Beschluss
P.St. 2224
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:2009:0626.P.ST.2224.0A
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Leitsätze
1. Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird mit der Auflösung des Landtages gegenstandslos. Ab der Auflösung kann eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des nicht mehr existierenden Landtages haben.
2. Die Frage, ob der Staatsgerichtshof befugt ist, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen auch nach der Auflösung des Landtages oder nach Ablauf einer Legislaturperiode zu prüfen, wird offen gelassen. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht.
3. Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG unzulässig war oder wenn sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen durch eine spätere Entwicklung (hier: Verbot des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009) nicht mehr in der gleichen Weise stellen wie zum Zeitpunkt der von ihm angegriffenen Wahl.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird mit der Auflösung des Landtages gegenstandslos. Ab der Auflösung kann eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des nicht mehr existierenden Landtages haben. 2. Die Frage, ob der Staatsgerichtshof befugt ist, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen auch nach der Auflösung des Landtages oder nach Ablauf einer Legislaturperiode zu prüfen, wird offen gelassen. Diese Frage stellt sich erst dann, wenn ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht. 3. Ein öffentliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde von Anfang an wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG unzulässig war oder wenn sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen durch eine spätere Entwicklung (hier: Verbot des Einsatzes von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009) nicht mehr in der gleichen Weise stellen wie zum Zeitpunkt der von ihm angegriffenen Wahl. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 15. August 2008 (Az.: WPG 17/1 – 2008). Mit diesem Beschluss erklärte das Wahlprüfungsgericht die Wahl zum Hessischen Landtag vom 27. Januar 2008 für gültig und wies damit den Einspruch des Antragstellers vom 6. März 2008 zurück. 1. Seinen Einspruch begründete der Antragsteller mit dem seiner Ansicht nach unzulässigen Einsatz von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 27. Januar 2008. Dadurch sei der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt worden. So hänge die korrekte Abspeicherung und Zuordnung der abgegebenen Stimmen von der richtigen Programmierung der Steuersoftware ab. Wegen des Schutzes von Betriebsgeheimnissen des Herstellers seien jedoch die Wahlcomputer und die verwendete Software einer öffentlichen Kontrolle entzogen. Darüber hinaus sei gegen den Grundsatz der Amtlichkeit der Wahl verstoßen worden. Bei den eingesetzten Wahlcomputern hätten die Behörden der Baugleichheitserklärung des Herstellers vertraut, statt sie auf Übereinstimmung mit den zugelassenen Baumustern sowie auf korrekte und manipulationssichere Funktion zu überprüfen. Die von den Gemeinden gemäß Nebenbestimmung Nr. 3.5 des Wahlerlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. Dezember 2007 durchgeführte Probewahl sei zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Wahlcomputer ungeeignet gewesen. Soweit die Wahlgeräteverordnung die Grundsätze der Öffentlichkeit und Amtlichkeit der Wahl nicht ausreichend umsetze, sei sie verfassungswidrig. Die Schwierigkeiten älterer oder im Umgang mit Computern unerfahrener Menschen mit der Stimmabgabe per Wahlcomputer seien als Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl anzusehen, da nicht alle Bürger in gleicher Weise ihr Wahlrecht hätten ausüben können. Die besonders geringe Wahlbeteiligung in den betroffenen Kommunen lasse vermuten, dass dafür neben der Sorge um Manipulationen auch die Angst, mit der Technik nicht umgehen zu können, verantwortlich gewesen sei. Darüber hinaus sei es bei der konkreten Durchführung der Wahl mit Wahlcomputern zu Wahlfehlern gekommen. In A, B und C habe man Wahlbeobachtern vor Beginn der Wahlzeit um 08:00 Uhr den Zutritt zu Wahlräumen verweigert. In A seien Wahlbeobachter nach Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr erst dann in den Wahlraum in der X-Schule gelassen worden, als die Wahlcomputer schon abgebaut gewesen seien. Dadurch habe der Ausdruck des Wahlergebnisses nicht beobachtet werden können. Da sowohl die Überprüfungshandlungen vor Beginn der Wahlzeit als auch die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Sicherungsmaßnahmen nach Ende der Wahlzeit vom Öffentlichkeitsgrundsatz erfasst würden, sei dieser Wahlgrundsatz durch die geschilderten Vorkommnisse verletzt worden. Auch während der Wahlzeit sei in A zwei Wahlbeobachtern die Beobachtung verweigert worden. Zudem seien in A die eingesetzten Wahlcomputer am Vorabend der Wahl einzelnen Mitgliedern des Wahlvorstandes zur Lagerung bis zum Wahltag übergeben worden. Im Aer Wahlbezirk Y sei das Bedienfeld des Wahlcomputers von einem Raum hinter dem Wahlraum aus einsehbar gewesen. In C habe der Wahlleiter die falsche Auskunft erteilt, eine Wahlbeobachtung sei nur in Hessen ansässigen Personen erlaubt. Vor Beginn der Wahlzeit seien in D und E Wahlcomputer kurzfristig nicht gegen den Zugang Unbefugter gesichert gewesen; dies sei auch nach Ende der Wahlzeit in mehreren Wahlräumen in E beobachtet worden. In mehreren Wahllokalen seien Film- und Fotoaufnahmen generell verboten worden. Im Wahlraum Z in D habe der Wahlvorstand am Wahltag keinen Prüfausdruck erstellt. Der verwendete Prüfausdruck datiere auf den 24. Januar 2008. Die gerügten Wahlfehler, insbesondere die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen durch den Einsatz von Wahlcomputern, seien auch mandatsrelevant. Nach Auskunft der Wahlleiter in den betroffenen Kommunen seien für mehr als 100.000 Wahlberechtigte Wahlcomputer vorgesehen gewesen. Bei einer Wahlbeteiligung von 65 % und einer Briefwahlquote von 12 % hätten noch mehr als 50.000 Wähler mit Hilfe von Wahlcomputern abstimmen müssen. Diese Zahl sei für die Mandatsverteilung relevant, da bei einer abweichenden Stimmverteilung die Zusammensetzung des Landtages anders hätte ausfallen können. In E und D hätten 1.565 Stimmen ausgereicht, um eine abweichende Mandatsverteilung zu bewirken. 2. Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag hielt in dem angefochtenen Beschluss vom 15. August 2008 den Einspruch des Antragstellers für zulässig, aber für offensichtlich unbegründet. Das Wahlprüfungsgericht sei nicht befugt, Normfehler zu überprüfen. Da der Einsatz von Wahlcomputern nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Landtagswahlgesetzes i.V.m. der Wahlgeräteverordnung und dem Wahlerlass vom 6. Dezember 2007 zugelassen worden sei, seien die vorgebrachten Einwände gegen den Einsatz von Wahlcomputern überhaupt und speziell gegen die konkret eingesetzten Wahlcomputer des Herstellers R für die Überprüfung der Gültigkeit der Landtagswahl durch das Wahlprüfungsgericht unbeachtlich. Unbeachtlich seien auch die vorgetragenen Bedenken, ältere und im Umgang mit Computern unerfahrene Menschen würden durch den Einsatz von Wahlcomputern von der Ausübung ihres Wahlrechts abgehalten. Dieser Einwand betreffe die gleichfalls im Landtagswahlgesetz und in der Wahlgeräteverordnung getroffene grundsätzliche Entscheidung für die Nutzung dieser Wahlgeräte und unterliege daher ebenfalls nicht der Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht. Die vom Einspruchsführer gerügte behördliche Überprüfungspraxis stelle keinen Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV dar. Die detaillierten Regelungen der Wahlgeräteverordnung sähen eine Überprüfung der zum Einsatz kommenden Geräte durch die Gemeindebehörden auf deren Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster nicht vor. Soweit sich der Einspruch auf die konkrete Durchführung der Landtagswahl beziehe, hätten sich mandatsrelevante Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV nicht feststellen lassen. Die Lagerung der Wahlcomputer bei Privatpersonen am Vortag der Wahl sei zwar ein Wahlfehler, es fehle jedoch an der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Eine Manipulation mit der Folge einer verfälschten Stimmenzählung sei vom Einspruchsführer nicht behauptet worden, hierfür bestünden auch keine Anhaltspunkte. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer Manipulation sei ungeeignet, die Erheblichkeit eines Wahlfehlers zu begründen. Die vom Einspruchsführer geschilderten Vorfälle, in denen Wahlbeobachtern vor, nach und während der Wahlzeit der Zutritt zum Wahlraum verwehrt worden sei, seien Wahlfehler. Auch insoweit fehle jedoch die Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Weder sei eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der in der Wahlgeräteverordnung vorgeschriebenen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen behauptet worden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Ablauf der Wahlzeit sei so kurzfristig gewesen, dass keine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich dieser Wahlfehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe. Das gerügte Film- und Fotoverbot begründe keinen Wahlfehler. Öffentlichkeit im Sinne des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung bedeute unmittelbare Öffentlichkeit, d.h. die Möglichkeit für jedermann, während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses den Wahlraum zu betreten. Eine mittelbare Öffentlichkeit durch Film-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen sähen die hessischen Wahlrechtsbestimmungen nicht vor. Selbst wenn man gleichwohl eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren annehme, fehle es an deren Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Die fehlende Sicherung der Wahlgeräte vor und nach Beginn der Wahlzeit gegen den Zugriff Dritter stellten Wahlfehler dar, denen jedoch ebenso die Mandatsrelevanz fehle. Der Einspruchsführer habe eine Manipulation während der fehlenden Sicherung nicht behauptet. Dafür gebe es auch weder Anhaltspunkte noch sei dies angesichts der kurzen Zeiträume fehlender Sicherung und der unversehrten Versiegelungen nahe liegend. Soweit der Einspruchsführer rüge, in einem Wahllokal in D sei ein auf den 24. Januar 2008 datierter Prüfausdruck verwendet worden, begründe dies keinen Wahlfehler. Die Wahlgeräteverordnung und der Wahlerlass verpflichteten den Wahlvorstand nicht dazu, das Prüfprotokoll am Wahltag zu erstellen. Soweit der Wahlleiter von C gegenüber Personen, die sich nach den Wahllokalen erkundigt hätten, geäußert habe, nur in Hessen ansässigen Personen sei die Wahlbeobachtung erlaubt, liege in dieser unzutreffenden Auskunft ein Wahlfehler, wenn dadurch Personen von der Wahlbeobachtung abgehalten worden seien. Für eine solche Folge der Falschauskunft habe der Einspruchsführer nichts dargetan. Da diesem Wahlfehler die Mandatsrelevanz fehle, sei eine Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst. Eine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren liege auch nicht in der vom Einspruchsführer beschriebenen Einsehbarkeit eines Wahlraums im Wahlbezirk Y in A. Die Wahlvorsteherin dieses Wahlbezirks habe sich vor Beginn der Stimmabgabe davon überzeugt, dass der hinter dem Wahlraum gelegene Raum abgeschlossen gewesen sei. 3. Gegen den ihm am 21. August 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. September 2008 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller begründet sie damit, der Einsatz der Wahlcomputer verletze die Grundsätze der Öffentlichkeit und der Amtlichkeit der Wahl. Er wiederholt dazu im Wesentlichen seinen Vortrag gegenüber dem Wahlprüfungsgericht. Die Korrektheit der Stimmenzuordnung zu den einzelnen Kandidaten und Parteien sei für die Öffentlichkeit nicht überprüfbar. Daher sei die Annahme unzutreffend, das Ergebnis in Wahlkreisen, in denen Wahlcomputer eingesetzt worden seien, habe als korrekt zu gelten, solange keine konkreten Hinweise für eine Manipulation vorlägen. Gerade durch die gerügte mangelhafte Kontrollierbarkeit seien konkrete Hinweise auf eine Manipulation wesentlich schwerer oder überhaupt nicht auffindbar. Wirksamer Rechtsschutz sei unter diesen Umständen vollends ausgeschlossen. Eine Überprüfung der tatsächlich eingesetzten Wahlcomputer sei entgegen der Auffassung des Landeswahlleiters technisch möglich. Hinsichtlich der gerügten Begleitumstände der Wahldurchführung bezieht sich der Antragsteller auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Einspruchsschrift und die beigefügten Wahlbeobachterberichte, die der Staatsgerichtshof beiziehen solle. Der Antragsteller hebt in diesem Zusammenhang fünf Sachverhalte hervor, die vom Wahlprüfungsgericht als Wahlfehler angesehen worden sind. Er vertritt die Ansicht, das Wahlprüfungsgericht habe die Mandatsrelevanz dieser Wahlfehler zu Unrecht verneint. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Wahlfehlers dürfe nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Wahlmanipulation vorgelegen hätten. Zu prüfen sei, ob und in welcher Form sich der Wahlfehler auf das Stimmenverhältnis auswirken könne. Nur wenn angesichts des Stimmverhältnisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Einflussnahme auf die Sitzverteilung ausgeschlossen sei, sei ein Wahlfehler letztlich nicht erheblich. Das Wahlprüfungsgericht habe dagegen die zahlenmäßigen Auswirkungen unbeachtet gelassen. Auch der Ausnahmefall, dass die Art des Verstoßes eine Verletzung der Schutzziele des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließe, sei nicht gegeben. So habe sich das Wahlprüfungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Zeit die Wahlcomputer hätten manipuliert werden können. Überdies schütze der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auch das Vertrauen der Bürger in den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Auf konkrete Hinweise auf Manipulationen komme es daher nicht an, wenn die Wahlfehler – wie hier der Fall – zu einer Mandatsverschiebung führen könnten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts vom 15. August 2008 (Az.: WPG 17/1 – 2008) zulässig und begründet war, hilfsweise, die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt zu erklären. II. Die Hessische Landesregierung sieht die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Auflösung des 17. Landtages als gegenstandslos geworden an. Im Wahlprüfungsverfahren sei ausschließlich über die richtige Zusammensetzung des Parlaments und nur insoweit über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden. Mit dem Ende der Legislaturperiode entfalle der Prüfungsgegenstand. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs bleibe folgenlos, da sie weder die Zusammensetzung des nicht mehr vorhandenen Landtages noch den Bestand der mit der Auflösung erloschenen Abgeordnetenmandate noch die Wirksamkeit der vom Landtag getroffenen Entscheidungen beeinflussen könnte. Eine Wahlprüfungsbeschwerde habe sich mit dem Ende der Wahlperiode erledigt, eine Fortführung des Verfahrens sei damit unzulässig. III. Der Präsident des Hessischen Landtages und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Die beim Staatsgerichtshof anhängigen Wahlprüfungsbeschwerden sind mit der Auflösung des Hessischen Landtags gegenstandslos und damit unzulässig geworden. Der Hessische Landtag hat sich in seiner 19. Plenarsitzung am 19. November 2008 gemäß Art. 80 der Hessischen Verfassung (HV) selbst aufgelöst. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über eine Wahlprüfungsbeschwerde kann daher keine Auswirkungen mehr auf die ordnungsmäßige Zusammensetzung des – nicht mehr existierenden – Landtags haben (StGH, Beschluss vom 26. Juni 2009 – P.St. 2223; vgl. BVerfGE 22, 277 [280 f.]; 34, 201 [203]; in diesem Sinne auch Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 52 Rn. 7 [letzter Satz]). 2. Ob die Landesverfassungsgerichte entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, DVBl. 2009, 307 ff.) befugt sind, die im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen auch nach der Auflösung eines Landtages oder nach Ablauf einer Wahlperiode zu prüfen, kann hier offen bleiben. Selbst wenn man eine solche Befugnis im Grundsatz bejahen wollte, wäre vorliegend das danach erforderliche öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller mit der Wahlprüfungsbeschwerde von einem statthaften Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung des § 52 StGHG steht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs mit der Hessischen Verfassung in Einklang (vgl. StGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - P.St. 1912 -, StAnz. 2007, 601 [603] sowie P.St. 1913 -, StAnz. 2007, 596 [596 f.]). Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aber, soweit sie nicht die Rügen wegen des Einsatzes von Wahlcomputern, sondern die vom Antragsteller geltend gemachten Begleitumstände der Wahldurchführung betrifft, unzulässig, weil er seine Wahlprüfungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG genügenden Weise begründet hat. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substanziierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 58, 175 [175 f.] sowie BVerfG, DVBl. 2009, 307 [308] Rn. 19). Deshalb genügen Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. BVerfGE 85, 148 [159 f.]). Das Substanziierungsgebot dient insoweit auch dazu, das Prüfprogramm des Staatsgerichtshofs zu konkretisieren. Denn es ist praktisch unmöglich, die Gültigkeit der Landtagswahl auf jeden theoretisch denkbaren und lediglich ab-strakt vorgetragenen Wahlfehler hin zu überprüfen. Der Antragsteller muss deshalb die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 HV darlegen. Nach Art. 78 Abs. 2 HV machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig, wenn sie für den Ausgang der Wahl erheblich waren. Nach allgemeiner Auffassung und der wahlprüfungsrechtlichen Praxis, in deren Tradition und Weiterentwicklung Art. 78 Abs. 2 HV steht, liegt eine unzulässige, einen Wahlfehler begründende Wahlbeeinflussung nur vor, wenn durch die in Rede stehende Einwirkung auf die Wählerwillensbildung schwerwiegend gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Denn grundsätzlich soll das demokratisch gewählte Parlament durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 111 [134]). Daran orientiert wird dem Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde nur genügt, wenn sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N. sowie BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rn. 20; Günther, a.a.O., § 52 Rn. 14). Demgegenüber verweist der Antragsteller unter Ziffer 1 seiner Begründung zunächst nur pauschal und ohne nähere Konkretisierung auf eigene sowie Wahlbeobachtungen Dritter, ohne die von ihm in Bezug genommenen Berichte vorzulegen. Darüber hinaus fasst er unter Ziffer 8 nur pauschal die vom Wahlprüfungsgericht - nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht - als nicht erheblich gewürdigten Wahlfehler zusammen. Dieser Vortrag wird den oben genannten Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit einen Antragsteller nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substanziierter Weise darzulegen (BVerfG, DVBl. 2009, 307 [308]). Der Untersuchungsgrundsatz dient nicht dazu, Darlegungsmängel zu heilen und an die Stelle einer unschlüssigen Beschwerdebegründung einen weitgehend ergänzten Sachverhalt zu setzen. Erst auf der Grundlage substanziiert vorgetragener Wahlfehler erforscht der Staatsgerichtshof den vom Wahlprüfungsgericht noch nicht oder angeblich fehlerhaft festgestellten oder gewürdigten Sachverhalt von Amts wegen (Günther, a.a.O., § 52 Rn. 14 [S. 1019]). Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers, die sich grundsätzlich mit dem Einsatz von Wahlcomputern befassen, ist das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung durch den Staatsgerichtshof entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den vom Antragsteller aufgeworfenen wahlrechtlichen Zweifelsfragen in seinem Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 – Ausführungen gemacht. Dies hat das Land Hessen aufgegriffen. Das Hessische Ministerium des Innern hat den Einsatz von Wahlcomputern bei der Landtagswahl vom 18. Januar 2009 untersagt. Darüber hinaus hat es eine Prüfung des weiteren Einsatzes dieser Wahlgeräte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angekündigt, so dass sich die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen der Verfassungswidrigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern nicht mehr in der gleichen Weise stellen werden. Eine Sachentscheidung des Staatsgerichtshofs ist daher im Hinblick auf diese veränderten Umstände nicht mehr geboten. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Wahlprüfungsbeschwerde für erledigt zu erklären, ist unzulässig, weil nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs über den Hauptantrag für eine solche Entscheidung kein Raum ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1, 7, 8 Satz 2 StGHG. Der Staatsgerichtshof hat die Erstattung der Auslagen angeordnet, weil der Antragsteller eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern alleine wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung nicht erreichen kann.