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Beschluss

P.St. 1912

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:2006:0614.P.ST.1912.0A
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Leitsätze
1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag mit der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof anzufechten, steht mit der Hessischen Verfassung in Einklang. 2. Das Begründungserfordernis des § 52 Abs.2 Satz 1 StGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen eines Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt. Ein Antragsteller hat für die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlfehlers vorzubringen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl und damit die Zusammensetzung des Parlaments darzulegen. 3. Die personelle Zusammensetzung von demokratisch gewählten Parlamenten genießt Bestandsschutz. Dieser ist bei der Prüfung, ob ein erheblicher Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV vorliegt, zu berücksichtigen. Die mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragte Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene. 4. Die Wahlkreiseinteilung, die zur Zeit der Landtagswahl 2003 bestand, stellt keinen so gewichtigen Wahlfehler dar, dass er die Auflösung des Parlaments mit all ihren weittragenden Folgen für alle Abgeordneten und die Kontinuität der Arbeit des Parlaments rechtfertigen könnte.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag mit der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof anzufechten, steht mit der Hessischen Verfassung in Einklang. 2. Das Begründungserfordernis des § 52 Abs.2 Satz 1 StGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen eines Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt. Ein Antragsteller hat für die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlfehlers vorzubringen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl und damit die Zusammensetzung des Parlaments darzulegen. 3. Die personelle Zusammensetzung von demokratisch gewählten Parlamenten genießt Bestandsschutz. Dieser ist bei der Prüfung, ob ein erheblicher Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV vorliegt, zu berücksichtigen. Die mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragte Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene. 4. Die Wahlkreiseinteilung, die zur Zeit der Landtagswahl 2003 bestand, stellt keinen so gewichtigen Wahlfehler dar, dass er die Auflösung des Parlaments mit all ihren weittragenden Folgen für alle Abgeordneten und die Kontinuität der Arbeit des Parlaments rechtfertigen könnte. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 16. Juli 2003 - WPG 16/1-2003 - (StAnz. 2003, S. 3198). Mit diesem Beschluss erklärte das Wahlprüfungsgericht die Wahl zum Hessischen Landtag vom 2. Februar 2003 für gültig und wies damit den Einspruch des Antragstellers vom 25. Februar 2003 zurück. Sein Einspruch enthielt im Wesentlichen folgende Begründung: Maßgebliche Bestimmungen des Wahlrechts, wie etwa die Unmittelbarkeit der Wahl oder die Fünfprozent-Klausel, seien nicht in der Verfassung geregelt. Der Hessische Landtag sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, die Fünfprozent-Klausel regelmäßig zu überwachen. Das Wahlalter müsse von Verfassungs wegen bei 16 oder sogar 14 Jahren liegen. Der alte und neue Ministerpräsident habe erst nach der Wahl angekündigt, dass seinem Kabinett ein zusätzlicher Minister angehören werde. Damit habe er gegen Art. 38 des Grundgesetzes - GG - und die entsprechende Bestimmung der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verstoßen. Der Landesregierung obliege danach die Pflicht zu sachlicher und nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäßer Information über ihre wesentliche Absichten und Entscheidungen. Ferner sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht gewahrt worden. Nicht das Volk wähle seine Abgeordneten; vielmehr würden diese durch parteiinterne Gremien vorherbestimmt. Die Wahlkreiseinteilung sei verfassungswidrig. In Hessen weiche die Zahl der Wahlberechtigten in mehr als fünf Wahlkreisen um mehr als 33  v. H. vom Durchschnitt ab. 21 weitere Wahlkreise wichen um mehr als 15 v. H. ab, viele von ihnen um mehr als 25 v. H. Dazu finde sich im Gesetzgebungsverfahren keine Rechtfertigung. Soweit dort darauf abgestellt werde, die Einteilung orientiere sich an den Landkreisgrenzen, stimme dies in der Praxis häufig nicht. Die Bundesregierung habe durch Leistungsberichte in verbotener Weise in den hessischen Landtagswahlkampf eingegriffen. Auch habe sie die Wähler getäuscht, indem sie mit dem Plakat "Nein zum Irak-Krieg“ geworben habe, denn die Landtagswahl habe mit der deutschen Außenpolitik nichts zu tun. Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag erklärte mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2003 die Wahl für gültig und sah den Einspruch des Antragstellers als zulässig, aber offensichtlich unbegründet an. Gegen den ihm am 21. Juli 2003 zugegangenen Beschluss des Wahlprüfungsgerichts hat der Antragsteller am 21. August 2003 beim Staatsgerichtshof Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung bezieht sich der Antragsteller zunächst auf die gegenüber dem Wahlprüfungsgericht abgegebene Einspruchsschrift vom 21. März 2003, die er in Kopie seiner Antragsschrift beigefügt hat. Darüber hinaus beanstandet er, das Wahlprüfungsgericht habe es unterlassen, bestimmte Rügen zu überprüfen. Es habe sich auch nicht als befugt angesehen, die Vereinbarkeit von Wahlrechtsnormen mit der Verfassung zu kontrollieren. Der Antragsteller beantragt, die Landtagswahl vom 2. Februar 2003 unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 16. Juli 2003 für ungültig zu erklären und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde zu bewilligen. II. Der Ministerpräsident hält die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit für unzulässig, als der Antragsteller seine Rüge wiederholt, der Ministerpräsident, die Bundesregierung und die SPD hätten in unzulässiger Weise auf die Meinungsbildung der Wähler eingewirkt. In diesen Punkten fehle jede Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts. Dem Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - sei insofern nicht, jedenfalls nicht fristgemäß, Genüge getan worden. Im Übrigen sei sie unbegründet. Sämtliche Rügen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Das Wahlalter sei außer in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen in der Fassung vom 19.02.1990 (GVBl. I S. 57, vor der Landtagswahl vom 02.02.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2002, GVBl. I S. 602, kurz: Landtagswahlgesetz - LWG -) in der Hessischen Verfassung selbst, nämlich in Art. 73 Abs. 1 HV, auf 18 Jahre festgelegt. Die landesverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Fünfprozent-Klausel (§ 10 Abs. 1 LWG) ergebe sich aus Art. 75 Abs. 3 Satz 2 HV. Dass der Wahlgesetzgeber ihren Fortbestand bislang angeblich pflichtwidrig nicht überprüft habe, mache sie noch nicht verfassungswidrig. Das Wahlprüfungsgericht habe sie auf Veranlassung des Antragstellers letztmals mit Urteil vom 18. September 1995 (StAnz. 1995, S. 4018 [4027]) überprüft und in Übereinstimmung mit der ganz einhelligen Praxis als verfassungsmäßig bestätigt. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, welche Umstände nunmehr den Ausschluss von Splitterparteien, wie ihn die Sperrklausel beabsichtige, als entbehrlich oder gar missbräuchlich erscheinen lassen könnten. Die Aufstellung von Landeslisten stehe der Zulässigkeit personenbezogener Kreiswahlvorschläge nicht entgegen (§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 3 LWG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei sie auch nicht ausschließlich den politischen Parteien vorbehalten (vgl. § 20 Abs. 1 LWG). Dementsprechend beschränke sich auch die Rekrutierung des Nachfolgers eines ausscheidenden Abgeordneten nicht zwingend auf Angehörige der Landesliste (vgl. § 40 Abs. 2 LWG). Die maßgebende Rolle der politischen Parteien bei der Kandidatenaufstellung folge unmittelbar aus ihrer durch Art. 21 GG gewährleisteten Funktion, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Wahlkreiseinteilung trägt der Ministerpräsident vor: Es gebe keinen im wahlprüfungsrechtlichen Sinne ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wahlkreiseinteilung und dem Ergebnis der Landtagswahl vom 2. Februar 2003. Auch eine Gegenüberstellung der damals geltenden Wahlkreiseinteilung mit einem hypothetischen Zuschnitt, der unter Beachtung des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers sowie praktischer und der Lebenserfahrung entsprechender Kriterien gebildet werde, zeige, dass dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis der angefochtenen Wahl hätte. Die Landtagswahl 2003 sei demnach gültig, ohne dass es auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung ankomme. Im Übrigen sei die (damalige) Einteilung der hessischen Landtagswahlkreise auch nicht verfassungswidrig. Der Ministerpräsident weist ergänzend darauf hin, dass der hessische Gesetzgeber die Wahlkreiseinteilung durch Gesetz vom 27. Dezember 2005 (GVBl. I S. 829) neu vorgenommen hat. III. Die Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof hat sich der Stellungnahme des Ministerpräsidenten mit Ausnahme der Ausführungen zur gerügten Wahlkreiseinteilung angeschlossen und vorgetragen, insbesondere die gerügte angebliche Verfassungswidrigkeit der Landeslisten lasse verfassungsrechtliche Probleme nicht einmal im Ansatz erkennen. Im Unterschied zum Ministerpräsidenten ist sie jedoch der Auffassung, dass die bei der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 geltende Wahlkreiseinteilung zwar verfassungswidrig gewesen sei, es hierauf jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ankomme. Denn insoweit fehle es an der nach Art. 78 Abs. 2 HV notwendigen Erheblichkeit im Sinne der Mandatsrelevanz des gerügten Wahlfehlers. Auch bei verfassungsmäßigem Zuschnitt der Wahlkreise wären im Landtag nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andere Abgeordnete vertreten. IV. Die CDU-Fraktion im Hessischen Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde für unzulässig, soweit der Antragsteller die Regelungen des Landtagswahlgesetzes rügt und beantragt, diese für nichtig zu erklären. Einen solchen Antrag könne er lediglich im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift gemäß §§ 43, 45 Abs. 2 StGHG stellen, der hier indessen unzulässig sei. V. Die übrigen Fraktionen des Hessischen Landtages, dessen Präsident und Abgeordneten, der Hessische Minister des Innern und für Sport sowie der Landeswahlleiter sind ebenfalls am Verfahren beteiligt worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B I. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. 1. Der Antragsteller hat nur teilweise die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV in einer § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG entsprechenden und damit zulässigen Weise dargetan. a) Der Antragsteller hat mit der Wahlprüfungsbeschwerde von einem statthaften Rechtsbehelf Gebrauch gemacht. Die diesbezügliche Regelung des § 52 StGHG steht mit der Hessischen Verfassung in Einklang.Die Vorschrift wurde eingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 17 Wahlprüfungsgesetz alter Fassung, wonach das Urteil des Wahlprüfungsgerichts mit seiner Verkündung rechtskräftig wurde, für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 [125, 136 ff.]). Aus Art. 92 GG folge, dass die abschließende verbindliche Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl nur von einem unabhängigen Gericht getroffen werden könne. Diese Voraussetzung erfüllt das Wahlprüfungsgericht nicht, denn ihm gehören gemäß Art. 78 Abs. 3 HV und § 1 Wahlprüfungsgesetz neben zwei Berufsrichtern - den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberlandesgerichts - auch drei Abgeordnete des Hessischen Landtages an (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 139 f.; ebenso: StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1547 -, StAnz. 2000, S. 2922 [2923]). Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine Anforderung formuliert, die für den hessischen Gesetzgeber bindend ist, auch wenn sie möglicherweise nicht den Vorstellungen des historischen Landesverfassungsgebers entsprechen mag (vgl. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 52 Rdnr. 1). Der hessische Gesetzgeber durfte in Übereinstimmung mit der Hessischen Verfassung durch § 52 StGHG ein zweistufiges Wahlprüfungsverfahren - Wahlprüfung durch das Wahlprüfungsgericht, Beschwerde zum Staatsgerichtshof - einführen. Die Ermächtigung dazu enthält Art. 131 Abs. 1 HV. Danach entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Art. 131 Abs. 1 HV überlässt es dem einfachen Landesgesetz zu bestimmen, in welchen nicht in der Verfassung selbst genannten Fällen der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat (StGH, Urteil vom 03.07.1968 - P.St. 486 -, StAnz. 1968, S. 1180 [1182]). Daraus folgt zugleich die Befugnis, durch einfaches Gesetz zu bestimmen, wer berechtigt sein soll, den Staatsgerichtshof in diesen weiteren Fällen anzurufen; die Aufzählung von möglichen Antragsberechtigten in Art. 131 Abs. 2 HV ist nicht abschließend (vgl. StGH, Urteil vom 03.07.1968, a.a.O.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Nr. 11 StGHG ausdrücklich den Kreis der Antragsberechtigten um die in § 52 StGHG genannten ergänzt. b) Der Antragsteller hat seine Wahlprüfungsbeschwerde nur zum Teil ausreichend begründet, wie dies § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt. Dazu ist es erforderlich, dass die Begründung vom Antragsteller substanziiert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119 [124], und vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/92 -, BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rdnr. 20, 17; Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 33 m.w.N.). Deshalb genügen Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.). Das Substanziierungsgebot dient des Weiteren dazu, das Prüfprogramm des Staatsgerichtshofs zu konkretisieren. Denn es ist praktisch unmöglich, die Gültigkeit der Landtagswahl auf jeden theoretisch denkbaren und lediglich abstrakt vorgetragenen Wahlfehler hin zu überprüfen.Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 HV darlegen. Nach Art. 78 Abs. 2 HV machen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig, wenn sie für den Ausgang der Wahl erheblich waren. Nach allgemeiner Auffassung und der wahlprüfungsrechtlichen Praxis, in deren Tradition und Weiterentwicklung Art. 78 Abs. 2 HV steht, liegt eine unzulässige, einen Wahlfehler begründende Wahlbeeinflussung nur vor, wenn durch die in Rede stehende Einwirkung auf die Wählerwillensbildung schwerwiegend gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Denn grundsätzlich soll das demokratisch gewählte Parlament durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 134). Das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [253]; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000 - StGH 2/99 -, DVBl. 2000, S. 627 [628]) und somit der Erheblichkeitsgrundsatz bzw. das Prinzip der potentiellen Kausalität (vgl. dazu Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 20 m.w.N. in Fn. 104) sind Ausfluss eines fundamentalen Prinzips der Demokratie (Art. 65 HV): Ein Wahlfehler kann nur dann gegen den Volkswillen verstoßen, wenn sich ohne ihn die Mehrheit anders gebildet hätte bzw. das Parlament ohne ihn anders zusammengesetzt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369 [378]; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, § 33 Rdnr. 1171). Der danach gebotene Bestandsschutz schließt es zumindest aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor diesem Bestandserhaltungsinteresse gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (zu alledem: BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 135). Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 -, BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N., und vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.; Schreiber, a.a.O., § 49 Rdnr. 20; Storost, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 39; Aderhold, a.a.O., § 48 Rdnr. 39; Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 14). Ein Antragsteller hat für die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde die tatsächlichen Umstände eines (möglichen) schwerwiegenden Wahlfehlers vorzubringen und dessen (mögliche) Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl und damit die Zusammensetzung des Parlaments darzulegen. 2. Diesen Anforderungen wird die Wahlprüfungsbeschwerde des Antragstellers nicht im vollen Umfang gerecht. Sie ist unzulässig, soweit er sie darauf stützt, die wahlverfassungsrechtlichen Normen seien nicht in der Verfassung festgelegt, die Fünfprozent-Klausel sei durch den Gesetzgeber nicht überprüft, das Wahlalter sei nicht herabgesetzt worden, Ministerpräsident Koch und die SPD bzw. die (damalige) Bundesregierung hätten die Wahl in unzulässiger Weise beeinflusst, und Wahlbewerber würden durch Parteien und nicht durch das Volk aufgestellt. Denn zu diesen Gesichtspunkten enthält das Vorbringen des Antragstellers - unter Einbeziehung der Einspruchsschrift - jeweils keinen ausreichend substanziierten Vortrag. a) Hinsichtlich der Rüge, die wahlverfassungsrechtlichen Normen seien nicht in der Verfassung festgelegt, verweist der Antragsteller auf einen Aufsatz von Wahl (Das Wahlrecht in der Sondersituation der deutschen Einigung, NJW 1990, S. 2585 [2593]), der sich insofern aber lediglich rechtspolitisch äußert. b) Soweit er beanstandet, die Fünfprozent-Klausel sei nicht in der Verfassung festgelegt, übersieht er Art. 75 Abs. 3 Satz 2 HV. Dort ist bestimmt, dass ein mögliches Quorum, welches durch das Wahlgesetz festgelegt wird, nicht höher sein darf als 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen. § 10 Abs. 1 LWG legt genau diese Grenze fest. Substanziierte Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm trägt der Antragsteller nicht vor. Ergänzend weist der Staatsgerichtshof darauf hin, dass die Fünfprozent-Klausel in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreicher Landes(verfassungs-)gerichte, in der Praxis von Wahlprüfungsgerichten (vgl. z.B. Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, Urteil vom 18. September 1995, StAnz. 1995, S. 4018 [4027]) und weitgehend auch im Schrifttum Anerkennung gefunden hat (zahlreiche Nachweise bei Schreiber, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 Fn. 41; kritisch aber Meyer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Auflage 2005, § 46 Rdnr. 36 ff. m.w.N.). c) Die Rüge des Antragstellers, der Wahlgesetzgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, die Fünfprozent-Klausel zu überprüfen, ist nicht substanziiert. Insofern hätte er Umstände vortragen müssen, die eine derartige Prüfung in Hessen verfassungsrechtlich notwendig erscheinen ließen. Denn abzustellen ist insoweit auf die aktuellen Verhältnisse innerhalb des jeweiligen Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 - 2 BvK 1/02 -, BVerfGE 107, 286 [294 ff.] und Urteil vom 29.09.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90 -, BVerfGE 82, 322 [338 f.]). d) Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, weshalb § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG verfassungswidrig sein soll - eine Regelung, die mit Art. 73 Abs. 1 HV inhaltlich darin übereinstimmt, dass das Wahlalter 18 Jahre beträgt. e) Zu der Behauptung des Antragstellers, Ministerpräsident Koch und die SPD bzw. die (damalige) Bundesregierung hätten in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahl genommen, hat das Wahlprüfungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt, dass damit ein Verstoß gegen Vorschriften des Landtagswahlrechts oder eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte (Art. 78 Abs. 2 HV), nicht nachvollziehbar geltend gemacht wurde. f) Ein Wahlfehler ist auch insofern nicht substanziiert dargelegt worden, als der Antragsteller vorbringt, die Aufstellung von Landeslisten verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV). Entgegen der vom Antragsteller offenbar vertretenen Ansicht können gemäß § 20 Abs. 1 LWG Wahlvorschläge nicht nur von politischen Parteien, sondern auch von Wählergruppen und - nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 LWG - auch von Wahlberechtigten eingebracht werden. g) Allein sein Vorbringen hinsichtlich der gerügten Wahlkreiseinteilung erfüllt die oben genannten Zulässigkeitsanforderungen. Insofern schildert der Antragsteller einen Sachverhalt, der geeignet sein könnte, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 HV) zu begründen. II. Die insoweit zulässige Wahlprüfungsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet (§ 24 Abs. 1 StGHG). Denn Wahlfehler im Sinne von Art. 78 Abs. 2 HV, durch die schwerwiegend gegen die Freiheit oder die Gleichheit der Wahl verstoßen wurde und die für den Ausgang der Wahl erheblich waren und die wegen ihres Gewichts die beantragte Auflösung des demokratisch gewählten und deshalb in seinem Bestand grundsätzlich geschützten Landtags rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers, die Größenunterschiede der hessischen Wahlkreise überschritten in fünf Fällen sogar die vom Bundesverfassungsgericht für Bundestagswahlen nicht mehr tolerierte 33  -Prozent-Grenze, führt nicht zum Erfolg seiner Wahlprüfungsbeschwerde. Die Rechtsprechung verschiedener Verfassungsgerichte bewertet eine zu große Differenz in der Größe von Wahlkreisen als Verstoß gegen die Wahlgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [363 ff.] m.w.N.; Nds. StGH, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 627 f.; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, BayVBl. 2002, S. 11 [12], wonach der Grundsatz der Wahlgleichheit die Bildung möglichst gleich großer Stimmkreise erfordere). Das überwiegende Schrifttum sieht dies ebenso (vgl. nur Schreiber, a.a.O., § 3 Rdnr. 3 m.w.N. in Fn. 6). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur höchst zulässigen Abweichung der Größe unterschiedlicher Wahlkreise orientiert sich maßgeblich daran, der Bildung von nicht ausgleichsfähigen Überhangmandaten entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O., S. 363). Anders als das Wahlrecht des Bundes sieht aber das hessische Wahlrecht die Bildung von Ausgleichsmandaten vor (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LWG). Dies bedeutet, dass Überhangmandate durch ein Anwachsen der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages ausgeglichen werden, so dass sich dadurch jedenfalls der Parteienproporz und somit die politische Mehrheit im Hessischen Landtag nicht verändern. Nicht zuletzt deshalb ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlkreiseinteilung des Bundes auf das hessische Wahlrecht nicht übertragbar. Soweit es um die personelle Zusammensetzung des Parlaments geht, stellt die der Landtagswahl 2003 zugrunde liegende Wahlkreiseinteilung unter Berücksichtigung des demokratisch gewählten Parlamenten zukommenden Bestandsschutzes offensichtlich keinen erheblichen Wahlfehler im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV dar. Die mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragte Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001, a.a.O., S. 134). Die Wahlkreiseinteilung obliegt dem Gesetzgeber, der bei seiner Aufgabe, dem Prinzip der Wahlrechtsgleichheit Wirksamkeit zu verschaffen, einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dabei darf er insbesondere regionalen und historischen Umständen Rechnung tragen. In Anbetracht dieser Erwägungen kann die vom Antragsteller gerügte Wahlkreiseinteilung kein so gewichtiger Wahlfehler sein, dass er die Auflösung des Parlaments mit all ihren weittragenden Folgen für alle Abgeordneten und die Kontinuität der Arbeit des Parlaments rechtfertigen könnte. Ebenso hat auch der Staatsgerichtshof des Landes Niedersachsen entschieden (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 628), der zwar von der Verfassungswidrigkeit der dort geltenden Wahlkreiseinteilung ausgegangen ist, aber dennoch die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Staatsgerichtshof kann daher im Rahmen dieses Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens offen lassen, ob die seinerzeit geltende Wahlkreiseinteilung in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hatte. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 29 StGHG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.