin hält die Grundrechtsklage ebenfalls für zulässig und begründet. Sie teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzten. Nachdem das Oberlandesgericht in seiner Zwischenverfügung selbst eingeräumt habe, dass sein erster Beschluss mit der angeführten Begründung nicht aufrechterhalten werden könne, sei auch nicht nachvollziehbar und mit dem Willkürverbot unvereinbar, dass es in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung bei seiner ursprünglichen Auffassung geblieben sei. IV. Der Drittbegünstigte – der Beklagte des Ausgangsverfahrens – vertritt hingegen die Auffassung, eine Gehörsverletzung der Antragstellerin liege nicht vor. Nach Zusendung des Protokolls hätte diese erkennen können, dass „ggf. kein Antrag nach § 91a ZPO gestellt oder deren Aufnahme ins Protokoll erfolgt“ sei, und sodann eine Protokollberichtigung beantragen können. Auch als die Antragstellerin von der eingereichten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Kenntnis erlangt habe, habe sie keine Protokollberichtigung beim Amtsgericht beantragt. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof– StGHG – ohne mündliche Verhandlung, nachdem sämtliche Beteiligte ausdrücklich auf sie verzichtet haben. II. 1. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG antragsbefugt. Sie hat substantiiert einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. In zulässiger Weise wendet sich die Antragstellerin nicht nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010, sondern auch gegen dessen Beschluss vom 28. Dezember 2010. In den Fällen, in denen ein Antragsteller – wie hier – aus Gründen der Subsidiarität gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO zu durchlaufen, stellt die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit der vorausgegangenen Entscheidung des Fachgerichts die mit der Grundrechtsklage anfechtbare Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG dar. - StGH, Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -, StAnz. 2005, 4744 [4746]; Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, NJW 2005, 2217 [2218]; Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, NJW 2005, 2219 [2220]; Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, 1094 [1096] - Der Rechtsweg ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG erschöpft. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Grundrechtsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Zwar wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2010 bereits am 17. Februar 2010 zugestellt. Abzustellen ist hier jedoch auf den der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Januar 2011 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010, mit dem das Oberlandesgericht die Gehörsrüge der Antragstellerin verworfen hat. - Vgl. StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, 1094 [1096]; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 - Die Grundrechtsklage ging beim Staatsgerichtshof am 31. Januar 2011 und somit innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG ein. Dass die Antragstellerin sich allein gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage, mit der eine Grundrechtsverletzung gerade durch diese Kostenentscheidung gerügt wird, nicht entgegen. - Vgl. BVerfGE 74, 78 (90) ; 85, 109 (114) - 2. Die Grundrechtsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgt. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dieses Grundrecht wird verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. - Vgl. StGH, Beschluss vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 10, 177 [182 f.]; 19, 32 [36]; Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. - Vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 84, 188 [190]; Beschluss vom 15.02.2011 - 1 BvR 980/10 - Die Antragstellerin konnte nicht damit rechnen, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010 die Auffassung vertreten würde, die Parteien hätten eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO weder erbeten noch beantragt. Die Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens gingen erkennbar davon aus, dass die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gegeben waren. Auch mit seiner Beschwerde hat der Beklagte des Ausgangsverfahrens nicht etwa die Anwendung des § 91a ZPO durch das Amtsgericht beanstandet, sondern sich lediglich gegen die im Rahmen des § 91a ZPO getroffene Entscheidung gewandt. Als das Amtsgericht eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO traf, hatte es offensichtlich ebenfalls keinen Zweifel daran, dass die Verfahrensbeteiligten eine solche Entscheidung begehrten. Es gab keinen Anlass, dem Amtsgericht zu unterstellen, dass es seine Entscheidung getroffen hätte, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären. Für eine derartige Folgerung bot auch der Umstand keinen Anhaltspunkt, dass in das unberichtigte Sitzungsprotokoll ein Wunsch der Verfahrensbeteiligten nach einer Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nicht ausdrücklich aufgenommen worden war. Dass ein Vorgang nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt allein für die Beachtung der „für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten“. Dazu gehört – soweit hier von Bedeutung – nur die Feststellung der Sachanträge (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Prozessanträge hingegen sind ebenso wenig zwingend in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen wie eine nach § 98 Satz 1 ZPO zulässige Parteivereinbarung. - Vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 28.05.2004 - VerfGH 104/02 -; BVerwG, Urteil vom 06.10.1982 - 7 C 17/80 -; BFH, Beschluss vom 19.01.1983 - I B 80/78 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1990 - 10 W 11/90 -, MDR 1990, 561; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Aufl. 2011, § 165 Rdnr. 5 (Stichwort „Antrag“) - Eine Parteivereinbarung nach § 98 Satz 1 ZPO ist auch nicht als „wesentlicher Vorgang“ im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtig, weil ihr Abschluss nicht zu den für die Verhandlung selbst vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne von § 165 ZPO gehört und § 160 Abs. 2 ZPO nicht den Inhalt, sondern nur den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung als wesentlich versteht. - Vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 160 Rdnr. 2 - Dass das Oberlandesgericht insoweit aus Rechtsgründen eine andere Auffassung vertreten und sich an die Beweiskraft des Protokolls vor seiner Berichtigung für gebunden gehalten hätte, lässt sich weder dem Beschluss vom 11. Februar 2010 noch den nachfolgenden Äußerungen des Oberlandesgerichts entnehmen. Davon, dass die Beantragung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in dem Vergleich zum Ausdruck kommen müsste, ist das Oberlandesgericht selbst nicht ausgegangen. Wäre die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass das Oberlandesgericht gleichwohl davon auszugehen beabsichtigte, dass die Verfahrensbeteiligten eine Kostenentscheidung durch das Gericht weder beantragt noch begehrt hätten, so hätte sie ersichtlich bereits vor der Beschwerdeentscheidung das vorgetragen, was sie in ihrer Anhörungsrüge und dem Antrag auf Protokollberichtigung dargelegt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis dieses Vorbringens die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 91a ZPO für rechtmäßig befunden hätte. In dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2010, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, setzt sich die Verletzung des Grundrechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör fort. Dass die Antragstellerin ohne einen entsprechenden Hinweis keine Veranlassung hatte, den Sachverhalt klarzustellen, bleibt auch in diesem Beschluss unberücksichtigt. Da die Grundrechtsklage wegen der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidungen in vollem Umfang führt, bedarf es hinsichtlich der darüber hinaus von der Antragstellerin erhobenen Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofes. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG.