Beschluss
P.St. 2208
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2009:0826.P.ST.2208.0A
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Leitsätze
1. Eine im Wesentlichen vollständige Begründung, die den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG genügt, hat grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu erfolgen. Spätere rechtliche und tatsächliche Ergänzungen sind zwar möglich, können aber einen ursprünglichen Darlegungsmangel nicht heilen (wie: StGH, Urteil v. 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380 [2382] und Beschluss vom 08.02.2000 - P.St. 1329 -).
2. Aus Art. 45 Abs. 1 HV ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes grundsätzlich die Befugnis des Eigentümers, eine formell legal errichtete und betriebene bauliche Anlage auch dann noch halten und nutzen zu dürfen, wenn sie nach geänderter Sach- oder Rechtslage materiell illegal geworden ist. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfasst dagegen grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und das von dem Bestandsschutz nicht gedeckt wäre [wie BVerfG vom 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92]. Die konkrete Ausgestaltung des Bestandsschutzes ist in diesem Rahmen - insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich mit widerstreitenden öffentlichen Interessen - primär Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers bzw. eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts und vom Staatsgerichtshof nur auf verfassungsspezifische Defizite hin zu prüfen.
3. Die Ansicht, (bau )ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterlägen grundsätzlich nicht der Verwirkung, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Wesentlichen vollständige Begründung, die den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG genügt, hat grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu erfolgen. Spätere rechtliche und tatsächliche Ergänzungen sind zwar möglich, können aber einen ursprünglichen Darlegungsmangel nicht heilen (wie: StGH, Urteil v. 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380 [2382] und Beschluss vom 08.02.2000 - P.St. 1329 -). 2. Aus Art. 45 Abs. 1 HV ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes grundsätzlich die Befugnis des Eigentümers, eine formell legal errichtete und betriebene bauliche Anlage auch dann noch halten und nutzen zu dürfen, wenn sie nach geänderter Sach- oder Rechtslage materiell illegal geworden ist. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfasst dagegen grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und das von dem Bestandsschutz nicht gedeckt wäre [wie BVerfG vom 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92]. Die konkrete Ausgestaltung des Bestandsschutzes ist in diesem Rahmen - insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich mit widerstreitenden öffentlichen Interessen - primär Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers bzw. eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts und vom Staatsgerichtshof nur auf verfassungsspezifische Defizite hin zu prüfen. 3. Die Ansicht, (bau )ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterlägen grundsätzlich nicht der Verwirkung, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baunutzungsuntersagung und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ihm einstweiligen Rechtsschutz verwehrt hat. Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Eltern Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A Flur X, Flurstück 1/2 (B-schneise /Y-Straße). Das Grundstück liegt im A’er Stadtwald und ist mit einem Haus bebaut. Der Antragsteller ist nach einer Melderegisterauskunft vom 25. Januar 2008 dort mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Das Haus wurde Mitte der 20er Jahre des vorigen Jahrhunderts als „Jagdhaus“ errichtet. Grundlage war – nach einem entsprechenden „Antrag“ vom 5. April 1924 – ein am 1. Juli 1924 zwischen der Stadt A und dem damaligen Pächter der Gemeindejagd, Generalkonsul D, geschlossener Pachtvertrag über ein Grundstück, das die Stadt A dem Jagdpächter überließ. Der Pachtvertrag enthielt in seinem § 2 u.a. folgende Regelung: „Der Pächter hat auf dem ihm überlassenen (…) Gelände ein Wohnhaus zu errichten und zwar nach einem vom Stadtrat der Stadt A genehmigten Plane.“ In § 3 hieß es weiter: „Der Pächter überträgt nach Ablauf von 20 Jahren, d.h. am 31. Januar 1944, das vollständige Eigentum über das Haus der Stadt A.“ Für den Fall einer Lösung des Pachtverhältnisses sah der Vertrag die Verpflichtung der Verpächterin vor, den für den Pächter tätigen Jagdaufseher „entweder in demselben [dem Wohnhaus] zu belassen, oder ihm innerhalb der Stadt A eine entsprechende Wohnung zu beschaffen“. Später wurde in einem Bericht vom 4. Juli 1925 über die Besichtigung von Rohbauten u.a. die Besichtigung eines Jagdhauses von „D, O. zu Darmstadt“ erwähnt. In der Folgezeit bewohnte vom 15. Mai 1931 bis zum 12. April 1939 eine Familie E. das Haus und unterhielt dort eine Schankwirtschaft, für die am 12. August 1932 eine Konzession erteilt wurde. Das Haus wurde sodann am 3. Juli 1940 vermessen und anschließend am 13. Juli 1940 von der Stadt A – mit Genehmigung u.a. des Landrates des Landkreises Dieburg vom 11. Oktober 1940 – an die Herren F., G. und H. verkauft. Dabei wurde das Grundstück als „Hofraite“ bezeichnet. Von 1949 bis 1962 war nach einer Auskunft der Meldebehörde der Stadt A vom 16. Mai 2008 eine Familie I. – wobei in der Zeit vom 12. Juni 1950 bis zum 27. Dezember 1960 wiederum eine Schankerlaubnis erteilt war – und vom 14. November 1967 bis 1. September 1973 ein Ehepaar J., dort gemeldet. Die Eltern des Antragstellers erwarben schließlich das Grundstück auf der Grundlage eines Kaufvertrags vom 26. Juni 1973 im Jahre 1974. Sie richteten im Jahre 1992 eine Bauvoranfrage wegen geplanter Umbaumaßnahmen an den Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg als Bauaufsichtsbehörde. Die Bauvoranfrage wurde wegen Baurechtswidrigkeit des Gebäudes abschlägig verbeschieden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 26. Februar 1997 (2 E 921/93) ab. Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (Beschluss vom 17. November 1998 - 4 UZ 2527/97 -). Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 1. April 2004 erließ die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Vater und der Mutter des Antragstellers jeweils eine Beseitigungsanordnung – wobei die Ersatzvornahme angedroht wurde – und ein Nutzungsverbot, da die bauliche Anlage formell und materiell illegal sei. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Regierungspräsidium Darmstadt – Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 – erhoben die Eltern des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt. In seinem abweisenden Urteil vom 13. Dezember 2006 führte das Gericht u.a. aus, das Wohngebäude sei materiell baurechtswidrig, da es seit seiner Errichtung im Jahre 1924 ununterbrochen gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen habe. Es sei auch formell baurechtswidrig, da keine Baugenehmigung existiere, obwohl das Vorhaben seit seiner Errichtung unter allen in Hessen seither geltenden Bauordnungen baugenehmigungspflichtig gewesen sei. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2007 - 4 UZ 245/07 -). Die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 28. August 2007 - 1 BvR 1179/07 -). Die Bauaufsichtsbehörde, die bis dahin den Antragsteller nicht in Anspruch genommen hatte, hörte diesen mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 im Hinblick auf eine nunmehr auch ihm gegenüber beabsichtigte Nutzungsuntersagung an. Er machte daraufhin in Schreiben vom 14. November 2007 und 6. Dezember 2007 insbesondere geltend, es erstaune angesichts der Lage, der Geschichte und der langjährigen und von Anfang an beabsichtigten Wohnnutzung des Gebäudes, dass bislang niemand bereit gewesen sei, dessen Legalität auch ohne formellen Nachweis anzuerkennen. Am 25. Januar 2008 erließ die Bauaufsichtsbehörde dennoch den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid, mit dem sie dem Antragsteller vorsorglich die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ab dem Zeitpunkt von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung untersagte. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro an. Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. Januar 2008 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Am gleichen Tage stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Darüber hinaus machte er geltend, dass selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Verfügung dem Aussetzungsinteresse Vorrang einzuräumen sei. Ein Gebäude innerhalb von drei Tagen zu räumen, sei praktisch unmöglich. Zudem sei dies auch keineswegs durch vorrangige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Der Antragsgegner sei jahrzehntelang untätig geblieben. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 12. März 2008 (9 L 143/08.DA (3)) ab. Die Verfügung vom 25. Januar 2008 erweise sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Dabei sei, so führte das Gericht zur Begründung aus, die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung der Hessischen Verwaltungsgerichte regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit von baulichen Anlagen gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig sei und die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Mit der Baugenehmigung werde nicht nur die Errichtung der baulichen Anlage gestattet, sondern auch die Nutzung derselben. Die eigene Entscheidung vom 13. Dezember 2006 zitierend führte das Verwaltungsgericht weiter aus, das Anwesen sei formell baurechtswidrig. Hieran ändere sich auch nicht etwa dadurch etwas, dass nunmehr Unterlagen aufgetaucht seien, die belegten, dass das Anwesen in den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Gaststätte konzessioniert gewesen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstelle, dass aus dem Vorliegen der entsprechenden Gaststättenkonzession geschlossen werden könnte, dass für die Wirtschaft und die dazugehörigen Wohnräume auch eine Baugenehmigung vorgelegen habe, so wäre dies eben keine Baugenehmigung für die ausschließliche Nutzung als Wohnhaus. Auch ein möglicher Bestandsschutz aus einer Baugenehmigung für eine Gastwirtschaft wäre nach dieser Zeit untergegangen. Da das vorsorgliche Nutzungsverbot zugleich mit der materiellen Unzulässigkeit der baulichen Anlage begründet worden sei, sei auch dies zu überprüfen, da der Erlass eines bauaufsichtsrechtlichen Nutzungsverbots eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde sei. Diesbezüglich führte das Verwaltungsgericht, insoweit seine Entscheidung vom 26. Februar 1997 zitierend, aus, ein Vorhaben wie das im Verfahren streitige könne gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche jedoch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft sowie ihre Funktion als Erholungsgebiet. Dies sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG) unbeachtlich, da es sich nicht um die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise errichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle handele. Eine Pflicht zur Beantragung einer Baugenehmigung habe schon beim Bau gemäß Art. 64 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bauordnung (ABO) vom 30. April 1881 bestanden, da das Haus für den Jagdvorsteher Herrn Ds eine Feuerstätte aufgewiesen habe. Die vom Kläger und vom Gericht angestellten Versuche zu klären, ob eine Baugenehmigung erteilt worden sei, hätten keinen Erfolg gehabt. Es komme daher nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG darauf an, ob das Vorhaben über einen nennenswerten Zeitraum seit der Errichtung materiell baurechtmäßig gewesen sei, eine Baugenehmigung also hätte erteilt werden müssen. Ab dem Inkrafttreten des § 35 des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 30. Juni 1961 habe eine allgemeine Wohnnutzung an der fraglichen Stelle eindeutig nicht mehr genehmigt werden können. Zuvor habe sich dies ab dem Inkrafttreten der „Verordnung über die Regelung der Bebauung“ vom 15. Februar 1936 am 1. März 1936 aus § 3 dieser Verordnung ergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 habe für bauliche Anlagen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils eine baupolizeiliche Genehmigung versagt werden sollen, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Eine Baugenehmigung für die Errichtung und die Nutzung eines Wohngebäudes hätte schließlich auch vor 1936 nicht erteilt werden können. Der Erteilung einer solchen Baugenehmigung hätte jedenfalls Art. 38 Abs. 6 ABO entgegengestanden. Die ABO habe zwar kein allgemeines Bauverbot außerhalb der Ortschaften gekannt. Gemäß Art. 38 Abs. 6 ABO habe aber außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks die Errichtung von Gebäuden in einzelnen Fällen aus feuer- oder sicherheitspolizeilichen Gründen untersagt werden können. § 61 der Verordnung, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 betreffend, habe dazu bestimmt: „Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplans kann die Bauerlaubnis aus feuerpolizeilichen Gründen z. B. dann versagt werden, wenn es sich um die Errichtung eines Gebäudes an oder in Waldungen handelt. Geeignetenfalls ist bei minder feuergefährlichen Gebäuden wenigstens die Herstellung eines unbewaldeten Schutzstreifens um das Gebäude vorzuschreiben.“ Hätte daher der damalige Bauherr O. D. einen Bauantrag zur Genehmigung einer allgemeinen Wohnnutzung gestellt, hätte dieser, so das Verwaltungsgericht, wegen der Waldbrandgefahr abgelehnt werden müssen, da sich das in Art. 38 Abs. 6 ABO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert hätte. Soweit der Antragsteller rüge, dass die Bauaufsicht des Antragsgegners erst jetzt gegen ihn vorgehe, liege dies, so das Verwaltungsgericht weiter, daran, dass dem Antragsgegner erst nach Rechtskraft der gegen die Eltern des Antragstellers ergangenen Bescheide offenbar geworden sei, dass der Antragsteller weiterer Miteigentümer der Liegenschaft sei. Gegen die gesetzte Befolgungsfrist von drei Tagen schließlich sei nichts zu erinnern, da der Antragsteller nach seinen Angaben seinen Hauptwohnsitz seit längerem in C habe. Ebenso sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerechtfertigt. Die Vollziehung eines Nutzungsverbots sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig eilbedürftig, weil nur durch diese Anordnung die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Benutzungsverbots gesichert werden könne. Andernfalls würde die Rechtsordnung demjenigen, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetze, gegenüber dem gesetzestreuen Bauantragsteller mindestens einen zeitweiligen Vorteil verschaffen und damit nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren einen Anreiz zur Gesetzesverletzung bieten. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2008 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht wie auch der Verwaltungsgerichtshof in den vorangegangenen Verfahren der Eltern hätten verkannt, dass die Erteilung einer Baugenehmigung – trotz Nichtvorliegens eines schriftlichen Bauscheins – vorliegend sehr wohl beweisbar sei. Dies ergebe sich aus der Vergänglichkeit eines solchen Papiers bei gleichzeitiger Dauerhaftigkeit baulicher Anlagen. Aus dem Fehlen eines Bauscheins möge zwar keine Beweislastumkehr zu Lasten der jeweiligen Behörde bzw. deren Rechtsträger folgen. Die formelle Legalität müsse aber anderweitig als durch Vorlage einer solchen schriftlich fixierten Baugenehmigung zu beweisen sein, wobei ein entsprechender Beweis als erbracht anzusehen sei, wenn bei verständiger Würdigung und Abwägung aller für die jeweilige Feststellung erheblicher Tatsachen unter vernünftigen Gesichtspunkten keinerlei vernünftige Zweifel an einer Genehmigungserteilung vorliegen. Das sei hier der Fall, wobei sich der Antragsteller insbesondere auf den Antrag vom 5. April 1924, den Pachtvertrag aus dem Jahre 1924, die Nutzung als Wohnhaus durch die Familie E., die Herausnahme des streitgegenständlichen Gebäudes aus den Pachtverträgen ab den 1930er Jahren und die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, den Messbrief aus dem Jahre 1940 und den nachfolgenden Kaufvertrag sowie die dazu erteilten Genehmigungen und die weitere langjährige Nutzung als Wohngebäude auch nach dem Krieg stützte. Die Nutzung als Wohngebäude sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Schon auf Grund dieser Geschichte des Hauses könnten keine vernünftigen Zweifel an der früheren Erteilung einer Genehmigung bestehen, zumal das Gebäude zeitweise sogar im Eigentum der Stadt A gestanden habe. In Preußen wie im Großherzogtum Hessen sowie seit der Reichsgründung 1871 seien die Bauaufsichtsbehörden als „Baupolizey“ praktisch als Sonderordnungsbehörden und Sonderpolizei tätig gewesen. Es wäre mit dem damaligen Staatsverständnis und der Verwaltungspraxis in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts schlicht unvereinbar gewesen, dass ein „Schwarzbau“ errichtet bzw. genutzt und zudem Gegenstand von Rechtshandlungen – zum Teil unter Beteiligung der Stadt A – werde, die teilweise noch aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien. Außerdem habe die Bauaufsichtsbehörde, so führte der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung weiter aus, ihre Befugnis zum Erlass einer gegen den Antragsteller gerichteten Nutzungsuntersagung zwischenzeitlich verwirkt. Die Behörde habe jahrelang nichts getan, um den vermeintlich baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie sei gegenüber dem Antragsteller selbst dann noch untätig geblieben, als sie bereits gegen dessen Eltern in gleicher Sache vorgegangen sei. Daraufhin habe er, vom Antragsgegner vorhersehbar, darauf vertraut, selbst nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verwirkung bauaufsichtsrechtlicher Befugnisse grundsätzlich nicht in Betracht komme, sei die Nutzungsuntersagung als rechtswidrig anzusehen. Die langjährige Duldung einer vermeintlich rechtswidrigen Nutzung sei ein Indiz dafür, dass eine behördliche Durchsetzung des im Wege der jeweiligen Nutzung vermeintlich verletzten Rechts im konkreten Fall nicht notwendig und daher unverhältnismäßig sei. Soweit im angefochtenen Beschluss anklinge, dass das späte Vorgehen gegen den Antragsteller darauf beruhe, dass dem Antragsgegner erst nach Rechtskraft der gegen seine Eltern ergangenen Bescheide offenbart worden sei, dass er weiterer Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft sei, sei dem zu entgegnen, dass weder seitens des Antragstellers noch seiner Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt eine Pflicht bestanden habe, den Antragsgegner von sich aus über die Miteigentümerstellung des Antragstellers zu informieren. Zudem wäre es für den Antragsgegner auch ein Leichtes gewesen, die vollständigen Eigentumsverhältnisse zu ermitteln. Eine Einsicht des Grundbuches hätte genügt. Der Antragsteller vertrat schließlich die Ansicht, die Befolgungsfrist von drei Tagen sei sehr wohl zu beanstanden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass eine solch kurze Frist eine unbillige Härte darstelle. Aus dem Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes könne nicht automatisch auf eine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunktes geschlossen werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2008 (4 B 843/08) zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das streitige Anwesen sei seit seiner Errichtung zu keinem Zeitpunkt als Wohnhaus genehmigungsfähig gewesen und genieße keinen materiellen Bestandsschutz. Rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die die Annahme einer materiellen Legalität des Anwesens als Wohnhaus rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben und würden vom Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Ein aus formeller Legalität resultierender Bestandsschutz sei für die streitige Wohnnutzung ebenfalls nicht gegeben. Eine entsprechende Baugenehmigung könne der Antragsteller nicht vorlegen. Soweit der Antragsteller aus den mit seiner Beschwerdeschrift näher bezeichneten Indizien herleiten wolle, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich aus diesen Unterlagen gerade kein Hinweis auf eine tatsächlich erteilte Baugenehmigung entnehmen lasse. Im Gegenteil sei anzunehmen, dass dann, wenn zweitrangige Schriftstücke (wie etwa nunmehr die Wirtschaftskonzession vom 24. Oktober 1932) vorgelegt werden könnten, ein Bauschein jedoch nicht, dieser nie erteilt worden sei. Aus dem Umstand, dass im Jahr 1925 eine Rohbaubesichtigung für ein „Jagdhaus“ auf dem streitigen Anwesen durchgeführt worden sei, könne, so führte das Gericht weiter aus, allenfalls geschlossen werden, dass seinerzeit von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Jagdhaus genehmigt worden sei, nicht aber ein Wohnhaus. Der Versuch des Antragstellers, aus einer angenommenen Erteilung eines Bauscheins für ein Jagdhaus die bauaufsichtliche Genehmigung einer Wohnnutzung abzuleiten, gehe fehl. Ein Jagdhaus habe auch seinerzeit nicht dem allgemeinen Wohnen gedient, sondern ausdrücklich der Jagd, wie auch die bekannte Entstehungsgeschichte des Anwesens veranschauliche. Dass eine allgemeine, nicht jagdbezogene Dauerwohnnutzung nicht genehmigt gewesen sei, räume der Antragsteller letztlich sogar selbst ein, wenn er vortrage: „Heute würde man gegebenenfalls den Begriff ‚Ferien- oder Freizeithaus’ wählen.“ Auch ein Ferienhaus sei nicht zum allgemeinen Wohnen vorgesehen, geeignet und genehmigt. Dementsprechend hätten die Eltern des Antragstellers im Jahre 1997 im Verfahren 4 UZ 2527/97 vortragen lassen, dass in dem streitigen Anwesen ein Badezimmer fehle, eine Waschmaschine nicht aufgestellt werden könne und ein Abwasserkanal nicht bestehe. Gehe man zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass in den Jahren 1924 oder 1925 eine Baugenehmigung für ein Jagdhaus erteilt worden sei, so verleihe diese unterstellte Genehmigung der tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung keinen Bestandsschutz. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz beziehe sich nur auf die genehmigte Nutzung, hier also als Jagdhaus, und dauere bei Beendigung der genehmigten Nutzung so lange fort, wie die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung erwarte. Im vorliegenden Fall werde das Anwesen spätestens seit 1974 als Wohnhaus genutzt. Nach so langer wohnlicher Nutzung erwarte die Verkehrsauffassung keine Wiederaufnahme der früheren Nutzung als Jagdhaus; daher stehe fest, dass eine etwa erteilte Baugenehmigung für ein Jagdhaus dem Anwesen des Antragstellers keinen Bestandsschutz mehr vermitteln würde. Entgegen der Meinung des Antragstellers habe die Bauaufsichtsbehörde ihre Befugnis zum Erlass einer gegen den Antragsteller gerichteten Nutzungsuntersagung auch nicht verwirkt. Dies könne schon deshalb nicht sein, weil die Bauaufsichtsbehörde nicht nur zum Einschreiten gegen eine illegale Wohnnutzung des Antragstellers berechtigt, sondern gemäß § 53 Abs. 2 HBO grundsätzlich auch verpflichtet sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers bestehe keine „wohl herrschende Meinung“, dass die langjährige Duldung einer rechtswidrigen Nutzung ein Indiz dafür darstelle, dass eine behördliche Durchsetzung des verletzten Rechts nicht notwendig und unverhältnismäßig sei. Für eine derartige Auffassung bestehe keine Rechtsgrundlage. Im Gegenteil könne es nach langjähriger Untätigkeit umso dringender geboten sein, rechtmäßige Zustände herzustellen. Auch die Befolgungsfrist von nur drei Tagen sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, da von dem Antragsteller lediglich ein Unterlassen, nicht aber ein positives Tun gefordert werde. Der Antragsteller, der nur wenige Kilometer von dem streitigen Anwesen entfernt bereits seit ca. acht Jahren seinen Hauptwohnsitz habe, könne auf dem Anwesen etwa verbliebene Gegenstände auch nach Ablauf der oben genannten Befolgungsfrist abholen. Worin die vom Antragsteller geltend gemachte unbillige Härte bestehe, habe er nicht näher vorgetragen. Der Antragsteller hat daraufhin am 15. Mai 2008 Grundrechtsklage erhoben, mit der er eine Verletzung des in Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen (HV) garantierten Eigentumsrechts rügt. Zur Begründung hat er bei Antragstellung – in weiten Teilen wörtlich – die Ausführungen aus der Beschwerdeschrift vom 3. April 2008 wiederholt. Ergänzend hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass im Jahre 1953 der damaligen Bewohnerin des Hauses, einer gewissen Frau P. I., der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken (außer Branntwein) „vor ihrem Wohnhaus“ erteilt worden sei. Auch habe die Bauaufsichtsbehörde zu keinem Zeitpunkt dargelegt, aus welchen Gründen die behördliche Durchsetzung des im Wege der jeweiligen Nutzung vermeintlich verletzten Rechts im konkreten Falle notwendig und daher verhältnismäßig sein könnte. Die Kürze der Befolgungsfrist hat er zunächst nicht gerügt. In einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2009 hat der Antragsteller in Erwiderung auf den Vortrag des Antragsgegners ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht versäumt, plausibel eine Grundrechtsverletzung darzulegen. So habe er zu der Frage der formellen Illegalität in der Begründung der Grundrechtsklage vom 15. Mai 2008 eingehend Stellung genommen. Aus den dortigen Ausführungen werde unmissverständlich deutlich, dass er die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu teilen vermöge. Er setze sich wie der Verwaltungsgerichtshof mit den Fragen auseinander, (1.) ob und inwiefern ein Nachweis der formellen Legalität auch ohne Vorlage einer Baugenehmigung möglich sei beziehungsweise sein müsse und ob es sich im vorliegenden Falle zulasten des Klägers auszuwirken vermöge, dass dieser keine schriftliche Baugenehmigung vorlegen könne, und (2.) wie der Begriff des Jagdhauses im vorliegenden Fall auszulegen sei. Bezüglich erstgenannter Frage sei lediglich zu ergänzen, dass – was aus der bisherigen Klagebegründung jedoch bereits mittelbar hervorgehe – der Antragsteller nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs teile, dass dann, wenn zweitrangige Schriftstücke vorgelegt werden könnten, ein Bauschein jedoch nicht, anzunehmen sei, dass ein Bauschein nicht erteilt worden sei. Im Übrigen sei die Nutzung zu Wohnzwecken über die vergangenen fast 100 Jahre hinweg auch stets im Einklang mit der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bauordnung erfolgt. Mit Blick auf die zweite Frage bleibe allenfalls zu ergänzen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch ein heutiges „Ferien- oder Freizeithaus“ Wohnzwecken diene und der Umstand, dass dem streitigen Anwesen ein Badezimmer fehle, eine Waschmaschine nicht aufgestellt werden könne und ein Abwasserkanal nicht bestehe, kein Indiz bereithalte, dass keine Genehmigung zur Nutzung zu Wohnzwecken erteilt worden sei. Darüber hinaus spreche im Übrigen auch die Auslegung des „Jagdhaus“-Begriffs durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zwangsläufig gegen eine rechtmäßige Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens zu Wohnzwecken. Gehe man mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein damaliges „Jagdhaus“ kein Gebäude zu Wohnzwecken darstelle, bleibe festzuhalten, dass das streitgegenständliche Anwesen allenfalls bis 1931 als „Jagdhaus“ genutzt worden sei. Mit dem Wegfall der Verbindung zur Jagdverpachtung nach 1931 habe es hingegen nur noch die Funktion als Wohnhaus behalten, ohne dass zum damaligen Zeitpunkt – soweit sich dies heute rekonstruieren lasse – eine Nutzungsänderung habe beantragt werden müssen. Damit könne die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu Wohnzwecken gar nicht mit einer schriftlichen Baugenehmigung nachgewiesen werden. Bis 1940 habe das streitgegenständliche Anwesen im Übrigen im Eigentum der Stadt A gestanden. Damit sei davon auszugehen, dass diese selbst die (vermeintliche) Nutzungsänderung aus dem Jahre 1931 hätte beantragen müssen. Die Genehmigung müsse sich daher, sollte sie doch notwendig sein, in den Archiven der Stadt A oder in sonstigen Archiven befinden, soweit sie überhaupt noch existiere. Zur Verwirkung ergänzt der Antragsteller, dass die langjährige Untätigkeit ein Indiz dafür darstelle, dass eine behördliche Durchsetzung des verletzten Rechts nicht notwendig und daher unverhältnismäßig sei. Dem stehe zumindest im vorliegenden Falle nicht entgegen, dass es nach langjähriger Untätigkeit umso dringender geboten sein könne, rechtmäßige Zustände herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof und die damalige Antragsgegnerin hätten nicht festgestellt beziehungsweise vorgetragen, dass ein solcher Fall gegeben sei. Darüber hinaus liege nach Ansicht des Antragstellers eine Grundrechtsverletzung – namentlich eine Verletzung der Eigentumsgarantie – im vorliegenden Falle geradezu auf der Hand, wenn er und seine Familie verpflichtet würden, die Nutzung ihres Anwesens zu Wohnzwecken binnen kürzester Zeit aufzugeben. Wie die Begründung der Grundrechtsklage vom 15. Mai 2008 unschwer erkennen lasse, mache er gerade auch die vom Antragsgegner in Abrede gestellten Auslegungsfehler geltend, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang des Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit von einigem Gewicht seien. Eine Rechtsprechung, die für den Nachweis der formellen Legalität einer bestimmten Eigentumsnutzung zwingend auf einem urkundlichen Nachweis der einst erteilten Baugenehmigung bestehe, deute in der Tat auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie hin, zumal der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. April 2008 vor allem auf das Fehlen einer schriftlichen Baugenehmigung abgestellt habe. Bei den auf besagte Feststellung folgenden Ausführungen handele es sich letztlich lediglich um Hilfserwägungen. Zudem gewährleiste die als verletzt gerügte Eigentumsgarantie insofern Bestandsschutz, als Eigentümer einer ursprünglich formell legal errichteten und betriebenen Anlage diese auch dann erhalten und vor allem weiter nutzen dürften, wenn sie nach inzwischen geänderter Sach- oder Rechtslage materiell illegal geworden sei. Gerade dass von einer ursprünglichen formellen Legalität auszugehen sei, so dass die Wohnnutzung im vorliegenden Falle letztlich Bestandsschutz genieße und ein Eingriff somit gegen das Grundrecht auf Eigentum verstoße, suche der Antragsteller in der Begründung der Grundrechtsklage vom 15. Mai 2008 darzulegen. Darüber hinaus erschienen die Beweiswürdigung des Senats und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen im vorliegenden Falle gerade nicht nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass ein sich auf Bestandsschutz berufender Bürger zwingend eine Baugenehmigung vorlegen müsse, aus der sich die formelle Legalität der jeweils streitigen baulichen Anlage und ihrer Nutzung ergebe, habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. April 2008 nicht mit allen Unterlagen und Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die der Antragsteller zum Nachweis der einstigen formellen Legalität und anschließend stets aufrechterhaltenen Wohnnutzung vorgelegt habe, geschweige denn sich selbst im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes um eine Aufklärung der Sachlage bemüht. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baunutzungsuntersagung vom 25. Januar 2008 auf einem Verstoß gegen die Landesverfassung beruht und den Kläger in seinem durch Art. 45 HV verbürgten Recht auf Eigentum verletzt; 2. den in der Sache ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2008 - 4 B 843/08 - für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, weil die Begründung nicht geeignet sei, plausibel eine Grundrechtsverletzung darzulegen. Insoweit erschöpfe sich der Vortrag darin, dem Verfahren und dem Ergebnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die eigene Rechtsauffassung entgegenzustellen. Der Antragsteller wiederhole ganz weitgehend wörtlich die Beschwerdebegründung vom 3. April 2008 im Ausgangsverfahren. Darüber hinaus lasse sich aber auch in der Sache eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht erkennen. Der Antragsteller sehe sich im Hinblick auf das Nutzungsverbot durch den Beschluss des Senates in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Er lege jedoch nicht dar, in welcher Weise darin über die behauptete fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts hinaus ein spezifischer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV liegen könne. Hierzu hätte er nach Auffassung des Antragsgegners zumindest vortragen und darlegen müssen, dass die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lasse, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit von einigem Gewicht seien. Im Übrigen sei, so die Auffassung des Antragsgegners, die Rechtsanwendung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes schon nach den Maßstäben des verfassungsrechtlich unbedenklichen einfachen Rechts nicht zu beanstanden. III. Die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage ebenfalls für unzulässig. Der Antragsteller habe die Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch den angefochtenen Beschluss nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen sei die Klage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität der Grundrechtsklage unzulässig. Dieser Grundsatz verlange über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein Antragsteller sämtliche zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren Möglichkeiten ergreife, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden. Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität wäre an die Erschöpfung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten in der Hauptsache zu denken sowie an einen Abänderungsantrag zu der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Es sei nicht erkennbar, warum der Grundrechtskläger nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden solle, das im Gegensatz zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur eine summarische Prüfung vorsehe. Vorliegend gehe es nicht um die Gefahr des endgültigen Verlustes einer eigentumsrechtlichen Position und des für sie bestehenden Bestandsschutzes. Dem Antragsteller wäre, wenn dies im Ergebnis auch dahinstehen könne, im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der materiellen Subsidiarität der Grundrechtsklage ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Antragsteller nicht substantiiert einen Sachverhalt geschildert habe, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte in der hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergebe. Eine Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung beziehungsweise Auslegung einer Norm liege nur vor, wenn Letzteres auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhe, die Grundrechtsrelevanz verkannt worden sei oder die dazu erfolgte Auslegung objektiv unhaltbar sei. Hier mache der Antragsteller Ausführungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen und der Erweislichkeit formeller Legalität durch Erteilung eines Bauscheines beziehungsweise zur Frage der Genehmigung des Gebäudes als Wohnhaus. Mit der Grundrechtsklage greife der Antragsteller damit nur ein weiteres Mal die Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof an. IV. Der Drittbegünstigte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. März 2008 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2008, die Anträge zurückzuweisen. V. Die Akten zu dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 9 E 2486/04 (3) - und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 4 UZ 245/07 -, das die Abrissverfügung gegenüber den Eltern des Antragstellers zum Gegenstand hatte, sowie zu dem Ausgangsverfahren wiederum vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 9 L 143/08.DA (3) - und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 4 B 843/08 - haben vorgelegen. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. 1. Für den Antrag zu 1 gilt dies schon deswegen, weil die behördliche Entscheidung, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen, kein tauglicher Gegenstand für eine Grundrechtsklage ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für deren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn dieser erschöpft ist. In diesem Fall prüft der Staatsgerichtshof nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. 2. Der Antrag zu 2 ist statthaft. Dabei ist unschädlich, dass der Antragsteller als Antragsgegner der Grundrechtsklage („Beklagter“) ausschließlich den Landkreis Darmstadt-Dieburg benannt hat. Der mit der Grundrechtsklage angegriffene Hoheitsakt, konkret die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, ist so eindeutig bezeichnet, dass sich im Wege der Auslegung zweifelsfrei das Land Hessen, also der Gerichtsträger, als richtiger Antragsgegner ermitteln lässt. Im Ergebnis ist der Antrag zu 2 jedoch ebenfalls unzulässig, weil die Begründung der Grundrechtsklage nicht geeignet ist, plausibel eine Grundrechtsverletzung darzulegen. Es kann daher offen bleiben, ob die Grundrechtsklage möglicherweise zudem wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig ist, ob also der Antragsteller gehalten gewesen wäre, zunächst das Widerspruchs- und gegebenenfalls anschließend ein Hauptsacheverfahren durchzuführen oder/und einen Abänderungsantrag hinsichtlich der angegriffenen Eilentscheidung auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. a) § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (siehe etwa StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]; Urteil vom 13.12.2004 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, S. 553 [557]; Beschluss vom 14.05.2003 - P.St. 1535 -, StAnz. 2003, S. 2835 [2836]). Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen auf die Prüfung der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, NZM 2000, 179 [180], und vom 14.05.2003 - P.St. 1535 -, StAnz. 2003, S. 2835 [2836]). Diese Beschränkung des Prüfungsumfangs bei der Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidungen folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die – wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten – Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und kontrolliert. Eine – vom Staatsgerichtshof danach allein zu prüfende – verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Auslegung oder Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm liegt dementsprechend nur vor, wenn diese willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich falschen Anschauung des betroffenen Grundrechts beruhen beziehungsweise die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennen oder bei der Subsumtion willkürlich ein völlig unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist (vgl. StGH, a.a.O.). In diesen Grenzen bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Festlegung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der Fachgerichte, deren diesbezügliche Kompetenz vom Staatsgerichtshof zu respektieren ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 08.05.1996 - P.St. 1243 - und vom 25.11.1982 - P.St. 929 -). b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antragsschrift vom 15. Mai 2008 eine ausreichende Begründung, die eine Grundrechtsverletzung plausibel erkennen ließe, nicht zu entnehmen. In seiner Antragsschrift stellt der Antragsteller nur seine Bewertung der tatsächlichen Umstände und seine Auslegung des einfachen Rechts den entsprechenden Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und zuvor schon des Verwaltungsgerichts entgegen. So argumentiert er insbesondere ausführlich zu der These, dass die sich aus der Geschichte des Hauses ergebenden Indizien ausreichend seien, um sich auch ohne entsprechenden Bauschein die Überzeugung zu bilden, eine die allgemeine Wohnnutzung erlaubende Genehmigung müsse erteilt worden sein. Mag man eine entsprechende Beweiswürdigung auch – einfachrechtlich – für möglich erachten, so ist ein Verfassungsverstoß der gegenteiligen Bewertung durch den Verwaltungsgerichtshof damit noch nicht dargetan. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller angeführten Indizien nicht für ausreichend hält, um sich vom Vorliegen einer die reine Wohnnutzung gestattenden Baugenehmigung zu überzeugen. Gerade die darin liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Aufgabe des Fachgerichts. Auch stellt es jedenfalls keinen Verfassungsverstoß dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof die verbleibende Unsicherheit zu Lasten des Antragstellers gehen lässt. Schließlich handelt es sich um eine vom Staatsgerichtshof nicht zu beanstandende Auslegung einfachen Rechts, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, bei einer unterstellten Genehmigung als Jagdhaus (oder Schankwirtschaft) stelle eine reine Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Gleiches gilt für die Argumentation des Antragstellers zu den Fragen der Verwirkung und der Unverhältnismäßigkeit der Baunutzungsuntersagung. Auch hier bewegt sich die Begründung der Grundrechtsklage allein auf der Ebene des einfachen Rechts, ohne darzulegen, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Fragen (nicht nur vermeintlich falsch, sondern wegen eines Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie) verfassungswidrig sei. c) Die weitere Begründung aus dem Schriftsatz vom 26. März 2009 muss schon aus Fristgründen unberücksichtigt bleiben. Eine den oben dargestellten Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG genügende und im Wesentlichen vollständige Begründung hat grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu erfolgen. Spätere rechtliche und tatsächliche Ergänzungen sind zwar möglich, können aber einen ursprünglichen Darlegungsmangel nicht heilen (StGH, Urteil v. 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380 [2382] und Beschluss vom 08.02.2000 - P.St. 1329 -). Im Übrigen könnte die Grundrechtsklage auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keinen Erfolg haben. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 45 HV ließe sich jedenfalls auch dann nicht feststellen. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV wird das Privateigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen, Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV ist dementsprechend normgeprägt (hierzu und zum Folgenden: StGH, Urteil vom 17.12.2004 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, S. 553 [558]). Die Festlegung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV Sache des Gesetzgebers. Die Bestimmungsmacht des Gesetzgebers ihrerseits besteht allerdings nicht schrankenlos. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 HV setzt zunächst jeder Eigentumsdefinition durch den Normgeber eine äußerste Grenze: Dem Eigentumsschutz dürfen nach Art. 63 Abs. 1 HV diejenigen Sachbereiche nicht entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, d.h. es muss stets ein privatnütziger Bestand an Gütern und Rechten verbleiben. Im Übrigen ist jede gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums daran zu messen, ob sie einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem privatnützigen Interesse des Einzelnen und dem Gemeinwohlinteresse der Gemeinschaft (Art. 45 Abs. 2 HV) darstellt. Diese Anforderungen, die Art. 45 HV an den Normgeber bei der Normsetzung stellt, gelten in gleicher Weise für den Normanwender bei der Auslegung und Anwendung der einfach-gesetzlichen Rechtssätze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen. Nach diesen Grundsätzen liegt eine durch den angefochtenen Beschluss verursachte verfassungsspezifische Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV nicht vor. Eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung könnte sich nur aus der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch den Verwaltungsgerichtshof ergeben. Da die verfassungsgerichtliche Kontrolle durch den Staatsgerichtshof dementsprechend auf verfassungsspezifische Defizite der angegriffenen Entscheidung beschränkt ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob er die rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nach Maßgabe einfachen Rechts teilt. Die angefochtene Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob zu Gunsten des Gebäudes Bestandsschutz besteht, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 45 HV auch an den Normanwender stellt. Grundsätzlich ergibt sich zwar aus Art. 45 Abs. 1 HV unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes die Befugnis des Eigentümers, eine formell legal errichtete und betriebene bauliche Anlage auch dann noch halten und nutzen zu dürfen, wenn sie nach inzwischen geänderter Sach- oder Rechtslage materiell illegal geworden ist (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -: Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. I, 5. Auflage 2005, Art. 14 Rdnr. 322, sowie Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. II, Losebl., 40. Lfg. 2002, Art. 14 Rdnr. 84, jeweils m.w.N.). Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfasst dagegen grundsätzlich Bestands- oder Funktionsänderungen nicht, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre (vgl. zu Art. 14 GG den ablehnenden Kammerbeschluss des BVerfG vom 15.12.1995 – 1 BvR 1713/92– zu einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines für landwirtschaftliche Zwecke errichteten, nunmehr als Wochenendhaus genutzten Gebäudes). Die konkrete Ausgestaltung des Bestandsschutzes ist in diesem Rahmen – insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich mit widerstreitenden öffentlichen Interessen – primär Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers bzw. eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts. Das im angegriffenen Beschluss zum Ausdruck kommende Verständnis des Bestandsschutzes beruht nicht auf einer im Lichte des Art. 45 HV verfassungsrechtlich relevanten defizitären Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof Inhalt und Umfang der Eigentumsgarantie verkannt hätte. Dabei kann offen bleiben, ob dies dann der Fall wäre, wenn der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Nachweis einer Baugenehmigung sei ausschließlich durch Vorlage eines entsprechenden Bauscheins möglich. Denn dies ist, entgegen der Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. März 2009, gerade nicht der Fall. Im Gegenteil fährt der Verwaltungsgerichtshof nach der – unstreitigen – Feststellung, eine schriftliche Baugenehmigung könne nicht vorgelegt werden, fort: „Soweit der Antragsteller aus den mit seiner Beschwerdeschrift näher bezeichneten Indizien herleiten will, dass eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus diesen Unterlagen gerade kein Hinweis auf eine tatsächlich erteilte Baugenehmigung entnehmen lässt.“ Der Verwaltungsgerichtshof führt dies dann näher aus. Dabei ist nicht erkennbar, dass es sich hier, wie der Antragsteller meint, um bloße Hilfserwägungen handeln könnte oder dass der Verwaltungsgerichtshof die Argumente des Antragstellers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hätte. Ob die Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof zwingend ist, hat der Staatsgerichtshof nicht zu prüfen. So hat er nicht zu entscheiden, ob zum Beispiel das – vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin vorsichtig formulierte – Argument trägt, dass dann, wenn zweitrangige Schriftstücke vorgelegt werden können, ein Bauschein dagegen nicht, anzunehmen sei, dass ein Bauschein nie erteilt wurde. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob aus der langjährigen Wohnnutzung auf das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung geschlossen werden kann oder gar muss und wie der Begriff des Jagdhauses auszulegen ist. Die Fragen, ob – bei einer unterstellten Genehmigung als Jagdhaus oder Gastwirtschaft – der Übergang zu einer reinen Wohnnutzung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellte und ob dies ggf. auch in den dreißiger und vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bereits so galt, betreffen die Anwendung einfachen Rechts. Der Staatsgerichtshof hat darüber nicht zu entscheiden. Auch durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Verwirkungsfrage ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht festzustellen. Die Ansicht, (bau-)ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterlägen grundsätzlich nicht der Verwirkung, stimmt mit der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Auffassung vieler Obergerichte überein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 17.06.1998 - 2 B 97.171 -, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.1994 - 1 M 70/94 - und OVG des Saarlandes, Urteil v. 29.08.2000 - 2 R 7/99 -). Die dreitägige Umsetzungsfrist schließlich ist kurz bemessen. Dennoch ist eine Grundrechtsverletzung durch die Formulierung, diese liege im vorliegenden Fall geradezu auf der Hand, nicht ausreichend dargetan. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller im fraglichen Anwesen nur einen Nebenwohnsitz angemeldet hat und er nicht gehindert ist, Gegenstände noch nach Ablauf der Frist aus dem Haus zu räumen, wäre für die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung sehr viel konkreter auszuführen gewesen, warum für den Antragsteller eine längerfristige Wohnnutzung von Bedeutung und verfassungsrechtlich geschützt sein könnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.